Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1960, Az.: IV ZR 64/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1960
- Aktenzeichen
- IV ZR 64/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14933
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Köln - 14.12.1959
- Landgerichts in Köln - 23.12.1958
Prozessführer
des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
Prozessgegner
den Handelsvertreter Alois (Louis) Sch. in St. G./Sc., R.str. ...,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 14. Dezember 1959 aufgehoben.
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts in Köln vom 23. Dezember 1958 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten aller drei Rechtszüge fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1899 in K. an d. E. geborene Kläger ist Jude. Seit 1928 war er an einem Handelsunternehmen beteiligt, das sich unter anderem mit Getreideein- und -ausfuhr sowie mit Hopfenhandel befaßte. Kurz vor der Besetzung seiner Heimat durch deutsche Truppen im September 1938 verzog der Kläger nach Prag. Im Frühjahr 1939, nach der Besetzung Prags, flüchtete er nach Frankreich.
Mit der tschechoslowakischen Auslandsarmee kehrte er 1945 in seine Heimat zurück, verließ sie aber 1948 zum zweiten Male und fand schließlich in der Schweiz Aufnahme.
Seine Forderung, ihn wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zu entschädigen, hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers, mit dem er in erster Linie die Zahlung einer Rente, evtl. die Zahlung einer Kapitalentschädigung begehrt, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.
Beide Tatsachengerichte sind davon ausgegangen, daß der Kläger keine der in §4 Abs. 1 BEG umschriebenen Voraussetzungen erfüllt hat, von denen das Bestehen des Entschädigungsanspruchs im Regelfall abhängt. Die Entschädigungsgerichte haben aber angenommen, daß der Kläger für den Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§150 Abs. 1, 154 ff BEG zu entschädigen sei, weil er als Volksdeutscher aus dem Egerlande zu den Vertriebenen nach §1 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 BVFG gehöre. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger Vertriebener sowohl nach §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG wie nach Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes. In dem angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, für die Anwendung der Schadenstatbestände des zweiten Titels des vierten Abschnitts des BEG komme es nicht darauf an, nach welchem der in §1 BVFG umschriebenen Tatbestände der Kläger als Vertriebener anzusehen sei. Er sei deshalb auch dann entschädigungsberechtigt, wenn er zu den Aussiedlern nach Abs. 2 Nr. 3 der genannten Vorschrift zu rechnen sei.
2.
Die Revision bekämpft diese Rechtsansicht mit dem Argument, nach §154 BEG könne ein Aussiedler nicht anspruchsberechtigt sein. Dieser Einwand ist berechtigt. Soweit es sich um die Entschädigung für Schäden an Körper und Gesundheit und an Freiheit handelt, ist es nach §§150 ff gleichgültig, nach welchem der in §1 BVFG umschriebenen Tatbestände der Verfolgte zu den Vertriebenen zu rechnen ist. Ansprüche auf Entschädigung wegen der Entrichtung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen stehen aber nur solchen Verfolgten zu, die aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung aus den Verfolgungsgründen des §1 BEG in das Ausland ausgewandert sind. Durch diese Fassung des Schadenstatbestandes wird zugleich festgelegt, welcher Personenkreis Entschädigung verlangen kann. Aus §154 BEG folgt also, daß der Kläger die von ihm geforderte Entschädigung nur beanspruchen kann, wenn er zu den Vertriebenen nach §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG gehört.
3.
Es kommt also allein darauf an, ob der Kläger dem Kreise der Vertriebenen nach dieser Vorschrift zuzurechnen ist.
a)
Die Revision hält die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung für rechtlich fehlerhaft, weil der Kläger beim Verlassen seiner Heimat im Jahre 1939 beabsichtigt habe, bei einer Änderung der politischen Verhältnisse in seinem Heimatlande dorthin zurückzukehren. Ein solcher Wille schließt jedoch nicht aus, daß der Verfolgte im Aufnahmelande einen Wohnsitz begründet. Das ist möglich, auch wenn er dabei den Gedanken nicht aus dem Auge verliert, nach dem Ende der Verfolgungszeit wieder in die alte Heimat zurückzukehren. Auf eine solche Änderung der politischen Verhältnisse hat der einzelne regelmäßig keinerlei Einfluß, es ist für ihn nicht abzusehen, in welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen die Rückkehr möglich sein wird. Bei einer solchen Lage richtet sich der Verfolgte in dem Aufnahmelande nicht von vornherein auf eine zeitlich begrenzte Aufenthaltsdauer ein. Das genügt aber, um die Begründung eines Wohnsitzes annehmen zu können. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat es bei seiner Rechtsprechung zu §1 BVFG ausreichend sein lassen, daß sich jemand an einem Ort unter Umständen niederließ, die darauf hinwiesen, daß sich der Aufenthalt über längere Zeit erstrecken würde, sein Ende jedenfalls nicht sicher abzusehen war (BVerwG NJW 1960, 736 Nr. 18).
