Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1960, Az.: II ZR 136/58
Inhaberschaft eines Anspruchs aus der Insassenunfallversicherung bei Tod des Versicherungsnehmers; Fehlende Benennung eines Bezugsberechtigten; Verfügungsmöglichkeit des Nachlassverwalters bei Anordnung der Nachlassverwaltung; Bestimmung des Bezugsberechtigten durch Willenserklärung gegenüber der Versicherung oder durch letztwillige Verfügung des Versicherungsnehmers; Erforderlichkeit der schriftlichen Einwilligung der Gefahrsperson bei Unterscheidung zwischen Gefahrperson und Versicherungsnehmer; Versicherungsnehmer als gleichzeitige Gefahrsperson bei Nichtvorliegen der Einwilligung ; Erlöschen der Versicherungsforderung mit Zahlung an den Versicherungsnehmer; Versicherung einer Gefahrsperson ohne deren Einwilligung als Geschäftsführung ohne Auftrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1960
- Aktenzeichen
- II ZR 136/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 28.02.1958
- LG Deggendorf - 21.10.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1960, 409-410 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 912-914 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Insassenunfallversicherung fällt mangels einer abweichenden Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten der Anspruch gegen den Versicherungsnehmer auf Auskehrung der von ihm eingezogenen Versicherungssumme in den Nachlaß des tödlich verunglückten Insassen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Hill
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 28. Februar 1958 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 21. Oktober 1957 verurteilt, an den Kläger 2.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Juni 1957 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte hatte für den von ihm gehaltenen Pkw eine Insassen-Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 10.000 DM für den Todesfall und von 20.000 DM für den Invaliditätsfall genommen. Am 8. November 1956 verunglückte der Schneidermeister R. als Insasse des von dem Stiefbruder des Beklagten gefahrenen Pkw tödlich. Seine Erben sind auf Grund gesetzlicher Erbfolge seine Ehefrau, seine zwei minderjährigen Kinder und seine volljährige Tochter. Auf Antrag der Witwe wurde Nachlaßverwaltung angeordnet und der Kläger als Nachlaßverwalter bestellt. Auf Verlangen des Beklagten zahlte der Versicherer die auf den Verunglückten Rösch entfallende Todesfall-Versicherung von 2.500 DM an dessen Witwe aus. Bei der Auszahlung machte der Beklagte den Vorbehalt, daß der Betrag auf etwaige Schadensersatzansprüche der Witwe und der minderjährigen Kinder gegen ihn und seinen Stiefbruder anzurechnen sei, soweit die Schadensersatzansprüche nicht durch die bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt würden.
Da bei der Insassenunfallversicherung kein Bezugsberechtigter benannt ist und zwischen dem Beklagten und dem Verunglückten R. kein Vertragsverhältnis mit einer Regelung über die Auskehrung der Versicherungssumme bestand, ist der Kläger der Auffassung, daß der Versicherungsanspruch und damit auch der Anspruch gegen den Beklagten auf Auskehrung der Versicherungssumme, in den Nachlaß falle. Er hat deshalb gegen den Beklagten auf Zahlung von 2.500 DM nebst Zinsen geklagt. Der Beklagte meint, daß die Versicherungssumme den Erben des Verunglückten oder seinen unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen im Sinne der §§ 844, 845 BGB aus eigenem Recht zustehe und nicht zum Nachlaß gehöre.