Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1960, Az.: VI ZR 181/59
Wirkungslosigkeit von Abfindungsvergleichen mit dem Schädiger gegenüber dem Rentenversicherungsträger; Gesundheitliche Besserung i.S.d. Herabsetzung des Grades der Erwerbsunfähigkeit hinsichtlich eines Ersatzanspruches wegen künftigen Erwerbsschadens; Einrede der Verjährung gegenüber Rückgriffsansprüchen aus zukünftigen Rentenleistungen; Einschränkung eines Rückgriffsrechts des öffentlichen Versicherungsträgers durch Vorausverfügungen über Ansprüche i.R.e. Erwerbsscahdens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 181/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 05.10.1959
- LG Dortmund
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1960, 918 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 2235-2236 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist jemand durch einen Unfall zunächst berufsunfähig geworden, so ist er in der Verfügung über Ersatzansprüche wegen künftigen Erwerbsachadens auch dann beschränkt, wenn vorübergehend der für den Bezug einer Rente erforderliche Grad der Erwerbs- oder Berufsbehinderung nicht gegeben, aber mit künftiger Rentenversorgung durch die Rentenversicherung zu rechnen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 5. Oktober 1959 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Maurer Heinz B. fuhr am 17. September 1955 in D. mit seinem Kraftrade auf den von dem Kraftfahrer Hu. gelenkten Lieferwagen des Beklagten auf. Er erlitt eine Gehirnverletzung und mehrere Knochenbrüche. Die Ruhrknappschaft zahlte ihm in der Zeit vom 21. Mai bis zum 31. Dezember 1956 die Knappschaftsvollrente in Höhe von 105 DM monatlich. Weitere Zahlungen lehnte sie mit einem Schreiben vom 28. Februar 1957 mit Rücksicht darauf ab, daß inzwischen eine Besserung im Sinne der Herabsetzung des Grades der Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Die Ruhrknappschaft wies die Haftpflichtversicherung des Beklagten, die die bisherigen Rentenleistungen erstattet hatte, in Schreiben vom 14. März und 3. Mai 1957 darauf hin, daß angesichts der Unfallfolgen noch mit zukünftigen an B. zu leistenden Renten gerechnet werden müsse. Sie bat die Versicherung, auf die Einrede der Verjährung gegenüber Rückgriffsansprüchen aus zukünftigen Rentenleistungen zu verzichten. Die Versicherungsgesellschaft lehnte die Bitte der Ruhrknappschaft ab und schloß mit B. am 10. Mai 1957 einen Abfindungsvergleich des Inhalts, daß sich B. gegen Zahlung eines Betrages von 11.000 DM für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche abgefunden erklärte.
Die Klägerin ist auf Grund des Gesetzes zur Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 21. Mai 1957 anstelle der Ruhrknappschaft für die Gewährung von Rentenleistungen an B. zuständig geworden. Sie hat mit der Klage die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr die zukünftigen Rentenleistungen an B. insoweit zu erstatten, als die Invalidität oder Berufsunfähigkeit des Baues in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 17. September 1955 steht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, daß bei B. mit einer Verschlechterung seines Zustandes und demzufolge mit einer weiteren Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus der Rentenversicherung gerechnet werden müsse. Sie vertritt die Ansicht, B. habe nicht wirksam auf zukünftige Schadensersatzansprüche verzichten können, soweit ein Forderungsübergang auf den Versicherungsträger in Betracht komme. Der Beklagte müsse sich die Kenntnis von dem Forderungsübergang entgegenhalten lassen, zumal seine Versicherungsgesellschaft auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen worden sei. Der ablehnende Rentenbescheid vom Februar 1957 habe sich nur auf den damals bestehenden Zustand bezogen, er schließe zukünftige Rentenzahlungen bei Erhöhung des Invaliditätsgrades nicht aus.