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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1959, Az.: III ZR 33/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1959
Aktenzeichen
III ZR 33/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 12.12.1958

Fundstelle

  • DB 1960, 667

Prozessführer

des Rechtsanwalts Dr. Hans S., H., N.

Prozessgegner

Heinz R., H.-G., D.str. ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 18. und 19. Dezember 1958 zugestellte Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger und der Kaufmann V. gründeten im Juli 1951 durch notariellen Vertrag die C.-C.-Ge.-GmbH und nahmen einige Wochen später durch notariellen Vertrag den Kaufmann St. als weiteren Gesellschafter auf. Der Kläger focht beide Verträge wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und widersprach der bereits beantragten Eintragung der GmbH ins Handelsregister. In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen zwischen den Beteiligten über eine gütliche Einigung. Dabei wurden V. und St. durch Rechtsanwalt Dr. J. in H. und der Kläger durch den Beklagten beraten. Nachdem eine Verhandlung vom 24. September 1951 ohne Erfolg geblieben war, führte eine am 26. September 1951 bis in die späten Abendstunden geführte Verhandlung zu einer Einigung. Die Einigung ging dahin, daß der Kläger gegen Zahlung von 10.000 DM aus der GmbH ausscheiden und daß er zu diesem Zweck zunächst, um die Entstehung der GmbH zu ermöglichen, seinen Widerspruch gegen die Eintragung der HmbH zurücknehmen und dann seinen Geschäftsanteil an der GmbH in Höhe von 10.000 DM an V. und St. oder eine von diesen zu benennende Person in notarieller Urkunde gegen Zahlung des Nominalwertes abtreten sollte. Der Beklagte wurde damit betraut, die mündlich erzielte Einigung schriftlich niederzulegen.

2

Am folgenden Tage (27. September 1951) nahm der Beklagte namens des Klägers den Widerspruch gegen die Eintragung der GmbH zurück, legte die Vereinbarungen vom Tage zuvor in einem schriftlichen Vertrage nieder und ließ diesen Vertrag vom Kläger unterschreiben. Er übersandte alsdann mit Schreiben vom 28. September 1951 "die schriftliche Formulierung des bereits abgeschlossenen Vertrages" an Rechtsanwalt Dr. J. mit der Bitte, die Unterzeichnung durch V. und St. zu veranlassen. Diese äußerten jedoch Änderungswünsche, denen der Kläger sofort nachkam. Nach weiterer Korrespondenz und fernmündlichen Besprechungen zwischen dem Beklagten und Rechtsanwalt Dr. J. erklärte der Kläger am 26. Oktober 1951 in notarieller Form die Abtretung seines GmbH-Anteils in Höhe von je 5.000 DM an St. und V. Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom folgenden Tage die beiden Abtretungsurkunden an Rechtsanwalt Dr. J. mit der Aufforderung, die notarielle Annahme der Abtretungserklärungen durch V. und St. sowie die Zahlung der 10.000 DM zu veranlassen. Mit Schreiben vom 2. November 1951 an Dr. J. drohte der Beklagte mit Klageerhebung, wenn die 10.000 DM nicht, bis zum 5. November 1951 eingegangen seien. Gleichwohl zahlten V. und St. die 10.000 DM nicht, nahmen auch die Abtretung des GmbH-Anteils nicht in notarieller Form an und unterzeichneten den Vertrag nicht. Am 5. November 1951 wurde die GmbH im Handelsregister eingetragen.

