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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1960, Az.: VI ZR 163/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1960
Aktenzeichen
VI ZR 163/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 21.04.1959
LG München I - 18.07.1958

In der Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 21. April 1959 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das an Verkündungs Statt am 30. Juli 1958 zugestellte Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. Juli 1958 folgendermaßen abgeändert:

  1. 1.

    Die Klageansprüche werden, soweit sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind,

    1. a)

      im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes in der zur Unfallzeit geltenden Fassung in vollem Umfang,

    2. b)

      soweit sie auf unerlaubter Handlung beruhen, zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

  2. 2.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  3. 3.

    Im übrigen werden die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen.

  4. 4.

    Von den Kosten der Berufung hat der Beklagte neunzehn Zwanzigstel und der Kläger ein Zwanzigstel zu tragen.

II.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten zu neunzehn Zwanzigsteln und dem Kläger zu einem Zwanzigstel auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger wurde am 13. Mai 1953 gegen 16.30 Uhr an der Straßenbahnhaltestelle P. Straße in M. von dem Motorroller des Beklagten, den dieser selbst steuerte, angefahren und erheblich verletzt, als er vom Gehsteig auf die Fahrbahn getreten war, um in einen Straßenbahnzug einzusteigen.

2

Mit einem am 21. Oktober 1954 zugestellten Zahlungsbefehl hat der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 99,170 DM in Anspruch genommen. Auf den Widerspruch des Beklagten hat das Amtsgericht München den Rechtsstreit durch Beschluß vom 26. Oktober 1954 an das Landgericht München I verwiesen. Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 1957, eingegangen beim Landgericht am 3. Januar 1958, hat der Kläger die Fortsetzung des Rechtsstreits beantragt. Unter Zugrundelegung eines Sachschadens von 170 DM, eines Schmerzensgeldes von 4.000 DM und eines Verdienstausfalls von 25.830 DM hat er nunmehr die Zahlung eines Betrages von 30.000 DM nebst Zinsen verlangt. Er hat vorgetragen, den Beklagten treffe die alleinige Schuld an dem Unfall, weil er die Durchfahrt durch die an der Straßenbahnhaltestelle wartende Menschenmenge habe erzwingen wollen. Der Kläger habe nicht mehr rechtzeitig ausweichen können, da er schwere Musterkoffer getragen habe und seine Sicht zum Beklagten hin durch Passanten, die erst im letzten Augenblick zur Seite gesprungen seien, behindert gewesen sei.

3

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht: Wenn er sich auch nicht nach § 7 StVG entlasten könne, so treffe ihn doch kein Verschulden an dem Unfall. Er sei nicht mit übermäßiger Geschwindigkeit an die Haltestelle herangefahren und habe rechtzeitig Hupzeichen gegeben. Den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden, weil er ohne jede Umschau die Fahrbahn kurz vor dem herankomenden Beklagten betreten habe. Deshalb müsse der Kläger wenigstens ein Drittel seines Schadens selbst tragen. Die Klageansprüche seien zudem verjährt. Soweit Ansprüche aus unerlaubter Handlung erhoben würden, sei die Verjährungsfrist am 26. Oktober 1957 abgelaufen. Hinsichtlich der Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz sei von Bedeutung, daß der Kläger auf das schriftliche Abfindungsangebot des Haftpflichtversicherers des Beklagten vom 19. August 1955 bis Ende 1957 nicht reagiert habe. Die Nichtbeantwortung des Angebots innerhalb angemessener Frist komme einer Verweigerung i.S. des § 14 Abs. 2 StVG gleich.

4

Der Kläger hat entgegnet, eine Verjährung sei nicht eingetreten. Das Schreiben des Versicherers des Beklagten vom 19. August 1955 habe eine Unterbrechung der Verjährung nach § 208 BGB bewirkt, da es eine Anerkennung seiner Forderungen dem Grunde nach enthalte. Sein Schweigen auf das Schreiben vom 19. August 1955 könne nicht als Abbruch der Verhandlungen gedeutet werden; es habe vielmehr Einigkeit darüber bestanden, daß er noch weitere Beweisunterlagen beibringen solle, wenn er auf das Vergleichsangebot nicht eingehe.

5

Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt vorbehaltlich des Rechtsübergangs nach § 1542 RVO.

6

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es die Klageansprüche in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

7

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten bejaht, weil er entgegen der Vorschrift des § 9 Abs. 3 StVO ohne Rücksicht auf das Vorrecht der Passanten, die bereite auf die Fahrbahn getreten und im Begriff waren, in die Straßenbahn einzusteigen, die Durchfahrt erzwingen wollte und dabei den Kläger angefahren hat. Insoweit erhebt auch die Revision gegen das Urteil keine Bedenken. Streit besteht nur über die Frage der Verjährung und die Schadensabwägung.

9

II.

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Ansprüche des Klägers aus §§ 823 ff BGB seien nicht verjährt; denn in dem Schreiben des Versicherers des Beklagten vom 19. August 1955 sei ein Anerkenntnis der Klageforderungen i.S. des § 208 BGB zu erblicken, durch das die Verjährung unterbrochen worden sei. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für die Annahme eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB jede Handlung oder Äußerung dem Berechtigten gegenüber genügt, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (RGZ 63, 382, 389; 113, 234, 238; BGB RGRK 11. Aufl. § 208 Anm. 5). Durch eine solche Anerkennung allein dem Grunde nach wird die Verjährung hinsichtlich der ganzen Forderung unterbrochen, auch wenn der Verpflichtete, wie hier, gegen deren Höhe Einwendungen erhebt (RGZ 63, 382, 389; 73, 131; BGB RGRK § 208 Anm. 9). Das Berufungsgericht entnimmt dem gesamten Inhalt des Schreibens vom 19. August 1955, daß der Versicherer des Beklagten hier deutlich zu erkennen gegeben hat, daß er die Ansprüche des Klägers dem Grunde nach für berechtigt hält. Dieses Schreiben enthält eingehende Ausführungen zur Höhe des vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfalls und des Schmerzensgeldes, mit keinem Wort wird dagegen das Verschulden des Beklagten an dem Unfall und damit seine Haftung für die Unfallfolgen in Frage gestellt. In gleicher Richtung bewegt sich das Schreiben des Versicherers vom 11. Mai 1955, das sich ausschließlich mit der Höhe des Verdienstausfalls befaßt.

10

Die Revision verweist ohne Erfolg auf die Entscheidungen des Reichsgerichts WarnRspr 1933 Nr. 146 und JW 1911, 32 Nr. 10 nach denen ein Anerkenntnis im Zweifel dann keine Geltung haben soll, wenn sich der Schuldner bei Vergleichsverhandlungen auf den Standpunkt gestellt hat, daß die gegen ihn erhobene Forderung begründet sei, der Vergleich aber nicht zustande kommt. In dem Fall der erstangeführten Entscheidung hatte sich der auf Pflichtteilszahlung in Anspruch genommene Erbe nach der Feststellung des Berufungsgerichts lediglich im Interesse des Familienfriedens auf Vergleichsverhandlungen eingelassen. Hauptsächlich mit Rücksicht hierauf hat das Berufungsgericht mit Billigung des Reichsgerichts ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB verneint. In dem der Entscheidung JW 1911, 32 zugrunde liegenden Falle hatte der Schuldner erklärt, bei Ablehnung seines Vergleichsangebots werde er Einwendungen zum Grunde des Anspruchs erheben. Das Reichsgericht hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, daß bei dieser Sachlage die Äußerungen des Beklagten lediglich vergleichshalber erfolgt seien und aus ihnen nicht zu entnehmen sei, daß der Beklagte sich seiner Verpflichtung bewußt war. Andererseits hat das Reichsgericht in mehreren Urteilen (vgl. WarnRspr 1908 Nr. 357; 1913 Nr. 294) aus dem Angebot einer bestimmten Abfindungssumme, wie es auch in dem Schreiben vom 19. August 1955 enthalten ist, das Bewußtsein des Anbietenden vom Bestehen seiner Schuld und damit ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB hergeleitet. Die von der Revision angeführten Entscheidungen stehen danach der in freier tatrichterlicher Würdigung gewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts nicht entgegen, der Versicherer des Beklagten habe auch für den Fall des Nichtzustandekommens eines Vergleichs das Verschulden des Beklagten am Unfall und damit seine Haftung für die Unfallfolgen nicht bestreiten wollen.

