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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.1960, Az.: VII ZB 5/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1960
Aktenzeichen
VII ZB 5/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 14003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 08.01.1960

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Februar 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Vogt und Dr. Finke
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 8. Januar 1960 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Beklagte hat die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten, die am 9. November 1959 abgelaufen ist. Am 20. November 1959 hat sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Begründung eingereicht. Sie macht geltend, daß die Versäumung allein auf ein Verschulden der sonst zuverlässigen und hinreichend überwachten Büroangestellten ihres Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen sei. Diese hätten die Akten nicht an den im Kalender vermerkten Fristen vom 2. und 9. November 1959 vorgelegt.

2

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es ist der Ansicht, daß den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. ..., ein eigenes Verschulden treffe. Er habe zwischen dem 28. Oktober und 3. November 1959 in der Sache Briefe geschrieben und eingehende abgezeichnet sowie Telefongespräche geführt. Hierbei hätte er sich daran erinnern müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist in Kürze ablief, zumal es sich nach Art, Umfang und Streitwert um eine Sache von besonderer Bedeutung gehandelt habe. Hinzu komme, daß es in dem Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht üblich gewesen sei, die Fristen in den Handakten zu vermerken; hierdurch sei eine Überwachung wesentlich erschwert worden.

3

Die Beklagten haben gegen diesen Beschluß frist- und formgerecht das zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Es ist jedoch unbegründet.

4

1.)

Die Partei, die die Wiedereinsetzung verlangt, hat die zur Begründung notwendigen Tatsachen sowie die Mittel zur Glaubhaftmachung innerhalb der Zweiwochen-Frist des § 234 ZPO mitzuteilen. Insoweit können sich bereits Zweifel ergeben, ob die Beklagte diesem Erfordernis genügt hat. Denn sie hat erst nach Ablauf der genannten Frist genaue Einzelangaben über das im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten übliche Verfahren bei Vorlegung der Akten gemacht.

5

Es kann aber dahinstehen, ob das Gesuch schon aus diesem Grunde zurückzuweisen ist. Denn die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ist in jedem Falle auf einen Organisationsfehler im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und damit auf deren Verschulden zurückzuführen (§ 232 Abs. 2 ZPO).

6

a)

Wie sich aus den Versicherungen des Rechtsanwalts Dr. Bofinger und seiner Angestellten ergibt, wurden die Rechtsmittel- und die Begründungsfristen nur im Kalender, nicht jedoch in den Akten vermerkt.

7

Eine solche Handhabung bietet keine hinreichende Sicherung gegen etwaige Büroversehen; denn dem Rechtsanwalt wird dadurch die Möglichkeit erschwert, den Fristablauf selbst zu überwachen. Werben ihm nämlich die Akten während des Laufs der Frist vorgelegt, so kann er nicht prüfen, ob seine Angestellten eine im Kalender eingetragene, Vorfrist übersehen haben. Ihm wird ferner die Möglichkeit genommen, unrichtige Berechnungen oder Schreibfehler herauszufinden.

8

Um solchen Unzuträglichkeiten vorzubeugen, ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, die Verzeichnung der Fristen in den Handakten sonst allgemein üblich. Das liegt umso näher, als die Berechnung besonders wichtiger Fristen, wenn dazu eine gewisse Rechtskenntnis gehört, stets Sache des Rechtsanwalts selbst ist (BGH NJW 1953, 620;  1955, 1358). Diese Berechnung und der Vermerk der Fristen in den Akten werden dann zweckmäßiger Weise in einem Arbeitsgang erledigt.

9

b)

Auf den fehlenden Vermerk in den Handakten ist hier auch die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückzuführen.

10

Rechtsanwalt Dr. ... hält es, wenn auch für unwahrscheinlich, so doch für möglich, daß ihm die Akten am 3. November 1959 mit einem Schreiben seiner Auftraggeberin vorgelegen haben. Da es Sache der Antragstellerin ist, den die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Sachverhalt dazutun und glaubhaft zu machen, gehen bestehenbleibende Zweifel zu ihren Lasten. Es muß also davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt Dr. ... die Akten noch am 3. November 1959 in der Hand gehabt hat.

11

In diesem Falle hätte er aber bei gehöriger Aufmerksamkeit das seinen Angestellten unterlaufene Versehen bemerken müssen, wenn die Fristen, wie es nach dem Gesagten erforderlich gewesen wäre, in den Akten notiert gewesen wären. Denn die im Kalender eingetragene, nicht beachtete Vorfrist war bereits am 2. November 1959 abgelaufen. Es hätte ihm dann nicht entgehen können, daß die unter besonderen Förmlichkeiten vorgesehene Vorlegung unterblieben war.

12

2.)

Abgesehen hiervon ist dem Oberlandesgericht aber auch darin zuzustimmen, daß Rechtsanwalt Dr. ... noch aus einem anderen Grunde an den bevorstehenden Ablauf der Frist hätte denken müssen.

13

Es handelte sich in der Tat um einen Rechtsstreit von wesentlicher Bedeutung, der schon nach seinem Streitwert (rund 45.200,- DM) aus dem üblichen Rahmen herausfiel. Durch die Telefongespräche und den Briefwechsel wurde Rechtsanwalt Dr. ... Ende Oktober 1959 daran erinnert, daß das Urteil nicht rechtskräftig geworden war. Ihm konnte dabei nicht entgangen sein, daß die für die Fortführung des Prozesses zunächst wichtigste Maßnahme, nämlich die Berufungsbegründung, noch ausstand, und daß ihm hierfür nur eine kurze Zeitspanne zur Verfügung stand.

14

Unter diesen Umständen durfte er schon am 31. Oktober, erst recht am 3. November 1959 die Akten nicht zurückgeben, ohne sich über den Ablauf der Frist zu vergewissern. Hätte er dies getan, so hätte ihm nicht verborgen bleiben können, daß er sofort an die Bearbeitung herangehen mußte. Er hätte ferner am 3. November bemerken müssen, daß sein Büro die Vorlegung am Tage der Vorfrist, dem 2. November 1959, versäumt hatte.

15

Die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß den Rechtsanwalt Dr. ... ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Frist trifft, ist somit richtig. Deswegen ist die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Glanzmann
Rietschel
Heimann-Trosien
Dr. Vogt
Finke