Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.1960, Az.: IV ZB 180/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1960
- Aktenzeichen
- IV ZB 180/59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 15175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
- LG Bielefeld - 30.01.1959
- AG Bielefeld
Rechtsgrundlagen
- § 45 PersonenstandsG v. 8. August 1957, BGBl. I 1125
- § 61 PersonenstandsG v. 8. August 1957, BGBl. I 1125
- § 1747 BGB
- Art. 103 GG
Fundstellen
- MDR 1960, 573 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 1059 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
die Eintragung eines Randvermerks über die Annahme an Kindes Statt bei der Geburtseintragung des am ... 1950 in B. geborenen Gerhard F., Geburtenbuch des Standesamts in B., Jahrgang 1950 Nr. ...
Amtlicher Leitsatz
An einem gerichtlichen Verfahren darüber, ob der Standesbeamte zur Eintragung eines Randvermerks im Geburtenbuch über die Adoption des Kindes anzuhalten ist, ist die Mutter des Kindes nicht beteiligt, wenn sie der Adoption formgerecht zugestimmt hat, ohne daß ihr die Personen der Annehmenden bekannt geworden sind (Inkognitoadoption).
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1960
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Regierungspräsidenten in Detmold gegen den Beschluß der Zivilkammer 3 a des Landgerichts in Bielefeld vom 30. Januar 1959 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Durch Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 5. Mai 1953 wurde festgestellt, daß der am ... 1950 in B. geborene Gerhard F. nicht das eheliche Kind des geschiedenen Ehemanns seiner Mutter sei. Das Urteil ist rechtskräftige.
Als die Eheleute S. in Be./O. in den Vereinigten Staaten von Amerika die Absicht äußerten, Gerhard F. an Kindes Statt anzunehmen, erklärte Frau W. geborene F., die Mutter des Kindes, am 3. Oktober 1953 in notariell beurkundeter Form gegenüber dem Kreisjugendamt in Bielefeld, das Amtsvormund des Kindes war, die Einwilligung in die Adoption. In dieser Erklärung waren die Adoptiveltern nicht namentlich genannt, sondern dadurch gekennzeichnet, daß die Nummer angegeben war, unter der sie in der Adoptionsliste des Kreisjugendamts vermerkt waren.
Mit Schreiben vom 12. Juni 1954 bat das Kreisjugendamt wegen der von den Eheleuten S. beabsichtigten Adoption um Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, die Auswanderung und die Adoptionsvermittlung des Kindes betreiben zu können. Der Vormundschaftsrichter in Bielefeld antwortete unter dem 14. Juni 1954:
"In ... ist das Vormundschaftsgericht im Hinblick auf den vorliegenden günstigen Bericht des Child Welfare Board Be. damit einverstanden, daß die Adoption des Mündels durch die Eheleute Slauer betrieben wird und das Kind zu den Adoptiveltern auswandert. Eine formelle vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Adoption soll jedoch erst erfolgen, wenn tatsächlich ein Adoptionsvertrag vorliegt."
Am 24. Juli 1954 willigte der Kreisverwaltungsdirektor Althoff vom Kreisjugendamt in Bielefeld durch eine vor dem Vormundschaftsrichter in Bielefeld abgegebene und beurkundete Erklärung in eine Adoption des Gerhard F. durch die Eheleute S. und die Änderung des Namens des Kindes von F. in S. ein. Im Dezember 1954 fuhren die Eheleute S. mit Gerhard F. nach Be..
Die Adoption des Kindes und die Änderung seines Namens in Mark Gerhard S. wurde durch Verfügung des Probate Court Logan County, O., vom 28. März 1955 vorläufig und durch Verfügung dieses Gerichts vom 8. Oktober 1955 endgültig ausgesprochen.
Am 2. Juni 1956 teilte das Kreisjugendamt dem Vormundschaftsrichter in Bielefeld mit, die Eheleute S. hätten um Übersendung einer Geburtsurkunde ihres Adoptivkindes mit dem Randvermerk gebeten, daß es nach rechtskräftiger Adoption den Namen S. zu führen habe. Der Vormundschaftsrichter vermerkte am 19. Juni 1956 in den Vormundschaftsakten, daß die Adoption auch nach deutschem Recht rechtswirksam durchgeführt und die Vormundschaft erledigt sei; gleichzeitig hob er die Vormundschaft auf. Den Standesbeamten in Br. ersuchte er, die Adoption des Gerhard F. in dem Geburtsregister zu vermerken. Der Standesbeamte lehnte die Eintragung ab.
