Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1960, Az.: 5 StR 201/60
Anforderungen an die Bejahung der Merkmale "öffentlicher Weg" und "Straße"; Möglichkeit der Annahme einerÖffentlichkeitseigenschaft von anliegenden Privatgrundstücken; Kriterien für Auslegung und Anwendung des Begriffes eines "öffentlichen Interesses" bei Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung; Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Straßenraubes durch das erkennende Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1960
- Aktenzeichen
- 5 StR 201/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 12340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 16.11.1959
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 14, 383 - 386
- MDR 1960, 860-861 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 1728-1729 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Raub
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zu den Merkmalen "öffentlicher Weg" und "Straße".
- b)
Straßenraub liegt nur vor, wenn der Täter die Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zumindest teilweise auf einem öffentlichen Wege oder einer Straße verübt.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter
Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. November 1959 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Angeklagten beschlossen am Abend des 2. Juni 1959 in dem Lokal "R." in B., dem stark angetrunkenen W. sein Geld "irgendwie, notfalls mit Gewalt" abzunehmen. Als gegen 23 Uhr W. und der Angeklagte B. das Lokal verließen, folgten die anderen Angeklagten. Die Angeklagten B. und K. hakten W. unter, die Angeklagten T. und P. gingen hinterher. Nachdem sie planlos durch die Straßen gegangen und dabei in die Fregestraße gelangt waren, begab sich W. in eine Garageneinfahrt, um auszutreten. Es handelt sich um eine zu einem Privatgrundstück gehörende, von der Straße abgelegene und deutlich abgegrenzte, schräg abwärts führende Garageneinfahrt, die von Straßenpassanten nicht benutzt wird und auch nicht benutzt werden darf, sondern nur den Garagenbenutzern zur Verfügung steht. Dort nahmen die Angeklagten T., K. und P. unter Anwendung von Gewalt W. Brieftasche und Aktentasche weg.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift den Schuldspruch mit der Sachrüge an. Außerdem beanstandet sie mit Verfahrens- und Sachrügen, daß die Strafkammer bei dem Angeklagten T. die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und gegen die Angeklagten K., P. und B. keine Jugendstrafen verhängt hat. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die gegen den Schuldspruch gerichtete Sachrüge, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bemängelt, daß die Strafkammer die Angeklagten nicht wegen Straßenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt hat. Die Rüge ist unbegründet.
Die Garageneinfahrt, in der die Angeklagten dem W. mit Gewalt Brieftasche und Aktentasche wegnahmen, ist weder ein öffentlicher Weg noch eine Straße im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Begriffe "öffentlicher Weg" und "Straße" setzen voraus, daß der Weg oder die Straße dem öffentlichen Verkehr freigegeben ist (vgl. LK 8. Aufl. § 243 StGB Anm. II 4 a in Verbindung mit § 250 StGB Anm. 4). Dies trifft für die Garageneinfahrt, um die es sich hier handelt, nicht zu. Sie war nicht dem öffentlichen Verkehr, sondern nur den Benutzern der Garage freigegeben.