3

Wenige Tage später erhob der Kläger auf den Rat des Beklagten gegen V. und St. die angedrohte Klage auf Zahlung von 10.000 DM vor dem Landgericht Hamburg (62 O 250/51). In diesem Rechtsstreit beriefen sich St. und V. im Laufe der Zeit insbesondere darauf, daß das Abkommen vom 26. September 1951 wegen der Verpflichtung des Klägers zur Übertragung eines Geschäftsanteils an einer GmbH der in § 15 Abs. 4 GmbHG vorgeschriebenen notariellen Form entbehre und deshalb nichtig sei. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, daß eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich gewesen sei, die Berufung auf den Formmangel auf jeden Fall gegen Treu und Glauben verstoße. Das Landgericht Hamburg verwies die Klage gegen St. an das Landgericht Frankfurt/Main und gab der Klage gegen V. statt. Dessen Berufung blieb vor dem Oberlandesgericht Hamburg ohne Erfolg (Urteil vom 23. Oktober 1952). Land- und Oberlandesgericht begründeten ihre Entscheidung damit, daß das Abkommen vom 26. September 1951 zwar der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft habe, eine Berufung des Beklagten auf diesen Formmangel jedoch mit Rücksicht darauf, daß V. die Leistungen des Klägers angenommen und den Vertrag damit als gültig behandelt habe, arglistig sei. Dieselbe Auffassung vertrat auch das Landgericht Frankfurt/Main und gab deshalb ebenfalls der Klage gegen St. auf Zahlung von 10.000 DM statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main aber wies unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage ab, und zwar mit der Begründung, daß der jetzige Beklagte nach seiner eigenen Aussage die Formnichtigkeit gekannt habe, der Kläger sich diese Kenntnis seines - damaligen - Anwalts gemäß § 166 BGB zurechnen lassen müsse und mithin seine Leistungen an V. und St. in Kenntnis der Nichtigkeit des Vertrages erbracht habe. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs billigte diese Auffassung und wies die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main zurück (Urt. v. 12. Juli 1956 II ZR 218/54 = BGHZ 21, 242).

4

Der Kläger verlangt nunmehr von dem Beklagten Schadensersatz wegen falscher Beratung und hat dazu vorgetragen: Der Beklagte habe es trotz Kenntnis von dem Formerfordernis unterlassen, ihn auf die Formbedürftigkeit des Vertrages vom 26. September 1951 hinzuweisen. Er habe infolgedessen eine formnichtige Vereinbarung getroffen. Wegen dieses Mangels habe er den Kaufpreis für seinen Geschäftsanteil gegen St. nicht mit Erfolg einklagen und das Urteil gegen V. auch nur mit großer Verzögerung erwirken können mit der Folge, daß V. inzwischen in Vermögensverfall geraten sei. Sein Schaden bestehe in dem Kaufpreis von 10.000 DM, Prozeßkosten in Höhe von 8.000 DM und entgangenem Gewinn in Höhe von mindestens 21.500 DM.

5

Vor dem Landgericht hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 10.000 DM seines angeblichen Gesamtschadens beantragt.

6

Der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber geltend gemacht: Er habe den Kläger nicht falsch beraten. Denn im Hinblick darauf, daß die GmbH sich noch im Gründungsstadium befunden habe, sei eine notarielle Beurkundung des Vertrages vom 26. September 1951 nicht erforderlich gewesen. Zumindest könne ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er diese Auffassung vertreten habe, da die Rechtslage insoweit bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Vorprozeß unklar gewesen sei. Insbesondere könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, daß er dem Kläger zur Erhebung der Klage gegen V. und St. geraten habe, da diese Klage auch ohne Rücksicht auf die Frage der Formbedürftigkeit des Vertrages vom 26. September 1951 ausweislich der Urteile des Land- und des Oberlandesgerichts in Hamburg sowie des Landgerichts Frankfurt/Main Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Ferner sei die Formnichtigkeit des Vertrages vom 26. September 1951 nicht ursächlich für den vom Kläger behaupteten Schaden, da eine notarielle Beurkundung des Vertrages am Abend des 26. September 1951 nicht mehr möglich gewesen sei, V. und St. aber später zur Mitwirkung bei einer notariellen Beurkundung nicht mehr bereit gewesen wären. Auch sei dem Kläger durch die mangelnde notarielle Beurkundung des Vertrages kein Schaden entstanden, da er ohnehin ein obsiegendes Urteil gegen V. erwirkt und nicht für den vom dargelegt habe, daß bei einer rechtskräftigen Verurteilung St. eine Zwangsvollstreckung zum Erfolg geführt haben würde. Zudem hätten V. und St. 3.677 DM an den Kläger bezahlt. Gewinn sei dem Kläger nicht entgangen. Ferner sei der Kläger wegen erfolgter Abtretungen und Pfändungen gar nicht mehr befugt, die Klageforderung gerichtlich geltend zu machen. Schließlich hat der Beklagte sich auf Verjährung der Klageforderung berufen und vorsorglich die Aufrechnung mit seinen Honorarforderungen aus den von ihm für den Kläger geführten Prozessen in Höhe von insgesamt 3.069,84 DM erklärt.

