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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1960, Az.: VI ZR 67/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1960
Aktenzeichen
VI ZR 67/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 09.12.1958

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Graf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 9. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist als Helfer in Steuersachen zugelassen und unterhält unter der Bezeichnung "Beratender Betriebswirt Dr. K. He." ein Steuer- und Revisionsbüro. Er hatte für die im März 1955 gegründete R. GmbH die Eröffnungsbilanz und eine Bilanz per 30. September 1955 erstellt. Die GmbH war zu dem Zweck gegründet worden, noch in der Entwicklung begriffene Kunststoffplatten für die Bauindustrie herzustellen. Sie hatte ihre Produktion noch nicht aufgenommen. Der Kläger, der früher kaufmännischer Direktor eines sächsischen Industrieunternehmens war, hatte sich Mitte November 1955 auf Empfehlung des Prokuristen Dr. M. der Deutschen Effekten- und Wechselbank wegen einer Beteiligung an der R. GmbH mit der Gesellschaft in Verbindung gesetzt. Nach vorausgegangenen Verhandlungen erklärte er sich mit Schreiben vom 17. Dezember 1955 unter verschiedenen Bedingungen bereit, in die GmbH einzutreten. Eine dieser Bedingungen war, daß die R. GmbH sich "zur Vorlage einer durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer aufgestellten Bilanz sowie zu einer genauen Kostenrechnung" verpflichtete. Hierauf erteilten die Geschäftsführer der GmbH dem Beklagten den Auftrag, einen Status der GmbH bis 21. Dezember 1955 aufzustellen. Der Status, den der Beklagte durch seinen Angestellten B. per 21. Dezember 1955 erstellen ließ, endet mit dem über der Unterschrift stehenden Vermerks "Erstellt auf Grund zur Verfügung gestellter Unterlagen und erteilter Auskünfte". Er wies einen Verlust von 20.488 DM aus. Dieser Verlust war infolge eines Rechenfehlers, den der Kläger im Laufe des Rechtsstreits ermittelte, um 10.000 DM zu hoch berechnet, da die allgemeinen Unkosten nicht - wie in dem Status angegeben - 17.659,68 DM, sondern nur 7.659,68 DM betrugen. Nachdem der Status dem Kläger ausgehändigt worden war, fand am 22. Dezember 1955 an Hand dieses Status zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine Besprechung statt, an der auch die Ehefrau des Klägers und der Angestellte B. teilnahmen. Hierauf gewährte der Kläger der GmbH auf Grund eines Vertrages vom 23. Dezember 1955 ein Darlehen von 40.000 DM, das teilweise durch eine Hypothek auf einem der der GmbH gehörenden Grundstücke und teilweise durch Sicherungsübereignungen gesichert wurde. Von dem Darlehensbetrag zahlte er 25.000 DM am 23. Dezember 1955 und 15.000 DM am 9. Januar 1956. Ferner übernahm er am 9. Januar 1956 auf Grund notariellen Vertrags vom 3./6. Januar 1956 den Geschäftsanteil von 10.000 DM des aus der GmbH ausgeschiedenen Gesellschafters E.. Die Gesellschaft nahm auch noch dem Eintritt des Klägers den Fabrikationsbetrieb nicht auf. Sie beantragte am 3. März 1956 das Konkursverfahren zu eröffnen. Dieser Antrag wurde durch Beschluß vom 15. Oktober 1956 mangels Masse abgelehnt.

2

Der Kläger hat seinen Geschäftsanteil und sein Darlehen verloren. Er hat hierfür den Beklagten verantwortlich gemacht und behauptet: Schein bald nach seinem Eintritt habe sich herausgestellt, daß die GmbH konkursreif gewesen sei. Er habe sich nur auf Grund des vom Beklagten aufgestellten Status und der eingehenden Besprechung vom 22. Dezember 1955 entschlossen, sich an der GmbH zu beteiligen und ihr das Darlehen zu geben. Der Beklagte, der ständiger Berater der Rubikon GmbH gewesen sei, habe in der Bilanz in grobfahrlässiger Weise unrichtige Angaben gewacht, obwohl er gewußt habe, daß sie als Unterlage für die Entscheidung des Klägers habe dienen sollen. Der Beklagte habe die Aufstellung eines Status ablehnen müssen, weil die Geschäftsbücher der Gesellschaft nicht nur unvollständig, sondern seit dem 30. September 1955 praktisch überhaupt nicht mehr geführt worden seien und ein Wechselbuch völlig gefehlt habe. Auf keinen Fall habe der Beklagte sich mit den Erklärungen der Geschäftsführer zufrieden geben dürfen. Er sei unter allen Umständen verpflichtet gewesen, den Kläger bei der anschließenden Besprechung darüber aufzuklären, wie der Status zustandegekommen sei und daß die R. GmbH keine ordnungsgemäße Buchführung gehabt habe. Diese Aufklärung sei jedoch unterblieben. Der Beklagte habe im Gegenteil bei dieser Besprechung die Bedenken des Klägers und seiner Ehefrau wegen der Höhe der kurzfristigen Verbindlichkeiten dadurch zerstreut, daß er erklärt habe, diese seien nicht außergewöhnlich und nicht drückend.