11

Dagegen ist, wie die Revision mit Recht rügt, die Auffassung des Berufungsgerichts, das Anerkenntnis habe dem Grunde nach die ganze Forderung des Klägers umfaßt und daher die Verjährung in vollem Umfang unterbrochen, nicht frei von Rechtsirrtum. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (RGZ 63, 382, 389; 113, 234, 238; RG WarnRspr 1908 Nr. 192; JW 1911, 32 Nr. 10; Staudinger, 11, Aufl. § 208 BGB TZ 4: BGB RGRK § 208 Anm, 10) hat bei teilbaren Verbindlichkeiten ein Anerkenntnis dem Grunde nach, das auf einen bestimmten Teil der Forderung begrenzt ist, nicht die Kraft, die Verjährung über diesen Teil hinaus zu unterbrechen. In dem Schreiben vom 19. August 1955 hat aber der Versicherer des Beklagten eindeutig den Standpunkt vertreten, daß der Kläger infolge eigenen Mitverschuldens nur zwei Drittel seines Schadens ersetzt verlangen könne. Diese Schadensteilung hat er auch bei der Errechnung der einzelnen Schadensposten als Grundlage seines Abfindungsangebots konsequent zu Grunde gelegt. Hiernach kann aus dem Schreiben ein Anerkenntnis über zwei Drittel der Ansprüche hinaus nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht meint, die Erklärung des Versicherers, er halte eine Haftungsverteilung 1: 2 für angemessen, könne schon deshalb nicht als bloßes Teilanerkenntnis aufgefaßt werden, weil sie nicht erkennen lasse, daß er keinesfalls mehr als zwei Drittel des Schadens ersetzen wolle. Das genügt aber nicht zum Ausschluß der Annahme eines Teilanerkenntnisses. Zur Bejahung eines Anerkenntnisses in vollem Umfang dem Grunde nach wäre vielmehr erforderlich, daß sich aus der Erklärung positiv das Bewußtsein des Versicherers ergibt, zum Ausgleich des gesamten Schadens verpflichtet zu sein. Dieses Bewußtsein kann aber dem Inhalt des Schreibens nicht entnommen werden.

12

Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Einrede der Verjährung stehe - abgesehen von der Unterbrechung nach § 208 BGB - auch der Einwand der Arglist (§ 242 BGB) entgegen, kann nicht gefolgt werden. Der Versicherer des Beklagten hat zwar in dem Schreiben vom 19. August 1955 deutlich seine Bereitschaft kund gegeben, bei Ablehnung des Abfindungsangebots weiterzuverhandeln. Der Kläger hat aber dieses Schreiben länger als 28 Monate, bis zum 31. Dezember 1957, unbeantwortet gelassen. Er hat insbesondere auch die von dem Versicherer für den Fall der Ablehnung des Vergleichsangebots angeforderten Unterlagen zum Nachweis seines Verdienstausfalls nicht vorgelegt. Unter diesen Umständen kann der Kläger sich nicht darauf berufen, der Versicherer des Beklagten habe ihn von der rechtzeitigen Stellung des Antrages auf Fortsetzung des Rechtsstreits abgehalten (vgl. BGHZ 9, 1, 5) [BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52]. Er hatte jedenfalls hinsichtlich des Drittels seiner Ansprüche, dem der Beklagte durch seinen Versicherer während der ganzen Vergleichsverhandlungen sein Anerkenntnis ausdrücklich versagt hatte, nach verständigem Ermessen keinen Anlaß zu der Annahme, der Beklagte werde auch insoweit von der Einrede der Verjährung absehen.

13

Hat danach die Unterbrechung der Verjährung ein Drittel der Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht erfaßt, so war insoweit die Verjährungsfrist nach § 852 BGB drei Jahre nach der am 30. Oktober 1954 erfolgten Zustellung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts München abgelaufen (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind daher nur zu zwei Dritteln dem Grunde nach gerechtfertigt. Dementsprechend war unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils das Urteil des Landgerichts abzuändern.

14

III.

Hinsichtlich der Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz ist dagegen die Einrede der Verjährung nach § 14 StV, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, in vollem Umfang unbegründet. Im Anschluß an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts München haben zwischen den Parteien unstreitig Vergleichsverhandlungen geschwebt, durch die nach § 14 Abs. 2 StVG die Verjährung gehemmt war, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigerte. Die Verweigerung erfordert eine eindeutige Ablehnung weiterer Verhandlungen (Geigel, Haftpflichtrecht 9. Aufl. 9. Kap. TZ 15; KG VAE 1938, 358).