7

Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Klageforderung bis zur Höhe von 10.000 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

8

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger seinen Klageantrag geändert und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihn von aus den Vorprozessen herrührenden Verbindlichkeiten (Kosten bei mehreren Gerichtskassen, Prozeßkosten des St., Kosten bei verschiedenen Rechtsanwälten) im Gesamtbetrage von 7.993,74 DM zu befreien und an die Vereinsbank in Hamburg 2.006,26 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat alsdann unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten die Klage, soweit sie auf Zahlung von 2.006,26 DM gerichtet war, abgewiesen und sie, soweit sie auf Freihaltung von Prozeßkostenverbindlichkeiten gerichtet ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

9

Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen gestützt:

11

Der Vertrag vom 26. September 1951, in dessen Mittelpunkt die Verpflichtung des Klägers zur Abtretung seines Geschäftsanteils an der GmbH gestanden habe, habe gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß bei Abschluß des Vertrages die GmbH noch nicht im Handelsregister eingetragen war und sich noch im Gründungsstadium befand. Diesen Standpunkt habe nicht erst der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 1956 eingenommen, sondern er sei von allen vor dem mit der Sache befaßten Gerichten ebenfalls vertreten worden, und es sei auch nicht ersichtlich, daß die Frage früher einmal von einem Gericht anders entschieden worden sei. Zudem habe der Beklagte selbst bei seiner Vernehmung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main erklärt, daß er sich völlig darüber im klaren gewesen sei, daß der Vertrag vom 26. September 1951 der notariellen Beurkundung bedurft hätte, und könne angesichts dieser Erklärung heute mit seiner gegenteiligen Auffassung nicht gehört werden. Auf Grund des Vertrages vom 26. September 1951 habe sonach keine rechtswirksame Verpflichtung auf seiten von V. und St. zur Zahlung des Kaufpreises von 10.000 DM für den Geschäftsanteil des Klägers bestanden. Auf diese Rechtslage hätte der Beklagte den Kläger bei Abschluß des Vertrages vom 26. September 1951 hinweisen und auf eine notarielle Beurkundung des Vertrages drängen müssen. Daß er das nicht getan habe, sei ihm zum Verschulden anzurechnen. Weiter sei ihm als Verschulden anzulasten, daß er den Kläger vor Erhebung der Klage gegen V. und St. auf Zahlung der 10.000 DM nicht auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht und ihm erklärt habe, daß diese Rechtslage einen Erfolg der Klage äußerst zweifelhaft erscheinen lasse und daß der Berufung des V. und des St. auf die Formnichtigkeit des Vertrages vom 26. September 1951 höchstens damit zu begegnen sei, daß sie angesichts des zwischenzeitlichen Verhaltens der Genannten gegen Treu und Glauben verstoße. Daß bei einer solchen Belehrung der Prozeß dennoch vom Kläger auf so schmaler Basis versucht worden wäre, könne nicht angenommen werden, so daß der Beklagte dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet sei. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts bestehe der dem Kläger durch das Verhalten des Beklagten entstandene Schaden aber nicht darin, daß er den Kaufpreis für den Geschäftsanteil an der GmbH nicht erhalten und möglicherweise einen nicht unbeträchtlichen Gewinnausfall gehabt habe. Denn es sei anzunehmen, daß eine notarielle Beurkundung, die der Kläger bei entsprechender Belehrung sicherlich gewünscht hätte, am Abend des 26. September 1951 nicht mehr möglich gewesen sei und daß es auch später - wie das Verhalten von V. und St. in der Folgezeit zeige - zum Abschluß eines notariellen Vertrages nicht gekommen wäre. Es könne daher nicht festgestellt werden, daß der pflichtgemäße Hinweis des Beklagten auf die Notwendigkeit notarieller Beurkundung des Vertrages vom 26. September 1951 zu einem formgerechten Vertragsabschluß geführt hätte. Könne das aber nicht festgestellt werden, dann sei das Unterlassen eines solchen Hinweises auch nicht ursächlich dafür gewesen, daß der Kläger den Kaufpreis nicht erhalten und infolgedessen einen Gewinnausfall erlitten habe. Hingegen wären dem Kläger ohne das schuldhafte Verhalten des Beklagten die Kosten der Vorprozesse gegen V. und St. nicht entstanden, so daß der Beklagte insoweit dem Kläger zum Ersatz verpflichtet sei. Die Verjährungseinrede sei ebenso wie die weiteren Einwendungen des Beklagten unbegründet. Der Anspruch auf Freihaltung von den Prozeßkostenverbindlichkeiten sei zunächst nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger im Armenrecht klage, nicht unerhebliche Schulden habe und zur Zeit offensichtlich (seit einigen Monaten in Untersuchungshaft) ohne Einkommen sei. Denn es könne entgegen der in RGZ 147, 248 vertretenen Auffassung nicht anerkannt werden, daß dem Kläger angesichts seiner ungünstigen Vermögens- und Einkommenslage die Belastung mit weiteren Schuldverbindlichkeiten von annähernd 8.000 DM nicht beschwere und dadurch für ihn kein Schaden entstehe. Der Freihaltungsanspruch werde ferner dem Grunde nach auch nicht durch die von dem Beklagten behaupteten Abtretungen und Pfändungen sowie durch die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beklagten entscheidend berührt: Es liege nichts dafür vor, daß der Freihaltungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten abgetreten oder gepfändet worden sei, auch sei eine Aufrechnung des Beklagten mit seinen Honorarforderungen gegenüber dem Freihaltungsanspruch des Klägers mangels Gleichartigkeit der Leistungen (§ 387 BGB) nicht zulässig. Ob aber der Beklagte wegen seiner Honorarforderungen ein Zurückbehaltungsrecht habe und insoweit nur eine Zug um Zug-Verurteilung möglich sei, könne in dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs entschieden werden.

