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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1960, Az.: VI ZR 257/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1960
Aktenzeichen
VI ZR 257/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 04.06.1957

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Graf
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4. Juni 1957 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger führte am 21. Juli 1954 im Auftrag der F. E.-Spedition in D. (H.) einen Transport von 19,622 to mit Lastkraftwagen von W. (Ö.) nach Ha. durch, für den ihm nach seiner Behauptung ein Betrag von 1.145,65 DM als Vergütung zusteht. Er hat den Beklagten auf Zahlung dieses Betrages in Anspruch genommen. Zwischen diesem und der Firma F.-E. bestehen Geschäftsbeziehungen:

2

Der niederländische Kaufmann Fedde Wa. in D. betätigt sich seit langem im Kraftwagenfrachtgeschäft. Dabei war er mit der Firma Mi. in Konkurs geraten. Am 11. Juni 1953 gründete er unter der Firma F.-E. einen Speditionsbetrieb mit dem Sitz in R. Am 19. Juni 1953 schloß er mit dem Beklagten einen Vertrag, der im einzelnen folgendes vorsah:

3

Der Beklagte sollte die gesamten Abrechnungen über die Ansprüche vornehmen, die deutschen Transportunternehmern aus den für die F. ausgeführten Transporten zustanden. Zu diesem Zweck sollten die Auftraggeber der F. veranlaßt werden, die Bezahlungen der Rechnungen der F. auf ein Sonderkonto des Beklagten bei der Amsterdamer Bank in R. zu bewirken. Wa. verpflichtete sich, die Ansprüche der F. für Transportkosten an den Beklagten abzutreten und selbst keine Vergütungen für Frachtleistungen, die deutschen Unternehmern zukämen, von den Auftraggebern direkt zu kassieren oder Vorschüsse hierauf zu nehmen. Er verpflichtete sich ferner, Transportgeschäfte nur unter der Firma F.-E. zu vermitteln. Als Entgelt für seine Tätigkeit sollte der Beklagte 50 % der Prachtprovisionen, Abwicklungs- und Speditionsvergütungen etc. erhalten, die der F. aus ihren Geschäften anfielen. Auch die Verfügung über den Gewinnanteil des Wa. von 50 % wurde dem Beklagten übertragen, der jeweils die Beträge freigeben sollte, die Wa. für seinen Lebensunterhalt und für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs benötigte. Im übrigen sollten aus dem Gewinnanteil des Wa. nach einem aufzustellenden Plan die in H. und De. bestehenden Schulden des Wa. getilgt werden. Der Beklagte erklärte sich bereit, Wa. hierbei durch Bevorschussung aus seinem eigenen Gewinnanteil behilflich zu sein. Bei Verletzung der von Wa. übernommenen Verpflichtungen sollte der Beklagte berechtigt sein, aus dem Guthaben des Wa. eine Konventionalstrafe von 5.000 Gulden zu entnehmen, ohne daß Wa. hiergegen Einspruch erheben konnte.

4

Der Beklagte verpflichtete sich, die auf die deutschen Transportunternehmer entfallenden Prachtbeträge an diese weiterzuleiten und den Unternehmern die Erklärung abzugeben, daß er die gesamte Prachtabrechnung für die F.-E. vornehme. Die Laufzeit des Vertrages war auf zunächst drei Jahre vorgesehen. Bei Auflösung des Vertrages sollten die gemeinsam geschaffnenen Geschäftsbeziehungen und Firmenwerte zwischen Wa. und dem Beklagten im Verhältnis 50 zu 50 auseinandergerechnet werden. Bei entsprechender Abfindung des Beklagten erhielt Walda das Recht, das Geschäft allein weiterzuführen. Falls es zu einer Zweigniederlassung der F. in Deutschland käme, sollte diese der Beklagte als Inhaber übernehmen.

5

In einem weiteren Abkommen vom 16. Januar 1954, das als Zessionsvertrag bezeichnet ist, erhielt der Beklagte das Recht eingeräumt, die ausstehenden und künftigen Forderungen des Wal soweit sie Transporte deutscher Unternehmer betrafen, von den Auftraggebern der F. direkt einzuziehen. Er verpflichtete sich, die so erhaltenen Beträge auf seine Forderung gegen Wa. in Abzug zu bringen oder sie gleichmässig und der Reihe nach an die deutschen Transportunternehmer für Frachtvergütung auszuzahlen. Wa. sollte für jeden Transport dem Unternehmer eine Kreditrechnung und dem Beklagten eine Abschrift dieser Rechnung erteilen. Der Beklagte sollte die bei ihm oder Wa. eingegangenen Transportrechnungen deutscher Unternehmer begleichen, soweit sie mit der Abschrift der Kreditrechnung des Wa. übereinstimmten und die Bezahlung "nach dem Einsehen von Partien" gerechtfertigt war.

6

Endlich trafen Wa. und der Beklagte am 7. Mai 1954 eine schriftliche Vereinbarung, in der "im Interesse der für die F.-E. tätigen deutschen und holländischen Transportunternehmer" bestimmt wurde, daß fortan für Verfügungen über das Konto der F. bei der Amsterdamer Bank in D. neben der Unterschrift des Wa. eine zweite Unterschrift eines Bevollmächtigten des Beklagten erforderlich war. Das R. Bankkonto wurde aufgelöst. Die nach Deutschland zu transferierenden Gelder sollten sofort auf einem Transfer-Konto des Beklagten bei der Amsterdamer Bank in D. verbucht werden. Es wurde im einzelnen vorgesehen, welche Beträge von Wa. zur Tilgung alter Schulden und zur Deckung des Lebensbedarfs und der Geschäftsunkosten aus dem Konto entnommen werden konnten.

7

Die F.-E. ist in Konkurs geraten. Der Kläger hat für seinen für die F. durchgeführten Transport keine Vergütung bekommen. Er hält den Beklagten aus folgenden Gründen verpflichtet, seinen in der angemessenen Frachtvergütung bestehenden Schaden zu ersetzen.

  1. 1.

    Der Beklagte sei Gesellschafter der F. gewesen und hafte als solcher für die Franchtschulden der Gesellschaft.

  2. 2.

    Der Beklagte habe wiederholt vor deutschen Transportunternehmern erklärt, er sei an der F.-E. zu 50 % beteiligt und stehe aus diesem Grunde für die Verbindlichkeiten der Firma ein, diese Erklärungen habe er zugunsten aller deutscher Transportunternehmer angegeben. Ohne diese Zusicherungen des Beklagten würde die Frigo in Deutschland nie ins Geschäft gekommen sein.

  3. 3.

    Der "Zessionsvertrag" vom 16. Januar 1954 habe für die Transportunternehmer das Recht begründet, vom Beklagten Zahlung Frachtvergütung zu verlangen. Es handele sich um einen Vertrag zugunsten Dritter.

  4. 4.

    Die der F. von ihrer Auftraggeberin, der Firma Pi. in Wi., aus Transport des Klägers zugeflossene Vergütung sei auf das Sonderkonto des Beklagten in D. eingezahlt worden. Der Beklagte habe über diesen Betrag treuwidrig verfügt, er habe aus den von der F. eingegangenen Beträgen anderen Transportunternehmern Verschüsse und Finanzierungskredite gewährt, anstatt erst die fälligen Vergütungen für erbrachte Leistungen zu zahlen.

  5. 5.

    In Höhe von 516,96 DM sei die Klageforderung auf Grund einer in dieser Höhe von Wa. gegebenen Abtretung seiner Forderung gegen den Beklagten gerechtfertigt.