3

Der Kläger hat seinen Schaden auf 60.000 DM errechnet und hiervon mit der Klage einen Teilbetrag von 6.500 DM geltend gemacht.

4

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen: Er habe bei der Aufstellung des Status nicht gewußt, welchem Zweck dieser habe dienen sollen. Für die materielle Richtigkeit des Status sei er nicht verantwortlich, weil er kein Wirtschaftsprüfer sei. Ferner ergebe sich aber auch aus der Freizeichnungsklausel am Schluß der Bilanz, daß er für deren Inhalt keine Verantwortung übernehme. Hierauf habe er bei der Besprechung mit dem Kläger hingewiesen. In dieser Besprechung habe er den Kläger auch darüber, wie die Bilanz zustande gekommen sei, sowie über die Situation der R. GmbH aufgeklärt und darauf hingewiesen, daß es notwendig sei, für ein baldiges Anlaufen der Produktion zu sorgen. Hinsichtlich der kurzfristigen Verbindlichkeiten habe er dem Kläger zutreffend erklärt, daß diese aufgefangen werden könnten, wenn hierfür das vom Kläger investierte Kapital verwendet und sofort mit der Produktion begonnen werde. Dem Kläger sei die mangelhafte Buchführung der GmbH bekannt gewesen, denn er, der Kläger, habe sich vor seinem Eintritt wiederholt bei der GmbH aufgehalten und die Unterlagen eingesehen. Die unrichtigen Angaben in dem Status seien auf die Erklärungen der Geschäftsführer zurückzuführen. Diese hätten auf Befragen ausdrücklich erklärt, daß in ihm alles enthalten und daß die zur Aufstellung der Bilanz übergebenen Unterlagen vollständig seien. Aus dem festgestellten Verlust, den angeführten Steuerschulden und dem geringen Kassenbestand habe sich die damalige Lage der GmbH deutlich ergeben. Daher bestehe kein Zusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben in dem Status und dem Eintritt des Klägers in die GmbH.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der vom Beklagten aufgestellte Status der Rubikon GmbH in mehreren Punkten unrichtig. Er enthält einmal den schon erwähnten Rechenfehler, der den Verlust um 10.000 DM höher erscheinen läßt, als er tatsächlich war. Ferner sind auch die Angaben auf der Passivseite unvollständig. So sind nicht ausgewiesen: Der Darlehensanspruch des früheren Gesellschafters E. von 5.300 DM, der Zinsrückstand gegenüber der Effekten- und Wechselbank mit 2.483,80 DM, die Wechsel Fahlberg-List mit 2.000 DM und E. mit 998 DM sowie die rückständigen Gehälter der Geschäftsführer mit mindestens 1.800 DM, zusammen somit ein Betrag von 12.581,80 DM.

8

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger hieraus keine vertraglichen Ansprüche gegen den Beklagten herleiten kann, weil zwischen ihnen keine vertraglichen Beziehungen bestanden haben und ihm aus dem Vertrag, der zwischen der R. GmbH und dem Beklagten zustande gekommen ist, keine Ansprüche nach § 328 BGB gegen den Beklagten zustehen. In diesem Punkte hat auch die Revision keine Bedenken gegen das Berufungsurteil erhoben.

9

Als Rechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch des Klägers kommt daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur § 826 BGB in Betracht.

10

Zur Frage, ob der Beklagte sittenwidrig gehandelt hat, ist das Berufungsgericht von den Grundsätzen ausgegangen, die der erkennende Senat in einem ähnlichen Falle in seinem Urteil vom 13. Juni 1956 (VI ZB 132/55 MDR 1957, 29 = BB 1956, 865 = VersR 1956, 641) entwickelt hat. Es hat angenommen, der Beklagte sei bei der Aufstellung des Status grob leichtfertig vorgegangen und habe gegen die guten Sitten verstoßen. Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob der Beklagte den Kläger vorsätzlich geschädigt hat oder ob der Bejahung des Vorsatzes der Umstand entgegensteht, daß der Beklagte glaubte und glauben konnte, die GmbH werde wieder liquide werden.