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den Standpunkt vertreten, daß es für die Klage schon an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Bei der fortschreitenden Besserung des Gesundheitszustandes des B. sei es ganz unwahrscheinlich, daß dieser jemals wieder rentenberechtigt werde. Auch werde B. künftig kein eigener Schaden mehr entstehen, weil er sich mit der Abfindungssumme ein Geschäft eingerichtet habe und nunmehr ein seinen Verdienst bei weitem übersteigendes Einkommen erziele. Der Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, daß der Abfindungsvergleich vom 10. Mai 1957 auch für die Klägerin bindend sei, weil etwaige künftige Ansprüche erst nach Eintritt der Invalidität und Stellung des Antrags auf Gewährung einer Invalidenrente auf sie übergingen. Weiter sei zu berücksichtigen, daß durch das Neuregelungsgesetz über die Arbeiterrentenversicherung die Leistungspflicht der Klägerin erweitert worden sei. Die Ruhrknappschaft habe aber noch nach der am 23. Februar 1957 erfolgten Verkündung dieses Gesetzes dem B. die Rentenberechtigung aberkannt, daher habe die Haftpflichtversicherung davon ausgehen dürfen, daß weitere Rentenverpflichtungen der Sozialversicherung an B. nicht in Betracht kämen.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die künftigen gesetzlichen Rentenleistungen an B. insoweit zu erstatten, als dessen Invalidität oder Berufsunfähigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 17. September 1955 steht.
Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte seinen grundsätzlichen Standpunkt aufrecht erhalten und außerdem geltend gemacht, er habe den Kraftfahrer Hu. sorgfältig ausgewählt und überwacht, so daß eine Deliktshaftung ausscheide. Ferner hat er geltend gemacht, daß eine Erstattung der Sozialleistungen des Versicherungsträgers allenfalls nur insoweit in Betracht komme, als B. infolge des Unfalls einen eigenen Schaden durch Verdienstausfall erlitten habe. Das komme in dem Urteil des Landgerichts nicht zum Ausdruck.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision bittet die Klägerin um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, daß im Tenor dieses Urteils zwischen die Worte "insoweit" und "zu erstatten" die Worte eingefügt werden: "im Rahmen des gesetzlichen Forderungsübergangs". Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat ein Feststellungsinteresse der Klägerin im Sinne des § 256 ZPO aus zutreffenden Gründen bejaht. Es ist aber der Auffassung, der Klägerin könnten in Zukunft keine Rückgriffsansprüche aus § 1542 RVO, § 105 RKG gegen den Beklagten zustehen, weil B. durch Abschluß des Abfindungsvergleichs über seine Schadensersatzansprüche wirksam verfügt habe. Zwar sei die Forderung des B. auf Ersatz des Erwerbsschadens zunächst auf die rentenleistende Sozialversicherung dem Grunde nach übergegangen. Die Forderung sei aber wieder an B. zurückgefallen, als dieser nicht mehr erwerbsunfähig gewesen sei und daher keine Rentenansprüche gegen die Sozialversicherung mehr gehabt habe.
