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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1960, Az.: 2 StR 640/59

Wirkung einer voneinander abweichenden rechtlichen Beurteilung einer Rauschtat durch den Tatrichter und das Revisionsgericht; Bedeutung der rechtlichen Beurteilung der Rauschtat für den Strafausspruch; Beurteilung der Schuld im Zusammenhang mit einer Rauschtat; Konkurrenzverhältnis von versuchtem Raub und versuchtem räuberischem Diebstahl

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.02.1960
Aktenzeichen
2 StR 640/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 12319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 22.10.1959

Fundstellen

  • BGHSt 14, 114 - 116
  • MDR 1960, 517-518 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 731-732 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Volltrunkenheit

Amtlicher Leitsatz

Wenn das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung der Rauschtat durch den Tatrichter nicht billigt, so ist in aller Regel das angefochtene Urteil nicht nur im Strafausspruch, sondern in vollem Umfang aufzuheben.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Februar 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Scharpenseel, Dr. Schalscha, Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Volltrunkenheit (§§ 330a, 250, 43 StGB) zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revision, mit der er unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, hat Erfolg.

2

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte im Zustande der Trunkenheit den Entschluß gefaßt, dem nachts auf einer Bank im Freien schlafenden Schu. E. das Geld wegzunehmen. Er durchsuchte zu diesem Zweck seine Taschen; als E. dabei erwachte und die Hand des Angeklagten zur Seite stieß, versetzte dieser ihm mehrere heftige Schläge, durch die E. erheblich verletzt wurde, und lief weg. Ob der Angeklagte, der kurz darauf festgenommen wurde, dem E. Geld entwendet hat, konnte nicht festgestellt werden. Die Strafkammer hat - abgesehen von der Schuldfrage - diesen Sachverhalt als versuchten schweren Raub in Tateinheit mit Körperverletzung gewürdigt, es für möglich gehalten, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Trunkenheit (2,31 Promille Blutalkoholkonzentration) nicht nur erheblich vermindert, sondern völlig ausgeschlossen war, und ihn deshalb unter Hinweis auf BGHSt 9, 390 wegen Vergehens nach § 330 a StGB verurteilt.

3

Die Feststellungen ergeben indessen nicht, daß der Angeklagte die von ihm gegen E. verübte Gewalt angewandt hat, um sich dadurch in den Besitz seines Geldes zu setzen. Der Sachverhalt schließt nicht aus, daß der Angeklagte nur einem Schlafenden und deshalb zum Widerstand Unfähigen Geld wegnehmen wollte, daß er Gewalt erst anwandte, als er sich ertappt sah und Entdeckung befürchtete. Nur, wenn er, als E. erwachte, noch beabsichtigte, mittels der nunmehr angewandten Gewalt dem Engelhardt Geld wegzunehmen, liegt - abgesehen von der Verantwortlichkeit - der Tatbestand des versuchten schweren Raubes vor. Hatte der Angeklagte, dem die tatsächliche Wegnahme des Geldes nicht nachzuweisen war, im Augenblick der Gewaltanwendung bereits erkannt, daß E. kein Geld hatte, oder hatte er in diesem Augenblick seine Weg nahmeabsicht als mißglückt bereits aufgegeben, so können als mit Strafe bedrohte Handlungen im Sinne des § 330 a StGB nur Diebstahlsversuch und Körperverletzung in Betracht kommen. Auch räuberischer Diebstahl scheidet aus, da § 252 StGB einen vollendeten Diebstahl voraussetzt, dessen Beute der Täter mit Gewalt sich erhalten will. Versuchter räuberischer Diebstahl ist nur denkbar, wenn die Gewaltanwendung im Versuch stecken bleibt.

4

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange.

5

Das Reichsgericht hat in einem Fall, in dem es die Beurteilung der Rauschtat durch den Tatrichter nicht billigte, den Schuldspruch wegen Volltrunkenheit bestehen lassen und das Urteil nur im Strafausspruch aufgehoben, weil die Rauschtat eine Bedingung der Strafbarkeit sei und deshalb die Schuldfrage nicht berühre (vgl. RGSt 69, 189). Dagegen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bei gleicher Rechtslage in der Entscheidung 5 StR 143/55 vom 24. Mai 1955 das angefochtene Urteil im vollen Umfange (auch im Schuldspruch) aufgehoben, dabei aber auf den im Einzelfall bestehenden engen Zusammenhang zwischen Schuld- und Straffrage abgestellt und offen gelassen, ob es für den Schuldspruch nach § 330 a StGB grundsätzlich ohne Bedeutung sei, wie die Rauschtat als solche rechtlich beurteilt werde. Nach Ansicht des erkennenden Senats muß das Revisionsgericht, wenn es die Beurteilung der Rauschtat durch den Tatrichter nicht anerkennt, in aller Regel das Urteil im vollen Umfang Umfang, dem Tatrichter also Gelegenheit geben, auch den Schuldspruch nochmals nachzuprüfen. Dabei geht der Senat von dem allgemein anerkannten Grundsatz aus, daß die Schuldfähigkeit regelmäßig nur in Beziehung auf die Rauschtat, nicht über unabhängig von dieser beurteilt werden kann. Vor allem die Frage der Hemmungsfähigkeit läßt sich bei den verschiedenartigen Straftaten nur selten einheitlich beantworten. So kann ein Betrunkener, der seinen Geschlechtstrieb nicht mehr zu beherrschen vermag und deshalb im Rausch einen Notzuchtsversuch begeht, möglicherweise sehr wohl noch fähig sein, Hemmungen gegenüber einem Raubmotiv einzuschalten; wer sich infolge seines Rausches schuldlos zu einer Beleidigung hinreißen läßt, kann für eine gefährliche Körperverletzung noch verantwortlich sein. Das gilt aber auch, wenn die in Betracht kommenden Rauschtaten weniger verschieden sind als in den angeführten Beispielen. Deshalb muß dem Tatrichter, der nach § 358 StPO bei der rechtlichen Beurteilung der Rauschtat an die Ansicht des Revisionsgerichts gebunden ist, grundsätzlich die Möglichkeit offen bleiben, die Rauschtat auch unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit neu zu prüfen. Nur ausnahmsweise, wenn es sich bei Beurteilung der Rauschtat um geringfügige Abweichungen handelt, die mit Sicherheit keine andere Feststellung in der Schuldfrage zur Folge haben können, wird sich das Revisionsgericht auf die Aufhebung des Strafausspruchs beschränken dürfen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedenfalls nicht gegeben.

Baldus
Busch
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Menges