Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1960, Az.: 5 StR 34/60
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Beleidigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.1960
- Aktenzeichen
- 5 StR 34/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 23.09.1959
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Beleidigung
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. März 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 23. September 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.
Generalsekretär Dr. van D. und Ministerialrat a.D. Dr. B. haben als Verletzte fristgerecht Strafantrag gestellt. Die Bedenken, welche die Revision hiergegen erhebt, sind unbegründet. Dr. van D. hat am 19. Dezember 1957 von dem Flugblatt, durch das er beleidigt worden ist, Kenntnis erhalten. Sein Schreiben vom 10. Januar 1958, das am 23. Januar 1958 bei dem Oberstaatsanwalt in Hannover eingegangen ist, enthält einen Strafantrag, den er in eigenem Namen gestellt hat. Dem steht nicht entgegen, daß der Kopf des Schreibens lautet: "Zentralrat der Juden in Deutschland." In dem Schreiben, das von Dr. van Dam persönlich Unterzeichnet worden ist, heißt es: "Zwecks Fristwahrung bitte ich jedoch, meinen Brief als Strafantrag wegen Beleidigung auffassen zu wollen." Damit hat Dr. van D. hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß er den Strafantrag zumindest auch für sich selbst stellen wollte. Dr. R. gehört zu dem Personenkreis, den der Angeklagte beleidigt hat. Dies wird unten bei der Erörterung der Sachrüge näher dargelegt werden.
Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrages der Verteidigung vom 22. September 1959 gerügt wird, ist unbegründet. Es kommt aus sachlichrechtlichen Gründen nicht darauf an, ob Hitler von Juden Geld erhalten hat. Das wird unten bei der Erörterung der Sachrüge näher dargelegt werden.
Die Rüge, § 245 StPO sei verletzt worden, ist, wenn man sie überhaupt als ordnungsgemäß erhoben ansieht, jedenfalls unbegründet. Bücher, Schriften und Ablichtungen aus ihnen sind gegenwärtige Beweismittel im Sinne des § 245 StPO nur, wenn und soweit ein Beteiligter ihre Verlesung zum Zwecke des Beweises beantragt (vgl. RGSt 41, 4, 13). Ein solcher Antrag ist hier ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden.
Es bedeutet auch keinen Verfahrensverstoß, daß das Urteil sich nicht mit den Zitaten aus Büchern und Schriften auseinandersetzt, die der Verteidiger in seinen Schlußausführungen verlesen hat. Es gibt keine Verfahrensvorschrift, die den Tatrichter verpflichtet, in den Urteilsgründen auf alle Dinge einzugehen, die der Verteidiger vorgetragen oder verlesen hat.
Die unter I 4 C der Revisionsbegründung behaupteten Verfahrensverstöße (Feststellung von Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien) sind nicht erwiesen. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob über die Tatsachen nicht doch verhandelt worden ist. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO rügt, fehlt es an der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für eine solche Rüge erforderlichen Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt ist ohne Rechtsirrtum.
Die Strafkammer hat die Beleidigung (§ 185 StGB) darin gesehen, daß der Angeklagte in dem von ihm verfaßten und herausgegebenen Flugblatt vom 14. Mai 1957, das in der Zeit von September 1957 bis April 1958 in der Bundesrepublik und in Westberlin verbreitet wurde, den Juden vorgeworfen hat, sie verfolgten "völkermordende", "völkervernichtende" Pläne. Die Strafkammer ist der Auffassung, dieser Vorwurf bedeute eine Kränkung aller heute in Deutschland lebender Juden, die durch den Nationalsozialismus verfolgt wurden. Zu ihnen gehören Generalsekretär Dr. van D. und Ministerialrat a.D. Dr. R., der zwar evangelischen Glaubens, aber jüdischer Abstammung ist.