15

Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 7. Mai 1955 entgegen der Meinung der Revision keine Ablehnung weiterer Verhandlungen erblickt, vielmehr gerade diesem Schreiben rechtsirrtumsfrei gewichtige Argumente gegen eine Weigerung des Klägers, die Verhandlungen fortzuführen, entnommen. Der Anwalt des Klägers macht hier, was die Revision übersieht, zunächst eingehende Ausführungen zum Nachweis der Höhe des Verdienstausfalls. Diese Ausführungen wären aber sinnlos, wenn der Kläger auf weitere Verhandlungen keinen Wert mehr gelegt hätte. In dem Schreiben wird weiter ausgeführt, der Kläger halte es für das beste, die ganze Sache ein Jahr zurückzustellen, weil die Auswirkungen des Dauerschadens erst im Laufe der Zeit immer deutlicher in Erscheinung treten würden. Unter diesen Umständen zwingt die von der Revision angezogene weitere Äusserung in dem Schreiben: "Nachdem Sie nicht bereit sind, den Fall angemessen zu bereinigen, mag die Sache nächstes Jahr gerichtlich ausgetragen werden, wenn die Schädigung voll zu Tage getreten ist", nicht zu dem Schluß, der Kläger lehne weitere Verhandlungen ab. Sie kann vielmehr zwanglos dahin verstanden werden, daß der Kläger erst für den Fall des Scheiterns weiterer Verhandlungen mit der Fortsetzung des Rechtsstreits droht.

16

Der Versicherer des Beklagten hat das Schreiben demgemäß auch nicht als Ablehnung weiterer Verhandlungen aufgefaßt; denn er hat mit dem Schreiben vom 19. August 1955 ein Abfindungsangebot gemacht und für den Fall der Ablehnung dem Kläger ohne Fristsetzung anheim gegeben, weitere Auskünfte beizubringen. Bei dieser Sachlage konnte das Schweigen des Klägers auf das Abfindungsangebot nicht ohne weiteres als Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen ausgelegt werden. Der Beklagte mußte vielmehr, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, davon ausgehen, daß der Kläger zunächst Material sammle und dann wieder an den Versicherer herantreten werde.

17

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnte das Schweigen des Klägers während der ganzen Zeit bis zum Eingang des Antrages auf Fortsetzung des Rechtsstreits (3. Januar 1958) nicht als Ablehnung weiterer Verhandlungen angesehen werden. Ob diese Ansicht zutrifft, kann dahinstehen. Das Schweigen des Klägers konnte zumindest für die im Schreiben seines Anwalts vom 7. Mai 1955 erwähnte Jahresfrist noch nicht als eindeutige Weigerung, die Verhandlungen fortzusetzen, gewertet werden. War aber die Verjährung durch das Schweben von Vergleichsverhandlungen auch nur bis Mitte 1956 gehemmt, so war sie im Zeitpunkt der Fortsetzung des Rechtsstreits noch nicht abgelaufen.

18

IV.

Bei der Schadensabwägung hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision sowohl die beiderseitige Schadensverursachung als auch das Verschulden beider Parteien rechtsirrtumsfrei berücksichtigt.

19

Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nur die Bekundungen der Zeugen K. und Wo., nicht dagegen die Aussagen der Zeugin H. und des Klägers im Strafverfahren gewürdigt. Die Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, daß die Aussagen der beugen und der Parteien im Strafverfahren als Entscheidungsgrundlage hinsichtlich des Unfallhergangs verwertet wurden. Eine erneute Vernehmung war daher nicht erforderlich. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht jede einzelne Aussage ausdrücklich zu erörtern (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50].

20

Die Revision irrt schließlich, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe die "geringe Geschwindigkeit des Beklagten von 25 km/st" unbeachtet gelassen. Die durch § 9 Abs. 3 StVO vorgeschriebene mäßige Geschwindigkeit ist eine solche, die ein sofortiges Anhalten zur Vermeidung einer Gefährdung gestattet (Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. § 9 StVO TZ 44; KG VAE 1939, 262). Dieser Anforderung wurde die Geschwindigkeit des Beklagten von 25 km/st bei weitem nicht gerecht.

21

Das Ergebnis der Schadensabwägung, durch das dem Beklagten der Ersatz des vollen Schadens angelastet wird, ist danach der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen.

22

Die Revision war daher zurückzuweisen, soweit sie die Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz betrifft und die Abweisung der Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu mehr als einem Drittel erstrebt.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich
Meyer