Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1960, Az.: II ZR 146/58
Vorliegen einer Verjährungsfrist des§ 12 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im Rahmen des Bereicherungsrechts; Voraussetzungen der Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1960
- Aktenzeichen
- II ZR 146/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11386
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 25.03.1958
- OLG Düsseldorf - 19.11.1957
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 32, 13 - 17
- DB 1960, 578 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 285-286 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 529-530 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Verjährungsfrist des § 12 VVG gilt nicht für Bereicherungsansprüche.
In der Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25. März 1958 hinsichtlich der Kostenentscheidung sowie insoweit aufgehoben, als es die Klage in Höhe von 1.399,71 DM abgewiesen hat.
In diesem Umfang bleibt das Versäumnisurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. November 1957 aufrechterhalten.
Auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte hatte für seinen Pkw bei der Klägerin eine Kaskoversicherung genommen. Am 8. August 1953 stieß er mit einem Lkw zusammen, wobei sein Pkw beschädigt wurde. Eine nach dem Unfall bei ihm entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,8 Promille. Er wurde wegen dieses Unfalls mit zwei Monaten Gefängnis bestraft. Die Klägerin zahlte ihm im September 1953 für die Fahrzeugschaden eine Entschädigung von 1.399,71 DM. Diesen Betrag forderte sie mit Schreiben vom 10. Dezember 1953 zurück, nachdem sie inzwischen aus den Strafakten entnommen hatte, daß der Beklagte bei dem Unfall unter erheblicher Alkoholeinwirkung gestanden hatte. Als der Beklagte weder dieser noch weiteren Zahlungsaufforderungen nachkam, erhob die Klägerin im Januar 1956 Klage auf Rückzahlung der 1.399,71 DM sowie auf Erstattung der Kosten von 58 DM, die sie für ein Gutachten über die Höhe des Fahrzeugschadens aufgewendet hatte. Sie führt aus, daß der Beklagte um die erhaltene Versicherungsleistung ungerechtfertigt bereichert sei, weil der Beklagte den Unfall im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit grob fahrlässig herbeigeführt und deshalb nach § 61 VVG keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung gehabt habe. Außerdem hafte er auch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, weil er ihr bei der Schadenanzeige die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorsätzlich verschwiegen habe, um sich so die ihm nicht zustehende Versicherungsleistung zu verschaffen. Der Beklagte bestreitet eine Täuschungsabsicht. Gegenüber dem Bereicherungsanspruch hat er unter Hinweis auf § 12 VVG die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin meint demgegenüber, daß die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 VVG nicht für den geltend gemachten Bereicherungsanspruch gelte. Außerdem erhebt sie gegenüber der Verjährungseinrede den Gegeneinwand der Arglist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat zunächst durch Versäumnisurteil vom 19. November 1957 der Klage stattgegeben und dann auf den Einspruch des Beklagten hin das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, will die Klägerin das Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 19. November 1957 in Höhe von 1.399,71 DM aufrechterhalten haben.
Entscheidungsgründe
1.)
Das Berufungsurteil ist insoweit rechtlich bedenkenfrei, als es ausführt, daß sich die Klageansprüche nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder § 826 BGB herleiten lassen, weil dem Beklagten nach der auch von der Revision nicht angegriffenen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts Vorsatz nicht nachweisbar ist. Damit entfällt zugleich der gegenüber der Verjährungseinrede erhobene Gegeneinwand der Arglist.
2.)
Als Klagegrundlage bleibt hiernach nur § 812 BGB. Nach ihm hat die Klägerin wegen ihrer dem Beklagten gewährten Versicherungsleistung in Höhe von 1.399,71 DM einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung; denn da der Beklagte, wie er selbst nicht bestreitet, den Unfall im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und damit durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hatte, war die Klägerin nach § 61 VVG nicht zur Versicherungsleistung verpflichtet. Der Beklagte behauptet auch selbst nicht, daß die Klägerin schon bei Erbringung der Leistung diesen Mangel des Verpflichtungsgrundes gekannt habe.
3.)
Der Streit der Parteien geht jetzt nur noch darum, ob gegen diesen Bereicherungsanspruch die vom Beklagten erhobene, auf § 12 VVG gestützte Verjährungseinrede durchgreift. Das wäre nur der Fall, wenn für einen solchen Bereicherungsanspruch nicht die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, sondern die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 VVG gelten würde. Das nimmt das Berufungsgericht in seinem angefochtenen zweiten Urteil an mit der Begründung, daß alle Ansprüche zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrages, die ihre Grundlage in dem Versicherungsverhältnis haben, der kurzen Verjährungsfrist des § 12 VVG unterworfen seien, gleichgültig, aus welchen rechtlichen Gesichtspunkten sie geltend gemacht werden. Dieser Auffassung kann aus rechtsgrundsätzlichen Erwägungen nicht gefolgt werden.
a)
§ 12 Abs. 1 VVG unterwirft nach seinem klaren, unzweideutigen Wortlaut nur "die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag" der zweijährigen Verjährung. Damit können nach allgemein gültigem juristischem Sprachgebrauch nur solche Ansprüche gemeint sein, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben, die also nach ihrer rechtlichen Natur auf dem Versicherungsvertrag beruhen. Hierdurch unterscheidet sich § 12 VVG grundlegend von dem vom Berufungsgericht angeführten § 196 Nr. 1 BGB, der für die kurze Verjährung von Ansprüchen, die für Lieferung von Waren oder Arbeitsleistungen der dort bezeichneten Art entstehen, eine vertragsmäßige Grundlage nicht voraussetzt und deshalb auch dann anwendbar ist, wenn der Anspruch wegen des Entgelts für solche Lieferungen oder Arbeitsleistungen auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung gestützt wird (RGZ 86, 96; 69, 422 [429]).