Die Auffassung, daß die heute in Deutschland lebenden Juden, die vom Nationalsozialismus verfolgt wurden, eine beleidigungsfähige Personenmehrheit sind, entspricht der Rechtsansicht, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten hat (vgl. BGH NJW 1952, 118319; BGHSt 11, 207 [BGH 28.02.1958 - 1 StR 387/57]). Von dieser Rechtsansicht abzuweichen, besteht kein Anlaß. Ob der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dazu zwingt, auch andere Personengruppen als beleidigungsfähig anzusehen, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Auffassung, daß der Angeklagte durch den Vorwurf, "völkermordende", "völkervernichtende" Pläne zu verfolgen, alle heute in Deutschland lebenden, vom Nationalsozialismus verfolgten Juden und damit auch Dr. van D. und Dr. R. beleidigt hat. Dem steht nicht entgegen, daß in dem Flugblatt auf Seite 2 Spalte 1 nur von der "jüdisch-orthodoxen Seite", auf Seite 2 Spalte 2 nur von einem "jüdisch-orthodoxen Machtklüngel" und auf Seite 3 Spalte 2 nur von einer "kleinen Schicht eines jüdischen Weltmachtklüngels" die Rede ist. Die Strafkammer hat es bei der Auslegung des Flugblattes ohne Rechtsirrtum auf dessen gesamten Inhalt und auf den Eindruck abgestellt, den dieser bei einem verständigen Durchschnittsleser erweckt. Sie hat dabei aus den auf Seite 17/18 UA dargelegten Gründen die Überzeugung gewonnen, das Flugblatt zeige, daß es dem Angeklagten in Wirklichkeit darum gehe, den nach seiner Ansicht verderblichen jüdischen Einfluß schlechthin zu beseitigen. Diese Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Flugblatt, in dem der Angeklagte den Namen der von ihm wegen ihrer angeblichen völkermordenden Bestrebungen angegriffenen Personen in Fettdruck die Worte "der Jude" beigefügt hat, ist in einer Auflage von mindestens 10.000 Stück in der Bundesrepublik und in Westberlin verteilt worden. Der so erhobene Vorwurf "völkermordender", "völkervernichtender" Pläne bedeutet, mag er sich auch ausdrücklich nur gegen einen Teil des Judentums richten, eine Kränkung aller heute in Deutschland lebenden, vom Nationalsozialismus verfolgten Juden. Jeder von ihnen wird zumindest dem Verdacht ausgesetzt, an solchen Plänen teilzuhaben, zumal da oft nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob der einzelne zu dem im Flugblatt bezeichneten Teil des Judentums gehört oder nicht. Vorwürfe gleicher Art waren es, die auch zur Zeit des Nationalsozialismus dazu herhalten mußten, alle Menschen jüdischer Abstammung, gleichgültig, ob sie jüdischen Glaubens waren oder nicht, bei der Bevölkerung verächtlich zu machen. Die gegenteilige Auffassung der Revision übersieht im übrigen die Neigung zahlreicher Menschen, angebliche schlechte Absichten oder Taten einzelner bedenkenlos derart zu verallgemeinern, daß sie allen zugerechnet werden, die mit jenen in einer Gemeinschaft verbunden sind oder verbunden zu sein scheinen. Die Strafkammer hat daher ohne Rechtsirrtum nicht nur Dr. van D. sondern auch Dr. R. als beleidigt angesehen.
Zu Unrecht beanstandet die Revision weiterhin, daß nicht festgestellt worden ist, ob die in dem Flugblatt behaupteten Äußerungen und Handlungen einzelner Juden oder angeblicher Juden wahr oder unwahr seien, ob insbesondere wahr oder unwahr sei, daß Hitler von Juden Geld erhalten habe. Hierauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Kein Mensch, der die behaupteten Äußerungen und Handlungen besonnen und ohne Vorurteil betrachtet, kann sich auf Grund solcher Tatsachen, mögen sie wahr sein oder nicht, für berechtigt halten, alle heute in Deutschland lebenden, vom Nationalsozialismus verfolgten Juden durch Vorwürfe zu kränken, wie sie der Angeklagte in seinem Flugblatt erhoben hat. In dieser Kränkung liegt die Beleidigung. Sie ist keine Tatsachenbehauptung, die einem Beweise zugänglich wäre, sondern der Ausdruck einer auf politisch-weltanschaulichen Vor- und Werturteilen beruhenden Mißachtung einer bestimmten Menschengruppe.
Was die Revision gegenüber dem Schuldspruch sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch hat gleichfalls Bestand.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer sich bei der Bemessung der Strafe u.a. von der Erwägung hat bestimmen lassen, es seien hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß einflußreiche Kreise des "Bundes für Gotterkenntnis" und der Ludendorff-Bewegung die eigentlichen geistigen Initiatoren seien und den Angeklagten nur vorgeschoben hätten. Die Strafkammer hat diesen Umstand lediglich zugunsten des Angeklagten verwertet.
Zu Unrecht beanstandet die Revision auch das auf § 42 1 StGB gestützte Berufsverbot. Der Angeklagte war nach den Feststellungen des Urteils von Dezember 1955 bis Mai 1957 nebenberuflich gegen Entgelt Herausgeber, Verleger und Redakteur der Zeitschrift "Der Soldat". Die Strafkammer hat hieraus ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß er das Flugblatt vom 14. Mai 1957 unter Mißachtung seines Berufes (Nebenberufes) verfaßte und herausgab. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte den Nebenberuf aufgegeben hatte, als das Flugblatt in der Zeit von September 1957 bis April 1958 in der Bundesrepublik und in Westberlin vertrieben wurde. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte den Nebenberuf noch ausübte, als er das Flugblatt verfaßte, und daß zwischen der Herausgabe des Flugblattes und dem entgeltlichen Nebenberuf als Herausgeber, Verleger und Redakteur ein innerer Zusammenhang bestand. Er folgt aus dem Umstand, daß das Flugblatt die gleichen antisemitischen Tendenzen aufweist, wie sie die Zeitschrift "Der Soldat" verfolgte, sowie aus dem weiteren Umstand, daß beide den Angeklagten als denjenigen bezeichnen, der für den Inhalt verantwortlich ist.
Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, der den Angeklagten beschwert.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Koffka
Siemer
Schmitt
Börker