12

II.

1.)

Demgegenüber macht die Revision geltend: Das Berufungsgericht habe die Behauptung des Beklagten, seine Aussage vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main sei mißverstanden worden, nicht hinreichend gewürdigt. Der Beklagte habe damals lediglich zum Ausdruck bringen wollen, ihm sei die Bestimmung des § 15 GmbHG selbstverständlich bekannt, er sei aber keinesfalls der Ansicht gewesen, daß die Vereinbarung zwischen dem Kläger und den Mitgesellschaftern V. und St. unter diese Vorschrift falle. Das Berufungsgericht habe insoweit verkannt, daß es sich hier nicht um eine "Auffassung" des Beklagten, sondern um eine Behauptung tatsächlicher Art handele. Im übrigen sei die Rechtssituation im Sinne der später in BGHZ 21, 242 zum Ausdruck gebrachten Auffassung noch nicht geklärt gewesen, so daß ein Schuldvorwurf gegen den Beklagten schon deshalb entfalle, weil der Beklagte von der Gültigkeit des Vertrages ohne gerichtliche oder notarielle Beurkundung habe ausgehen dürfen. Denn es handele sich bei dem Urteil des Bundesgerichtshofs um eine neue grundsätzliche Entscheidung, wie schon die Aufnahme in die "Amtliche Sammlung" ausweise.