Daraufhin leitete der Vormundschaftsrichter am 6. November 1957 die Amtsvormundschaft wieder ein. Durch Beschluß vom selben Tage genehmigte er die Zustimmungserklärung des Kreisverwaltungsdirektors A. als Amtsvormund des Gerhard F. zu dessen Adoption durch die Eheleute S. und zur Änderung des Familiennamens des Kindes in S.. Der Beschluß wurde dem Kreisjugendamt mitgeteilt, und die Amtsvormundschaft wurde am 29. November 1957 wieder aufgehoben.
Da der Standesbeamte sich gegenüber dem Kreisjugendamt weiterhin weigerte, die Adoption im Geburtenbuch einzutragen, bestellte der Vormundschaftsrichter das Kreisjugendamt am 28. Oktober 1958 zum Ergänzungspfleger für Gerhard F. zu dessen Vertretung in dem Verfahren betreffend die Beischreibung eines Randvermerks über die Adoption im Geburtenbuch.
Das Kreisjugendamt beantragte nunmehr bei dem Amtsgericht in Bielefeld, den Standesbeamten anzuhalten, im Geburtenbuch bei der Geburtseintragung des Gerhard F. einen Randvermerk darüber einzutragen, daß dieser durch die Adoptionsverfügungen des Gerichts von Logan County vom 28. März 1955 und 8. Oktober 1955 von den Eheleuten S. in G./O. an Kindes Statt angenommen und sein Name in Mark Gerhard S. geändert sei.
Das Amtsgericht gab dem Antrag statt.
Die dagegen von dem Regierungspräsidenten in Detmold als Aufsichtsbehörde des Standesbeamten eingelegte sofortige Beschwerde wurde von dem Landgericht in Bielefeld zurückgewiesen.
Der Regierungspräsident legte sofortige weitere Beschwerde ein.
II.
Das Oberlandesgericht in Hamm möchte dem Rechtsmittel stattgeben und die Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts aufheben, da es der Auffassung ist, die Zustimmungserklärung des Vormundes zu der durch einen ausländischen Hoheitsakt durchgeführten Adoption stelle ein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne des §1831 BGB dar, das ohne eine vorher erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung unwirksam sei. Die erst nach der Einwilligung und der Durchführung der Adoption gegebene vormundschaftsgerichtliche Genehmigung genüge nicht. Die Adoption sei deshalb nach Art. 22 Abs. 2 EGBGB nicht wirksam.
An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht in Hamm durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 29. August 1956 - 3 W 32/56 - (FamRZ 1957, 224) gehindert, in dem ausgesprochen ist, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, deren die Zustimmung des Vormundes zu der durch einen ausländischen Hoheitsakt bewirkten Adoption bedürfe, könne auch noch nachträglich erteilt werden. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorlage sind gegeben. Bindend für den Bundesgerichtshof ist die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, daß die Rechtsfrage, in der es von dem Oberlandesgericht in Karlsruhe abweichen will, für die Entscheidung erheblich sei.
III.
Der Antrag des Kreisjugendamts ist zulässig; auch die sofortige Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde der Aufsichtsbehörde gegen die von dem Amtsgericht ausgesprochene Anweisung an den Standesbeamten sind zulässig und fristgemäß eingelegt (§45 Abs. 1, §§48, 49 PStG; §22 Abs. 1, §§27, 29 Abs. 2 FGG; BGHZ 30, 132, 133) [BGH 01.04.1959 - IV ZB 286/58].
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
IV.
Es ist kein Rechtsfehler, daß Frau W. als Mutter des adoptierten Kindes und die Eheleute S. als Annehmende in dem vorliegenden Verfahren nicht gehört und ihnen die ergangenen Entscheidungen nicht bekannt gemacht worden sind.
1.
Die Mutter des adoptierten Kindes ist unter den hier vorliegenden Umständen an dem Verfahren nicht beteiligt, so daß sie zu diesem nicht zuzuziehen ist und gegen die in ihm ergehenden Entscheidungen auch keine Rechtsmittel einlegen kann. Es braucht in diesem Zusammenhang nicht dazu Stellung genommen zu werden, wie der Kreis der Personen, die zu den Beteiligten eines nach §45 PStG eingeleiteten Verfahrens gehören, allgemein zu bestimmen ist. Die uneheliche Mutter, die, wie es hier geschehen ist, wirksam einer Adoption ihres Kindes durch Annehmende, die ihr unbekannt bleiben, zugestimmt hat, gehört nicht zu ihnen.