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht lehnt den Klageanspruch des Nach laßverwalters mit folgender Begründung ab: Der Anspruch setze voraus, daß die Versicherungsforderung schon vor dem Tode des Erblassers in dessen Person wenigstens als bedingter oder befristeter entstanden sei. Das sei aber, nicht der Fall. Da die Unfallversicherung gemäß § 179 VVG zugunsten des Versicherten abgeschlossen worden sei, stehe diesem die Versicherungsforderung zu (§ 75 VVG). Hinsichtlich der für den Invaliditätsfall zu zahlenden Versicherungssumme sei allerdings der verunglückte Insasse des Kraftfahrzeugs selbst Versicherter und damit alleiniger Leistungsberechtigter gemäß § 75 VVG. Hingegen widerspreche es dem Sinn der Unfallversicherung, das gleiche auch für den Fall des Unfalltodes anzunehmen. Die Unfallversicherung unterscheide sich nach ihrem wirtschaftlichen Zweck von der Todesfall-Versicherung (Lebensversicherung), weil sie nicht, wie diese, die wirtschaftliche Bedeutung einer Rücklagenbildung habe, sondern insofern Zuge der Schadensversicherung aufweise, als sie dem wirtschaftlichen Ausgleich für die durch den Unfalltod eintretenden Schäden diene. Ein solcher wirtschaftlicher Ausgleich könne aber überhaupt nur für die Erben oder Hinterbliebenen des tödlich Verunglückten, nicht Jedoch für diesen selbst in Betracht kommen. Da bei der Versicherung gegen den Unfalltod dieser Wesensmerkmal des Versicherungsfalles sei und der Anspruch auf die für diesen Fall zu zahlende Versicherungssumme erst mit dem Tod entstehe, könne er zwingend erst in der Person der Erben oder unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen im Sinne der §§ 844, 845 BGB zur Entstehung gelangen. Demgemäß seien in einem solchen Falle diese und nicht der Erblasser als Versicherte anzusehen. Mindestens aber seien sie mittelbar und wirtschaftlich Versicherte, weil ihnen und nicht den Nachlaßgläubigern im Todesfall die Versicherungssumme habe zukommen sollen. Deshalb müßte der Versicherungsnehmer ihnen die Versicherungssumme selbst dann zuwenden, wenn die Versicherungsforderung in den Nachlaß fiele. Es könne dahingestellt bleiben, ob auch die volljährige Tochter des Erblassers zu den Berechtigten gehöre. Der Kläger habe jedenfalls keinen Anspruch auf Auskehrung der Versicherungssumme.
Diese Auffassung ist mit grundlegenden Bestimmungen des Versicherungsrechts nicht vereinbar.
1.
Zur Beurteilung der Rechtslage ist zunächst der Fall der Lebensversicherung (Todesfall-Versicherung) ins Auge zu fassen, bei der die Versicherung auf die Person des Versicherungsnehmers genommen, dieser also zugleich Gefahrsperson ist. Hat bei ihr der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten benannt, so gehört die Versicherungsforderung ungeachtet dessen, daß sie erst mit seinem Tod fällig wird und der Versicherungsnehmer daher nicht selbst in den Genuß der Versicherung kommen kann, zu seinem Vermögen. Bei seinem Tode gehört sie demgemäß zu seinem Nachlaß. Seine Erben erwerben sie deshalb kraft Erbganges und nicht kraft eigenen Rechts (RGZ 66, 158; Prölss VVG 11. Aufl. § 166 Anm. 1; v. Gierke, Anm. 2 S. 344). Schlagen die Erben die Erbschaft aus, so verlieren sie damit auch die Versicherungsforderung. § 167 Abs. 2 VVG, der nur gilt, wenn die Erben ausdrücklich als Bezugsberechtigte eingesetzt sind, ist auf diese Fälle weder unmittelbar noch auch sinngemäß anwendbar (Bruck-Dörstling, Recht des Lebensversicherungsvertrages 2. Aufl. § 15 Anm. 9; Prölss § 167 Anm. 1; OLG Hamburg, VersR 1957, 678). Bei Anordnung der Nachlaßverwaltung kann demgemäß nur noch der Nachlaßverwalter über die Versicherungsforderung verfügen. Dies gilt auch bei der reinen Sterbegeldversicherung, ungeachtet dessen, daß sie in der Regel aus dem wirtschaftlichen Beweggrund genommen wird, den Hinterbliebenen die Bezahlung der ihnen durch den Tod des Versicherungsnehmers erwachsenden Ausgaben zu ermöglichen (LG Berlin JW 1939, 165). Die Erben oder sonstigen Hinterbliebenen haben nur dann einen eigenen, vom Erbgang unabhängigen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme, wenn sie vom Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigte bezeichnet worden sind. Die Bestimmung zum Bezugsberechtigten kann entweder durch eine an den Versicherer gerichtet Willenserklärung des Versicherungsnehmers (§ 166 VVG) oder durch letztwillige Verfügung des Versicherungsnehmers (§ 332 BGB) getroffen werden (BGH VersR 1953, 179). Nur in diesem Fall erwirbt der Begünstigte unmittelbar gegen den Versicherer einen eigenen, nicht zum Nachlaß gehörenden Anspruch auf die Versicherungsleistung (BGHZ 13, 226 [232]; v. Gierke II 344, 348).
