Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.1960, Az.: VI ZB 8/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1960
- Aktenzeichen
- VI ZB 8/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 14221
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 06.04.1960
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die sofortige Beschwerde des Klägers
gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. April 1960
in der Sitzung vom 5. Juli 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Der Kläger hat gegen das am 12. Januar 1960 zugestellte Urteil des Landgerichts in Nürnberg vom 26. November 1959 am 4. Februar 1960 Berufung eingelegt, die Berufung aber erst am 10. März 1960 begründet. Sein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist ist durch den vorbezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichts zurückgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Der Kläger hatte zur Begründung seines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen, seinem Prozeßbevollmächtigten seien die Handakten von seinem Büro nicht rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt worden, weil es infolge eines Versehens seines Büropersonals unterblieben sei, die bis zum 4. März 1960 laufende Frist im Terminkalender einzutragen. Aufgrund der Darlegungen in dem Wiedereinsetzungsgesuch und in den mit ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Bürovorsteherin M. und der Anwaltsgehilfin B. ist das Berufungsgericht jedoch zu der Auffassung gelangt, daß nicht lediglich ein Versehen des Personals vorgelegen hat, sondern zugleich ein von dem Prozeßbevollmächtigten zu vertretender Mangel in der Organisation der Anwaltskanzlei für das Versäumnis ursächlich geworden ist. Diesen Mangel hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß die Angestellten M. und B. den Terminkalender geführt haben, ohne daß eine von ihnen in alleiniger und eigener Verantwortung hiermit beauftragt gewesen sei. Neben der Bürovorsteherin M. habe auch die Anwaltsgehilfin B. der ab und zu - also nicht nur während Beurlaubung der Bürovorsteherin - Rechtsmittelfristen im Kalender eingetragen. Wenn deren Eintragungen auch durch die Bürovorsteherin überwacht worden seien, so habe hiernach doch der Fall eintreten können, daß sich die eine der beiden auf die andere verlassen und daß keine von ihnen eine Eintragung im Terminkalender vorgenommen habe. Hätte eine der beiden Angestellten den Alleinauftrag für alle Fristenvormerkungen gehabt und in alleiniger Verantwortung gehandelt, so wäre schon infolge der regelmäßigen Handhabung und Übung bei dem länger geschulten Personal der Fehler unterblieben.
Die Beschwerde tritt dieser Beurteilung mit der Rüge entgegen, das Berufungsgericht habe die eidesstattlichen Versicherungen falsch ausgelegt. Tatsächlich habe die Eintragung der fristen unter der alleinigen Verantwortung der Bürovorsteherin gestanden, und nur wenn diese krank oder beurlaubt gewesen sei, habe die Anwaltsgehilfin das Eintragen der Fristen übernommen, wobei nun sie in alleiniger Verantwortung gehandelt habe und von der Bürovorsteherin nach ihrer Rückkehr kontrolliert worden sei. So seien die eidesstattlichen Versicherungen auch zu verstehen gewesen. Im vorliegenden Falle habe es der Anwaltsgehilfin abgelegen, die Frist einzutragen, weil die Bürovorsteherin erkrankt gewesen sei.
Mit diesen Einwendungen kann die Beschwerde jedoch nicht durchdringen. Richtig ist allerdings, daß der Kläger in dem Wiedereinsetzungsgesuch behauptet und die Bürovorsteherin in ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätigt hatte, die Eintragung der Rechtsmittelfristen im Terminkalender sei eine Obliegenheit der Bürovorsteherin gewesen. Weiter hatte der Kläger aber vorgebracht, von Fall zu Fall werde die Eintragung einer Frist auch von der Anwaltsgehilfin vorgenommen. Dementsprechend hatte auch die Bürovorsteherin in ihrer eidesstattlichen Versicherung weiter erklärt, Fristeintragungen würden außer von ihr manchmal auch von der Gehilfin vorgenommen, die hierbei von ihr überwacht werde. Ebenso hatte die Anwaltsgehilfin eidesstattlich versichert, daß neben der Bürovorsteherin auch sie ab und zu Rechtsmittelfristen im Terminkalender eintrage. Diese Erklärungen ließen in keiner Weise erkennen, daß die Gehilfin Fristen nur dann eingetragen habe, wenn die Bürovorsteherin durch Krankheit oder Urlaub verhindert gewesen sei. Wortlaut und Sinn der Erklärungen konnten vielmehr keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Gehilfin Eintragungen auch sonst vornahm, auch dann also, wenn die Bürovorsteherin da war und selbst die Eintragungen hätte bewirken können. Es war auch nicht etwa gesagt und wird auch von der Beschwerde nicht etwa behauptet, daß die Gehilfin solchenfalls nur auf jeweilige besondere Anweisung der Bürovorsteherin und unter ihrer Aufsicht gehandelt hätte. Die Erklärungen schlossen durchaus in sich ein, daß die Gehilfin auch ohne besonderes Geheiß tätig wurde. Die Fristen wurden, - so war das Bild, das sich aus dem Wiedereinsetzungsgesuch mit den eidesstattlichen Versicherungen ergab, - zumeist von der Bürovorsteherin in den Kalender eingetragen, manchmal aber auch von der Gehilfin, und es war nicht bestimmt, wann es Sache der Bürovorsteherin und wann Sache der Gehilfin war, die Eintragung vorzunehmen. Der Beschwerde kann hiernach nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die eidesstattlichen Versicherungen falsch ausgelegt habe. Man kann auch nicht sagen, daß wegen Unklarheit der Erklärungen das Berufungsgericht nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen wäre, beim Kläger Rückfrage zu halten, um sich nähere Erläuterungen geben zu lassen. Darum kann auch die Beschwerde nicht damit gehört werden, daß die Bürovorsteherin krank gewesen sei, als im vorliegenden Fall die Berufungsbegründungsfrist im Terminkalender hätte eingetragen werden müssen, und daß es aus diesem Grunde der Anwaltsgehilfin zugefallen sei, die Frist einzutragen. Hierbei handelt es sich um ein völlig neues Vorbringen, dessen Nachschiebung nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unzulässig ist (BGHZ 2, 342, 345) [BGH 19.06.1951 - III ZB 2/51] und für das es zudem an jeder Glaubhaftmachung fehlt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde dem Kläger die Wiedereinsetzung nur gewährt werden können, wenn sein Prozeßbevollmächtigter die äußerste nach Lage der Sache zumutbare Sorgfalt angewendet hätte, um eine Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu vermeiden. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß diese Sorgfalt nicht gewahrt ist, wenn die Führung des Fristenkalenders im Anwaltsbüro nicht so geregelt ist, daß sich immer nur eine bestimmte Person für verpflichtet und befugt halten darf, Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen einzutragen. Diese Fristen sind so bedeutungsvoll, daß keine Unklarheit darüber bestehen darf, wer sie im Terminkalender zu vermerken hat. Nach dem Inhalt des Wiedereinsetzungsgesuchs und der eidesstattlichen Versicherungen dürfte dem Anwalt hier nicht unbekannt geblieben sein, daß neben der Bürovorsteherin manchmal auch die Anwaltsgehilfin Eintragungen vornahm. Danach hätte er sich aber nicht dabei beruhigen dürfen, daß der Bürovorsteherin die Führung des Kalenders übertragen worden war; vielmehr hätte er außer der Vorsorge für Krankheits- und Urlaubsvertretung durch bestimmte Anordnungen sicherstellen müssen, daß die Bürovorsteherin nicht der Gehilfin die Eintragung von Fristen überließ, wenn diese von ihr nicht in einem gegebenen Fall ausdrücklich hierzu angewiesen wurde. Daß der Mangel einer derartigen Anordnung für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden ist, hat das Berufungsgericht irrtumsfrei angenommen.
Die Beschwerde muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Hanebeck