Dabei ist davon auszugehen, daß die Eintragung eines Randvermerks über die Kindesannahme und die mit ihr verbundene Namensänderung auf die Wirksamkeit der Adoption und den Eintritt der mit dieser verbundenen Rechtsfolgen ohne Einfluß ist. Zum Nachweis dafür, daß das Adoptionsverhältnis besteht und der geänderte Name geführt werden darf, ist die Eintragung im Geburtenbuch nicht notwendig, und wenn die Eintragung erfolgt ist, so können allein daraus die sich aus der Adoption ergebenden Rechte nicht hergeleitet werden (BayObLGZ 1953, 189, 193). Die Eintragung hat also allein Bedeutung für die Kundmachung und den Beweis des Kindesannahmeverhältnisses. Wer dessen Wirksamkeit bestreitet, ist durch den Eintrag nicht gehindert, die Unwirksamkeit mit den ihm dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen geltend zu machen.
Es kann für die Entscheidung des vorliegenden Falls dahingestellt bleiben, ob der Randvermerk über die Adoption unmittelbar die Rechtsbeziehungen des zu adoptierenden Kindes zu seiner Mutter betrifft. Selbst wenn man diese Frage bejaht, kann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse der Kindesmutter daran, in dem gerichtlichen Verfahren über die Eintragung zu Worte zu kommen, nicht anerkannt werden, falls die Eintragung des Randvermerks eine sogenannte Inkognitoadoption betrifft, mit der sich die Mutter in einer formgerechten und rechtlich wirksamen Erklärung einverstanden erklärt hat.
Für derartige Adoptionen besteht ein dringendes Bedürfnis, der Kindesmutter die Person der Adoptiveltern nicht mitzuteilen und ihr dadurch die Möglichkeit zu geben, in diese Beziehungen einzugreifen, damit eine ungestörte und gedeihliche Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Kind und den Wahleltern gewährleistet wird. Die Rechtsordnung erkennt deshalb Adoptionen, bei denen die Annehmenden der Mutter unbekannt bleiben, an, sofern sie ihre Einwilligung zur Kindesannahme durch Adoptiveltern erteilt, die der Person nach feststehen (BGHZ 2, 287, 291) [BGH 14.06.1951 - IV ZR 42/50]. Diesem Interesse des Kindes, das Inkognito der Wahleltern gegenüber der Mutter so weit wie möglich zu wahren, trägt auch die Vorschrift des §61 Abs. 2 PStG Rechnung. Sie läßt u.a. in derartigen Fällen die Eintragung eines Sperrvermerks im Geburtenbuch zu, der verhindert, daß andere Personen, insbesondere die Kindesmutter, erfahren, wer die Wahleltern sind. Es wäre mit dieser Vorschrift nicht zu vereinbaren und ein Widerspruch zu den mit ihr verfolgten Zwecken, wenn die Mutter, die der Inkognitoadoption zugestimmt hat, in einem Verfahren, in dem keine Entscheidung über die Gültigkeit der Adoption getroffen wird, sondern das nur deren Eintragung im Geburtenbuch betrifft, zugezogen werden müßte. Denn wenn sie heranzuziehen wäre und die in dem Verfahren ergehenden Entscheidungen ihr bekanntzumachen wären, so würde das notwendig zur Folge haben, daß sie von der Person der Wahleltern und dem Verbleib des Kindes Kenntnis erlangte. An einem solchen Verfahren kann sie deshalb nicht beteiligt sein, wie sich zwingend daraus ergibt, daß die Inkognitoadoption von der Rechtsordnung gebilligt und durch besondere Vorschriften gegen die ihr durch die Personenstandsregister drohenden Gefahren gesichert wird.
2.
Wenn auch die Annehmenden an sich zu den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens gehören mögen, in dem es sich darum handelt, ob der Standesbeamte bei dem Geburtseintrag des adoptierten Kindes einen Randvermerk über die Adoption einzutragen hat, so brauchten doch die Eheleute S. hier nicht zugezogen zu werden. Sie haben um Übersendung einer Geburtsurkunde ihres Adoptivkindes mit einem Randvermerk über den Namen, den das Kind nach der Adoption zu führen hat, gebeten. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, durch die die Eintragung des Randvermerks über die Adoption und die Namensänderung angeordnet worden ist, haben die Voraussetzung dafür geschaffen, daß diesem Antrag, der nach der Rechtsansicht des Standesbeamten abgelehnt werden müßte, stattgegeben werden kann; sie entsprechen daher dem, was die Eheleute S. begehren. Da die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts, wie später darzulegen ist, im Ergebnis mit der Rechtslage übereinstimmen und deshalb von dem Rechtsbeschwerdegericht zu bestätigen sind, hat sich die Beteiligung der Eheleute S. an dem vorliegenden Verfahren als nicht erforderlich erwiesen. Sie sind dadurch, daß sie nicht gehört und die ihrem Antrag entsprechenden Entscheidungen ihnen nicht mitgeteilt worden sind, nicht beschwert.
V.
1.
Nach §30 Abs. 1 PStG ist bei der Geburtseintragung im Geburtenbuch ein Randvermerk einzutragen, wenn der Personenstand oder der Name des Kindes geändert wird. Der Standesbeamte in B. ist mithin zur Eintragung der Annahme des Gerhard F. an Kindes Statt durch die Eheleute S. und der Änderung seines Namens in Mark Gerhard S. verpflichtet, wenn die in den Vereinigten Staaten vorgenommene Adoption und Namensänderung nach deutschem Recht wirksam ist.
2.
a)
Wird ein Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, durch einen Ausländer oder ein ausländisches Ehepaar mit gleicher Staatsangehörigkeit an Kindes Statt angenommen, so ist nach deutschem internationalen Privatrecht entsprechend dem in Art. 22 Abs. 1 EGBGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz für die Adoption zunächst das Heimatrecht der Annehmenden einschließlich der Normen dieses Rechts über Rück- und Weiterverweisung maßgebend (BayObLG FamRZ 1957, 225; BayObLGZ 1957, 118, 123; OLG Celle JZ 1954, 702 [OLG Celle 14.04.1954 - 5 Wx 23/54]; OLG Karlsruhe FamRZ 1957, 224). Das ausländische Recht ist von dem Gericht der weiteren Beschwerde in vollem Umfang nachzuprüfen.
In dem Beschluß des Landgerichts wird ausgeführt, es beständen keine Bedenken dagegen, daß die Adoption des Gerhard F. sich nach dem Recht des Staates O. richte. Maßgebend sei auch für den deutschen Geltungsbereich der Bescheid des Vormundschaftsgerichts Logan County.
Dem ist zuzustimmen.
Dabei kann angenommen werden, obwohl darüber ausdrücklich nichts festgestellt ist, daß die Eheleute S. die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten und Gerhard F. die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Davon sind ersichtlich alle Beteiligten und auch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß ausgegangen. Maßgeblich ist dann, da die Eheleute S., mögen sie auch aus anderen Gliedstaaten der Vereinigten Staaten stammen, ihren Wohnsitz im Staate O. haben, das Recht dieses Staates, da sie damit dessen Bürger sind (14. Nachtrag zur Verfassung der Vereinigten Staaten, mitgeteilt bei Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Aufl. 3. Bd. II U 2 III A 5 S. 35, siehe auch II S. 4 Fußnote 1).
Das für die Adoption anzuwendende materielle und das Kollisionsrecht ist in den Vereinigten Staaten kein Bundesrecht, sondern Teil der Rechtsordnung der einzelnen Gliedstaaten. Vielfach ist bei der Adoption sowohl für die internationale Zuständigkeit wie für das anzuwendende materielle Recht das Domizil des Kindes maßgebend (Bergmann III A 4 S. 34; Raape, Internationales Privatrecht 4. Aufl. §35 II Fußnote 176 S. 372; Neuhaus, DRZ 1949 Beiheft 9 S. 7, 9; Reithmann, DNotZ 1955, 133, 138; Bachmann, StAZ 1955, 36; W. Müller, FamRZ 1956, 174). Nach dem Recht mancher Gliedstaaten der Vereinigten Staaten wird aber auch das Gericht des Domizils des Annehmenden, jedenfalls wenn dort auch das Kind seinen tatsächlichen Aufenthalt hat, oder unabhängig von dem Domizil des Annehmenden das Gericht des Aufenthaltsorts des Anzunehmenden als international zuständig angesehen. Wenn danach ein Gericht des betreffenden Gliedstaates zuständig ist, ist auch dessen materielles Recht maßgebend (KG NJW 1960, 249, 250 [BGH 09.12.1959 - 2 StR 265/59] mit Anm. Beitzke; Gündisch, StAZ 1955, 114, 115; Brühl, NJW 1958, 1381; Wengler, NJW 1959, 127, 128). Zu der bisweilen in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassung, das deutsche materielle Adoptionsrecht dürfe angewendet werden, wenn die Rechtsordnung des betreffenden Gliedstaates der Vereinigten Staaten neben seiner eigenen Zuständigkeit diejenige eines deutschen Gerichts für gegeben halte und dieses zu entscheiden habe, braucht nicht Stellung genommen zu werden.
In O. erfolgt die Adoption durch eine Verfügung des Gerichts am Wohnort des Adoptierenden oder in dem Kreise, in dem das Kind geboren ist oder sich aufhält oder öffentlich betreut wird (Bergmann II U 2 S. 157). Das gilt auch in den Fällen, in denen amerikanische Bürger von O. ausländische Kinder adoptieren, so daß, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, die dortige internationale Zuständigkeit begründet und das Adoptionsrecht des Staates O. anwendbar ist. Dementsprechend hat das Gericht in Logan County in dem Zwischenbescheid, durch den dem Gerhard F. vorläufig die Stellung eines adoptierten Kindes gegeben wurde, ausdrücklich festgestellt, der "Place of Residence" der Antragsteller, der Eheleute S., sei Be. in O., auch der "present place of residence" von Gerhard F. sei dort; dieser sei in die Wohnung der Antragsteller durch das Kreisjugendamt in Bielefeld eingewiesen worden. Es kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, daß das Vormundschaftsgericht mit Recht seine Zuständigkeit angenommen und die Sachnormen des Staates O. angewendet hat.
Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß die Adoption, die von dem Vormundschaftsgericht Logan County zunächst als vorläufige und dann als endgültige verfügt worden ist, nach dem Recht des Staates O. wirksam ist (Bergmann II U 2 S. 157).
b)
Im Schrifttum ist die Meinung vertreten worden, wenn der Angenommene Deutscher sei, bedürfe die Adoption der Bestätigung durch ein deutsches Gericht auch in den Fällen, in denen sie nach dem maßgebenden Heimatrecht des Annehmenden durch ein ausländisches Gericht vorzunehmen oder zu bestätigen sei (Raape §35 II S. 374). Diese Auffassung wird jedoch mit Recht überwiegend abgelehnt. Die Neufassung, die §1754 BGB durch das Gesetz vom 23. November 1933 erhalten hat, bedeutet nicht, daß das internationale Privatrecht in dieser Weise geändert worden ist. Art. 22 Abs. 2 EGBGB und außerdem Art. 30 EGBGB, dessen Anwendung hier aber nicht in Betracht kommt, bieten genügend Sicherungen zur Wahrung der Belange des deutschen Kindes.
c)
Entscheidend für die Wirksamkeit der Adoption in Deutschland ist mithin nur, ob die dafür nach Art. 22 Abs. 2 EGBGB erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Mutter des Gerhard F. hat in notariell beurkundeter Form vor der Durchführung der Adoption dein gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem zuständigen ausländischen Gericht gegenüber in die Kindesannahme eingewilligt (§§1747, 1748 BGB). Dabei sind die Annehmenden von ihr zwar nicht namentlich, aber doch eindeutig bezeichnet worden. Das genügt auch dann, wenn es sich um eine nicht durch Vertrag, sondern staatlichen Hoheitsakt erfolgende Adoption handelt; der von dem Senat ausgesprochene Grundsatz, daß die Kindesmutter die Person der Annehmenden nicht zu kennen braucht, aber ihre Einwilligung nur zu einem bestimmten Adoptionsverhältnis geben kann (BGHZ 2, 287, 291) [BGH 14.06.1951 - IV ZR 42/50], gilt auch in diesem Fall.
