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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1960, Az.: IV ZR 171/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1960
Aktenzeichen
IV ZR 171/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 06.03.1959
LG Wiesbaden

Fundstelle

  • MDR 1960, 479 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Frau Ella B. geb. Lö. in F./M.-Pr., A. d. P.,

Prozessgegner

das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13,

Amtlicher Leitsatz

Die Entscheidung darüber, ob eine nach dem Entschädigungsgesetz in der amerikanischen Zone zuerkannte Rente wegen Gesundheitsschadens auf Grund einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse herabgesetzt werden kann, ist nach Maßgabe der §§35, 206 Abs. 1 BEG zu treffen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 6. März 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die am 21. Januar 1906 geborene Klägerin ist Jüdin. Von 1943 bis zum Ende des Krieges wurde sie aus rassischen Gründen in dem Konzentrationslager Theresienstadt in Haft gehalten. Im Januar 1950 mußte sie sich einer Gallenblasenoperation unterziehen.

2

Die Klägerin hat Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit verlangt mit der Begründung, sie habe sich ein Gallen- und Leberleiden zugezogen, weil sie von der Geheimen Staatspolizei an einer rechtzeitigen Operation gehindert worden sei.

3

Durch Beschluß vom 9. August 1952, der rechtskräftig ist, sprach das Landgericht ihr eine Kapitalentschädigung sowie für die Zeit vom 1. September 1951 an eine monatliche Rente von 185 DM auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % zu. Die Entschädigungsbehörde erhöhte die Rente mit Wirkung vom 1. April 1953 im Zuge der allgemeinen Rentenaufbesserung auf monatlich 243 DM.

4

Nachdem das Bundesergänzungsgesetz in Kraft getreten war, beantragte die Klägerin bei der Entschädigungsbehörde, die Rente nach Maßgabe der neuen Gesetzesbestimmungen zu erhöhen. Die Entschädigungsbehörde erließ einen Neufestsetzungsbescheid, in dem sie die Rente für die Zeit vom 1. November 1953 an auf monatlich 244,20 DM und vom 1. September 1955 an auf monatlich 162,80 DM festsetzte. Außerdem stellte sie in dem Bescheid fest, daß als verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden jetzt Neigung zu postoperativen Gallenkoliken und zu rückfälliger infektiöser Gallengangsentzündung bei operativ hergestellter Verbindung zwischen Hauptgallengang und Zwölffingerdarm sowie Verlust des linken Zeigefingers bestehe, und daß für diese Leiden nach Antrag freie Heilfürsorge bestehe, soweit diese nicht durch die Sozialversicherung gewährleistet sei; die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit werde vom 1. Juli 1955 an auf 40 % geschätzt.

5

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Klägerin erhobene Klage, mit der sie dessen Aufhebung begehrt. Sie hat vorgetragen, eine Besserung ihrer Leiden sei nicht eingetreten; diese seien vielmehr nachträglich anders beurteilt worden, Im Gegenteil habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert, da bei ihr noch andere, ebenfalls verfolgungsbedingte Leiden aufgetreten seien.

6

Das beklagte Land hat vorgetragen, der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich gegenüber den Verhältnissen, wie sie im Jahre 1952 vorgelegen hätten, gebessert, und der Antrag auf Aufhebung des Neufestsetzungsbescheides sei unbegründet.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

8

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter, den Neufestsetzungsbescheid der Entschädigungsbehörde aufzuheben.

9

Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:

10

I.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach §209 Abs. 3 ZPO eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für das beklagte Land niemand erschienen. Es ist deshalb auf die einseitige Verhandlung der Klägerin entschieden worden.

11

II.

1.

Der Antrag der Klägerin, den Neufestsetzungsbescheid der Entschädigungsbehörde aufzuheben, ist sinngemäß dahin auszulegen, daß die Aufhebung nur begehrt wird, soweit der Bescheid der Klägerin ungünstig ist. Die der Klägerin darin für die Zeit vom 1. November 1953 bis zum 31. August 1955 zugesprochene monatliche Rente von 244,20 DM, die über diejenige hinausgeht, die sie nach dem Beschluß des Landgerichts vom 9. August 1952 in Verbindung mit der vorgenommenen Rentenaufbesserung zu erhalten hatte, kann ihr mithin auf Grund ihres Klagantrags in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht aberkannt werden. Ebensowenig ist sie durch die Feststellung, daß bei ihr die näher angegebenen verfolgungsbedingten Leiden bestünden und sie für diese Heilfürsorge zu beanspruchen habe, beschwert. Ein etwaiger Antrag auf Heilfürsorge wegen weiterer Leiden wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die in dem entscheidenden Teil des Neufestsetzungsbescheides außerdem enthaltene Schätzung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 1. Juli 1955 an auf 40 % ist ohne selbständige Bedeutung und für weitere von der Klägerin etwa geltend gemachte Ansprüche nicht bindend.