b)
Die Anwendung des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG scheitert hier aber daran, daß der Kläger von der Kollektivvertreibung der Deutschen in seiner Heimat nicht ergriffen worden wäre. Die genannte Gesetzesvorschrift rechnet diejenigen Deutschen zu den Vertriebenen, die das Vertreibungsgebiet vor der allgemeinen Vertreibung verlassen haben, weil Verfolgungsmaßnahmen nach §1 BEG gegen sie verübt wurden oder ihnen drohten. Sie gehören nur dann zu den Vertriebenen, wenn sie beim Verbleiben in ihrer Heimat von den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erfaßt worden wären (ebenso: Blessin/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze 2. Aufl. Anm. 11, 12 zu §150 BEG, van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz §150 Anm. 4, Werber/Bode/Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz Anm. 10 zu §1). Das war in §68 Abs. 1 Satz 2 BErgG ausdrücklich ausgesprochen, diese Bestimmung ist in das BEG nur deshalb nicht übernommen worden, weil man darüber einig war, daß das überflüssig sei. Es erschien selbstverständlich, daß nur derjenige als Vertriebener angesehen werden könne, der lediglich wegen seiner vorherigen, verfolgungsbedingten Auswanderung von der Vertreibung nicht erfaßt wurde (vgl. Becker/Huber/Küster, BErgG Anm. 5 zu §68).
Aus dieser, im Schrifttum allgemein gebilligten Auslegung des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG hat der Senat gefolgert, daß auf diese Bestimmung sich solche Verfolgte nicht berufen können, die aus einem Lande auswandern mußten, in dem es später nicht zu einer allgemeinen Vertreibung der Deutschen gekommen ist (NJW RzW 1960, 35 Nr. 29). Ebensowenig fällt unter diese Vorschrift der Verfolgte, der vor der Vertreibungszeit verstorben ist, gleichgültig, ob er noch im Vertreibungsgebiet oder erst nach der Auswanderung im Aufnahmelande verstorben ist. Das hat der Senat in der NJW RzW 1960, 85 Nr. 34 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen. Die von Stranz an dieser Entscheidung geübte Kritik (NJW RzW 1960, 219 Nr. 33) geht an dem entscheidenden Gesichtspunkt vorbei: §§150 ff BEG gewährt nur solchen Verfolgten begrenzte Ansprüche, die aus Vertreibungsgebieten ausgewandert sind und Vertriebene im Sinne des §1 BVFG sind. Aus dieser Verweisung auf den in §1 a.a.O. geschaffenen Status des Vertriebenen ergibt sich die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, nicht dagegen aus anderen Vorschriften des Vertriebenenrechts.
4.
Die Anwendung dieser Gesichtspunkte auf den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, daß der Kläger nicht zum Kreise der nach §§150, 154 BEG anspruchsberechtigten Personen gehört. Nach den Feststellungen der Tatsachengerichte befand er sich seit 1945 wieder in der Tschechoslowakei. Er wurde von der dann folgenden allgemeinen Ausweisung der Deutschen nicht betroffen, wie sich schon daraus ergibt, daß er bis zum Juli 1948 in seiner Heimat verblieb. Er konnte sie sogar nur unter Schwierigkeiten verlassen.
In einem solchen Falle liegen die Voraussetzungen des §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nicht vor. Wird durch diese Bestimmung die verfolgungsbedingte Auswanderung vor der Vertreibung dieser gleichgestellt, so kann die Bestimmung nicht Platz greifen, wenn der Verfolgte nach Rückkehr in seine Heimat von der Vertreibung nicht betroffen wird.
Nach alledem muß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §91 ZPO.