8

Der Beklagte, der Abweisung der Klage beantragt, hat demgegenüber vorgetragen:

9

Er sei nicht Gesellschafter des Wa. gewesen, vielmehr sei ihm nur die geldliche Abwicklung der Frachtgeschäfte mit den deutschen Transportunternehmern übertragen worden, weil diese für Wa. als Ausländer schwierig durchzuführen gewesen sei. Auf die Geschäftsführung der F. habe er keinen Einfluß gehabt. Nr. Wa. habe die Abschlüsse getätigt, auch habe Wa. allein die Rechnungen für die Auftraggeber und die Abrechnungen für die Transportunternehmer aufgestellt. Das Büro in Deventer und das später eingerichtete zweite Büro in Wi. habe Wa. selbständig geleitet. Er, der Beklagte, sei nach aussen nur als Inkassostelle der F. in Erscheinung getreten. Er sei auch nicht an dem ganzen Geschäftsgewinn, sondern nur an den von deutschen Unternehmern durchgeführten Frachtgeschäften beteiligt gewesen. Erklärungen dahin, daß er Gesellschafter des Wa. sei oder daß er für die Schulden der F. selbst einstehe, habe er nicht abgegeben. Er habe auf Bedenken anderer Transporteure nur gesagt, er werde pflichtgemäß dafür sorgen, daß die finanzielle Seite der Geschäfte ordnungsgemäß erledigt werde. Durch den Zessionsvertrag vom 16. Januar 1954 seien keine Forderungsrechte der Unternehmer gegen ihn begründet worden. Die Eingänge auf seinem Konto hätten durchweg aus Gesamtabrechnungen mit den Auftraggebern der Frigo hergerührt. Insbesondere habe die Firma P. in Wi. keine Einzelüberweisung für die von dem Kläger durchgeführte Beförderung vorgenommen. Die Firma P. habe nicht einmal den vollen von ihr geschuldeten Betrag für die Geschäftserledigung bezahlt. Er, der Beklagte, habe von den eingegangenen Geldern zur Deckung seiner hohen eigenen Vorlagen gegenüber der F. Beträge entnehmen dürfen. Infolge des Konkurses der F. habe er selbst einen Verlust von 60.000 DM erlitten. Danach scheide es völlig aus, daß der Kläger aus einer Zession des Wa. Forderungen gegen ihn herleiten könne.

10

Der Beklagte hat sodann die Höhe der Klageforderung bestritten und geltend gemacht, der Kläger habe sich in Höhe von 723,25 DM aus einer Zession der F. vom 19. Oktober 1954 gegen die Deutsche Transportunion in M. befriedigen können, die zwar später in Konkurs geraten, damals aber noch zahlungsfähig gewesen sei.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

12

Im Berufungsrechtszug hat der Kläger noch vorgetragen, der Beklagte habe einen geschäftlichen Briefwechsel unter der Firma F. durchgeführt und die Filiale der F. in Wi. unter Verpflichtung von Mitarbeitern eingerichtet. Die F. habe den Beklagten in einem Fernschreiben vom 27. Juli 1954 als zu 50 % beteiligt bezeichnet. Dem Geschäftsführer des Verbandes des Verkehrsgewerbes in Mü. Hil. habe der Beklagte ausdrücklich erklärt, er hafte für die Frachten. Durch diese Erklärung habe er Hil. bewegen, die gegen die Firma F. E. bereits publizierten Warnungen an die Transportunternehmer zurückzuziehen. Ihrem rechtlichen Gehalt nach sei die vom Beklagten abgegebene Erklärung mindestens als Bürgschaft oder Garantieübernahme zu werten.

13

Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Er hat insbesondere vorgetragen, daß Wa. wiederholt geäußert habe, er sei der Boß, der Beklagte habe im Geschäft nichts zu sagen.

14

Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 515,96 DM nebst Zinsen verurteilt und den Klageanspruch im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

15

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

16

I.

