Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1959, Az.: VI ZR 128/59
Unfallschadenrente; Witwe des Geschädigten; Änderung eines Umstandes; Erhöhung der Witwenrente
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 128/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10202
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1960, 415
Redaktioneller Leitsatz
Steht es in Frage, ob sich die für die Verurteilung des Schädigers zu Entrichtung einer Unfallschadenrente an die Witwe des Geschädigten maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben, so kann nicht allein für die erhebliche Änderung eines Umstandes (hier: Erhöhung der Witwenrente) abgestellt werden. Es kommt vielmehr auf die gesamten Verhältnisse an (siehe auch BGH vom 20. 12. 1960, NDR 1961, 310, VRS 20, 258, NJW 1961, 871, DAR 1961).