Da die Kindesannahme nach dem maßgebenden ausländischen Recht durch staatlichen Hoheitsakt vorgenommen worden ist und daher eine eigentliche vertragliche Erklärung des Kindes nicht in Betracht kam, war ferner eine besondere Einwilligung des Kindes in die Adoption nötig. Diese Einwilligung mußte, da Gerhard F. noch nicht 14 Jahre alt ist, entsprechend der Vorschrift des §1750 Abs. 1 Satz 2 BGB von seinem gesetzlichen Vertreter erklärt werden und bedurfte der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Das Amtsgericht und das Landgericht sind der Auffassung, daß die von dem Amtsvormund am 24. Juli 1954 erklärte Einwilligung in die Adoption durch den Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 6. November 1957 nachträglich habe genehmigt werden können und damit die Kindesannahme auch nach deutschem Recht wirksam sei. Dabei wird nicht beachtet, daß, wenn man schon in solchem Fall eine nachträgliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für zulässig halten wollte, mindestens auch die Vorschrift des §1829 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB angewendet werden müßte. Die hiernach erforderliche Mitteilung der nachträglichen Genehmigung durch das Jugendamt an die Annehmenden ist nicht erfolgt. Demgegenüber hält das vorlegende Oberlandesgericht eine nachträgliche Genehmigung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Kindes in die durch ausländischen Hoheitsakt erfolgende Adoption nach §1831 Satz 1 BGB nicht für zulässig.
3.
Abschließend braucht zu diesen Fragen nicht Stellung genommen zu werden, wie auch nicht darauf einzugehen ist, ob die nach Art. 22 Abs. 2 EGBGB erforderlichen Erklärungen noch abgegeben werden können, wenn die Adoption durch das ausländische Vormundschaftsgericht bereits vorgenommen und in dessen Rechtsgebiet wirksam geworden ist. Denn entgegen der Ansicht des Landgerichts und des vorlegenden Oberlandesgerichts enthält die an das Kreisjugendamt gerichtete Verfügung des Vormundschaftsrichters vom 14. Juni 1954 eine wirksame vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu der Einwilligung, wie die von dem Rechtsbeschwerdegericht selbständig vorzunehmende Auslegung dieser behördlichen Erklärung ergibt (§1828 BGB).
Der Amtsvormund hatte vorher um Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung dazu, die Auswanderung und die Adoptionsvermittlung des Kindes betreiben zu können, gebeten. Darin lag der Antrag, auch die von dem gesetzlichen Vertreter zur Durchführung der Adoption abzugebenden Erklärungen zu genehmigen. Der Vormundschaftsrichter erließ daraufhin die erwähnte Verfügung an den Amtsvormund, und zwar bevor er in die Adoption einwilligte und diese durch das amerikanische Gericht verfügt wurde.
Die in der Verfügung vom 14. Juni 1954 enthaltene Wendung, eine formelle vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Adoption solle erst erfolgen, wenn tatsächlich ein Adoptionsvertrag vorliege, besagt nicht, daß die sonstigen in dieser Verfügung enthaltenen Erklärungen noch nicht verbindlich sein sollten. Der Vormundschaftsrichter ging ersichtlich davon aus, daß die Kindesannahme hier wie in den Fällen, in denen deutsches Recht maßgebend ist, durch den Abschluß eines Adoptionsvertrages zustande komme. Es lag nahe, daß er die auf einem solchen Vertrag beruhende Adoption nicht genehmigen wollte, bevor ihm der genaue Vertragstext vorlag. Doch war er bereits damit einverstanden, daß die Eheleute S. die Adoption betrieben und das Kind zu ihnen auswanderte. Damit billigte er auch die von dem Amtsvormund für die Durchführung der Adoption abzugebenden Erklärungen. Dieser konnte und mußte auf Grund der Verfügung vom 14. Juni 1954, die die Antwort auf seinen Antrag darstellte, annehmen, daß er im Einvernehmen mit dem Vormundschaftsrichter handelte, wenn auch er die für die Adoption erforderlichen Erklärungen abgab. Dabei ist von besonderer Bedeutung, daß der Vormundschaftsrichter ausdrücklich der Auswanderung des Kindes zustimmte und mithin nichts dagegen einzuwenden hatte, wenn das Kind seinem Einwirkungsbereich und demjenigen des Amtsvormundes entzogen wurde. Der Vormundschaftsrichter kann demnach gegen die Adoption selbst keine Vorbehalte mehr gehabt haben, und er hat das hinreichend deutlich gegenüber dem Amtsvormund zum Ausdruck gebracht. Darin lag die vorherige uneingeschränkte und bedingungslose vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Erklärungen, die der Amtsvormund zur Durchführung der Adoption abzugeben hatte. Der Vorbehalt einer besonderen Genehmigung des Adoptionsvertrages war gegenstandslos, denn er beruhte auf der irrigen Annahme des Vormundschaftsrichters, daß es eines solchen Vertrages für die Adoption bedürfe.