11

Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Klage schon daran, daß der objektiv unrichtige Status nicht ursächlich dafür war, daß der Kläger sich an der GmbH beteiligt und ihr ein Darlehen gewährt hat. Zu dieser Feststellung ist es auf Grund folgender Erwägungen gelangt:

12

Zwischen einem unrichtigen Status, der dem Kreditgeber zur Kenntnis gebracht worden sei, und der späteren Beteiligung des Kreditgebers werde zwar im allgemeinen ein ursächlicher Zusammenhang zu bejahen sein. Hier seien jedoch mehrere besondere Umstände gegeben, die es rechtfertigten, den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Schaden des Klägers zu verneinen. Schon aus dem unrichtigen Status sei erkennbar gewesen, daß die wirtschaftliche Lage der GmbH äußerst angespannt war. Das habe der Kläger jedoch in Kauf genommen. Er habe insbesondere in Kauf genommen, daß in den neun Monaten des Bestehens der GmbH ein Verlust von fast 20.500 DM - in dieser Höhe war er im Status aufgeführt - entstanden war, daß aus dieser Zeit fast 2.000 DM Lohnsteuerschulden rückständig waren, daß Lieferantenschulden von über 11.000 DM bestanden, daß demgegenüber nur ein sehr niedriges Kassen- und Bankkonto vorhanden war und daß bereits 2/3 des Geschäftskapitals aufgebraucht waren. All dies sei ohne weiteres aus dem Status hervorgegangen und vor allem für den Kläger als früheren kaufmännischen Direktor eines Großunternehmens erkennbar gewesen. Ihm sei erfahrungsgemäß auch bekannt gewesen, daß die für Material und Halbfabrikate angesetzten Werte nur auf einer Schätzung beruhen konnten. Daß die GmbH noch nicht mit der Produktion begonnen hatte, sei ihm ebenfalls bekannt gewesen. Außer diesen für die wirtschaftliche Situation der GmbH wesentlichen Umständen, die ohne weiteres aus dem Status zu ersehen seien, spreche aber auch das weitere eigene Verhalten des Klägers gegen die Annahme, daß der Status und damit das Verhalten des Beklagten für den Schaden des Klägers ursächlich gewesen sei. So habe der Kläger eine ursprünglich wichtige Bedingung für seinen Beitritt, nämlich die Vorlage einer von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer aufgestellten Bilanz und einer genauen Kostenrechnung, fallen gelassen und sich mit der Vorlage des von dem Beklagten aufgestellten Status begnügt, von dem er auf Grund seiner früheren Tätigkeit habe wissen müssen, daß er innerhalb weniger Stünden nicht ordnungsgemäß habe aufgestellt werden können. Unverständlich sei, was den Kläger bewogen habe, den von ihm übernommenen Geschäftsanteil des Gesellschafters E. in voller Höhe zu valutieren, obwohl aus dem Status erkennbar gewesen sei, daß das Geschäftskapital bereits zu 2/5 durch Verluste aufgezehrt war. Der Kläger habe jedoch nicht nur diesen Geschäftsanteil übernommen, sondern auch dem Gesellschafter Re. angeboten, dessen Geschäftsanteil ebenfalls zum vollen Nennwert zu übernehmen und ihm dringend geraten, das Angebot wegen der angespannten Lage der. GmbH anzunehmen. Vor seinem Eintritt in die GmbH sei der Kläger wiederholt in deren Geschäftsräumen gewesene Port habe er Zutritt zu allen Unterlagen gehabt und auch Unterlagen eingesehen. Er habe gewußt, daß bis dahin kein kaufmännischer Angestellter in dem Unternehmen beschäftigt gewesen sei und er sei sogar gerade von dem Beklagten auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, einen Kaufmann in die Gesellschaft aufzunehmen. Hiernach sei die Feststellung gerechtfertigt, daß der Kläger trotz der ihm bekannten angespannten Lage der GmbH auf deren Entwicklungsfähigkeit vertraut habe und daß die Höhe der Verbindlichkeiten und damit die Unrichtigkeit des Status für seine Entschlüsse nicht entscheidend gewesen seien. Diese Feststellung werde auch durch das Schreiben des Klägers an Dr. M. vom 25. Dezember 1955 bestätigt. In diesem Brief erklärt der Kläger: "Ich habe nun, nachdem der von R. hergestellte Artikel von mehreren einschlägigen Firmen günstig beurteilt wird und der Wirtschaftsprüfer He. (Beklagter) die finanziellen Schwierigkeiten für überwindbar hält, meine Bedenken zurückgestellt und bin die Verbindung mit der Firma R. eingegangen." Damit habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der Kläger selbst zum Ausdruck gebracht, daß für ihn nicht der Status per 21. Dezember 1955, sondern allein die von mehreren einschlägigen Firmen günstig beurteilte Entwicklungsfähigkeit der GmbH und die nach der Erklärung des Beklagten mögliche Überwindbarkeit der finanziellen Schwierigkeiten für seine Beteiligung an der GmbH entscheidend gewesen seien. Daß diese Erklärung des Beklagten über die Überwindbarkeit der finanziellen Schwierigkeit im damaligen Zeitpunkt unrichtig gewesen sei, habe der Kläger selbst nicht behauptet. Er habe also bewußt ein Risikogeschäft geschlossen und müsse den Verlust, der ihm hieraus entstanden sei, selbst tragen.