Die Revision ist zulässig. Zwar wäre die Zulassung unbeachtlich, wenn das Berufungsgericht die Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur wegen der Bedeutung des Urteils für den geschäftlichen Ruf des Beklagten oder für gleichliegende Prozesse anderer Transportführer für erforderlich erachtet hätte. Eine aus offenbar gesetzeswidrigen Gründen ausgesprochene Zulassung der Revision könnte das Revisionsgericht nicht binden. Doch läßt die Begründung der Zulassung erkennen, daß das Berufungsgericht die Zulassung auch aus dem rechtlich allein erheblichen Grunde für geboten erachtet hat, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 546 Abs. 2 ZPO). Diese Begründung trägt die Zulassungserklärung.

17

II.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Anspruch des Klägers dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt des § 826 BGB begründet. Maßgebend für diese Würdigung sind folgende Feststellungen, die im wesentlichen auf den Erklärungen beruhen, die der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Oberlandesgericht abgegeben hat.

18

Walda war bei Abschluß des ersten Vertrages mit dem Beklagten mittellos. Er hatte nicht einmal das Reisegeld für die Rückreise nach H. zur Verfügung. Die westdeutschen Transportunternehmer lehnten angesichts des früheren Konkurses und der bekannten hohen Verschuldung des Wa. die weitere Zusammenarbeit mit diesem ab. Die Fortführung des Speditionsgeschäfts durch Wa. unter neuer Firma war nur dadurch möglich, daß der Beklagte die Bedenken der Unternehmer zerstreute und sich in die Abrechnungen einschaltete. Der Beklagte wollte dabei aber jede persönliche Inanspruchnahme für Schulden der F. vermeiden. Zwar bevorschußte er Geschäfte der F., doch hatte er durch Vollmachten und Kontrollbefugnisse die Möglichkeit jederzeitiger Abdeckung der Vorschüsse geschaffen. Es trat also eine Firma in Aktion, die ohne jedes eigene Kapital arbeitete und in allem von den Entscheidungen des Beklagten abhing. Wa. hatte spätestens seit Mai 1954 keinerlei Verfügungsbefugnis über die Einnahmen der F. mehr. Sieht man von dem nötigen Bedarf für Lebensunterhalt und laufende Geschäftsunkosten ab, so hatte sich der Beklagte auch über den Gewinnanteil des Wa. die alleinige Verfügungsbefugnis übertragen lassen. Es blieb Wa. zwar überlassen, Geschäfte mit Verdienstchancen anzubahnen, doch war ihm die Befugnis genommen, den Geschäftspartnern der F. gegenüber verantwortlich zu handeln und für die Einhaltung seines Wortes zu sorgen. Ausser dem notwendigsten eigenen Bedarf standen Wa. keine Mittel zur Verfügung. Der Beklagte war bei der Anknüpfung und Ausgestaltung seiner geschäftlichen Beziehungen zu Wa. im wesentlichen davon geleitet, durch die Ausnutzung der Geschäftsbeziehungen des Wa. eigenen Gewinn zu machen. Schon die Beteiligung an den anfallenden Frachtprovisionen war ihm ein erstrebenswertes Ziel. Darüber hinaus aber sah der Beklagte die für ihn wertvolle Möglichkeit, in Beziehungen zu Transportunternehmern zu kommen und mit diesen durch Vermittlung von Transport- und Fahrzeugversicherungen sowie durch Finanzierung von Lastkraftwagenankäufen Geschäfte zu machen.

19

Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Beklagte zunächst nicht mit einer ungünstigen Entwicklung der Geschäftslage der F. gerechnet hat. Doch erkannte dieser, so stellt es fest, spätestens im Frühjahr 1954, daß Wa. unberechtigt Gelder abhob und sie teilweise eigenmächtig zur Bezahlung alter Schulden verwandte. Der Beklagte sah sich auch dem Druck der Transportunternehmer auf pünktliche Bezahlung der Frachtschulden ausgesetzt. Angesichts dieser Umstände wurde dem Beklagten klar, daß die F. auf die Dauer ihren Verpflichtungen wahrscheinlich nicht mehr nachkommen könne. Er wollte sich aber von der Geschäftsbeziehung zu Wa. nicht lösen, da er sich nach wie vor die Gewinnchancen dieser Beziehung, die insbesondere in den ihm als Finanzierer anfallenden Nebengeschäften lagen, erhalten wollte und da er sich selbst durch die getroffenen Abreden für genügend gesichert hielt. Er ließ daher den Geschäftsbetrieb weiterlaufen und duldete auch noch im Sommer 1954, daß durch das Wi. Büro der F. Geschäfte angeknüpft wurden. Dabei war dem Beklagten bewußt, daß bereits Transportunternehmer mit Recht über erhebliche Zahlungsrückstände Klage geführt hatten, während anderen Unternehmern durch Wa. unberechtigte Vorschußleistungen eingeräumt waren. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei bei dieser Lage verpflichtet gewesen, Wa. jede Möglichkeit der geldlichen Einwirkung auf die Geschäfte zu nehmen oder aber persönlich für die Geschäfte einzustehen. Statt dessen habe der Beklagte Wa. weiterhin die Möglichkeit belassen, für die mittellose F. Transportgeschäfte abzuschließen. Der Beklagte habe die Schädigung dieser Transportunternehmen in Kauf genommen, seine eigenen Gewinnabsichten seien ihm wichtiger gewesen.

20

Das Berufungsgericht meint, die durch die Verträge geschaffene Abhängigkeit des Wa. vom Beklagten könne im Rechtssinne als Knebelung bezeichnet werden, wobei abgesehen von anderen Bindungen insbesondere die Möglichkeit ins Gewicht falle, ohne Nachprüfung eine Konventionalstrafe einziehen zu können. Wer einen derartig abhängigen Strohmann im Geschäftsleben auftreten lasse, um unter weitgehender eigener Absicherung Gewinne zu erzielen, handele sittenwidrig, wenn er dabei in Kauf nehme, daß sich die Geschäftspartner des Strohmannes über dessen Kreditwürdigkeit täuschten und Schaden erlitten.

21

III.

Die Revision beanstandet vor allem, daß das Berufungsgericht der Klage überraschend aus einem Rechtsgrund stattgegeben hat, der in dem Vorbringen der Parteien gar nicht erörtert worden sei und zu dem vor allem der Beklagte nicht ausreichend durch Ergänzung seines tatsächlichen Vorbringens habe Stellung nehmen können. Es bedarf keiner Erörterung, ob diese formale Rüge aus § 139 ZPO begründet ist. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts werden, wie die Revision zutreffend rügt, (§ 286 ZPO), auch dem vorliegenden Verhandlungsergebnis nicht ausreichend gerecht. Sie lassen zudem erkennen, daß der Würdigung eine Beurteilung der materiellen Rechtslage zugrunde liegt, der nicht zugestimmt werden kann.

22

1.

War es so, daß Wa. über gewichtige, im Speditionsgewerbe verwertbare Geschäftsbeziehungen zu ständigen Kunden, insbesondere Besatzungsdienststellen, verfügte, so kann es trotz des früheren Konkurses und der Mittellosigkeit des Wa. nicht von vornherein als anstössig bezeichnet werden, daß der Beklagte als Finanzierer dem Wa. die Möglichkeit verschaffte, eine neue Firma zu gründen und mit dieser wieder ins Geschäft zu kommen. Dadurch, daß er die Geschäftsführung kontrollierte und die finanzielle Geschäftsabwicklung unter Kreditgewährung aus eigenen Mitteln übernahm, war, wenn das Vorbringen des Klägers richtig ist, auch den deutschen Transportunternehmern gedient, die zwar gegen die Zuverlässigkeit des Wa. verständliche Bedenken hatten, andererseits aber sehr wohl interessiert waren, an der Ausführung der über Wa. vermittelten Transportgeschäfte beteiligt zu werden. Das Berufungsgericht selbst unterstellt auch, daß die vertraglich im einzelnen geregelte Einschaltung des Beklagten in die Geschäftsabwicklung im Sinne der pünktlichen und korrekten Abrechnungen der Forderungen der Transportunternehmer an die F. zweckmässig gewesen sei. Weiter räumt das Berufungsgericht ein, der Beklagte möge die spätere Verstärkung seiner Kontrollrechte eben im Interesse der Gläubiger der F. und der Erhaltung der Kreditfähigkeit dieser Firma veranlaßt haben. Kam aber eine starke Bindung des Wa. gegenüber dem Beklagten gerade den Gläubigern der F. zugute, so geht es keinesfalls an, schon aus dieser Bindung eine sittenwidrige Handlungsweise des Beklagten gegenüber den Gläubigern der F. abzuleiten (vgl. RGZ 136, 293 [295]; 143, 48, [52]). Wenn das Berufungsgericht den Wa. als bloßen "Strohmann" des Beklagten bezeichnet, so verkennt es, daß die Fälle der Haftung für den Geschäftsbetrieb des Strohmanns gerade dadurch gekennzeichnet sind, daß der Geschäftsverkehr über den wahren Inhaber eines Unternehmens getäuscht wird. Stehen etwa das Geschäftsgrundstück, die Warenvorräte, die weiteren sachlichen Geschäftsmittel nicht im Eigentum dessen, der rechtlich Geschäftsinhaber ist, sondern im Eigentum eines "Hintermanns", der das Geschäft unter Ausschließung eigenen Risikos durch eine von ihm vorgeschobene, von ihm abhängige Person führen läßt, so kann eben wegen der Täuschung des redlichen Verkehrs über die Kreditgrundlagen die Haftung des Hintermanns aus § 826 BGB begründet sein. Eine solche Täuschung ist aber hier vom Berufungsgericht nicht dargetan worden. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß der Beklagte täuschende Erklärungen über die Inhaberschaft der F. oder über seine eigene Haftung für die Schulden der F. abgegeben hat oder daß von Wa. mit Billigung des Beklagten solche Täuschungen begangen sind. Dadurch, daß sich der Beklagte als finanzieller Abwickler der Geschäfte in Deutschland einschaltete und als "Frachten-Inkassostelle" auftrat, konnte noch nicht der begründete Eindruck erweckt werden, der Beklagte sei der eigentliche Geschäftsinhaber und werde als solcher oder doch als Mitinhaber für die Schulden einstehen. Wer mit der offenbar nur mit einem geringen Geschäftsapparat arbeitenden F. Verträge abschloß, konnte, legt man die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde, mit Grund nur auf die Solvenz dieser Firma vertrauen. Es hätte zum mindesten näher begründet werden müssen, daß aus einem vom Beklagten zu vertretenden Verhalten der Eindruck entstanden ist, neben oder anstelle des Wa. hafte auch der Beklagte.

23

2.