13

Dazu ist zu sagen: Die Revision verkennt, daß der II. Zivilsenat in seinem Urteil vom 12. Juli 1956 die gerichtliche oder notarielle Beurkundung der Vereinbarung vom 26. September 1951 unter zweierlei Gesichtspunkten für erforderlich erklärt hat. In diesem Urteil ist ausgeführt, daß es sich bei der Vereinbarung vom 26. September 1951 um die Verpflichtung des Klägers zur Abtretung eines künftigen Geschäftsanteils und nicht um das Ausscheiden des Klägers aus der Gründerorganisation gehandelt habe. Für die Verpflichtung zur Abtretung des künftigen Geschäftsanteils sei die Form des § 15 Abs. 4 GmbHG einzuhalten gewesen. Aber selbst wenn man annehmen wolle, daß der Kläger aus der Gründerorganisation habe ausscheiden wollen, so habe dazu der Gesellschaftsvertrag geändert und damit die Form des § 2 GmbHG eingehalten werden müssen. Nur soweit das Urteil sich mit dem Ausscheiden eines Gründers aus der Gründerorganisation befaßt, kann der Revision zugestanden werden, daß das Urteil etwas Neues bringt, da - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung bis dahin sich nur mit dem - hier nicht gegebenen - Fall befaßt hatte, daß während des Gründungsstadiums ein Gesellschafter ausschied und ein Dritter an seine Stelle trat. Soweit dagegen das Urteil die Formbedürftigkeit der Verpflichtung zur Abtretung eines künftigen Geschäftsanteils herausstellte, brachte es nichts Neues. Dementsprechend sagt auch der der Entscheidung vorangestellte Leitsatz zu dieser Frage nichts. Es bleibt deshalb zunächst zu fragen, ob der Beklagte bei der rechtlichen Würdigung der Vereinbarung vom 26. September 1951 zu dem Ergebnis kommen mußte, daß dabei die Übertragung eines - künftigen - GmbH-Geschäftsanteils (und nicht das Ausscheiden eines Gründers aus der Gründerorganisation) in Mitte stand. Diese Frage muß bejaht werden. Denn abgesehen davon, daß in § 1 der Vereinbarung vom 26. September 1951, wie sie vom Beklagten schriftlich fixiert worden ist, ausdrücklich davon die Rede ist, daß der Kläger seine GmbH-Geschäftsanteile "verkauft" und "abzutreten hat", sollte der Kläger doch durch die Rücknahme seines Widerspruchs gegen die Eintragung der GmbH auf Grund des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages an der Entstehung der GmbH noch mitwirken und mithin nicht bereits vorher ausscheiden. Der Beklagte hätte daher erkennen müssen, daß es bei der Vereinbarung vom 26. September 1951 um die Verpflichtung zu einer - anerkanntermaßen rechtlich zulässigen (vgl. die Nachweise in BGHZ 21, 242, 245) - Abtretung eines künftigen GmbH-Anteils ging und dazu die Beobachtung der in § 15 Abs. 4 GmbHG vorgeschriebenen Form notwendig war. War das aber der Fall, dann kann die Frage offen bleiben, ob der Beklagte dann, wenn es bei der Vereinbarung vom 26. September 1951 um das Ausscheiden des Klägers aus der Gründungsgesellschaft gegangen wäre, hätte davon ausgehen dürfen, daß es zur Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung der Wahrung einer bestimmten Form nicht bedürfe. Ebenso kommt es nicht mehr darauf an, ob die Aussage des Beklagten vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom Berufungsgericht mißverstanden worden ist oder nicht. Auch wenn diese Aussage dem Vortrag der Revision entsprechend verstanden werden müßte, würde das zugunsten des Beklagten nichts ändern. Denn wenn der Beklagte sich über die Formbedürftigkeit der Vereinbarung vom 26. September 1951 auch nicht im klaren gewesen sein sollte, so hätte er nach dem zuvor Gesagten die Formbedürftigkeit der hier beabsichtigten Übertragung eines künftigen GmbH-Geschäftsanteils bei gehöriger Prüfung jedenfalls erkennen müssen.

14

2.)