12

Zu entscheiden ist also allein darüber, ob die Entschädigungsbehörde die monatliche Rente mit Recht für die Zeit vom 1. September 1955 an von 243 DM auf 162,80 DM herabgesetzt hat.

13

2.

Es ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, rechtlich nicht ausgeschlossen, daß die Entschädigungsbehörde in dem unter der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes ergangenen Neufestsetzungsbescheid der Klägerin geringere Leistungen zugesprochen hat, als sie ihr vorher zuerkannt worden waren. Dadurch, daß in diesem Bescheid über einen von der Klägerin nach §107 BErgG gestellten Antrag auf Erhöhung der Rente zu entscheiden war, war die Entschädigungsbehörde nicht gehindert, gleichzeitig den §96 in Verbindung mit §15 Abs. 3 Satz 4 BErgG zum Nachteil der Klägerin anzuwenden, soweit dessen Voraussetzungen vorlagen. Dementsprechend wird in den Gründen des Neufestsetzungsbescheids die Vorschrift des §96 BErgG angeführt, unerheblich ist es, daß in dem entscheidenden Teil des Bescheids nur die §§15 und 107 BErgG genannt sind und §15 Abs. 3 Satz 4 BErgG in dem Bescheid nicht erwähnt wird. Ob der Klägerin im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde, bevor die Rente herabgesetzt wurde, Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen, kann dahinstehen. Die Klägerin konnte sich jedenfalls in dem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten zu allen Fragen äußern.

14

3.

a)

Dafür, ob die Rente herabgesetzt werden kann, ist jetzt anstelle des §96 BErgG die verfahrensrechtliche Vorschrift des §206 Abs. 1 BEG maßgebend. Außerdem ist die materiell-rechtliche Vorschrift des §35 BEG heranzuziehen; diese ist auch bei Ansprüchen wegen Gesundheitsschadens, die auf Grund des US-Entschädigungsgesetzes zuerkannt sind, anwendbar. Denn das Bundesergänzungsgesetz stellte die Neufassung jenes Gesetzes dar (Art. I BErgG) und hat selbst wiederum die Fassung des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten (Art. I ÄndG, §228 Abs. 1 BEG). Schon deshalb müssen für die weitere Beurteilung eines nach dem US-Entschädigungsgesetz zugesprochenen Rechts, soweit die Unanfechtbarkeit und Rechtskraft es erlaubt, auch die materiell-rechtlichen Vorschriften in ihrer geltenden Fassung angewendet werden.

15

b)

Sowohl nach §35 wie nach §206 Abs. 1 BEG kommt es darauf an, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der früheren Entscheidung geändert haben. Wie der Senat in einem Urteil dargelegt hat, das zu §96 BErgG bei insoweit gleicher Rechtslage ergangen ist, sind mit den derzeitigen Verhältnissen die zur Zeit der früheren Entscheidung wirklich bestehenden Verhältnisse zu vergleichen. Wenn damals unrichtige Feststellungen getroffen oder Tatsachen falsch gewürdigt worden sind, so müssen diese Unrichtigkeiten, die nicht in Rechtskraft erwachsen sind, außer Betracht bleiben (LM BEG 1956 §96 Nr. 1). Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Klägerin eine wesentliche Änderung ihres früheren Zustandes nachgewiesen werden muß, daß also eine Herabsetzung der Rente unstatthaft ist, wenn Zweifel darüber bestehen bleiben, ob die seinerzeit als verfolgungsbedingt anerkannten Leiden sich gebessert haben und jetzt nicht nur als weniger schwer bewertet werden.

