Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1960, Az.: 5 StR 576/59
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1960
- Aktenzeichen
- 5 StR 576/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 18.08.1959
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchte Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. Januar 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär Dr. ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. August 1959 wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 18. August 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die Verfahrensrüge kann nicht durchdringen.
Die Begründung für die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages entspricht inhaltlich dem § 244 Abs. 4 StPO. Sie drückt aus, daß durch die Anhörung des Gerichtspsychiaters Dr. Wildhagen das Gegenteil der Beweisbehauptungen erwiesen sei.
Vergeblich wendet die Revision hiergegen ein, daß ein Hirnfacharzt und ein den Angeklagten nach klinischer Beobachtung begutachtender Sachverständiger überlegene Forschungsmittel zur Verfügung gehabt hätten.
1.
Daß die Strafkammer die Forschungsmittel eines Hirnfacharztes denen des vernommenen Gerichtsarztes nicht für überlegen erachtet hat, bedeutet keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 oder Abs. 2 StPO, Es ist schon zweifelhaft, ob die im Kindesalter erlittene Kopfverletzung des Angeklagten und die davon zurückgebliebene Narbe überhaupt den Verdacht einer zur Tatzeit fortbestehenden Hirnschädigung begründen. Selbst wenn man dies mit der Revision bejahen wollte, nötigte es den Tatrichter nicht unter allen Umständen dazu, einen Hirnfacharzt als weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen. Das ist, wie der Bundesgerichtshof stets hervorgehoben hat, beim Verdacht einer Hirnverletzung nur in der Regel erforderlich (vgl. z.B. BGH NJW 1952, 633 Nr. 25). Es kommt darauf an, über welche besonderen Erfahrungen, Kenntnisse und Forschungsmitttel der jeweilige Sachverständige auf dem Gebiet von Hirnverletzungen tatsächlich verfügt. Das hat der Bundesgerichtshof schon in unveröffentlichten Entscheidungen (2 StR 89/54 vom 2. September 1954, 5 StR 203/57 vom 1. Oktober 1957) ausgesprochen. Hier hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum eine solche Ausnahme angenommen.
2.
Ebenso ist es kein rechtlicher Fehler, daß das Landgericht auch die hilfsweise beantragte Begutachtung des Angeklagten nach klinischer Beobachtung nicht als überlegenes Forschungsmittel angesehen hat. Auch diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang. Danach ist gegenüber den Erkenntnismitteln eines Gerichtspsychiaters die Beobachtung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt für sich allein noch kein überlegenes Forschungsmittel (BGHSt 8,76 [BGH 05.07.1955 - 2 StR 159/55]). Auch die Ausführungen der Revision ergeben keinen Anhalt dafür, daß aus irgendwelchen besonderen Gründen des vorliegenden Falles die Forschungsmittel einer Klinik denen des vernommenen Gerichtspsychiaters überlegen sein müßten.
3.
Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt für den Einwand der Revision, das Landgericht habe "seine Entscheidung, ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, von der Meinung des Gutachters Dr. Wildhagen abhängig gemacht". Sollte die Strafkammer ihn zu dem Antrage des Verteidigers gehört und gefragt haben, ob er empfehle, den Angeklagten in einer öffentlichen Anstalt beobachten und begutachten zu lassen, so entspräche das dem § 81 Abs. 1 Satz 1 StPO.
II.
Die Sachrüge ist unbegründet.
Das Urteil schildert den Tathergang widerspruchsfrei. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen auch nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Koffka
Schmidt
Schmitt
Dr. Börker