Die Revision wendet sich weiter gegen den Vorwurf, den das Berufungsgericht dem Beklagten daraus macht, daß er dem Kläger den Prozeß gegen V. und St. angeraten hat. Sie meint, die Auffassung des Berufungsgerichts sei unrichtig, der Prozeß sei nur auf "schmaler Basis" geführt worden; vielmehr hätten die Prozesse gegen V. und St. durchaus Erfolgsaussichten gehabt, wie schon allein die Tatsache ausweise, daß drei Kollegialgerichte (Land- und Oberlandesgericht Hamburg und Landgericht Frankfurt/Main) der Klage stattgegeben hätten.

15

Indes kommt es auf alles dies entscheidend nicht an. Denn der dem Kläger durch die Führung der Prozesse gegen V. und St. entstandene Schaden, um den es jetzt in der Revisionsinstanz allein noch geht, stellt bereits eine adäquate Folge der zuvor behandelten Pflichtverletzung des Beklagten (mangelnde Aufklärung über die Formbedürftigkeit der Vereinbarung vom 26. September 1951) dar und muß vom Beklagten schon aus diesem Grunde ersetzt werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob daneben noch eine - weitere - Haftungsgrundlage für den Ersatz dieses Schadens in dem späteren Rat an den Kläger, die Prozesse zu führen, zu finden ist oder nicht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger, wenn er nach Zustandekommen der Einigung vom 26. September 1951 auf die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung hingewiesen worden wäre, eine solche auch gewünscht haben würde, daß jedoch eine notarielle Beurkundung am Abend des 26. September 1951 nicht mehr möglich gewesen und zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt nicht mehr zustandegekommen wäre. Ist das aber so, dann wäre es zu den Prozessen gegen V. und St. nicht gekommen. Denn wenn sich der Beklagte der Formbedürftigkeit der Vereinbarung vom 26. September 1951 bewußt gewesen wäre und den Kläger entsprechend belehrt hätte, hätte er pflichtgemäß dem Kläger anraten müssen, vor einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung und damit vor dem Eintritt der Rechtsverbindlichkeit der Abmachungen vom 26. September 1951 seinerseits noch keine Leistungen zu erbringen, mithin vorher u.a. nicht den Widerspruch gegen die Eintragung der GmbH zurückzunehmen und auch noch nicht die Abtretung seines Geschäftsanteils zu erklären. Für die Annahme, daß der Kläger diesem Rat nicht gefolgt wäre, ist kein Anhalt gegeben. Wären aber keine Leistungen des Klägers erbracht worden, dann würde einem Rechtsstreit gegen V. und St. jedwede Erfolgsaussicht gefehlt haben. Denn Aussicht auf Erfolg hatte dieser Rechtsstreit nur insoweit, als der Kläger sich auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben auf seiten von V. und St. berufen konnte. Dieser Einwand aber hatte - auch nach den Entscheidungen der Gerichte, die in den Vorprozessen diesen Einwand haben durchgreifen lassen - zur Voraussetzung, daß die Abmachung vom 26. September 1951 von den Beteiligten als gültig behandelt worden war und dementsprechend V. und St. bereits Leistungen des Klägers, die dieser nach der Abmachung zu erbringen hatte, angenommen hatten. Wenn aber bei pflichtgemäßer Belehrung des Klägers durch den Beklagten über ihre Formbedürftigkeit die Abmachung vom 26. September 1951 von den Beteiligten nicht als gültig behandelt worden wäre und der Kläger dementsprechend auch noch keine Leistungen erbracht hätte, würde es an einer auch nur einigermaßen ausreichenden Grundlage für einen Arglisteinwand gegen V. und St., wenn diese sich in einem etwa gegen sie angestrengten Rechtsstreit auf die Formungültigkeit der Abmachung berufen hätten, gefehlt haben. Zu einem solchen Rechtsstreit wäre es mithin überhaupt nicht gekommen, zumindest hätte der Beklagte nicht zur Führung eines solchen Prozesses raten dürfen.