Es war daher nur folgerichtig, daß der Vormundschaftsrichter, als ihm bekannt geworden war, daß die Adoption im Staat O. durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt war, auf den in der Verfügung vom 14. Juni 1954 enthaltenen Vorbehalt nicht zurückkam, sondern die Adoption als wirksam ansah und die Vormundschaft als erledigt bezeichnete und aufhob. Er leitete sie erst wieder ein und genehmigte die Einwilligung des Amtsvormunds nochmals, als Schwierigkeiten wegen der Beischreibung des Randvermerks über die Adoption im Geburtenbuch auftraten.
Es ergibt sich mithin, daß die Adoption auch nach deutschem Recht wirksam ist. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten deshalb mit Recht angewiesen, die Adoption im Geburtenbuch bei der Geburtseintragung des Gerhard Fischer einzutragen.
4.
Ob für das Kind infolge der Adoption ein Namenswechsel eintritt, richtet sich nach dem nach Art. 22 Abs. 1 EGBGB maßgebenden Recht, wobei wiederum die in diesem vorgesehene Rück- und Weiterverweisung zu berücksichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn nach diesem Recht die Namensänderung nicht kraft Gesetzes erfolgt, sondern von der ausländischen Behörde im Zusammenhang mit der Adoption angeordnet wird (OLG Karlsruhe, FamRZ 1957, 224, 225; Gündisch, FamRZ 1957, 199, 201; W.Müller, NJW 1955, 1061 und FamRZ 1956, 174; Brühl, NJW 1958, 1381, 1382). Der Auffassung von Bachmann (StAZ 1955, 36, 38), in diesem Falle müsse noch eine entsprechende Namensänderung durch die zuständige deutsche Verwaltungsbehörde erfolgen, damit der Namenswechsel auch in Deutschland wirksam sei, kann nicht zugestimmt werden. Denn die Namensänderung ist auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit der Adoption besonders angeordnet wird, eine unmittelbare Auswirkung der Adoption, deren Gültigkeit sich nach dem Recht bestimmt, das für die Wirkungen der Kindesannahme maßgebend ist. Das sonst für das Namensrecht entscheidende Personalstatut muß, soweit es sich um eine mit der Adoption verbundene Namensänderung handelt, zurücktreten. Wie die Rechtslage ist, wenn für die Adoption eines deutschen Kindes durch Angehörige der Vereinigten Staaten deutsches Recht maßgebend ist, die amerikanische Behörde dann aber entsprechend dem dortigen Recht den Namen des Kindes ändert, kann auf sich beruhen (darüber Raape §35 II Fußn. 176 S. 372).
Der Probate Court Logan County hatte, wie er für die Adoption zuständig war und die Sachnormen des Staates O. anzuwenden hatte, nach diesem Recht auch über eine Namensänderung des adoptierten Kindes Bestimmung zu treffen. Das Recht des Staates O. sieht vor, daß der Name des Kindes in der Entscheidung über die Adoption antragsgemäß geändert wird (Bergmann II U 2 S. 157). Die Änderung des Namens von Gerhard F. in Mark Gerhard S. ist also auch nach deutschem Recht wirksam und darüber ebenfalls ein Randvermerk im Geburtenbuch einzutragen.
VI.
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts ist mithin als unbegründet zurückzuweisen.
Dem Standesbeamten bleibt es überlassen, den Inhalt der von ihm vorzunehmenden Eintragungen im einzelnen entsprechend den für ihn maßgebenden Vorschriften und Dienstanweisungen zu bestimmen. Der Standesbeamte ist trotz des Wortlauts des Beschlusses des Amtsgerichts insbesondere nicht darauf festgelegt, in der Eintragung den derzeitigen Wohnort der Eheleute S., die diesen anscheinend nach der Adoption gewechselt haben, anzugeben.