Zu Unrecht meint die Revision, eine gegenteilige Rechtsauffassung aus den Urteilen RG JW 1930, 340714 und BGH LM StGB § 250 Nr. 14 herleiten zu können. In dem genannten Urteil des Reichsgerichts ist zwar ausgeführt, daß eine "mit der Straße in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehende und von dieser aus ohne weiteres zugängliche Hausnische" zur Straße im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gerechnet werden könne, und in dem Urteil des Bundesgerichtshofs wird die Rechtsansicht vertreten, daß zu den öffentlichen Wegen im Sinne der Vorschrift in einem offenen Stadtgarten oder Park auch das unmittelbar angrenzende Gelände, z.B. eine Rasenfläche gehöre. Das läßt sich durch die Erwägung rechtfertigen, daß oft Straßenbenutzer unter Duldung des Berechtigten Hausnischen der erwähnten Art betreten, um Schutz vor Witterungsunbilden zu suchen oder auch, um anderen Straßenbenutzern auszuweichen, und daß ebenfalls nicht selten in offenen Gärten oder Parks Wegebenutzer das an die Wege unmittelbar angrenzende Gelände aus dem letztgenannten Grunde oder auch deshalb betreten, weil die Wege wegen Nässe oder Glätte ungangbar sind. Solche Hausnischen und Geländeflächen können aus diesen Gründen als Teile des Raumes angesehen werden, der dem öffentlichen Verkehr freigegeben ist und auf dem sich dieser Verkehr auch tatsächlich bewegt. All dieses gilt jedoch nicht für eine Garageneinfahrt, die solcher Art ist und solchen Zwecken dient, wie sie das Urteil im vorliegenden Fall feststellt. Der bloße Umstand, daß Straßenbenutzer die Einfahrt ohne weiteres betreten können und dies vielleicht in seltenen Fällen auch einmal tun, kann die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht rechtfertigen.
Zu Unrecht meint die Revision weiterhin, der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB sei jedenfalls deshalb erfüllt, weil die Angeklagten den Angriff gegen W. auf der Straße eingeleitet hätten. Der Senat braucht hierbei nicht zu entscheiden, ob die Angeklagten schon durch ihr Verhalten auf der Straße das Eigentum und den Besitz des W. an dem Geld, das sie ihm abnehmen wollten, in einem solchen Maße gefährdeten, daß bereits dieses Verhalten einen Anfang der Ausführung der beabsichtigten Straftat darstellte (§ 43 StGB). Darauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt, soweit er hier in Betracht kommt, voraus, daß diejenigen Handlungen, welche den Diebstahl zum Raub machen, d.h. die Gewaltanwendung gegen eine Person oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder leben, ganz oder teilweise auf einem öffentlichen Wege oder einer Straße begangen werden. Die Urteile BGHSt 3, 297 = LM StGB § 250 Nr. 8 sowie BGH LM StGB § 250 Nr. 4 und Nr. 10 ergeben nichts Gegenteiliges. Alle drei Urteile behandeln Fälle, in denen der oder die Täter auf einem öffentlichen Weg oder einer Straße Gewalt anwandten oder drohten. Die Gründe der Urteile ergeben auch klar, daß der Bundesgerichtshof es in jedem der Fälle bei der Beantwortung der Frage, ob Straßenraub vorliegt, gerade hierauf abgestellt hat.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Angeklagten haben auf der Straße weder Gewalt angewandt noch gedroht. Das haben sie erst getan, als sie und W. sich in der Garageneinfahrt befanden, die W. von sich aus betrat. Die Angeklagten hatten ihn hierzu weder durch Gewalt noch durch Drohung veranlaßt. Der Umstand allein, daß sie von vornherein entschlossen waren, notfalls Gewalt anzuwenden, kann eine Verurteilung wegen Straßenraubes nicht rechtfertigen.
Die gegen den Strafausspruch gerichteten Verfahrens- und Sachrügen sind gleichfalls unbegründet.
Die Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil legt eingehend dar, aus welchen Gründen die Strafkammer bei dem Angeklagten T. die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und gegen die Angeklagten K., P. und B. keine Jugendstrafen verhängt hat. § 267 Abs. 3 StPO verlangt nicht, daß in jedem Fall, in dem der Tatrichter gemäß § 23 StGB die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzt, in den Urteilsgründen auch gesagt wird, daß und aus welchem Grunde das Gericht ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) verneint hat.
Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß die Strafkammer die Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGBübersehen hätte. Die Entscheidung, durch die sie ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung verneint hat, rechtfertigt sich ohne weiteres aus den Besonderheiten des Falles. Sie ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen und -ausführungen zum Schuld- und Strafausspruch. Das Urteil bietet auch keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer die Vorschrift des § 17 Abs. 2 JGG, insbesondere den Begriff "Schwere der Schuld" verkannt oder falsch angewandt hätte.
Koffka
Siemer
Schmitt
Faller