16

Die Führung der Prozesse gegen V. und St. ist sonach bereits auf die - schuldhafterweise - unterbliebene Belehrung des Klägers über die Formbedürftigkeit der Abmachung vom 26. September 1951 seitens des Beklagten zurückzuführen. Daß es sich dabei um eine adäquate Folge der in Rede stehenden Pflichtverletzung handelt, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Denn es liegt durchaus im Rahmen der allgemeinen Erfahrung, daß dann, wenn die Formbedürftigkeit einer Vereinbarung nicht erkannt und diese dementsprechend zunächst als gültig behandelt wird, daraus Rechtsstreitigkeiten entstehen, die angesichts der Formnichtigkeit der Vereinbarung zu Ungunsten dessen ausgehen, der aus der Vereinbarung Ansprüche herleiten will.

17

3.)

Ein weiterer Revisionsangriff geht dahin, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Verjährungseinrede nicht durchgreifen lassen. Die Revision macht insoweit geltend: Da nach § 198 BGB die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs beginne, habe die unterbliebene Belehrung, auf die das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch gründe, den Lauf der Verjährung in Gang gesetzt. Denn schon damals hätte der Kläger nach der Auffassung des Berufungsgerichts den Anspruch auf eine Belehrung über die Prozeßaussichten gehabt, so daß die Verjährung am 8. November 1951 (Einreibung der Klage gegen V. und St. beim Landgericht Hamburg) begonnen habe und die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 42 der Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone vom 10. März 1949) bei Erhebung der vorliegenden Klage im April 1957 bereits abgelaufen gewesen sei. Auch insoweit kann die Revision jedoch im Ergebnis keinen Erfolg haben:

18

Die Verjährung beginnt zwar mit der Entstehung des Anspruchs. Das Entstehen eines Schadensersatzanspruches, um den es hier geht, aber hat den Eintritt eines Schadens zur Voraussetzung. Dabei ist grundsätzlich der auf einheitlicher Ursache beruhende Schaden als Einheit aufzufassen, so daß im Grundsatz für den alle voraussehbaren Schadensfolgen umfassenden Gesamtschaden ein einheitlicher Verjährungsbeginn und nicht für die einzelnen Schadensfolgen jeweils ein verschiedener Verjährungsbeginn in Betracht kommt. Es braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden, wann auf Grund des in diesem Zusammenhang interessierenden Verhaltens des Beklagten - erstmalig - eine Verschlechterung der Vermögenslage des Klägers und damit ein Schaden eingetreten ist. Auch kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der hier in Rede stehende Schaden als von vornherein voraussehbar von dem als Einheit aufzufassenden Schaden, für den ein einheitlicher Verjährungsbeginn von dem Zeitpunkt der ersten Vermögensbeeinträchtigung an in Betracht kommt, mit erfaßt wird, oder ob dieser Schadensposten im Blick auf den Verjährungsbeginn eine gesonderte Betrachtung erfordert. Denn jedenfalls gewinnen hier folgende Überlegungen entscheidende Bedeutung: Die Inanspruchnahme von V. und St. auf Zahlung von 10.000 DM und die Erhebung entsprechender Klagen gegen sie stellt sich - objektiv betrachtet - als ein Versuch dar, den durch die hier interessierende Pflichtverletzung des Beklagten entstandenen und gegebenenfalls noch drohenden Schaden wirtschaftlich wieder auszugleichen. Denn wenn V. und St. den Betrag von 10.000 DM alsbald bezahlt hätten, dann hätte der Kläger das bekommen, was ihm nach der - formlosen - Vereinbarung vom 26. September 1951 zukommen sollte und die unterbliebene Belehrung über die Formungültigkeit der Vereinbarung seitens des Beklagten hätte sich alsdann für den Kläger im Ergebnis nicht mehr schädigend ausgewirkt. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wäre damit gegenstandslos geworden. Zieht man in Rücksicht, daß die klageweise Inanspruchnahme von V. und St. gerade auf Anraten des Beklagten selbst erfolgte, dann muß bei dieser Fallgestaltung als von beiden Seiten gewollt angesehen werden, daß der Kläger den Beklagten zumindest so lange auf Schadensersatz nicht in Anspruch nehmen wolle und solle, als im beiderseitigen Einverständnis vom Kläger der Versuch gemacht wurde, sich an V. und St. schadlos zu halten, und dieser Versuch sich nicht als erfolglos herausgestellt hatte. Dann aber war während dieser Zeit gemäß § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung gehemmt. Wenn aber die Verjährungsfrist, selbst wenn sie alsbald nach der Vereinbarung vom 26. September 1951 zu laufen begonnen haben sollte, von der im November 1951 erfolgten Klageerhebung gegen V. und St. an so lange gehemmt war, bis sich die Erfolglosigkeit des Versuchs herausstellte, sich bei V. und St. schadlos zu halten, dann war die fünfjährige Verjährungsfrist bei Erhebung der vorliegenden Klage (April 1957) noch nicht abgelaufen.