13

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten entgegen der Ansicht der Revision einer rechtlichen Prüfung stand. Mit ihnen drückt das Berufungsgericht seine Überzeugung aus, daß der Kläger auch bei Vorlage eines ordnungsgemäßen Status der GmbH beigetreten wäre und ihr ein Darlehen gegeben hätte. Diese Würdigung beruht im wesentlichen auf Erwägungen tatsächlicher Art und ist den Angriffen der Revision weitgehend entzogen. Einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen denkgesetzliche Regeln läßt sie nicht erkennen. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung des Verhandlungsergebnisses gegen Vorschriften des Verfahrensrechts verstoßen, können ihre Angriffe keinen Erfolg haben.

14

1.)

Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung des Status ausdrücklich nur die Beanstandungen behandelt, die der Kläger zur Passivseite vorgebracht hat. Dagegen hat es nicht zu der Behauptung des Klägers Stellung genommen, die innerbetrieblichen Investitionen seien im Status um 20.000 DM zu hoch ausgewiesen. Das ist aber ersichtlich unterblieben, weil für die Richtigkeit dieser Behauptung weder Beweise angeboten noch sonst irgend etwas dargetan war. Vielmehr ergab sich im Gegenteil aus dem Gutachten des Dr. rer. pol. D., das in dem Strafverfahren gegen die Geschäftsführer im Auftrage des Oberstaatsanwalts erstattet worden ist, daß die Bewertung der innerbetrieblichen Investitionen mit 33.381,51 DM unter der Voraussetzung gerechtfertigt war, daß die Gesellschaft künftig produzieren und Umsätze erzielen werde. Da der Kläger demgegenüber ohne nähere Spezifikation und ohne Beweise anzubieten nur vorgetragen hat, nach seiner Meinung seien diese Investitionen um 20.000 DM zu hoch ausgewiesen, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, hierauf näher einzugehen (BGHZ 3, 175 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]).

15

Hiernach muß der Senat bei seiner Entscheidung davon ausgehen, daß der Status nur in den vom Berufungsgericht angeführten Punkten unrichtig war. Berücksichtigt man, daß der Verlust infolge eines Rechenfehlers um 10.000 DM zu hoch ausgewiesen war, so sind die Unrichtigkeiten des Status nicht so wesentlich, daß sie die Würdigung des Berufungsgerichts als unmöglich erscheinen lassen.

16

2.)

Zu unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Bücher der GmbH seit dem 1. Oktober 1955 nicht mehr geführt worden seien. Diese Tatsache ist im Berufungsurteil ausdrücklich erwähnt und gewürdigt, Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Beklagte bei einer derart mangelhaften Buchführung verpflichtet war, die Aufstellung eines Status überhaupt abzulehnen. Es hat angenommen, der Beklagte habe jedenfalls grob leichtfertig gehandelt, weil er es bei der ordnungswidrigen Buchführung unterlassen habe, nach Unterlagen über weitere Verbindlichkeiten zu forschen. Allerdings ist das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Schaden des Klägers nicht mehr auf den Zustand der Buchführung zurückgenommen. Ersichtlich hat es diesem Umstand in diesem Zusammenhang keine Bedeutung beigemessen. Das aber ist rechtlich nicht zu beanstanden.

17

3.)

Soweit die Revision sich mit dem Schreiben des Klägers an Dr. M. vom 25. Dezember 1955 befaßt, versucht sie, diesen Brief anders zu deuten, als das Berufungsgericht es getan hat. Damit greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Die Würdigung des Berufungsgerichts ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

18

4.)

Ferner hält die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht nur den Geschäftsanteil des Gesellschafters E. übernommen, sondern auch angestrebt, den des Gesellschafters Re. zu erwerben, für aktenwidrig. Ob das zutrifft, kann jedoch dahingestellt bleiben, denn diesem Umstand hat das Berufungsgericht erkennbar nur nebensächliche Bedeutung beigemessen. Das entscheidende Gewicht, liegt vielmehr auf den übrigen Erwägungen, die rechtlich nicht zu beanstanden sind.

19

5.)

Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen. Daher war die Revision des Klägers zurückzuweisen, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob das Berufungsgericht bei dem festgestellten Sachverhalt mit Recht ein sittenwidriges Handeln des Beklagten bejaht hat.

20

Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO der Kläger zu tragen.

Dr. Kleinewefers
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich
Meyer
Dr. Graf