2.
Dieselbe Rechtslage, besteht auch bei der Unfalltod-Versicherung. Hierbei ist wiederum zunächst von dem Fall auszugehen, daß die Versicherung gegen Unfälle genommen wird, die dem Versicherungsnehmer selbst zustoßen, also eine Eigenversicherung vorliegt. Auch die Unfallversicherung ist (abgesehen von dem hier nicht interessierenden Fall der Versicherung gegen die reinen Heilungskosten) keine Schadensversicherung, sondern eine Summenversicherung, d.h. die Versicherungsleistung hat keinen Bezug auf die durch den Unfall eingetretenen Vermögensschäden, sondern wird unabhängig von ihnen summenmäßig durch den Versicherungsvertrag selbst bestimmt (BGHZ 19, 94 [99]). Der vom Berufungsgericht in dieser Hinsicht angenommene Unterschied zwischen beiden Versicherungsarten liegt also in Wahrheit nicht vor. Dem Berufungsgericht kann auch darin nicht gefolgt werden, daß bei der Unfallted-Versicherung der Versicherungsfall erst mit dem Tod als eingetreten anzusehen sei. Nach gefestigter Rechtsansicht ist vielmehr bei der Unfallversicherung schon der Unfall selbst der Versicherungsfall. Es bedarf also hierzu nicht erst des Eintritts des Todes oder der Arbeitsunfähigkeit als Unfallfolge (BGHZ 16, 37 [42 ff] m.w.N.). Aber auch abgesehen hiervon ist die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der Unfalltod-Versicherung könne die Versicherungsforderung erst in der Person der Erben oder Hinterbliebenen zur Entstehung gelangen, unhaltbar. Ebenso wie bei der Lebensversicherung gehört vielmehr auch bei ihr die Versicherungsforderung zum Vermögen des Versicherungsnehmers und fällt deshalb bei seinem Tod in seinen Nachlaß. Die Erben oder Hinterbliebenen haben auch hier einen eigenen, vom Erbgang unabhängigen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme nur, wenn der Versicherungsnehmer von der ihm auch bei dieser Versicherungsart nach den §§ 180, 166 VVG offenstehenden Möglichkeit, sie als Bezugsberechtigte zu bezeichnen, Gebrauch gemacht hat. Die Sicherheit des Rechtsverkehrs laßt es hier ebensowenig wie bei der Lebensversicherung zu, ihnen auf Grund von Billigkeitserwägungen oder im Hinblick auf den wirtschaftlichen Zweck der Versicherung dieselbe Rechtsstellung auch dann einzuräumen, wenn sie vom Versicherungsnehmer nicht als Bezugsberechtigte benannt worden sind (OLG Hamburg VersR 1957, 678 Wussow AUB § 1 Anm. 7).
3.
