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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1960, Az.: 2 StR 291/60

Revisionseinlegung wegen angeblicher Verletzung sachlichen Rechts; Versperrung einer öffentlichen Straße mit einer Menschenmenge als Tatbestandsmerkmal des Landfriedensbruchs; Begriff der Zusammenrottung im Sinne des § 125 StGB; Abgrenzung von Gewalttätigkeit und Gewalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1960
Aktenzeichen
2 StR 291/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 25.01.1960

Verfahrensgegenstand

Landfriedensbruch u.a.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Juli 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der gesetzlichen Vertreter der ... Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 25. Januar 1960 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch haftet er nur mit dem Vermögen des Vertretenen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten P. und K. wegen Landfriedensbruchs und tateinheitlich damit begangener gemeinschaftlicher Nötigung, K. überdies wegen tateinheitlich mit diesen Delikten begangener gemeinschaftlicher Sachbeschädigung verurteilt und gegen P. auf Verwarnung, gegen K. auf Jugendarreat von vier Wochen erkannt.

2

Die gesetzlichen Vertreter der beiden Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie machen Verletzung sachlichen Rechts geltend. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

3

Die Merkmale des Landfriedensbruchs sind im Urteil dargetan. Das Landgericht findet diesen Straftatbestand dadurch verwirklicht, daß die Angeklagten sich mit neun anderen Jugendlichen in der Absicht, den Verkehr zu behindern, auf eine Straße des öffentlichen Verkehrs gesetzt und dadurch den Zeugen Ko. gezwungen haben, anzuhalten und zurück zur Polizei zu fahren. Zutreffend bejaht das Landgericht, daß sämtliche elf Jugendlichen eine "Menschenmenge" bildeten. Die Zahl der Jugendlichen war, wie der Sachverhalt ergibt, groß genug, um den Verkehr auf der Straße zu behindern (RGSt 9, 143, 147). Sie sperrten die Straße, indem sie sich darauf nebeneinander hinsetzten, in der ganzen Breite. Die Jugendlichen haben sich auch öffentlich zusammengerottet. Unter Zusammenrottung ist nicht nur das räumliche Zusammentreten, sondern auch das räumliche Zusammenhalten mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Handeln solcher Art zu verstehen, daß der die Personenmehrheit beherrschende friedenstörende Wille äußerlich erkennbar wird (BGH NJW 1954, 1694). Die elf Jugendlichen hatten sich vom N.-Markt gemeinsam auf den Weg gemacht und zunächst auf der Straße die zu Fuß daher kommende Frau Ko. belästigt. Sie setzten sich sodann in der Absicht, den Verkehr zu behindern, auf die Straße. Spätestens in diesem Augenblick trat ihr Wille zu widerrechtlichem gewalttätigen Handeln zutage. Für die rechtliche Würdigung ist es dabei ohne Bedeutung, ob die Jugendlichen schon in dieser Absicht, Gewalttätigkeiten zu begehen, vom N.-Markt aufbrachen oder ob sie diesen Entschluß erst faßten, nachdem sie Frau Ko. belästigt hatten. Als öffentlich erachtet das Landgericht die Zusammenrottung, weil die elf Jugendlichen keinen geschlossenen Personenkreis bildeten, sondern sich ohne Verabredung zusammengefunden hatten und jederzeit weitere Jugendliche, die den N.-Markt verließen, auf dem Weg zum Wald hätten auf sie stoßen und sich ihnen anschließen können. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Insbesondere stellt eine Menschenmenge entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb einen geschlossenen Personenkreis dar, weil sie nur aus Jugendlichen besteht und weil den Umständen nach erwachsene Personen sich ihr nicht anschließen werden. Das Sinnwidrige einer solchen Auffassung ergibt sich unmittelbar aus der Erwägung, daß hier - wie auch in anderen Fällen - die Jugendlichen sich gerade zusammengerottet haben, um Erwachsene zu belästigen.

4

Angesichts des festgestellten Sachverhalts, vor allem des Umstandes, daß sämtliche elf Jugendliche sich an dem Versperren der Straße beteiligt und den Zeugen Ko. dadurch an der Weiterfahrt gehindert haben, bedurfte es nicht, wie die Revision meint, für jeden Angeklagten der besonderen Hervorhebung, daß er sich bewußt war, an einer öffentlichen Zusammenrottung teilzunehmen und durch den Anschluß an die zusammengerottete Menschenmenge oder durch sein Verbleiben darin die rechtswidrigen Ziele dieser Menschenmenge zu unterstützen. Indem die Angeklagten sich nicht auf eine bloße Teilnahme an der Zusammenrottung beschränkten, sondern in der Form der Nötigung selbst Gewalttätigkeiten begingen, und so das Gesamtgeschehen mittätig vor Augen hatten, kann ihnen dieses Bewußtsein gar nicht gefehlt haben. Gewalttätigkeit ist im übrigen nicht gleichbedeutend mit Gewalt. Vielmehr ist darunter eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verstehen, bei der ein Mensch oder eine Sache durch Anwendung von Gewalt gefährdet wird (RGSt 54, 88). Darunter fällt auch das Versperren eines Durchganges (RGSt 45, 153, 157). Einer Prüfung, ob die Angeklagten sich deshalb nicht nach § 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben, bedarf es nicht, weil sie durch die Annahme eines Vergehens nach § 125 Abs. 1 StGB nicht beschwert sind.

5

Auch die Verurteilung des Angeklagten K. wegen tateinheitlich mit dem Landfriedensbruch begangener Sachbeschädigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

6

Beide Revisionen sind somit unbegründet.

Baldus
Busch
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Kirchhof