b)
Der Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB ist nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung - ebenso wie der Anspruch des auftragslosen Geschäftsführers auf Ersatz seiner Aufwendungen (§ 683 BGB) - rechtlich selbständiger Natur auch gegenüber der vermeintlichen Verbindlichkeit, deren Bezahlung die bereichernde Zuwendung begründete (oder den Gegenstand der Geschäftsführung bildete). Diese Verbindlichkeit stellt nur die historische Grundlage für den Bereicherungsanspruch dar und hat daher nur tatsächliche, nicht auch rechtliche Bedeutung für die Natur des Bereicherungsanspruchs (Schmitt in SeuffBl. 1911, 461 [464]). Da sich nach unserer Rechtsordnung die Verjährung der einzelnen Ansprüche nach deren jeweiliger Rechtsnatur richtet, unterliegt der Bereicherungsanspruch einer selbständigen Verjährung, die die dreißigjährige des § 195 BGB ist, wenn nicht ausnahmsweise, wie im Fall des § 196 BGB, für ihn eine kürzere Verjährung maßgebend ist. Dies gilt auch dann, wenn die Bereicherung in der Bezahlung einer kurzfristig verjährenden Schuld bestand (RGZ 86, 96; Staudingers 9. Aufl. § 195 Anm. 4; Soergel, 8. Aufl. § 195 Anm. 5; Palandt, 17. Aufl. § 195 Anm. 2; Erman § 195 Anm. 4; Schmitt a.a.O.).
c)
Dieser allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz, von dem abzuweichen kein Anlaß besteht, gilt auch für das Versicherungsvertragsrecht (OLG Hamburg HansGZ 1897, 15; Bruck-Möller, VVG § 12 Anm. 9; Brück, Privatversicherungsrecht S. 474; Ritter, Recht der Seeversicherung § 48 ADS Anm. 4). Erbringt der Versicherer dem Versicherungsnehmer irrtümlich eine Leistung, die er in Wahrheit nicht schuldet (sei es, weil der Versicherungsvertrag nicht rechtswirksam ist, sei es, weil der Versicherer, wie im vorliegenden Fall, nach § 61 VVG oder aus sonstigen Gründen nicht zur Leistung verpflichtet ist), so ist der ihm hieraus erwachsende Bereicherungsanspruch kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Das durch den Versicherungsvertrag begründete Versicherungsverhältnis bildet weder seine rechtliche Grundlage noch setzt ein solcher Bereicherungsanspruch überhaupt einen rechtswirksamen Versicherungsvertrag voraus. Für ihn gilt deshalb nicht die zweijährige Verjährung des § 12 VVG, sondern die dreißigjährige des § 195 BGB. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen der Versicherungsnehmer schon auf Grund des Versicherungsvertrages selbst zu einer Rückerstattung verpflichtet ist. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn er auf Grund einer vorläufigen Schadensberechnung Zahlung unter Vorbehalt einer endgültigen Abrechnung erhält und sich später ergibt, daß über die vertragsmäßige Verpflichtung hinaus gezahlt worden ist (HansGZ 1897, 15; Ritter a.a.O. § 48 Anm. 4; § 44 Anm. 12; um einen solchen Fall handelt es sich wohl auch bei KG JRPrV 1936, 232). Umgekehrt kann auch der Versicherer schon nach dem Versicherungsvertrag zur Rückzahlung unverdienter Prämien verpflichtet sein. Diese Fälle hat offenbar das Reichsgericht in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung in JW 1938, 876 im Auge. Bei solchen Rückzahlungsansprüchen handelt es sich in der Tat um Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, deren Verjährung sich nach § 12 VVG richtet, soweit die Ansprüche auf den Vertrag gestützt werden. Läßt sich hingegen, wie im vorliegenden Fall, ein solcher Rückzahlungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag nicht herleiten, so bleibt demjenigen, der gezahlt hat, nur ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB, der sich nach seiner rechtlichen Natur und Ausgestaltung grundlegend von einem vertraglichen Rückzahlungsanspruch unterscheidet und deshalb auch hinsichtlich seiner Verjährung diesem nicht gleichgestellt werden kann.
d)
Eine solche Gleichstellung läßt sich entgegen der Auffassung von Prölss (VVG 11. Aufl. § 12 Anm. 2) und von Gierke (Versicherungsrecht Bd. 2 S. 156) auch nicht mit der Tendenz des Gesetzes rechtfertigen, durch Abkürzung der Verjährungsfrist möglichst schnell eine klare Rechtslage zu schaffen; denn diese Tendenz verfolgt das Gesetz nach seiner klaren Regelung nur bei den sich aus dem Versicherungsvertrag selbst ergebenden Ansprüchen. Außerdem liegt die gleiche Tendenz auch allen anderen Vorschriften zugrunde, die die Verjährungsfrist für einzelne Ansprüche abkürzen. Gleichwohl rechtfertigt es dieser Gesichtspunkt nach dem oben angeführten Rechtsgrundsatz nicht, die kurze Verjährung auch auf die anders gearteten Bereicherungsansprüche zu erstrecken, die durch die Begleichung einer solchen kurzfristig verjährenden Verbindlichkeit entstehen. Es besteht kein Grund, für das Versicherungsvertragsrecht von diesem Grundsatz abzuweichen.
Deshalb war hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs in Höhe von 1.399,71 DM das Versäumnisurteil des Berufungsgerichts vom 19. November 1957 wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.
Dr. Haidinger
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Reinicke