19

4.)

Schließlich stellt die Revision die Frage zur Nachprüfung, ob nicht "die geringfügigen Einkommensverhältnisse des Klägers und seine völlige Vermögenslosigkeit" dem Klageanspruch entgegenstünden (RGZ 147, 248).

20

Jedoch läßt auch insoweit das Berufungsurteil im Ergebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen: Für den von einer unerlaubten Handlung oder einer Vertragsverletzung Betroffenen stellt die Belastung mit Schulden in aller Regel auch einen Schaden im Rechtssinne dar, und es könnte - wenn überhaupt - nur ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen etwas anderes angenommen werden. Wenn man überhaupt die Möglichkeit einräumen wollte, unter besonderen Voraussetzungen stelle die Belastung mit Schulden einen Vermögensschaden nicht dar, dann könnte das allenfalls insoweit geschehen, als sich feststellen ließe, daß der Betroffene gegenwärtig und in absehbarer Zukunft weder freiwillig seine Schulden bezahlen könne oder wolle noch dazu gezwungen werden könne (vgl. dazu RGZ 146, 360, 362). In der Belastung mit Schulden könnte mithin ein Schaden im Rechtssinne nur dann nicht gesehen werden, wenn diese Belastung für den Betroffenen angesichts seiner schlechten Vermögens- und Einkommenslage praktisch ohne jede Bedeutung wäre. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit denjenigen, der sich auf das Vorliegen der die Annahme eines Schadens ausschließenden besonderen Voraussetzungen beruft (vgl. RG aaO). Das, was im vorliegenden Fall in diesem Zusammenhang vorgetragen und festgestellt worden ist, reicht aber - selbst wenn man derartiges überhaupt für möglich erachten wollte - nicht aus, um verneinen zu können, daß dem Kläger durch die Belastung mit den hier in Rede stehenden Verbindlichkeiten ein "Schaden" nicht entstanden sei. Denn angesichts dessen, daß der Kläger zur Zeit der letzten Verhandlung in der Berufungsinstanz erst 50 Jahre alt war und zur Zeit der Ausstellung des Armutszeugnisses (30. Oktober 1956) noch 350 DM monatlich verdiente, läßt sich auch unter Berücksichtigung dessen, daß der Kläger pfändbares Einkommen nicht oder zumindest nicht in nennenswerter Höhe hatte, daß er später in Untersuchungshaft saß und nach der Behauptung des Beklagten die hier in Betracht kommenden Gläubiger jahrelang nichts gegen den Kläger unternommen haben, noch nicht sagen, daß auch in absehbarer Zukunft von dem Kläger keine Zahlungen auf seine Schulden zu erwarten seien und Beitreibungsversuche nicht zu einem wenn auch nur geringen Erfolg führen würden. Solange das aber nicht als ausgeschlossen zu erachten ist, kann nicht gesagt werden, die Belastung mit - weiteren - Schulden sei für den Kläger ohne jede praktische Bedeutung.

21

5.)

Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Freihaltungsanspruch des Klägers dem Grunde nach auch durch die angeblichen Abtretungen und Pfändungen sowie durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht in Frage gestellt werde, hat die Revision keine Bedenken erhoben. Das Berufungsurteil läßt insoweit auch einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. zur Aufrechnung auch BGHZ 12, 136, 145; 25, 1, 6).

22

III.

Die Revision erweist sich nach, alledem als unbegründet und muß zurückgewiesen werden.

23

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer