Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1960, Az.: 5 StR 156/60
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen eines Sittlichkeitsverbrechens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1960
- Aktenzeichen
- 5 StR 156/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11856
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 11.01.1960
Rechtsgrundlagen
- § 174 Nr. 1 StGB
- § 175a Nr. 3 StGB
- § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Verfahrensgegenstand
Sittlichkeitsverbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB u.a.
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Juni 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. Januar 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 11. Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in drei Fällen, in zwei Fällen begangen in Tateinheit mit Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und in einem Falle in weiterer Tateinheit mit einem Sittlichkeitsverbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Die Strafkammer hat zur Frage der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen Peter S. Karl-Heinz P. und Erhard D. Dr. Suttinger als Sachverständigen gehört. Dr. Suttinger ist Psychologe an der kriminologischen Untersuchungsstelle des Strafvollzugsamtes in Berlin-West. Die Strafkammer ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, daß die Zeugen glaubwürdig sind. Die Verteidigerin hat in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hilfsweise beantragt, zu derselben Beweisfrage ein psychiatrisches, gerichtsärztliches Gutachten einzuholen. Die Strafkammer hat dem Antrage nicht stattgegeben. Dabei hat sie sich ausweislich der Urteilsgründe von der Erwägung leiten lassen, daß keine Tatsachen ersichtlich seien, die den Verdacht einer geistigen Erkrankung der Zeugen nahelegen. Diese Entscheidung ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ob die Aussage eines Zeugen glaubhaft ist oder nicht, hat letztlich der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Aufgabe eines Sachverständigen ist es nur, in Fällen, in denen die Beantwortung der Frage nach der Glaubwürdigkeit eines Zeugen besondere Sachkunde voraussetzt, dem Tatrichter, wenn und soweit ihm die besondere Sachkunde fehlt, diese zu verschaffen. Die Beantwortung der Frage, ob ein jugendlicher Zeuge, der über geschlechtliche Erlebnisse aussagt, glaubwürdig ist, erfordert aber im allgemeinen nur besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete des Seelenlebens der Jugendlichen. Sie besitzt in aller Regel der Psychologe ebenso wie der Psychiater. Es muß daher grundsätzlich der Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben, ob er in einem solchen Falle einen psychologischen oder einen psychiatrischen Sachverständigen zuzieht (vgl. hierzu BGH NJW 1959, 231516). Der besonderen Sachkunde gerade eines Psychiaters bedarf es allerdings, wenn die Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen dadurch in Frage gestellt ist, daß er an einer geistigen Erkrankung leidet. Anhaltspunkte dafür, daß diese Voraussetzung im vorliegenden Falle gegeben wäre, sind weder von der Revision vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der bloße Umstand, daß die drei Jungen in ein Heim eingewiesen worden waren, weil sie - im Urteil näher festgestellte - Verwahrlosungserscheinungen zeigten, ist kein Anhaltspunkt für das Vorhandensein einer geistigen Erkrankung.
Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet. Sie ist in der schriftlichen Revisionsbegründung nicht näher ausgeführt. Das Urteil läßt auch Mängel sachlichrechtlicher Art nicht erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Koffka
Siemer
Schmitt
Börker