Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1959, Az.: 5 StR 471/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1959
- Aktenzeichen
- 5 StR 471/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 11433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 09.06.1959
Verfahrensgegenstand
Meineid u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Dezember 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 9. Juni 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es die Verurteilung wegen Betruges in drei Fällen, in zwei Fällen begangen in Tateinheit mit einfachem Bankrott, und wegen einfachen Bankrotts in einem weiteren Fall angreift.
Die nur mit der Sachrüge angegriffene Verurteilung wegen Meineides (§ 154 StGB) hat gleichfalls Bestand.
Der Angeklagte unterließ es bewußt, in dem beschworenen Vermögensverzeichnis anzugeben, daß er der Inhaber des unter dem Namen seiner Ehefrau betriebenen Geschäfts war. Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO erstreckt sich zwar nicht auf solche Angaben, die lediglich den Firmenwert eines Geschäfts betreffen. Dies folgt aus der Erwägung, daß der Offenbarungseid des § 807 ZPO nur dazu dient, alle Vermögensgegenstände des Schuldners zutage zu fördern, aus denen der Gläubiger Befriedigung suchen kann, sowie aus dem Umstand, daß der Firmenwert eines Geschäfts kein pfändbarer Gegenstand ist (vgl. BGHSt 8, 399). So liegt es hier aber nicht. Das Geschäft, das der Angeklagte verschwiegen hat, war im Gegensatz zu dem Fall, den der Bundesgerichtshof in dem mitgeteilten Urteil entschieden hat, in dem Augenblick, als der Angeklagte den Offenbarungseid leistete, nicht stillgelegt. Es wurde vielmehr von dem Angeklagten in der Weise betrieben, daß laufend Einnahmen erzielt wurden. Die Frage, ob der Angeklagte der wahre Inhaber eines solchen Geschäfts war und daher die Einnahmen, die in dem Geschäft erzielt wurden, ihm gehörten, betrifft aber nicht oder jedenfalls nicht nur den Firmenwert des Geschäfts, sondern die pfändbaren laufenden Einnahmen. Unrichtige oder unvollständige Angaben hierüber sind geeignet, den Zugriff des Gläubigers auf pfändbares Einkommen des Schuldners zu vereiteln oder mindestens zu erschweren oder zu verzögern. Sie werden daher von dem Offenbarungseid erfaßt. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil 4 StR 304/57 vom 15. August 1957 entschieden. Es gilt auch für den vorliegenden Fall. Der Zusammenhang des Urteils ergibt zur inneren Tatseite als Überzeugung des Gerichts, daß es dem Angeklagten auch darauf ankam, den Zugriff auf die Geschäftseinkünfte zu verhindern.
Was die Revision gegen die Verurteilung wegen Meineides im einzelnen ausführt, geht von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn das Urteil feststellt. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker