Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1960, Az.: II ZR 212/58
Eingreifen der kleinen Kfz-Ausschlussklausel und der großen Kfz-Ausschlussklausel; Gleiche Sinnbedeutung beider Klauseln; Verjährung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1960
- Aktenzeichen
- II ZR 212/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 10.06.1958
- LG Wuppertal
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1960, 1212-1213 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 647-648 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 1346-1348 (Volltext mit amtl. LS) "Verjährung"
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die in der Privathaftpflichtversicherung gebräuchliche sog. kleine Kfz-Ausschlußklausel greift auch dann, wenn gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche aus § 832 BGB erhoben werden, nur ein, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Besitz (bzw. Halten) oder der. Führung eines Kraftfahrzeuges durch den Versicherungsschutz begehrenden Versicherten selbst besteht.
- b)
Die Verjährung des Haftpflichtversicherungsanspruchs beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche wegen eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses erhoben werden.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Nörr, Liesecke und Hill
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. Juni 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten genommenen Haftpflichtversicherung auf Grund folgenden Sachverhalts Versicherungsschutz: Am 28. März 1949 verursachte der damals 19 1/2 Jahre alte Sohn des Klägers mit einem Pkw des Untermieters Kn. des Klägers einen Unfall, bei dem der Prokurist Erich M. tödlich verletzt wurde. Im Sommer 1949 erhoben die Witwe und Tochter des Verunglückten gegen den Kläger, seinen Sohn und den Halter Kn. Klage auf Schadensersatz. Diese wurden als Gesamtschuldner verurteilt, und zwar der jetzige Kläger nach § 832 BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (BGH VersR 1952, 53). Da der Gesamtschaden die Versicherungssumme von 100.000 DM der von Kn. genommenen Kfz-Haftpflichtversicherung übersteigt, halten sich die Geschädigten auf Grund des von ihnen im Haftpflichtprozeß erwirkten Urteils auch an den jetzigen Kläger. Dieser hat daraufhin im Jahre 1957 die vorliegende Deckungsklage erhoben, mit der er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung von allen Schadensersatzansprüchen aus dem Unfall vom 28. März 1949 bis zum Höchstbetrag von 10.000 DM begehrt. Die Beklagte verweigerte den Versicherungsschutz unter Berufung auf die im Versicherungsvertrag enthaltene sog. kleine Kfz-Ausschlußklausel, die lautet:
"Ausgeschlossen bleiben in jedem Falle Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Besitz oder der Führung von Luftfahrzeugen, von Kraftfahrzeugen, von Motorbooten, von mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie von eigenen Wasserfahrzeugen und eigenen Fuhrwerken."
Die Beklagte meint, diese Klausel greife deshalb ein, weil der Schaden mit der Führung eines Kraftfahrzeugs, in Zusammmenhang stehe. Außerdem hat sie die auf § 12 VVG gestützte Einrede der Verjährung erhoben und eingewendet, daß der Kläger seine Anzeigepflicht nicht rechtzeitig erfüllt habe. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht begründet die Klageabweisung damit, daß dem Versicherungsanspruch des Klägers die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende sog. "kleine Kfz-Ausschlußklausel" entgegenstehe, weil die in Rede stehenden Schäden durch die Führung eines Kraftfahrzeugs verursacht worden seien. Mit der Klausel werde jeder durch ein Kraftfahrzeug herbeigeführte Schaden von einer. Regulierung ausgeschlossen.
1.
Diese Begründung kann die Klageabweisung nicht rechtfertigen. Sie steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in unvereinbarem Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach die kleine Kfz-Ausschlußklausel nur dann eingreift, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Besitz oder der Führung eines Kraftfahrzeugs durch den Versicherungsschutz begehrenden Haftpflichtversicherten selbst besteht (BGH VersR 1956, 283; BGHZ 20, 385 [392]). Diese Klausel hat also nicht die ihr vom Berufungsgericht beigelegte Bedeutung eines objektiven Risikoausschlusses, derart, daß jeder von einem Kraftfahrzeug herbeigeführte Schaden von ihr erfaßt würde, sondern sie erfordert, daß der Ausschlußtatbestand des Besitzes oder Führens eines Kraftfahrzeugs in der Person des Versicherten selbst verwirklicht worden ist (so jetzt auch Ruhkopf, VersR 1959, 489; Schermin, VersPrax 1959, 113; Schiff, ZfV. 1958, 860; a.M. Wilms, VersPrax 1959, 65). Sie unterscheidet sich damit unverkennbar von der in der Betriebshaftpflichtversicherung gebräuchlichen sog. "großen Kfz-Ausschlußklausel", die es, abweichend von der hier zur Beurteilung stehenden Klausel ausdrücklich für unerheblich erklärt, "durch wen, aus welchem Anlaß oder zu welchem Zweck das Inbetriebsetzen oder Lenken erfolgt ist" (vgl. hierzu Schmalzl, VersR 1958, 839; 59, 383). Angesichts dieser augenfälligen Abweichung in der Fassung dieser beiden Klauseln geht es nicht an, ihnen trotzdem die gleiche Sinnbedeutung beizulegen. Die Tatsache, daß der Ausschluß gegenüber dem mitversicherten Sohn des Klägers Anwendung findet, weil in seiner Person der Ausschlußtatbestand verwirklicht ist, spricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dafür, ihn auch gegen den für sich Versicherungsschutz begehrenden Kläger, bei dem diese Voraussetzungen nicht vorliegen, eingreifen zu lassen (vgl. Ruhkopf a.a.O.). Der vom Berufungsgericht weiter angeführte Umstand, daß sich der Ausschluß auch auf die Haftpflichtverbindlichkeiten bezieht, die dem Versicherungsnehmer aus § 832 BGB erwachsen, rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Klausel auf alle durch ein Kraftfahrzeug herbeigeführte Haftpflichtschaden anzuwenden. Die Klausel wird auch bei Einbeziehung des § 832 BGB nicht dadurch bedeutungslos, daß ihre Anwendung auf die Fälle beschränkt wird, in denen der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer selbst die Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes erfüllt; denn der Versicherungsnehmer kann auch als Führer und insbesondere auch als Besitzer bzw. Halter eines Kraftfahrzeugs aus § 832 BGB haftbar werden. Was schließlich den vom Berufungsgericht noch angeführten Umstand betrifft, daß das Führen eines Kraftfahrzeugs allgemein geeignet sei, erhebliche Schäden auszulösen, so hat der erkennende Senat bereits dargelegt, daß auch unter diesem Gesichtspunkt der Versicherungsschutz nicht über den in den Ausschlußklauseln genau festgelegten Umfang hinaus eingeengt werden kann (BGH VersR 1956, 283; vgl. auch Ruhkopf a.a.O.).
2.
Die kleine KfZ-Ausschlußklausel wäre nur dann anwendbar, wenn etwa der Kläger einen Besitz an dem Pkw gehabt hätte und der Haftpflichtschaden in ursächlichem Zusammenhang mit einem solchen Besitz gestanden hätte (vgl. Stelzer, VW 1959, 732). Die Beklagte selbst hat sich hierauf nicht ausdrücklich berufen, und der Inhalt der Akten ergibt auch keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzungen hier in tatsächlicher Hinsicht vorgelegen haben. Eine Zurückverweisung zur Nachholung dieser Feststellungen erübrigt sich aber, weil der Klageanspruch ohnehin als verjährt abzuweisen ist.
II.
