Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1960, Az.: 5 StR 204/60
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein sowie wegen Verkehrsunfallflucht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1960
- Aktenzeichen
- 5 StR 204/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11859
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 07.01.1960
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl im Rückfalle u.a.
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. Juni 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. Januar 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 7. Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Revision des Angeklagten richtet sich lediglich gegen die Verurteilung "wegen eines allein begangenen einfachen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein sowie wegen Verkehrsunfallflucht". Das Rechtsmittel greift nicht durch.
I.
Verfahrensbeschwerden:
1.
Unzulässig erhoben ist die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag der Verteidigung auf Anhörung eines Obergutachters mit Unrecht abgelehnt. Der Beschwerdeführer teilt weder den Beweisantrag noch den ablehnenden Gerichtsbeschluß inhaltlich mit, gibt also entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht an.
2.
Ebenfalls unzulässig ist die Rüge, der Tatrichter habe die ihm von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß er den in der medizinischen Wissenschaft bestehenden Streit über die Wirkung von Pervitin und Preludin nicht berücksichtigt habe. Die Revision teilt - jedenfalls innerhalb der Begründungsfrist - nicht mit, welches Beweismittel das Landgericht für die vom Beschwerdeführer vermißte Aufklärung hätte benutzen sollen (BGHSt 2,168).
II.
Sachbeschwerde:
1.
Soweit in dem zuletzt behandelten Verfahrensangriff eine zulässige sachlichrechtliche Beanstandung zu sehen ist, kann auch diese nicht zum Erfolge führen. Das Landgericht brauchte sich nämlich im Urteil nicht mit den verschiedenen Meinungen auseinanderzusetzen, die in der medizinischen Wissenschaft über die Wirkung von Pervitin und Preludin bestehen. Der Urteilsinhalt besagt deshalb nichts dafür, daß ein etwa bestehender Meinungsstreit vom Tatrichter übersehen worden ist. Hat aber die Strafkammer die Vielfalt und die Schwierigkeit der in Betracht kommenden medizinischen Fragen erkannt (möglicherweise auf Grund des gehörten Gutachtens), so war es allein ihre Aufgabe, sich nun eine eigene Überzeugung davon zu verschaffen, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit gegeben waren oder nicht. Diese Aufgabe konnte ihr kein Sachverständiger abnehmen.
2.
Mit Unrecht vermißt die Revision ausreichende Feststellungen darüber, daß sich der Angeklagte den Volkswagen des E. rechtswidrig zueignen wollte. Das Gericht stellt fest, "daß er von vornherein nicht die Absicht hatte, den Wagen zum ursprünglichen Standort oder in dessen unmittelbare Nähe zurückzubringen, und daß er ihn später an beliebiger Stelle abgestellt und damit dem willkürlichen Zugriff Dritter preisgegeben hätte" (UA S. 14). Hieraus ergibt sich deutlich der Wille des Angeklagten, dem Eigentümer das Fahrzeug nicht nur vorübergehend, sondern dauernd zu entziehen (BGH NJW 1953, 1880; vgl. auch die Entscheidungen des BGH bei Dallinger MDR 1954, 398 [BGH 09.04.1954 - 5 StR 727/53] zu § 248 b StGB).
Soweit der Beschwerdeführer diese Feststellung bekämpft, ist sein Vorbringen unzulässig.
3.
Erfolglos bleiben schließlich auch die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Unfallort nicht verlassen, um seiner verletzten Begleiterin zu helfen, sondern ist gemeinsam mit ihr schnell fortgegangen, um unerkannt zu bleiben (UA S. 13). Er wollte sich also der Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall entziehen.
Das Verbleiben an der Unfallstelle oder das Benachrichtigen der Polizei war ihm trotz der nächtlichen Stunde zuzumuten. Auch mußte er von Rechts wegen hinnehmen, daß es dabei unter Umständen zur Aufdeckung der anderen von ihm begangenen Straftaten gekommen wäre (BGH GA 1956, 120).
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel erkennen ließ, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
Siemer
Schmitt
Börker
Faller