16

Dann aber diente es nicht der Aufklärung des Sachverhalts, sondern mußte in die Irre führen, wenn das Berufungsgericht sich von der I. Medizinischen Universitätsklinik in Frankfurt am Main ein Gutachten darüber erstatten ließ, ob bei einer Unterstellung der in dem Beschluß vom 9. August 1952 für den damaligen Zeitpunkt angenommenen Erwerbsminderung eine Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin eingetreten sei. Dem neuen Gutachter die Aufgabe zu geben, mit einer solchen Unterstellung zu arbeiten, wäre nur dann geboten gewesen, wenn das Berufungsgericht ohne weiteres davon hätte überzeugt sein können, daß die tatsächlichen Grundlagen des Beschlusses vom 9. August 1952 zutreffend waren. Dementsprechend wird auch in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, das Berufungsgericht sehe keinen Anlaß, die Feststellungen in den Gutachten des Dr. R. und des Dr. L. aus dem Jahre 1951 über das Bestehen einer chronischen Leberentzündung zu bezweifeln, während es andererseits auf Grund der Gutachten des Dr. von Li. aus den Jahren 1955 und 1957 und des Gutachtens der I. Medizinischen Universitätsklinik in Frankfurt am Main aus dem Jahre 1958 für erwiesen hält, daß jetzt nur noch eine Veränderung an den Gallenwegen mit Neigung zu rückfälligen Entzündungen bestehe und sich demnach der Zustand der Klägerin nachträglich wesentlich gebessert habe.

17

Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht zu der Annahme einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht hätte kommen dürfen, ohne sich eingehend mit den gesamten ärztlichen Gutachten auseinanderzusetzen, soweit sie sich auf den Zustand der Klägerin zu der für den Beschluß vom 9. August 1952 maßgebenden Zeit bezogen. Auch Dr. von Li. war allerdings in seinem Nachtragsgutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß gegenüber 1951 eine wesentliche Besserung eingetreten sei. Das begründete er jedoch damit, daß die seinerzeit angegebenen Krankheiten 1954 nicht nachzuweisen gewesen seien, während er in seinem ersten Gutachten die Diagnosen von Dr. L. und Dr. R. als unhaltbar bezeichnet hatte. Ferner kommt in dem Gutachten der I. Medizinischen Universitäts-Klinik deutlich zum Ausdruck, daß die Unterstellung, von der der Gutachter ausgehen sollte, nach dessen Ansicht wahrscheinlich nicht zutreffe. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese vorsichtige Formulierung lasse lediglich erkennen, daß eine sichere Diagnose über die Art des 1951 vorhandenen Leberleidens nachträglich nicht möglich sei, machte eine eingehende Begründung der gegenteiligen Auffassung des Berufungsgerichts umso notweniger. Das Berufungsgericht hätte mithin seiner Entscheidung die Feststellungen, die von den Ärzten Dr. R. und Dr. L. für die im Jahre 1951 bestehenden Krankheiten getroffen waren, nicht ohne nähere Erörterung zugrunde legen dürfen. Es hätte vielmehr ausführlich darlegen müssen, weshalb es trotz der sich aus den späteren Gutachten ergebenden Zweifel davon überzeugt war, daß die Klägerin früher wirklich an den Krankheiten, wie sie dem Beschluß vom 9. August 1952 zugrunde gelegt waren, gelitten und sich ihr Zustand seitdem gebessert habe. Wenn eine sichere Diagnose über die in den Jahren 1951 und 1952 vorliegenden und in dem genannten Beschluß als verfolgungsbedingt anerkannten Krankheiten nicht mehr möglich und infolgedessen nicht auszuschließen war, daß sie damals unrichtig beurteilt worden seien und keine wesentliche, eine Herabsetzung der Rente um mindestens 10 % rechtfertigende Änderung eingetreten sei, so kam eine Minderung der Rente auf Grund der §§35, 206 Abs. 1 BEG nicht in Betracht.

18

4.

Das angefochtene Urteil kann deshalb nicht bestehen bleiben; vielmehr muß es aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Auf die Rüge der Revision, die gesamte Erwerbsminderung der Klägerin habe nicht geringer bewertet werden dürfen, als die auf die einzelnen verfolgungsbedingten Krankheiten entfallenden Anteile der Erwerbsminderung zusammen ergäben, die übrigens unbegründet ist, kommt es nicht an.

Ascher Raske v. Werner Wüstenberg Dr. Loewenheim