Diese Auffassung wird von der Revision mit Recht bekämpft. Es mag dahingestellt bleiben, ob ein Unfallgeschädigter, der zwar noch nicht alsbald nach dem Unfall Invalide ist, aber auf Grund der Unfallfolgen mit dem Eintritt einer rentenfähigen Erwerbs- oder Berufsbeschränkung mit Wahrscheinlichkeit rechnen muß, über zukünftige Forderungen auf Ersatz des Erwerbsschadens verfügen und damit dem Rentenversicherungsträger Rückgriffsrechte gegen den Schädiger abschneiden kann. Die Auffassung liegt nicht fern, daß jedenfalls solche Abfindungsvergleiche mit dem Schädiger gegenüber dem Rentenversicherungsträger wirkungslos sind, in denen gerade mit Rücksicht auf den vorausbedachten Fall einer unfallbedingten wesentlichen Erwerbsbeschränkung oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten die Höhe des Abfindungsbetrages festgesetzt und damit offenkundig ein späteres Rückgriffsrecht des Versicherungsträgers beeinträchtigt wird. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, denn im vorliegenden Falle waren die Ansprüche auf Ersatz des Erwerbsschadens zweifellos schon mit dem Unfall auf den Sozialversicherungsträger übergegangen, weil B. bereits durch den Unfall Invalide und gegenüber der Knappschaft rentenberechtigt geworden war. In welchem Umfang die Schadensersatzansprüche vom Forderungsübergang erfaßt werden, steht häufig zunächst noch nicht fest. Dieser Umfang ist von der Höhe der Versicherungsleistung abhängig, die sowohl wegen der Rentenanpassung an die allgemeinen Wirtschaftsverhältnisse (§§ 1255, 1272 RVO) wie wegen der Veränderung der Erwerbsbeschränkung des Geschädigten (§ 1253 RVO) erheblichen Schwankungen unterworfen sein kann. Solange eine ernstliche Ungewißheit besteht, welchem Gläubiger spätere Schadensrenten in einer bestimmten Höhe zufallen, ist der Geschädigte zugunsten des Versicherungsträgers in der Verfügung über Forderungen auf künftige Schadensrenten beschränkt. Er soll - das ist der Sinn des § 1542 RVO - das Rückgriffsrecht des öffentlichen Versicherungsträgers nicht durch Vorausverfügung über seine Ansprüche beeinträchtigen können. Wegen der gleichen Rechtslage muß die entsprechende Rechtsfolge dann Platz greifen, wenn der zunächst invalide gewordene Geschädigte in der Folgezeit zwar noch einen konkreten Verdienstausfall erleidet, aber infolge Steigerung seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr den für die Zuerkennung einer Versicherungsrente erforderlichen Grad der Erwerbsminderung (§§ 1246, 1247 RVO) erreicht. Für den Zeitraum, in dem er keine Rente aus der Rentenversicherung erhält, ist zwar für einen Forderungsübergang kein Raum, da dem Schadensersatzanspruch keine zeitlich kongruente Versicherungsleistung entspricht. Besteht aber nach der Art des Unfallschadens, wie im vorliegenden Falle angesichts der Hirnschädigung des Verletzten, die Möglichkeit, daß in Zukunft eine Steigerung des Grades der Erwerbsunfähigkeit und damit wieder die Rentenverpflichtung der Sozialversicherung eintritt, so bleibt die den Sozial Versicherung zugute kommende Verfügungsbeschränkung hinsichtlich künftiger Schadensrenten bestehen. Die schützende Wirkung des "Forderungsübergangs dem Grunde nach" überdauert also diese Zeit. Zwar ist der Geschädigte frei, über Rentenansprüche zu verfügen, für den eine Verpflichtung der Sozial vor Sicherung zur Leistungsgewährung entfällt. Der Geschädigte darf aber nicht deshalb, weil die Rentenleistungen der Versicherung aufhören, voraussehbare Rückgriffsansprüche der Sozialversicherung durch eine Verfügung über zukünftige Schadensersatzansprüche vereiteln. Die gegenteilige Auffassung würde den durch die Vorschrift des § 1542 RVO und verwandte Bestimmungen geschützten Interessen der Sozialversicherung nicht gerecht. Nach dieser Auffassung würde schon eine vorübergehende Minderung des Grades der Erwerbsbeschränkung beim Versicherten die Gefahr auslösen, daß die Sozialversicherung in Zukunft unfallbedingte Versicherungsleistungen ohne Rückgriffsmöglichkeit gewähren muß. Damit wäre die billige Ausgleichsregelung in dem Verhältnis von Schädiger, Geschädigtem und Versicherungsträger, wie sie durch § 1542 RVO erreicht werden soll, in unangemessener Weise eingeschränkt. Der Hinweis des Beklagten, die Träger der Rentenversicherung könnten bei Richtigkeit seines Standpunktes durch Wahrnehmung der ihnen im § 1299 RVO gewährten Aufrechnungsbefugnis einer finanziellen Einbuße entgehen, greift nicht durch. Denn wenn man in der Beurteilung der Rechtslage der Ansicht des Beklagten folgt, so stand die Schadensersatzforderung im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses dem Geschädigten und nicht dem Sozialversicherungsträger zu, wie es § 1299 RVO voraussetzt.
Allerdings ist zuzugeben, daß der Abschluß von Abfindungsvergleichen erschwert wird, wenn man die Verfügungsrechte des Geschädigten über seine Schadensersatzansprüche schon deswegen beschränkt, weil eine zur Wiedergewährung von Versicherungsleistungen führende Steigerung des Invaliditätsgrades möglich ist. Die Interessenlage des Sozialversicherungsträgers erfordert es jedoch, daß er an solchen, seine finanziellen Belange berührenden Vergleichen beteiligt wird. Jedenfalls geht es nicht an, dem Schädiger und dem Geschädigten die Befugnis einzuräumen, ohne Berücksichtung der erkennbaren Interessen des Sozialversicherungsträgers eine Schadensregelung dahin vorzunehmen, daß spätere Rückgriffsforderungen des Sozialversicherungsträgers abgeschnitten werden.
Im vorliegenden Falle war die Haftpflichtversicherung, die den Beklagten bei der Regelung der Haftpflichtansprüche vertrat, vor dem Vergleichsabschluß ausdrücklich auf die Besorgnis hingewiesen worden, daß der verletzte B. später wieder stärker arbeitsbehindert werden könne und dann Ansprüche gegen die Rentenversicherung haben werde. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten kannte also die Umstände, die der Verfügungsbefugnis des B. im Wege standen, so daß ein Schutz des Beklagten auf Grund des § 407 BGB ausscheidet. Aus dem Bescheid der Knappschaft, der dem B. Anfang 1957 wegen Unterschreitung des Invaliditätsgrades von 50 % eine Rentengewährung absprach, ergab sich nichts für die Befugnis des B., auch über zukünftige Schadensersatzansprüche mit Wirkung gegenüber der Sozialversicherung zu verfügen. Der auf die Rechtslage hingewiesene Haftpflichtversicherer der Beklagten konnte auch nicht darauf vertrauen, daß allein seine eigene rechtliche Beurteilung über die freie Verfügungsbefugnis des B. richtig sei. Indem er sich trotz Belehrung über die offenkundigen Bedenken hinwegsetzte, handelte er auf eigenes Risiko und verwirkte er den Schutz des § 407 BGB. Wenn der Beklagte schließlich meint, die Leistungspflicht der Klägerin gegenüber B. sei durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter vom 23. Februar 1957 im Sinne einer Systemänderung und daher in einer gegenüber dem Beklagten unbeachtlichen Weise erweitert worden, sottrifft das nicht zu (vgl. Urteil des erkennenden Senats VI ZR 122/59 vom 12. Juli 1960); im übrigen war die gesetzliche Rentenänderung bereits vor Abschluß des Vergleichs bekanntgegeben worden und in Wirkung getreten.
Nach alledem ist dem Standpunkt des Landgerichts im Ergebnis beizupflichten, vorausgesetzt, daß die Frage der Haftung des Beklagten dem Grunde nach zutreffend bejaht worden ist. Das Oberlandesgericht hat zu dieser Frage - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Stellung genommen. Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug zur Haftungsfrage nur die Anwendung des § 831 BGB beanstandet. Er hat sich bei dem erst im zweiten Rechtszug vorgetragenen Entlastungsvorbringen zwar nur auf seine eigene Parteivernehmung bezogen. Da die Erörterung der Haftungsfrage aber nicht abgeschnitten werden soll, erschien es erforderlich, die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Erweist sich der Feststellungsanspruch der Klägerin nach erneuter Prüfung als begründet, so wird zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin die Fassung ihres Feststellungsantrages im Revisionsrechtszug geändert hat.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Bundesrichter Heinrich Meyer ist beurlaubt und ortsabwesend.
Engels