Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1960, Az.: 2 StR 86/60
Verurteilung wegen Unzucht und Erregung öffentlichen Ärgernisses ; Abänderung eines Schuldspruches
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1960
- Aktenzeichen
- 2 StR 86/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 15.10.1959
Rechtsgrundlagen
- § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB
- § 175a Nr. 3 StGB
- § 183 StGB
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Kindern u.a.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. März 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Scharpenseel, Dr. Schalscha und Kirchhof als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Oktober 1959
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB) wegfällt,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB) und mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision hat nur zum Teil Erfolg. Die Prüfung der Verfahrensrügen ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
1.
Der Angeklagte befriedigte vor mehreren noch nicht 14 Jahre alten Schülern, deren Alter er erkannt hatte, sich selbst. Er erweckte ihre Neugierde und veranlaßte sie zum geflissentlichen Betrachten seines Tuns. Dabei stand er im freien Gelände etwa 6 m von einer Glaswandelhalle einer Schule entfernt. Die Schüler beobachteten einige Zeit aus der Wandelhalle heraus durch die Glaswände den Angeklagten, wobei "sie erkannten, daß er aus Wollust handelte", wandten sich dann aber ab, da sie das Verhalten als unanständig empfanden.
Diese Feststellungen trägen die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB), da die Tat von unbestimmt vielen nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personen wahrgenommen werden konnte, nicht dagegen die Verurteilung wegen Verführung der Minderjährigen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175 a Nr. 3 StGB. Es kann dabei auf sich beruhen, ob der in BGHSt 8, 1[BGH 14.06.1955 - 1 StR 450/54] veröffentlichten Entscheidung des 1. Strafsenats zu folgen ist. In dem dort entschiedenen Falle handelte es sich zwar ebenfalls darum, daß männliche jugendliche Personen verführt worden waren, der Selbstbefriedigung des Täters in Kenntnis seiner wollüstigen Absicht oder in eigener wollüstiger Absicht zuzusehen. Der 1. Strafsenat hat aber die Verurteilung nach § 175 a Nr. 3 StGB in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter der Voraussetzung gebilligt, daß die verführten Jugendlichen den Tatbestand des § 175 StGB nach seiner äußeren und inneren Tatseite erfülle haben. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben nicht, daß dies hier der Fall war. Nur dann hätte der Angeklagte wegen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3. StGB verurteilt werden können. Zwischen dem Angeklagten und den Schülern bestanden keine persönlichen Bindungen. Das Landgericht spricht selbst nur von "sich, anbahnenden persönlichen Beziehungen" Indem die Schüler dem Verhalten des Angeklagten, von dem sie durch eine Glaswand getrennt waren, einige Zeit geflissentlich und aus Neugier zusahen, haben sie zwar eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen, sie haben aber weder mit dem Angeklagten Unzucht getrieben, noch sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen lassen.
2.
Nicht besonders erörtert hat die Strafkammer, wie das spätere Verhalten des Angeklagten rechtlich zu beurteilen ist. Er kam nämlich nach 50 bis 60 Minuten auf seinem Rückweg erneut an der Schule vorbei, wo wiederum dieselben Schüler standen. Noch einmal begann er vor den Jungen zu onanieren; diese gingen aber sogleich weg, Dadurch hat er sich erneut der Erregung öffentlichen Ärgernisses schuldig gemacht. Dieses Vergehen ist vollendet, Außerdem liegt in seinem Tun ein Versuch des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Eine Verführung der Kinder zu gleichgeschlechtlicher Unzucht scheidet aus den bereits erörterten Gründen überhaupt aus.
Da das Landgericht einen Gesamtvorsatz annimmt, stellt demnach das Gesamtverhalten des Angeklagten ein vollendetes Verbrechen der Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses dar Weitere Feststellungen zur Schuldfrage sind nach der Sach- und Verfahrenslage nicht zu erwarten; deshalb hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht wegfällt.
3.
Der Strafausspruch ist schon deswegen aufzuheben, weil sich die weggefallene Verurteilung auf die Höhe der Strafe ausgewirkt haben kann. Deshalb braucht auf die einzelnen Rügen nicht mehr eingegangen zu werden.
4.
Die Ausführungen der Strafkammer zur Strafzumessung sind aber auch nicht frei von Rechtsbedenken, Einerseits führt sie aus, daß eine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis unbedingt erforderlich sei, "um die schwere Schuld zu sühnen"; andererseits bezeichnet sie die Unzuchtshandlungen als "an der untersten Grenze der Fälle" liegend, die von den §§ 176, 175 a StGB erfaßt werden. Das steht nicht miteinander in Einklang. Die Strafkammer verwertet auch den schweren seelisch-sittlichen Schaden der Jugendlichen strafschärfend. Eine entsprechende Feststellung fehlt jedoch im Urteil. Da die Feststellungen nur auf dem glaubwürdigen Geständnis des Angeklagten beruhen und nicht auf Aussagen der Jugendlichen oder sonstiger Zeugen, ist nicht ersichtlich, woraus die Strafkammer entnommen haben könnte, daß die Jugendlichen schweren sittlichen Schaden erlitten haben. Es ist nicht so, daß jeder Jugendliche durch eine Tat, wie der Angeklagte sie begangen hat, schweren sittlichen Schaden davontrüge. Dessen allgemeine Gefährdung kann aber nicht strafschärfend verwertet Beiden, da der Schutz des Kindes oder des Jugendlichen der gesetzliche Grund für die Bestimmung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 und des § 175 a Nr. 3 StGB ist.
5.
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht in Düsseldorf verwiesen.
Busch
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Kirchhof