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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1959, Az.: VI ZR 215/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1959
Aktenzeichen
VI ZR 215/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14480
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamm - 02.10.1958

Prozessführer

der Landesversicherungsanstalt W. in M. B., vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch den Ersten Direktor S.,

Prozessgegner

den Landwirt Gustav H. in A. Nr. ... bei B.,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 2. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte befuhr in der Nacht vom 2./3. Februar 1956 mit seinem Personenkraftwagen Mercedes 180 die 8,40 m breite Bundesstraße 61 in Richtung Bielefeld. Die Fahrgeschwindigkeit betrug ca. 50 bis 55 km/st. Gegen 1.20 Uhr kam ihm in Höhe der Johannisbachbrücke in Brake ein Lastkraftwagen entgegen. Beide Fahrzeuge hatten vor ihrer Begegnung abgeblendet. Als die Fahrzeuge aneinander vorbeifuhren, erfaßte der Wagen des Beklagten mit der linken Seite den Arbeiter F. aus B., der sich auf der Fahrbahn befand. F. erlitt einen Schädelbasisbruch, der zum Tode führte. Am Fahrzeug des Beklagten wurden der vordere linke Kotflügel und die linke Kante des Daches seitlich eingedrückt, der Aussenspiegel wurde abgerissen.

2

Die Klägerin hat auf Grund der Reichsversicherungsordnung an die Witwe des Getöteten Versicherungsleistungen zu erbringen. Sie nimmt beim Beklagten gemäß §1542 RVO Rückgriff, indem sie vorträgt, der Beklagte habe bei größerer Aufmerksamkeit und vorsichtiger Fahrweise den Unfall vermeiden können. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1.550,45 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die sie an die Witwe auf Grund des Unfalls leisten muß.

3

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat behauptet, der erheblich angetrunkene F. sei kurz vor der Begegnung der Wagen von links kommend unmittelbar gegen sein Fahrzeug gelaufen. Der Beklagte ist der Ansicht, der Zusammenstoß sei für ihn unvermeidbar gewesen.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageanträge weiter. Dabei hat sie den Feststellungsanspruch unter Anpassung an die Vorschriften der §§844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG eingeschränkt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

1.

Das Berufungsgericht führt aus: Der unter Alkoholeinfluß stehende Fritz habe im Laufschritt vor dem herannahenden Lastkraftwagen die Fahrbahn überquert und sei dann gegen die linke Seite des Personenkraftwagens geprallt. Der Beklagte habe die Gestalt des Fritz vor dem Scheinwerfer des Lastkraftwagens gesehen, den Zusammenstoß in dem zur Verfügung stehenden Bruchteil einer Sekunde nicht mehr vermeiden können. Er habe nicht damit zu rechnen brauchen, ein Fußgänger werde unmittelbar vor der Begegnung der beiden Fahrzeuge im Laufschritt die Fahrbahn überqueren. Da das Fehlverhalten des vor dem Lastzug auftauchenden Fußgängers erst bei einer Annäherung des Personenkraftwagens auf 5 bis 10 m erkennbar gewesen sei, habe auch ein besonders aufmerksamer und reaktionssicherer Fahrer den Unfall nicht vermeiden können. Der Unfall sei daher im Sinne des §7 Abs. 2 StVG für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen.

6

2.

Die Revision versucht vergeblich, die Feststellungen des Berufungsgerichts mit verfahrensrechtlichen Rügen zu erschüttern. Das Berufungsgericht hat die Gründe eingehend dargelegt, die ihm Anlaß gegeben haben, die eidliche Vernehmung des Beklagten gemäß §448 ZPO anzuordnen. Diese Darlegungen halten einer rechtlichen Prüfung in allem stand. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Dezember 1958 - VI ZR 1/58 - = LM §448 ZPO Nr. 3 ausgeführt, daß der Beklagte unbeschadet der Beweisregelung des §7 Abs. 2 StVG gemäß §448 ZPO als Partei vernommen werden kann, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sind. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lückenhaft und unzureichend ist. Insbesondere war unter dem Gesichtspunkt des §286 ZPO kein Anlaß gegeben, auf die Angaben des Beklagten näher einzugehen, die dieser zu polizeilichem Protokoll im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemacht hatte. Denn im entscheidenden Punkt stimmten die damaligen Angaben des Beklagten mit seinem Prozeßvortrag und seiner eidlichen Aussage überein. Es war allein eine Frage tatrichterlicher Würdigung, ob das Berufungsgericht den weitgehend durch den unstreitigen Sachverhalt und das Beweisergebnis bestätigten Angaben des Beklagten Glauben schenkte. Auf die Ausführungen der Revision zum Beweis des ersten Anscheins braucht nicht eingegangen zu werden; denn das Berufungsgericht hat die der Klägerin nachteiligen Feststellungen gerade nicht auf den Beweis des ersten Anscheins gestützt.

7

3.

Fehl geht ferner der. Vorwurf der Revision, dem Beklagten sei selbst bei Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts wenigstens der Vorwurf zu machen, daß er den Fußgänger nicht früher gesehen habe. Naturgemäß mußte sich die Aufmerksamkeit des Beklagten in erster Linie der unmittelbar bevorstehenden Begegnung der beiden Fahrzeuge zuwenden. Selbst wenn der Beklagte am linken Straßenrand einen Mann erblickt hätte, wäre noch kein Anlaß zu der Annahme gegeben gewesen, dieser werde unmittelbar vor der Begegnung der beiden Fahrzeuge quer über die Fahrbahn laufen. Mit einem solchen grob verkehrswidrigen Verhalten eines Fußgängers braucht ein Kraftfahrer auch bei Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehenden besonderen überlegenen Aufmerksamkeit (BGH VI ZR 137/58 - Urteil vom 9. Juni 1959) nicht zu rechnen.

8

4.

Das Berufungsgericht unterstellt zum Nachteil des Beklagtem, daß dessen Geschwindigkeit möglicherweise etwas überhöht war. Es führt aus, nur bei einer Geschwindigkeit von höchstens 40 km/st habe der Beklagte der Anforderung sicher gerecht werden können, sein zeitweilig mit Abblendlicht fahrendes Fahrzeug vor einem unbeleuchteten Hindernis auf der Fahrbahn rechtzeitig zum Anhalten zu bringen. Das Berufungsgericht meint jedoch, der Unfall sei angesichts des Verhaltens des Fritz auch dann nicht vermeidbar gewesen, wenn der Beklagte im kritischen Augenblick mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/st gefahren wäre.

9

Gegen diese Erwägung wendet sich die Revision. Sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte niemals den Verunglückten mit dem Personenkraftwagen habe erfassen können, wenn er vom Augenblick des Abblendens an seine Geschwindigkeit auf 40 km/st heruntergesetzt habe. Denn in diesem Falle wäre der Kraftwagen wenigstens 3 Sekunden später an der Unfallstelle gewesen. Diese Zeit habe aber für den sich im Laufschritt bewegenden Fritz voll ausgereicht, um einer Berührung mit dem Personenkraftwagen zu entgehen.

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Die Revision verkennt, daß ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang zwischen der Überschreitung der nach §9 StVO zulässigen Geschwindigkeit und dem Unfall noch nicht schon dann vorliegt, wenn der Kraftwagen bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit nicht eben an dem Ort gewesen wäre, an dem sich der Zusammenstoß ereignet hat. Erforderlich ist vielmehr, daß sich gerade eine der Gefahren ausgewirkt hat, um deretwillen die Einhaltung einer gewissen Höchstgeschwindigkeit gefordert wird (vgl. aus der strafrechtlichen Rechtsprechung BGH VRS Bd. 3, 423 und Bd. 5, 284; OLG Oldenburg, VRS Bd. 6, 470; OLG Hamm, VRS Bd. 10, 459; OLG Stuttgart, NJW 1959, 351 [OLG Stuttgart 17.10.1958 - 2 Ss 537/58]). Sonst würde die Haftung von dem im Sinne der Gefährdung durchaus zufälligen Umstand abhängen, daß ein Verkehrsteilnehmer in einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, hier der Straßenüberquerung des Fußgängers, anwesend ist. Anders ausgedrückt: Wer mit überhöhter Geschwindigkeit fährt, ist nicht schon ohne weiteres mit dem Haftungsrisiko für alle Verkehrsunfälle belastet, in die er auf seiner weiteren Fahrt verstrickt wird. Wohl aber wird vielfach der Ablauf eines Verkehrsunfalls im Sinne des Beweises des ersten Anscheins dafür sprechen, daß die in der überhöhten Geschwindigkeit liegende Gefährdung auch ursächlich für die Entstehung des Unfalls gewesen ist. Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht seine Überzeugung ausreichend begründet, daß die Entstehung des Unfalls mit der leicht überhöhten Geschwindigkeit des Personenkraftwagens nichts zu tun hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über das plötzliche Auftauchen des Fußgängers vor dem bereits auf 5 bis 10 m herangekommenen Kraftwagen erscheint es in der Tat als ausgeschlossen, daß ein mit ca. 40 km/st fahrender Kraftfahrer den Unfall hätte vermeiden können. Ebenfalls kann nach dem Sachverhalt die Annahme ausgeschlossen werden, der unter Alkoholeinfluß stehende F. habe sich deshalb zu dem leichtsinnigen Überqueren der Fahrbahn verleiten lassen, weil er zwar mit einer Geschwindigkeit des Personenkraftwagens von 40 km/st, nicht aber mit der tatsächlich gefahrenen etwas höheren Geschwindigkeit gerechnet habe. Dieser Gesichtspunkt wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. Hat sich aber die in der etwas überhöhten Geschwindigkeit des Personenkraftwagens liegende Gefährdung in der durch den Fußgänger hervorgerufenen kritischen Verkehrslage nicht ausgewirkt, so stand der Anwendung des §7 Abs. 2 StVG nichts im Wege. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Unfall lediglich auf das verkehrswidrige Verhalten des Getöteten zurückzuführen ist und für den Beklagten unvermeidbar war. Demgemäß ist eine Haftung des Beklagten mit Recht verneint worden.

11

5.

Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kleinewefers Dr. K.E. Meyer Hanebeck Dr. Bode Heinrich Meyer