Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1960, Az.: II ZR 236/58
Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters bei Kündigung ohne besonderen Grund; Fortsetzen eines gekündigten Vertreterverhältnisses; Schweigen im Handelsverkehr; Provisionsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertreterverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1960
- Aktenzeichen
- II ZR 236/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 18.06.1958
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 18. Juni 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war Bezirksvertreter der Beklagten für den Vortrieb von Schreibmaschinen, Fahrrädern und Mopeds. In den Vertrag war u.a. vereinbart:
Nach Beendigung des Abkommens sind nur solche bis dahin eingegangenen Aufträge für den Generalvertreter provisionspflichtig, die innerhalb der nächsten 30 Tage ausgeführt werden können und ordnungsgemäß bezahlt werden.
Die Beklagte kündigte das Vertreterverhältnis mit Schreiben vom 12. Februar 1954 wie folgt:
Nach reiflicher Überlegung und trotz allem Wohlwollen, welches wir Ihnen bisher im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsverbindung entgegengebracht haben, bedauern wir. Ihnen mitteilen zu müssen, daß wir auf Grund der seit längerer Zeit vorliegenden ungenügenden Umsätze den Vertretervertrag vom 14. September 1949 nicht aufrechterhalten können und ihn demzufolge hierdurch zum 31. März ds. Js. kündigen. ...
Der Kläger antwortete am 15. Februar 1954, er nehme die Kündigung an, stelle aber den Zeitpunkt dahin richtig, daß die Kündigung erst zum 20. Juni 1954 wirksam werde,
"Bis zu diesem Zeitpunkt (30.6.1954) werde ich mich nach besten Kräften für Sie einsetzen und hoffe ich, daß Sie mit meinen Erfolgen zufrieden sein werden."
Diesem Schreiben widersprach die Beklagte nicht. Der Kläger stellte in der Zwischenzeit einen anderen Untervertreter ein. Am 18. Mai 1954 schrieb er der Beklagten:
"Wie ich Ihnen bereits anläßlich meines Besuches in Frankfurt am 8.5.1954 mitteilen konnte, habe ich per 15.3.1954 einen Herrn K. als Vertreter eingestellt. Nach dem mißlungenen Experiment mit meinem Vetter, dessen Verkaufserfolge unbefriedigend waren, kann ich heute feststellen, daß Herr K. in den 8 Wochen, die er für mich tätig ist, sehr gut einschlägt.
Nach gründlicher Einführung durch mich arbeitet Herr K. ca. 3 Wochen selbständig mit sehr gutem Erfolg.
Herr K. ist von mir mit einem Volkswagen motorisiert worden. Infolge der Umstellung ist eine intensive Bearbeitung möglich, was sich ja auch bereits in den Umsätzen April und Mai ausdrückt.
Mit einer Hebung des Umsatzes ist daher sicher zu rechnen."
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 26. Mai 1954, sie nehme die am 12. Februar 1954 ausgesprochene Kündigung in Anbetracht der Tatsache zurück, daß die Verkäufe des Klägers sich wesentlich gebessert hätten und er Maßnahmen Betroffen habe, um auch in Zukunft einen angemessenen Umsatz zu erreichen. Des weiteren sprach sie die Erwartung aus, der Kläger werde seine ganze Kraft zur Erreichung des von ihr gewünschten Umsatzes einsetzen. Am 19. Juni 1954 erklärte der Kläger der Beklagten, er sei nicht gesonnen, das Vertragsverhältnis über den 30. Juni 1954 hinaus fortzusetzen. Er schied an diesem Tage aus dem Vertretungsverhältnis aus.
Er fordert,
soweit es für die Revision noch erheblich ist, 4.312 DM Provision für eine im Zeitpunkt seines Ausscheidens noch nicht abgewickelte Mopedlieferung aus einem Vertrag der Beklagten mit der Firma S. und zwar für 539 Mopeds, die nach einem diesem Vertrag beigegebenen Lieferplan bis zum 31. Juli 1954 hätten ausgeliefert sein sollen, die die Beklagte aber erst später geliefert habe, ferner macht er einen Ausgleichsanspruch geltend.
Die Beklagte beantragt
Klagabweisung.
