Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1960, Az.: II ZR 239/58
Notwendigkeit kaufmännischer Einrichtungen; Tatsächliches Vorhandensein; Gesamtwürdigung der Verhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1960
- Aktenzeichen
- II ZR 239/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 2 S. 1 HGB
Fundstellen
- BB 1960, 917
- DB 1960, 1097
- WM 1960, 935
Redaktioneller Leitsatz
1. Es kommt nach dem Gesetz auf die Notwendigkeit kaufmännischer Einrichtungen an und nicht darauf, ob sie tatsächlich vorhanden sind. Sind kaufmännische Einrichtungen jedoch vorhanden, so läßt dies Rückschlüsse auf ihre Notwendigkeit zu.
2. Ob kaufmännische Einrichtungen erforderlich sind, läßt sich bei Gesamtwürdigung der Verhältnisse des einzelnen Betriebes beurteilen. Hierfür sind insbesondere die Zahl der Beschäftigten und die Art ihrer Tätigkeit, der Umsatz, das Anlage- und Betriebskapital, die Vielfalt der in dem Betrieb erbrachten Leistungen und der Geschäftsbeziehungen, die
Inanspruchnahme von Kredit und die Teilnahme am Wechselverkehr in Betracht zu ziehen.
3. Beim einzelnen Betrieb ergibt nicht jedes dieser Merkmale das Erfordernis kaufmännischer Einrichtungen. Hierfür ist das aus einer umfassenden Würdigung derartiger Merkmale sich ergebende Gesamtbild im maßgeblichen Zeitpunkt entscheidend.