Nimmt der Versicherungsnehmer die Unfallversicherung gegen Unfälle, die einem anderen (der sog. Gefahrsperson) zustoßen, so ist für die Rechtslage der sich aus § 179 Abs. 2 und 3 VVG ergebende, vom Berufungsgericht ebenfalls nicht beachtete grundlegende Rechtssatz von entscheidender Bedeutung, daß eine solche Versicherung ohne schriftliche Einwilligung der Gefahrsperson nur zu deren Gunsten genommen werden kann (Thiel, VersR 1955, 726 [730]; Prölss § 179 Anm. 3; Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht S. 444). Dieser gewichtige Rechtssatz beruht darauf, daß die Rechtsordnung eine Spekulation mit dem Leben oder der Gesundheit eines anderen hinter dessen Rücken nicht zulassen kann (Prölss § 159 Anm. 2; BGHZ 19, 94 [100]). Da die Aussicht auf die Versicherungssumme für den Versicherungsnehmer und den Bezugsberechtigten einen Anreiz zur Herbeiführung des Versicherungsfalles bieten kann, bestimmen die §§ 159 Abs. 2 und 179 Abs. 3 VVG zum Schütze der Gefahrsperson, daß Fremd-Todesfall- und Fremd-Unfallversicherungen der schriftlichen Einwilligung der Gefahrsperson bedürften (Ehrenzweig a.a.O. S. 394, 444; Ehrenberg, Jherings Jahrb. 30, 422 [424]). Liegt sie nicht vor, so gilt die Versicherung als zugunsten der Gefahrsperson genommen. § 179 Abs. 2 VVG erklärt für diese Fälle die Vorschriften der §§ 75 bis 79 über die Fremdversicherung für entsprechend anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung ist deshalb nicht möglich, weil es bei der Unfallversicherung, die grundsätzlich keinen Vermögensschaden ersetzt, kein versichertes Interesse, also auch, keine Versicherung des Interesses eines anderen und deshalb auch keine eigentliche Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von § 74 VVG, sondern nur eine Versicherung im Interesse eines anderen, also zu seinen Gunsten geben kann. § 179 Abs. 2 VVG bedeutet, daß die Gefahrsperson dieselbe Rechtsstellung wie der Versicherte nach den §§ 75 bis 79 VVG hat (Ehrenzweig a.a.O. S. 443). Hieraus folgt zwingend, daß bei einer ohne schriftliche Einwilligung der. Gefahrsperson genommenen Unfallversicherung nur diese Versicherter im Sinne der §§ 75 ff VVG sein kann. Hiernach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, in einem solchen Fall seien die Erben oder Hinterbliebenen als Versicherte anzusehen, unhaltbar. Wegen des dargelegten Grundsatzes können weder sie noch ein anderer ohne schriftliche Einwilligung des Erblassers eine Versicherung gegen Unfälle, die diesem zustoßen, zu ihren Gunsten nehmen. Dieser Grundsatz läßt es nicht einmal zu, daß sie ohne diese Einwilligung auch nur als Bezugsberechtigte eingesetzt werden (Ehrenzweig S. 394). Dieser zwingenden Rechtsfolge kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht durch eine entsprechende Anwendung der ohnehin nur für die Schadenversicherung geltenden und nur auf sie passenden Grundsätze über die "wirtschaftlich Versicherten" (Prölss § 75 Anm. 4) ausgewichen werden. Vielmehr ist bei einer ohne Einwilligung der Gefahrsperson genommenen Fremd-Unfallversicherung ausnahmslos die Gefahrsperson allein Versicherter. Das bedeutet, daß nach § 75 VVG ihr und nur ihr die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen und einen Bestandteil ihres Vermögens und damit auch ihres Nachlasses bilden (BGH VersR 1956, 170; Brück, Privatversicherungsrecht S. 618; Becker, JRPrV 1936, 175; Wussow AUS § 15 Anm. 1; Pienitz AKB § 3 Anm, 5 A).
