Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1960, Az.: 2 StR 579/59
Revisionseinlegung durch den Angeklagten wegen Verletzung des sachlichen Rechts; Voraussetzungen einer Pflicht zur Hilfeleistung im Sinne des § 330c StGB; Erforderlichkeit einer Hilfeleistung trotz sicheren Ablebens des Verletzten; Anforderungen an die innere Tatseite des Vergehens nach § 330c StGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1960
- Aktenzeichen
- 2 StR 579/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 22.05.1959
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unterlassene Hilfeleistung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Februar 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Dr. Menges,
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 22. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 330 c StGB) zu einer Gefängnisstrafe von vier Wochen verurteilt und diese als durch die Untersuchungshaft verbüßt erklärt.
Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.
Nach § 330 c StGB besteht eine Pflicht zur Hilfeleistung nur, wenn die Hilfe erforderlich ist, wenn nämlich ohne sie die Gefahr besteht, daß die durch den Unglücksfall herbeigeführte Lage sich zu einer nicht ganz unerheblichen Schädigung von Personen oder Sachen auswirkt (BGH NJW 1954, 728). Das hat das Schwurgericht ersichtlich nicht verkannt. Im Urteil wird hierzu jedoch lediglich dieser in der angezogenen Entscheidung ausgesprochene Rechtssatz zur Begründung dafür angeführt, daß es im vorliegenden Fall erforderlich gewesen sei, dem vom Mitangeklagten D. in die Halsschlagader gestochenen T. der zu Boden gesunken war, Hilfe zu leisten. Dem Urteil ist allerdings zu entnehmen, daß T. nicht bereits in dem Augenblick tot war, als er mit dem Rufe "Messer" zu Boden sank, sondern erst danach - das Urteil sagt "später" - am Tatort verblutete. Nähere Angaben über die Zeit, die zwischen dem Hinsinken T. und dem Eintritt des Todes verflossen ist, fehlen. Nun hat der 1. Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 1, 266, 269 [BGH 28.06.1951 - 4 StR 270/51] ausgesprochen, wenn der (bei einem Verkehrsunfall) Verunglückte nach dem Unfall - wenn auch nur kurze Zeit - noch gelebt habe, so sei der Angeklagte (der den Unfall verursacht hatte) verpflichtet gewesen, ihm Hilfe zu leisten. Ferner ist in der Entscheidung BGH JR 1956, 347 ausgeführt, die Tatsache, daß der Tod des Verletzten nicht abgewendet werden könne, schließe die Erforderlichkeit einer Hilfeleistung nicht unbedingt aus, es könne ein Eingreifen zu dem Zwecke gebeten sein, den Todeskampf zu lindern. Jedoch hat es nur dann Sinn und Zweck, eine Hilfe zu fordern, wenn der Betroffene ihrer tatsächlich bedarf (Hülle in Anm. LM StGB § 330 c Nr. 1 = BGHSt 1, 266) und wenn der Täter objektiv eine Möglichkeit hatte, durch seinen Einsatz den Geschehensablauf zu beeinflussen. Darüber, ob eine solche Möglichkeit hier bestand, ist dem Urteil nichts zu entnehmen. Es enthält nur die Feststellung, D. habe mit seinem Taschenmesser auf T. eingestochen und ihn zweimal an der linken Halsseite getroffen; einer der Stiche habe die Halsschlagader getroffen, T. sei zu Boden gesunken und später am Tatort verblutet. Dagegen ist nicht dargetan, daß sofortige ärztliche Hilfe den Tod des T. hätte abwenden können oder daß der Angeklagte selbst etwas hätte tun können, um zu verhüten, daß T. am Tatort verblutete. Dieser Mangel wird nicht dadurch beseitigt, daß zur Begründung der Zumutbarkeit der Hilfeleistung im Urteil gesagt wird, der Angeklagte habe Hilfe zu leisten vermocht, indem er sich entweder des Verletzten annahm oder schnell ärztliche Hilfe herbeirief. Angesichts der Art der Verletzung des T. hätten die Tatsachen angegeben werden müssen, auf die das Schwurgericht diese Beurteilung stützt.
Da die bisherigen Feststellungen die Annahme nicht tragen, es sei erforderlich gewesen, daß der Angeklagte dem schwer verletzten T. Hilfe leistete, kann schon aus diesem Grunde der Schuldspruch nicht aufrecht erhalten werden.
Zur inneren Tatseite des Vergehens nach § 330 c StGB gehört, daß der Angeklagte seine Pflicht zur Hilfeleistung erkannt hat und sich der Verletzung dieser Pflicht durch das Verlassen des Tatortes - mindestens im Sinne des bedingten Vorsatzes - bewußt war (BGH JZ 1958, 508 unter c). Feststellungen hierüber enthält das Urteil nicht. Daß der Angeklagte diese Kenntnis und dieses Bewußtsein hatte, kann auch dem Zusammenhang des Urteils nicht entnommen werden. Auch dieser Mangel zwingt dazu, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Da die Klage gegen den Beschwerdeführer nur deshalb vor dem Schwurgericht erhoben ist, weil die Sache mit der Sache gegen den wegen Verbrechens nach § 226 StGB angeklagten D. verbunden worden war, das Urteil gegen D. aber rechtskräftig ist, die Anklage gegen den Beschwerdeführer jedoch nur wegen Beihilfe zur Körperverletzung erhoben worden ist, hat der Senat von der Befugnis des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht und die Cache an das Schöffengericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
Busch
Scharpenseel
Menges
Kirchhof