Zu der Provisionsforderung des Klägers verweist sie auf § 6 des Vertrages mit dem Kunden S., in dem, wie unstreitig ist, vereinbart ist:
Ereignisse höherer Gewalt, sowie Betriebsstörungen irgendwelcher Art - auch mangelnde Zulieferung von Unterlieferanten - geben Torpedo (Beklagte) das Recht, eine verlängerte Lieferzeit zu verlangen oder die übernommenen Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht zu erfüllen.
Sie behauptet, sie habe die Mopeds nicht entsprechend dem Lieferplan ausliefern können, da ihre Zulieferfirma für Motoren die bestellten Motoren nicht rechtzeitig geliefert habe, so daß sie die Mopeds nicht habe zusammensetzen können. Hinsichtlich des Verlangens nach einer Ausgleichszahlung vertritt sie den Standpunkt, ihre Kündigung vom 12. Februar 1954 sei wieder rückgängig gemacht worden. Infolgedessen sei das Vertragsverhältnis erst durch den Kläger mit seinem Schreiben vom 19. Juni 1954 beendet worden, so daß ihm schon aus diesem Grunde kein Ausgleichsanspruch zustehe. Außerdem entfalle ein derartiger Anspruch, weil der Kläger seine Pflichten als Handelsvertreter schuldhaft verletzt und dadurch einen auffälligen Umsatzrückgang verursacht habe.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Provision in Höhe von 4.312 DM verurteilt und die Klage auf Zahlung eines Ausgleichs abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht festgestellt, der Ausgleichsanspruch des Klägers sei dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Anschlußberufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage auf Provisionszahlung erstrebt, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung ihrer Verurteilung und die Abweisung der Klage, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
I.
Ausgleichsanspruch.
Nach § 89 b Abs. 3 HGB besteht kein Ausgleichsanspruch, wenn ein Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, ohne daß ein Vernalten des Unternehmers hierzu begründenden Anlaß gegeben hat. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Beklagte am 12. Februar 1954 gekündigt hat. Die Parteien sind sich ferner darüber einig, daß diese Kündigung an sich erst zum 30. Juni 1954 wirksam geworden wäre. Damit wäre ein Ausgleichsanspruch des Klägers gegeben, soweit, was das Berufungsgericht ebenfalls bejaht hat, die übrigen Voraussetzungen für dessen Entstehung vorliegen.
Nach Ansicht der Beklagten haben die Parteien diese Kündigung durch übereinstimmende Willenserklärung rückgängig gemacht, also die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses vereinbart, welches dann der Kläger seinerseits am 19. Juni 1954 gekündigt hätte mit der Folge, daß der Ausgleichsanspruch nicht entstehen würde. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hätte diese Fortsetzung einmal dadurch zustande kommen können, daß der Kläger seinerseits ein Angebot auf Rücknahme der Kündigung gemacht hätte, das die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 26. Mai 1954 über die Zurücknahme der Kündigung angenommen hätte. Soweit dies nicht zutreffen sollte, könnte in dem Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 1954 ein Angebot der Beklagten auf Beibehaltung der Vertretertätigkeit des Klägers über den 30. Juni 1954 hinaus liegen, das der Kläger ausdrücklich oder stillschweigend angenommen hätte.
1.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht bewiesen, daß der Kläger sich nach der Kündigung vom 12. Februar 1954, die er mit Schreiben vom 15. Februar 1954 angenommen hatte, stündig darum bemüht habe, das gekündigte Vertreterverhältnis fortzusetzen. Gegen ein solches Vertragsangebot des Klägers spricht es nach der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 26. Mai 1954 in keiner Weise auf dahingehende Vorstellungen des Klägers Bezug genommen habe. Außerdem hat das Berufungsgericht das Schreiben des Klägers vom 18. Mai 1954 gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß darin ebenfalls kein Angebot des Klägers auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu sehen sei. Es sei zwar auffallend, daß sich ein Vertreter in bereits gekündigter Stellung noch so sehr um die Interessen seines Unternehmers bemühe, daß er sogar einen Untervertreter einstelle. Der Kläger habe aber bereits in seinem Schreiben von 15. Februar 1954, mit dem er die Kündigung angenommen habe, erklärt, er werde bis zum Ablauf des Vertreterverhältnisses sich nach besten Kräften für die Beklagte einsetzen und er hoffe, daß sie mit seinen Erfolgen zufrieden sein werde. Im Hinblick auf diese Zusicherung sei es verständlich, daß er am 18. Mai 1954 auf die Erfolge seiner Tätigkeit, hingewiesen habe, ohne daß daraus entnommen zu werden brauche, er habe die Kündigung rückgängig machen wollen. Er habe insbesondere selbst ein Interesse an einer weiterhin erfolgreichen Tätigkeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gehabt, da er dadurch seine Provisionsansprüche gesteigert und die Grundlage für einen Ausgleichsanspruch verbessert habe. Bach Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Beweis dafür, daß der Kläger sich um die Fortdauer der Vertretertätigkeit bemüht habe, auch nicht durch die Aussagen des bei der Beklagten beschäftigten Zeugen N. erbracht.
Diese Auslegung des Schreibens des Klägers vom 18. Mai 1954 und die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch sonst kein Angebot auf Fortsetzung des Vertrages gemacht, das die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 26. Mai 1954 noch habe annehmen können, lassen keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.
Die auf Verletzung des § 286 ZPO gestützten Angriffe der Revision richten sich, soweit sie die Würdigung der Aussagen des Zeugen N. beanstanden, gegen die dem Tatsachenrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Ebensowenig kann die Revision ihre Auflassung, in dem Schreiben des Klägers vom 10. Mai 1954 liege ein Vertragsangebot auf Fortsetzung des Vertreterverhältnisses, an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung dieses Schreibens setzen. Bei seiner Auslegung, in diesem Schreiben liege kein Vertragsangebot des Klägers, hat das Berufungsgericht den Umstand erwähnt, der Kläger habe bereits Anfang Mai 1954 eine feste Vertretervereinbarung mit der Firma H. & S. dahin getroffen, daß er ab 1. Juli 1954 für diese Firma tätig sein werde, wobei die Beibehaltung der Vertretung für die Beklagte ausgeschlossen worden sei. Nach Ansicht der Revision liegt darin ein Widerspruch zu den an anderer Stolle des Urteils wiedergegebenen Aussagen der Zeugen Dr. M. und W.. Danach hat der Kläger diesen beiden Zeugen am 23. Juni 1954 erklärt, er hätte beim Scheitern der Verhandlungen mit der Firma H. & S. den Vertrag mit der Beklagten stillschweigend weiterlaufen lassen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts über den Abschluß des Vertrags mit der Firma H. & S. sind jedoch nur beiläufiger Art. Das Schreiben vom 18. Mai 1954 ergibt keinerlei Anhaltspunkte für ein Verlängerungsangebot, sodaß es auf die Frage des Vertragsschlusses mit dieser Firma nicht ankommt.
2.
Das Berufungsgericht hat unabhängig davon, ob der Kläger mit seinem Schreiben vom 18. Mai 1954 ein Vertragsangebot auf Fortsetzung des Vertreterverhältnisses gemacht habe, untersucht, ob der Kläger seinerseits das Angebot der Beklagten auf Erneuerung des bisherigen Vertretervertrages, das in dem Schreiben vom 26. Mai 1954 erklärt wurde, angenommen habe, Es hat des weiteren unterstellt, daß die Beklagte stillschweigend auf das Zugehen einer Annahmeerklärung auf diesen Antrag verzichtet habe. Es fehle jedoch an einem Verhalten des Klägers, durch das er nach außen irgendwie zum Ausdruck gebracht habe, er nehme den Vertrag an, Diese Ausführungen, die von der Revision auch nicht angegriffen werden, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Endlich hat das Berufungsgericht geprüft, ob der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, auf das Kündigungswiderrufsschreiben der Beklagten vom 26. Mai 1954 schon vor dem 19. Juni 1954, zu welchem Tage er unstreitig seinen Verzicht auf Weiterbeschäftigung zum Ausdruck gebracht habe, eine ablehnende Erklärung abzugeben, so daß aus seinem Schweigen eine Zustimmung zu entnehmen wäre. Im Handelsverkehr gilt Schweigen keineswegs grundsätzlich als Genehmigung. Es kann darin eine Zustimmung nur erblickt werden, wenn besondere Umstände gegeben sind, die im redlichen Handelsverkehr nach Treu und Glauben keine andere Deutung als die der Zustimmung zulassen (BGH LM HGB § 346 (D) Nr. 7). Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Beklagte mußte, wie das Berufungsgericht darlegt, nach ihrer Kündigung vom 12. Februar 1954 damit rechnen, daß sich der Kläger bis Ende Mai 1954 eine andere Vertretertätigkeit gesucht hatte. Daher konnte sie, nachdem sie ihr Angebot auf Fortsetzung des Vertrages erst nach dem Ablauf von mehr als drei Monaten abgegeben hatte, nicht damit rechnen, daß der Kläger unverzüglich antwortete. Zwar vorlangt eine ständige Geschäftsverbindung noch mehr eine klärende Äußerung als eine einmalige (BGHZ 1, 253; Baumbach-Duden HGB § 346 Anm. 4 A, P). Dabei ist jedoch zu beachten, daß es sich hier nicht darum handelt, im Rahmen einer fortbestehenden Geschäftsverbindung eine Klarstellung zu erreichen, wie es z.B. bei der Obersendung einer Abrechnung der Fall ist. Hier war die Geschäftsverbindung vielmehr aufgelöst und die Beklagte bot deren Fortsetzung an. Möglicherweise hatte sie ein besonderes Interesse an einer alsbaldigen Klarstellung. Das hätte für den Kläger nur dann eine Verpflichtung zur baldigen Beantwortung bedeutet, wenn dieses Interesse für ihn erkennbar gewesen wäre. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hätte die Beklagte den Kläger in diesem Fall auffordern müssen, sich alebald zu erklären, ob er für sie weiter arbeiten werde oder nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt, daß und aus welchen Gründen es ihr auf eine rasche Entschließung des Zlägers auf Ihr Schreiben vom 26. Mai 1954 ankam, und sie hat auch nicht dargetan, daß dies dem Kläger erkennbar war. Somit ist zutreffend verneint, daß der Kläger alsbald zu dem Angebot der Beklagten habe Stellung nehmen müssen und daß es infolge seines Schweigens bis zum 19. Juni 1954 so angesehen werden müsse, als sei eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Vertrages zustande gekommen. Soweit die Revision geltend macht, es hätten bei der Beklagten Gründe vorgelegen, die den Kläger das Interesse an einer raschen Entschließung hätten erkennen lassen, setzt sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Daß der Kläger sich um eine Rücknahme der am 12. Februar 1954 ausgesprochenen Kündigung bei der hierfür zuständigen Stelle der Beklagten bemüht habe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Deshalb kann daraus such keine Pflicht des Klägers hergeleitet werden, das Vertrageangebot der Beklagten alsbald zu beantworten. Somit ist das Vertreterverhältnis durch die Kündigung der Beklagten beendet, so daß dem Kläger grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch zusteht.
3.
nie das Berufungsgericht weiter ausführt, entfällt dieser Anspruch auch nicht nach § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB, weil etwa der Kläger schuldhaft einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben hätte. Es hat unterstellt, daß wohl ein Umsatzrückgang eingetreten sei, hat aber nicht als erwiesen erachtet, daß dieser Rückgang auf eine grobe Pflitchtverletzung des Klägers zurückzuführen sei. Es fehle an konkreten Unterlagen für eine Nachlässigkeit des Klägers, die es der Beklagten unzumutbar mache, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten. Was die Revision gegen diese rechtlich einwandfreien Ausführungen vorbringt, bewegt sich nur auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der Tatsachenfeststellung. Es fehlt auch an einem ausreichenden hinweis, welches tatsächliche Vorbringen das Berufungsgericht übergangen haben soll, insbesondere hat das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen Dr. M. und W., auf die sich die Revision bezieht, gewürdigt. Es handelt sich um ein tatrichterliches Würdigungselement, wenn das Berufungsgericht den Umstand herangezogen hat, daß die Beklagte im Mai 1954 selbst wiederum ein Interesse daran zeigte, den Kläger als Vertreter zu behalten. Das Berufungsgericht war sich dabei, wie der Zusammenhang des Urteils ergibt, wohl der Tatsache bewußt, daß der Umsatz zu diesem Zeitpunkt wieder angestiegen war.
Da somit ein schuldhaftes Verhalten des Klägers, das der Beklagten einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben hätte, nicht erwiesen ist und da das Berufungsgericht in weiteren Ausführungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, die übrigen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch Betreffend festgestellt hat, hat es mit Recht dem Kläger dem Grunde nach eine Ausgleichszahlung zugebilligt. Deshalb war die Revision, die sich gegen diese Verurteilung dem Grunde nach richtet, zurückzuweisen.
II.
Provisionsanspruch.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte 539 Mopeds, die bis zum 31. Juli 1954 an die Firma Sommer zu liefern waren, erst nachträglich ausgeliefert hat. Der Kläger kann noch dem Vertretervertrag Provision nur für solche Lieferungen beanspruchen, die noch einen Monat nach Beendigung seines Vertrages, also bis zum 31. Juli 1954 ausgeführt, wurden. Nach § 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter auch darin Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausgeführt hat, wie es abgeschlossen Worden ist. Ob der Kunde sich mit der Verlängerung der Lieferfrist einverstanden erklärt, ist für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters unerheblich. Eine verzögerte Leistung hat trotz dieses Einverständnisses zur Folge, daß der Handelsvertreter den Provisionsanspruch in dem Zeitpunkt erwirbt, in dem der Unternehmer hätte leisten müssen (BGK II ZR 110/58 vom 24. März 1960; Schlegelberger/Schröder, HGB § 87 a Randn. 30). Allerdings ergibt die Regelung des § 87 a HGB, daß der Vertreter nur einen Anspruch darauf hat, daß der Unternehmer das Geschäft so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Die Beklagte meint, die Verzögerung der Lieferung sei durch § 6 ihres Vertrages mit Sommer gedeckt, so daß der Kläger für die verspäteten Lieferungen keine Provision beanspruchen könne. Nach dieser Bestimmung sollten Ereignisse höherer Gewalt sowie Betriebsstörungen irgendwelcher Art - auch mangelnde Zulieferung durch Unterlieferanten - die Beklagte von ihren Lieferpflichten befreien. Das Landgericht, dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht zu eigen taucht, hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, es seien darunter nur Ereignisse zu verstehen, die die Beklagte bei Vertragsschluß hicht habe übersehen können. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Beklagte wäre im Stande gewesen, den Vertrag mit S. zu erfüllen, wenn sie die Belieferung späterer Aufträge zurückgestellt hätte. Die ihr von ihrer Zulieferfirma zugeteilte Stückzahl der Motoren sei nach dem Vertragsschluß mit S. nicht gesunken. Die Beklagte habe bei Vertragsschluß übersehen, wieviel Motoren sie monatlich bekommen werde. Eine Zusage, daß sie mehr Motoren erhalten werde, habe sie nicht gehabt. Sie habe in Kenntnis ihrer Bezugsmöglichkeiten, die sich nicht geändert hätten, eine feste Verpflichtung gegenüber dem Kunden S. eingegangen. Da es sich somit nicht, wie § 6 des Vertrages voraussetze, um nachträglich eingetretene Schwierigkeiten bei der Zulieferung gehandelt habe, brauche der Kläger die Verzögerung der Lieferung nicht gegen sich gelten zu lassen.
Diese Auslegung eines individualrechtlichen Vertrages läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision meint dazu, die Beklagte habe ihre Lieferungsverpflichtung nicht nur für den Fall unvorhergesehener, sondern gerade für den Fall vorausgesehener Schwierigkeiten eingeschränkt. Damit will die Revision unzulässigerweise die Auslegung des Berufungsgerichts durch ihre eigene Auslegung ersetzen. Unerheblich ist ferner, ob die Firma S. durch ihr Einverständnis mit einer Herabsetzung der Liefermenge den Vertrag abgeändert hat, denn eine solche Abänderung braucht der Handelsvertreter nicht gegen sich gelten zu lassen.
Somit ist zutreffend festzustellen, daß die Revision sowohl wegen der Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs als auch des Provisionsanspruchs unbegründet, und daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist.
Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Haager
Dr. Reinicke