Versagt also nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts der Gesichtspunkt der Täuschung des Geschäftsverkehrs zur Begründung einer dem Beklagten zur Last zu legenden sittenwidrigen Handlungsweise, so ist schon damit den Vorwürfen gegen den Beklagten die wesentliche Grundlage entzogen. Das Berufungsgericht legt weiter bei seiner Würdigung dem großen Einfluß besondere Bedeutung bei, den der Beklagte kraft seiner ausgedehnten Kontroll- und Verfügungsrechte auf die Geschäftsführung der F. besessen habe, und will offenbar aus diesem Einfluß eine gesteigerte Verantwortung des Beklagten gegenüber den Gläubigern der F. ableiten. Bei der Würdigung hätte aber nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, in welchem Sinne der Beklagte seinen Einfluß tatsächlich ausgeübt hat. Ist die vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Behauptung des Beklagten richtig, er habe bei den durch die Verträge geregelten Beziehungen zu der F. selbst einen Verlust von rund 60.000 DM erlitten, so würde diese Tatsache zunächst jedenfalls dagegen sprechen, daß sich der Beklagte bei der Verwaltung der Einnahmen der F. im Interesse eigenen Vorteils über die Interessen der Gläubiger der F. rücksichtslos hinweggesetzt hat. Wäre es so gewesen, dann allerdings ließe sich das Verhalten des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Gläubigerbenachteiligung und -gefährdung gemäß § 826 BGB beanstanden. Aber nach den bisherigen Feststellungen muß zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, daß er über die ihm zugegangenen Einnahmen der F. nach kaufmännischen Gesichtspunkten korrekt verfügt hat, ohne sich selbst eine unangemessene Bevorzugung einzuräumen. Des weiteren muß mit der Unterstellung des Berufungsgerichts der Beurteilung zugrunde gelegt werden, daß der Beklagte mit der später ungünstigen Geschäftsentwicklung zunächst gar nicht gerechnet hat und vielleicht auch nicht zu rechnen brauchte. Daß der Beklagte bei den Geschäftsbeziehungen mit Wa. auch verdienen wollte, verstand sich für ihn als Kaufmann von selbst. Erst wenn sich ein unangemessenes Gewinnstreben bei der Geschäftsführung zum Nachteil der Gläubiger der F. ausgewirkt hätte, wäre eine sittliche Mißbilligung angebracht. Das Berufungsgericht hat aber nicht dargetan, daß der Beklagte bei der Verwaltung der Einnahmen der F. eigennützig zum Nachteil der Gläubiger vorgegangen ist und daß den Gläubigern der F. infolge der Einschaltung des Beklagten in die Geschäftsabwicklung weniger zugekommen ist als es der Fall gewesen wäre, wenn Walda selbst abgerechnet hätte. Hat sich aber die vom Berufungsgericht so stark herausgestellte Bindung und Beschränkung des Wa. gar nicht zu Lasten der Gläubiger ausgewirkt, so ist nicht einzusehen, wie aus dieser Bindung der Vorwurf einer sittenwidrigen Gläubigerbenachteiligung abgeleitet werden soll. Offenbar hat es nicht an dem Beklagten, sondern an Wa. gelegen, daß einige Gläubiger zu kurz gekommen sind.

24

3.

Es kann sich - geht man von dem bisherigen Verhandlungsstoff aus - allenfalls fragen, ob dem Beklagten aus seinem Verhalten im Frühjahr 1954 Vorwürfe im Sinne des § 826 BGB oder eine Beihilfe zu Betrügereien des Wa. gemacht werden können. Erkannte der Beklagte in diesem Zeitpunkt, daß sich Wa. an die getroffenen Vereinbarungen nicht hielt und eigenmächtig über Einnahmen der F. verfügte, so wurde allerdings der Zweck der Arbeitsgemeinschaft mit Wa. in Frage gestellt und eine Gefahr für die weiterhin mit der F. kontrahierenden Transportunternehmer begründet. Diese Gefahr wurde dem Beklagten durch Klagen von Unternehmern über unpünktliche Zahlungen der F. besonders deutlich gemacht. Die vom Berufungsgericht angesichts dieser Lage an den Beklagten gestellten Anforderungen sind nun offenbar durch die bereits zurückgewiesene Auffassung mitbedingt, daß schon die bisherige Zusammenarbeit des Beklagten mit Wa. sittlich anstössig gewesen sei. Im einzelnen ist zu den Anforderungen des Berufungsgerichts folgendes zu sagen:

25

Eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten, die persönliche Haftung für die in Zukunft entstehenden Geschäftsschulden der F. zu übernehmen, bestand nicht, wenn unterstellt wird, daß die Geschäftspartner nicht getäuscht und auch keine Zusicherungen über eine Haftung oder Mithaftung des Beklagten abgegeben wurden. In welcher Weise es dem Beklagten hätte möglich sein sollen, den in H. wohnenden und die Verträge mit den Transportunternehmern selbständig abschließenden Wa. tatsächlich von der Einwirkung auf die geldliche Seite der Transportgeschäfte auszuschließen, ist ohne nähere Begründung nicht einzusehen. Daß sich der Beklagte um die Verstärkung der Kontrollbefugnisse bemüht hat, ergibt sich aus der Vereinbarung vom 7. Mai 1954, die nach der Unterstellung des Berufungsgerichts auch im Interesse der Gläubiger der F. abgeschlossen wurde. Bevor aus dem unterlassenen Abbruch der Geschäftsbeziehungen zu Wa. Vorwürfe im Sinne eines gegenüber den Gläubigern sittenwidrigen Verhaltens erhoben wurde, hätte zum mindesten auf die Tragweite des geforderten Entschlusses eingegangen werden müssen. Möglicherweise wären bei einer sofortigen Lösung der Arbeitsgemeinschaft nicht nur der Beklagte, sondern auch andere Gläubiger der F. mit Sicherheit geschädigt worden, während bei einer Fortführung immerhin eine gewisse Hoffnung bestehen mochte, die Verlustgefahr abzuwenden, zumal wenn in Zukunft die Kontrollrechte verstärkt wurden. Auf der anderen Seite war es ja auch keineswegs sicher, daß Wa. bei einer Lösung der Beziehungen keine neuen Transportaufträge mehr ausgeben würde. Der Beklagte hätte ihn hieran schwerlich hindern können. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe weitere Geschäfte "durch Wa." abschließen lassen, ist offenbar durch die rechtlich nicht begründete Ansicht des Berufungsgerichts bedingt, Wa. sei bei den Verträgen mit den Transportunternehmern nur der "Strohmann" des Beklagten gewesen. Bei der Gesamtwürdigung mußte weiter ins Gewicht fallen, daß sich der Beklagte, geht man von der Richtigkeit seines Vorbringens aus, auch selbst erheblich geschädigt hat, wenn er die Aussichten für die weitere Geschäftsentwicklung der F. zu günstig beurteilte. Da sich der erhobene Vorwurf gerade auf die mangelnde Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger bezieht, hätte auch an dieser Stelle geprüft werden müssen, in welcher Weise der Beklagte in der kritischen Phase der F. über die ihm zufallenden Einnahmen der F. verfügt hat. Verteilte der Beklagte die Einnahmen gleichmässig an die Gläubiger und nutzte er ebenfalls die ihm gegebene Möglichkeit zu einer eigenen Vorwegbefriedigung nicht unangemessen aus, so würde gerade ein solches Verhalten in hohem Maße gegen die vom Berufungsgericht angenommene vorsätzliche, sittenwidrige Gläubigerschädigung sprechen. Insgesamt hat das Berufungsgericht, wie der Revision zuzugeben ist, unter Verletzung des § 286 ZPO nur einen Ausschnitt des Verhandlungsstoffes gewürdigt und die an den Beklagten zu stellenden Anforderungen erheblich überspannt.

26

IV.

Nach alledem konnte auf Grund der bisherigen Feststellungen die Verurteilung des Beklagten nicht aufrecht erhalten bleiben. Die Sache selbst bedarf, zumal weitere bisher nicht gewürdigte Klagegründe geltend gemacht sind, einer neuen tatrichterlichen Prüfung. Dadurch ist den Parteien die Möglichkeit eröffnet, ihr tatsächliches Vorbringen zu ergänzen, woran insbesondere dem Beklagten mit Rücksicht auf den vom Berufungsgericht angenommenen Klagegrund des § 826 BGB gelegen ist.

27

Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Kleinewefers
Meyer
Dr. Bode
Dr. Hauß
Bundesrichter Dr. Graf ist beurlaubt und daher verhindert zu unterzeichnen.
Dr. Kleinewefers