Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1960, Az.: 4 StR 139/60
Verminderte Zurechnungsfähigkeit eines Debilen bzw. leicht Schwachsinnigen; Maßgeblichkeit der Art der Tat; Unterbliebene Erörterung der Frage nach mildernden Umständen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1960
- Aktenzeichen
- 4 StR 139/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 12256
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 05.11.1959
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Tötung auf Verlangen
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. Mai 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 5. November 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht beim Landgericht Hagen hatte den Angeklagten Willi W. unter Freisprechung im übrigen wegen Tötung auf Verlangen zur Gefängnisstrafe von vier Jahren und seine Ehefrau Elisabeth W. wegen versuchter Tötung auf Verlangen (Einzelstrafe: zwei Jahre Gefängnis) sowie wegen vollendeter Tötung auf Verlangen (Einzelstrafe: drei Jahre Gefängnis) zur Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt (Urt. 8 Ks 1/58 vom 12. Juli 1958).
Auf die Revision des Angeklagten Willi W. hob der Senat dieses Urteil auf, soweit der Angeklagte wegen Tötung auf Verlangen bestraft war, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht (Strafkammer) zurück. Die Aufhebung wurde gemäß § 357 StPO auf die Verurteilung der Ehefrau Elisabeth W. erstreckt, soweit sie wegen vollendeter Tötung auf Verlangen verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden war. Das Senatsurteil ist auszugsweise in BGHSt 13, 162-169 abgedruckt.
Das Landgericht hat nunmehr gegen den Angeklagten Willi W. wegen Tötung auf Verlangen eine Gefängnisstrafe von vier Jahren ausgesprochen und gegen die angeklagte Ehefrau Elisabeth W. wegen Beihilfe hierzu auf eine Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis erkannt unter gleichzeitiger Bildung einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Rechtsmittel haben nur zum Strafausspruch Erfolg.
I.
Das Urteil ist im Schuldspruch bei beiden Angeklagten nicht zu beanstanden.
Die Revisionen bemängeln die Beweiswürdigung der Strafkammer. Die Aufgabe des Revisionsgerichts beschränkt sich insoweit auf die Prüfung, ob die Feststellungen des Tatrichters Widersprüche aufweisen und Denkgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen (BGH NJW 1951, 413 Nr. 27). Verstöße in dieser Richtung sind im Urteil nicht festzustellen.
II.
Im Strafausspruch sind beide Revisionen begründet.
1.
Allerdings greift die Rüge des Beschwerdeführers Willi Widerra, das Landgericht habe die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu Unrecht abgelehnt, nicht durch.
Die Strafkammer hat ihrer Beurteilung das Gutachten des Sachverständigen Dr. Neujahr, eines Facharztes für Nerven- und Geisteskrankheiten, zugrunde gelegt, das dieser "nach Anstaltsbeobachtung beider Angeklagter auf Grund der Hauptverhandlung" erstattet hat (UA 34). Sie führt u.a. aus:
"Der Angeklagte Willi W. leidet unter angeborenem Schwachsinn im Sinne einer ausgeprägten Debilität. Er ist ein egoistischer, gefühlskalter, verschlagener Psychopath. ... Soweit es sich um eindeutige Rechtsgutverletzungen handelt, ist der Angeklagte voll in der Lage, das Unerlaubte solcher Taten einzusehen und hat auch die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Er weiß genau, daß er einen Menschen auch auf dessen Verlangen hin nicht ins Wasser stoßen darf, damit er dort ertrinkt. Er hat auch die Fähigkeit, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten. Soweit er durch vorsätzliches aktives Handeln den Tod eines Menschen verursacht ist er voll verantwortlich. Lediglich soweit er durch Unterlassen den Tod eines Menschen verursacht, ist infolge seiner Debilität seine Fähigkeit, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, im Sinne des § 51 Abs. 2 StPO erheblich vermindert." (UA 31)
Die Erwägung, bei einem Debilen (leicht Schwachsinnigen) müsse darüber, ob er vermindert zurechnungsfähig sei, nach den Tatumständen und nach der Schwere der Rechtsgutsverletzung entschieden werden, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Im Schrifttum ist anerkannt, daß die Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit eines Schwachsinnigen erheblich vermindert ist, nicht allein nach der Stärke der Abnormität, sondern auch nach der Art der Tat zu beantworten ist (Langelüddecke, Gerichtliche Psychiatrie 2. Aufl. S. 305/306). Bei Debilen muß mithin, ähnlich wie bei Psychopathen, in jedem Einzelfall der Schweregrad der Abweichung von der Durchschnittsnorm geprüft werden und außerdem, ob und in welcher Weise ein Zusammenhang zwischen dem Schwachsinn und der Tat besteht (Rauch, Gerichtliche Psychiatrie in: Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 124). Es ist hiernach durchaus möglich, daß ein Schwachsinniger erkennen und sich danach richten kann, er dürfe einen Lebensmüden, der nicht den Mut hat, sich selbst den Tod zu geben, nicht töten, während er - wie möglicherweise der Angeklagte W. - nicht einzusehen vermag, daß er den Tod eines, nahen Angehörigen, der im Begriff ist, Selbstmord zu begehen, durch sein Eingreifen verhindern muß, und auch nicht fähig ist, einer solchen Einsicht gemäß zu handeln. Das hat der Tatrichter rechtsbedenkenfrei festgestellt.
2.
Das Urteil ist jedoch im Strafausspruch aufzuheben, weil die Urteilsgründe nicht ersehen lassen, ob das Landgericht die Anwendbarkeit des erst durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 eingeführten § 216 Abs. 2 StGB (mildernde Umstände) geprüft hat.
Die Strafzumessung, und damit auch die Frage nach den mildernden Umständen (BGHSt 4, 8 [BGH 30.01.1953 - 2 StR 538/52]), ist eine Frage des sachlichen Rechts (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]; 5, 57 [BGH 22.10.1953 - 4 StR 128/53]; 6, 68) [BGH 22.04.1954 - 4 StR 807/53]. Allerdings besteht verfahrensrechtlich, wenn ein Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände in der Hauptverhandlung nicht gestellt wird und das Gericht mildernde Umstände verneint, keine Pflicht, in den Urteilsgründen zu dieser Frage Stellung zu nehmen (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO). Eine Erörterung ist aber aus sachlichrechtlichen Gründen geboten, wenn der Sachverhalt dazu Anlaß bietet (vgl. Geier in Löwe-Rosenberg StPO 20. Aufl. § 267 Anm. 10 d).
Vorliegend bestand für das Gericht hinsichtlich beider Angeklagter Veranlassung, sich in den Urteilsgründen zu dieser Frage zu äußern. Willi W. ist ein schwachsinniger Psychopath; "sein Schulwissen, seine allgemeine Lebenserfahrung und sein Denkvermögen sind gering" (UA 31). Elisabeth W. ist eine leicht schwachsinnige, gemütsarme Psychopathin (UA 32). Die Strafkammer hat diese Umstände zwar bei beiden Angeklagten strafmindernd berücksichtigt (UA 54-56), aber nicht erkennen lassen, ob sie dabei vom Regelstrafrahmen (Gefängnis von drei bis fünf Jahren) oder vom außerordentlichen Strafrahmen (Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) ausgegangen ist. Die allgemeine Bemerkung, Willi W. habe auf besondere Milde, eben weil er nicht unbestraft sei, keinen Anspruch, gibt hierüber keine klare Auskunft, Im übrigen erwähnt das Urteil nur, daß W. nach § 216 Abs. 1 StGB und die Ehefrau W. wegen Beihilfe zur Tat ihres Mannes nach §§216, 49 StGB zu bestrafen sei (UA 53/54).
Das Urteil kann auf diesem Mangel beruhen, weil nicht auszuschließen ist, daß die Strafen bei Anwendung des § 216 Abs. 2 StGB milder ausgefallen wären, wozu nach dem festgestellten Sachverhalt allerdings kein zwingender Grund besteht.
III.
Zur Verdeutlichung sei darauf hingewiesen, daß die durch das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 12. Juli 1958 gegen die Angeklagte Elisabeth W. rechtskräftig ausgesprochene Einzelstrafe von zwei Jahren Gefängnis durch das vorliegende Urteil nicht berührt wird.
Sauer
Martin
Lang-Hinrichsen
Börtzler