Diese Rechtslage ist auch bei der Insassen-Unfallversicherung (§ 16 AKB) gegeben. Ihre Besonderheit gegenüber der sonstigen Unfallversicherung besteht nur darin, daß sich hier erst bei Eintritt des Versicherungsfalles ergibt, wer Versicherter gewesen ist (BGHZ 19, 94 [99]). Sie ist hinsichtlich der Personen, die sich z. Zt. des Unfalles außer dem Versicherungsnehmer selbst in dem Fahrzeug befanden, Fremdversicherung im Sinn von § 179 Abs. 2 VVG (BGHZ 19, 100[BGH 19.11.1955 - VI ZR 214/54]; Orlowski, VersR 1954, 45). Da im vorliegenden Fall, wie in aller, Regel, der verunglückte Insasse nicht schriftlich in den Abschluß einer Unfallversicherung eingewilligt hatte, ist nur er Versicherter im Sinn von § 75 VVG, so daß der Versicherungsanspruch allein ihm zusteht und als Bestandteil seines Vermögens in seinen Nachlaß fällt (KG, Praxis des Versicherungsrechts 1933, 75; KG, VersR 1954, 454; Möller, DAR 1954, 250 [255]; Stiefel-Wussow, AKB 3. Aufl. § 3 Anm. 15; Haymann, VersArch 1937, 119 [122]; Enge, Anspruch der Insassen in der Kraftfahrunfallversicherung S. 29, 81; Söltzer, JRPrV 1930, 213 [214]; Hofmann, VersR 1960, 97).
4.
Obwohl hiernach der Versicherungsanspruch materiellrechtlich dem verunglückten Insassen als Versichertem zusteht, kann nach § 76 VVG, § 3 Abs. 2 AKB nur der Versicherungsnehmer über ihn verfügen mit der Folge, daß die Versicherungsforderung mit der Zahlung der Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer erlischt (Haymann, VersArch 1937 a.a.O. S. 124; Enge a.a.O. S. 70). Für die Frage, ob und an wen der Versicherungsnehmer die eingezogene Versicherungssumme auszukehren hat, sind die Rechtsbeziehungen maßgebend, die im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Versicherten bestehen (BGH VersR 1958, 797; BAG, VersR 1958, 360 m.w.N.; Hofmann VersR 1960, 97 [100]). Beruht etwa der Abschluß des Versicherungsvertrages auf einem Arbeitsvertrag, so bestimmt sich nach ihm auch die Frage, was mit der eingezogenen Versicherungssumme zu geschehen hat (so in dem in BGH VersR 1958, 797 entschiedenen Fall). Im vorliegenden Fall bestanden aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts - wie auch sonst regelmäßig bei der Insassen-Unfallversicherung - zwischen dem Versicherungsnehmer und dem verunglückten Versicherten keine irgendwie gearteten vertraglichen Abmachungen, aus denen sich eine Bestimmung über die Verwendung der eingezogenen Versicherungssumme herleiten ließe. Infolgedessen ist das Rechtsverhältnis maßgebend, das sieh nach dem Gesetz daraus ergibt, daß der Versicherungsnehmer die Unfallversicherung für den verunglückten Insassen abgeschlossen und dessen Versicherungsforderung eingezogen hat. Mit der in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung ist schon in dem Abschluß einer solchen Fremd-Unfallversicherung eine Geschäftsführung ohne Auftrag für den Versicherten zu sehen; denn dadurch, daß der Versicherungsnehmer die Gefahrsperson ohne deren Einwilligung gegen Unfälle versichert, die ihr zustoßen, greift er in deren Geschäftsbereich ein, ohne ihr gegenüber hierzu berechtigt zu sein (OLG Hamm RdK 1936, 144; OLG Nürnberg DAR 1954, 135; LG Berlin VersR 1955, 166; LG Kassel VersR 1955, 268; Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts Bd. 3, 536; Ehrenberg a.a.O. S. 457; Becker a.a.O. S. 176; Loppuch JRPrV 1936, 292 [295]; Prölss 11. Aufl. § 77 Anm. 1; Pienitz a.a.O. § 16 Anm. 3). Der gegenteiligen Auffassung (vgl. Hofmann, VersR 1960, 98 [108]), daß der Versicherungsnehmer mit dem Abschluß einer Insassen-Unfallversicherung vielfach nicht ein fremdes Geschäft führen wolle, sondern hierbei sein eigenes Interesse im Auge habe, also damit ein eigenes Geschäft besorgen wolle, steht entgegen, daß er eine solche Versicherung ohne Einwilligung der Gefahrsperson rechtswirksam gar nicht im eigenen Interesse, sondern nur im Interesse der Gefahrsperson abschließen kann, daß also für einen hiervon abweichenden Willen des Versicherungsnehmers rechtlich gar kein Raum ist, wenn die Versicherung rechtsgültig sein soll. Auch wenn der Versicherungsnehmer, wie regelmäßig bei der Insassen-Unfallversicherung, nicht die Absicht hat, vom Versicherten Ersatz der Prämien zu verlangen, sondern dem Versicherten mit dem Versicherungsabschluß nur eine liberale Zuwendung machen will, wird hierdurch entgegen der Auffassung von Haymann (a.a.O. S. 207). Enge (a.a.O. S. 75) und Hofmann, (a.a.O. S. 103) nicht die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen (§ 685 BGB). Allerdings ist dann die Haftung des Versicherungsnehmers nach Analogie der Schenkungsgrundsätze (§ 521 BGB) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken und dem Versicherungsnehmer auch das Recht einzuräumen, einen solchen Versicherungsvertrag vor Eintritt des Versicherungsfalles auch wieder aufzuheben, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen (Kisch a.a.O. Bd. 3, 532, 533).
Hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme eingezogen, so hat er sie nach den §§ 681, 667 an den Versicherten herauszugeben. Da die Versicherung ohne Einwilligung des Versicherten nur zu seinen Gunsten genommen werden konnte, kommt auch nur er als Geschäftsherr in Betracht. Da der Auskehrungsanspruch aus § 667 VVG zum Vermögen des Versicherten gehört, fällt er in seinen Nachlaß. Zu demselben Ergebnis kommen im übrigen auch die meisten derjenigen, die in dem Abschluß der Fremd Versicherung keine Geschäftsführung ohne Auftrag sehen, nur daß sie den Anspruch des Versicherten als des materiellrechtlichen Trägers des Versicherungsanspruchs gegen den Versicherungsnehmer auf Auskehrung der von diesem eingezogenen Versicherungssumme entweder aus § 812 BGB oder aus § 816 Abs. 2 BGB oder aus der gesetzlichen Treuhand Stellung des Versicherungsnehmers herleiten (Haymann a.a.O.; Enge a.a.O. S. 78; Stiefel-Wussow § 3 Anm. 18; Möller, VersR 1950, 81; DAR 1954, 250 [255]; Thüsen, VW 1953, 434; Söltzer, JRPrV 1930, 213 [214]). Die abweichende Auffassung von Hofmann (VersR 1960, 98 [108]), daß der Versicherungsnehmer bei der Insassen-Unfallversicherung mangels anderer vertraglicher Gestaltung des Innenverhältnisses zum Versicherten mit der an ihn ausgezahlten Versicherungssumme nach seinem Betreiben verfahren und sogar auf die Geltendmachung des Versicherungsanspruchs überhaupt verzichten könne ohne sich Schadensersatzansprüchen des Versicherten oder seines Rechtsnachfolgers auszusetzen, ist mit den §§ 179 Abs. 2 75 VVG unvereinbar. Hat der tödlich verunglückte Insasse mit dem Versicherungsnehmer keine Vereinbarung über die Auskehrung, der Versicherungssumme getroffen, so fällt vielmehr in jedem Falle der Anspruch gegen den Versicherungsnehmer auf Auszahlung der von ihm eingezogenen Versicherungssumme in den Nachlaß des verunglückten Insassen (so auch KG JRPrV 1932, 247). Da demgemäß in dem vorliegenden Fall der Auszahlungsanspruch wegen der angeordneten Nachlaßverwaltung dem Kläger als Nachlaßverwalter und nicht den Erben des Verunglückten zusteht, ist schon aus diesem Grunde auch der Vorbehalt des Beklagten gegenstandslos, die Versicherungssumme auf die Schadensersatzansprüche der Erben anzurechnen. Es bedarf deshalb auch hier keiner Entscheidung der in BGHZ 19, 94 [102] offengelassenen Frage, ob eine solche Anrechnung überhaupt zulässig ist.
Hiernach war das Berufungsurteil aufzuheben und der Klage unter Abänderung des landgerichtlichen. Urteils stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Dr. Haidinger
Dr. Kuhn
Dr. Haager
Hill