Nach § 12 Abs. 1 VVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (außer bei der Lebensversicherung) in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, "in welchem die Leistung verlangt werden kann". Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist hiernach die Fälligkeit des Anspruchs maßgebend (BGH VersR 1955, 97). Nach der dem Versicherungsrecht eigentümlichen Regelung des § 11 VVG werden Geldleistungen des Versicherers nicht schon mit der Entstehung des Versicherungsanspruchs, sondern erst dann fällig, wenn die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Versicherungsleistung notwendigen Erhebungen des Versicherers abgeschlossen sind (BGH VersR 1954, 388). Daraus folgt, daß die Geldleistung des Versicherers nicht fällig werden und damit auch die Verjährung in einem solchen Fall nicht beginnen kann, solange der Versicherungsfall dem Versicherer nicht angezeigt wird (Prölss, VVG 12. Aufl. § 12 Anm. 3). Das Landgericht meint, daß diese Rechtslage auch hier gegeben sei. Hierbei hat es aber nicht beachtet, daß der Haftpflicht-Versicherungsanspruch, um den es hier allein geht, nicht, wie in § 11 VVG vorausgesetzt wird, auf die Zahlung von Geld, sondern auf die Abwehr der gegen den Versicherten gerichteten Haftpflichtansprüche gerichtet ist, wobei die Verpflichtung des Versicherers die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Haftpflichtfrage, die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche sowie den persönlichen Rechtsschutz des Versicherten im Rahmen der hierfür gegebenen Vorschriften umfaßt und alle diese Leistungen Ausstrahlungen eines und desselben einheitlichen Versicherungsanspruchs sind (BGH VersR 1956, 187). Diese Abwehr- und Schutzverpflichtung des Versicherers beginnt, sobald gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche aus einem unter die Versicherung fallenden Ereignis erhoben werden. Infolgedessen kann die Leistung des Versicherungsschutzes mit diesem Zeitpunkt vom Versicherten im Sinn von § 12 VVG "verlangt werden". Der einheitliche Haftpflicht-Versicherungsanspruch wird schon in diesem Zeitpunkt fällig (RGZ 150, 227; RG JW 1936, 3531). Für ein Hinausschieben der Fälligkeit, wie es in § 11 VVG für Geldleistungen bestimmt ist, ist bei einem so gestalteten Versicherungsanspruch kein Raum. Infolgedessen hängt seine Fälligkeit auch nicht davon ab, daß der Versicherungsfall dem Versicherer angezeigt wird. Für ihn gilt ebenfalls der das allgemeine Recht beherrschende Rechtssatz, daß die Fälligkeit und der Beginn der Verjährung grundsätzlich unabhängig davon eintreten, ob der Berechtigte oder gar der Verpflichtete den Anspruch kennt.
Wie schon in RGZ 150, 227 [231] dargelegt ist, steht dieser rechtlichen Beurteilung auch nicht der Umstand entgegen, daß der einheitliches auf Befreiung und Rechtsschutz gerichtete Hauptanspruch des Haftpflichtversicherten unter den in § 154 (und § 156 Abs. 2) VVG genannten Voraussetzungen zu den dort bezeichneten Zeitpunkten in einen Zahlungsanspruch verwandelt werden kann (BGH VersR 1956, 187). Für diese Zahlungsansprüche, auf die auch § 11 VVG anzuwenden ist, läuft dann allerdings eine besondere Verjährung. Das ändert aber nichts daran, daß der einheitliche Hauptanspruch schon mit der Erhebung von Haftpflichtansprüchen gegen den Versicherten fällig wird und daß sich eine schon eingetretene Verjährung dieses Hauptanspruchs dann auch auf den verwandelten Zahlungsanspruch erstreckt (Prölss § 149 Anm. 1).
Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Streitfall ergibt, daß der Klageanspruch bei der Erhebung der Vorliegenden Klage im Jahre 1957 bereits verjährt war; denn da die Geschädigten schon im Jahre 1949 Haftpflichtansprüche gegen den Kläger geltend gemacht hatten, konnte er schon damals von der Beklagten Versicherungsschutz verlangen. Infolgedessen begann nach § 12 VVG die Verjährung des Versicherungsanspruchs Ende 1949 und war Ende 1951 vollendet.
Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Haidinger
Dr. Nörr
Liesecke
Hill