Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1959, Az.: I ZR 27/58
„Chérie“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1959
- Aktenzeichen
- I ZR 27/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14990
- Entscheidungsname
- Chérie
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 23.11.1956
Rechtsgrundlagen
- § 5 GeschmMG
- § 14 GeschmMG
Fundstellen
- DB 1960, 206 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 376 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Chérie
Prozessführer
der Firma W.u.A. S.-S. jr. Uhrenfabrik in B. (Ldkrs. V.),
Prozessgegner
die Firma Georg W., Uhrenfabrik, S.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Wenn für ein Erzeugnis nicht nur eigentümliche Formelemente, sondern auch die räumlichen Abmessungen eines geschützten Musters übernommen worden sind, so kann hierdurch die übereinstimmende Wirkung der eigentümlichen Elemente in solchem Grade gesteigert werden, daß es besonders augenfälliger, grundlegender Abweichungen bedarf, um eine verbotene Nachbildung auszuschließen.
Hierfür reicht es regelmäßig nicht aus, daß unter Beibehaltung der eigentümlichen Elemente einzelne Verzierungen verändert werden.
- b)
Die Übereinstimmung der räumlichen Abmessungen kann auch für die Frage des Verschuldens des Nachbildners von Bedeutung sein.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Spreng, Jungbluth, Pehle und Ebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das den Parteien am 30. Dezember 1957 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - und das am 23. November 1956 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Konstanz aufgehoben.
Der Beklagten wird bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe untersagt, Uhren in der Ausführung ihres Musikweckers Nr. 950 herzustellen, zu verbreiten oder in ihrer Werbung anzubieten.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den bisherigen Umfang von Herstellung und Vertrieb ihres Musikweckers Nr. 950 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus Herstellung, Werbung und Vertrieb von Musikweckern Nr. 950 der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt eine Spezialfabrik für Stiluhren, Musikuhren und Musikwecker. Sie befaßt sich namentlich mit der Herstellung und dem Vertrieb sog. Sumiswalder Pendulen.
Am 27. November 1953 hat sie beim Amtsgericht Villingen einen verschlossenen Briefumschlag mit ihrer Anschrift und der Aufschrift "Inhalt: Abbildung einer Uhr (Fabrik-Nr. 1956)" hinterlegt. In ihrem Begleitschreiben hat sie erklärt, daß die Uhr ein plastisches Erzeugnis sei, und um Eintragung in das Musterregister für die Dauer von 15 Jahren gebeten. Die darauf am 27. November 1953 verfügte und am 7. Dezember 1953 im Bundesanzeiger bekanntgemachte Eintragung lautet wie folgt:
"Fa. W. und A. S.-S. jun., B.. Ein verschlossener Umschlag, enthaltend die Abbildung einer Uhr Fabrik Nr. 1956. Plastisches Erzeugnis, Schutzfrist 15 Jahre , angemeldet am 27.11.1953, 8 Uhr."
In dem hinterlegten Umschlag befinden sich zwei fotografische Abbildungen der Vorder- und Seitenansicht einer Uhr. Das Gehäuse dieser Uhr hat ein im wesentlichen kreisrundes Oberteil, welches das Zifferblatt enthält und an der Stirnseite durch ein vorne aufgesetztes Ornament gekrönt wird. Das Oberteil verengt sich nach unten zu einer Art Taille. Die Taille geht in einen seitlich ausladenden und nach vorne vorgewölbten Sockel mit 4 Standfüßen über, der in der Mitte und an den Vorderkanten mit plastisch hervortretenden Verzierungen versehen ist. Der Sockel ist weniger hoch, in seiner äußersten waagerechten Ausdehnung aber breiter als das Oberteil. Die Uhr mit diesem Gehäuse, in das außer dem Uhrwerk eine Musikwalze eingebaut ist, wird von der Klägerin seit April 1954 als Tisch-Musikwecker "Chérie" auf den Markt gebracht.
Die Beklagte vertreibt seit Frühjahr 1955 einen Tisch-Musikwecker Nr. 950, dessen Gehäuse gleichfalls aus einem runden, sich nach unten taillenartig verengenden Oberteil mit dem Zifferblatt und einem sich verbreiternden, vorgewölbten und in 4 Standfüße, ausmündenden Sockel besteht.
Die Klägerin hat geltend gemacht, bei diesem Wecker der Beklagten handle es sich um eine Nachbildung ihres Weckers "Chérie", durch die ihr Geschmacksmusterrecht verletzt werde. Das von ihr als Muster hinterlegte Erzeugnis sei neu und eigentümlich. Ihr persönlich haftender Gesellschafter habe es ohne Vorbild selbst entwickelt. Die Grundgestalt des bekannten Sumiswalder Uhrengehäuses habe ihm dabei lediglich eine Anregung gegeben. In ihrer Gesamtwirkung hebe die von ihm geschaffene Form sich von allen bisher bekannten Gehäuseformen deutlich ab. Gegenüber diesen Formen sei das neue Muster auch als Ergebnis einer schöpferischen Leistung anzusprechen. Die Beklagte habe das Gehäuse des Weckers "Chérie" in allen ästhetisch wesentlichen Elementen sklavisch nachgeahmt. Der Gesamteindruck ihres Weckers stimme deshalb mit dem des Weckers "Chérie" so weitgehend überein, daß die beiden Erzeugnisse sogar von Fachleuten wiederholt miteinander verwechselt worden seien. Da sie, die Klägerin, für ihre Gehäuseform Verkehrsgeltung erlangt habe, werde durch den Vertrieb des nachgebildeten Weckers ferner in ihre Ausstattungsrechte eingegriffen. Außerdem verstoße das Verhalten der Beklagten gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs.
Die Klägerin hat beantragt, zu erkennen:
- 1.
der Beklagten wird untersagt, den Musikwecker Nr. 950 weiterhin herzustellen, anzubieten oder zu vertreiben;
- 2.
der Beklagten wird aufgegeben, anhand der Geschäftsbücher darüber, in welchem Umfange sie den Musikwecker 950 bisher hergestellt und vertrieben hat, in der Weise Rechnung zu legen, daß die gesamten bisherigen Lieferungen und die dabei erzielten Preise aufgeteilt nach den einzelnen Absatzgebieten und für jeden Monat getrennt angegeben werden;
- 3.
es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus der bisherigen Herstellung, dem Anbieten und Vertrieb des Musikweckers Nr. 950 durch die Beklagte entstanden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, das Erzeugnis der Klägerin, das übrigens in der tatsächlichen Ausführung von den hinterlegten Fotografien in einigen Einzelheiten abweiche, sei weder neu noch eigentümlich. Die Klägerin habe eine Form verwendet, die seit nahezu 200 Jahren im In- und Ausland für Tisch- und Wanduhren gebräuchlich sei und sich in mannigfaltigen Variationen im Handel befinde. Die Grundform, nämlich der das Werk aufnehmende runde Uhrkörper, der sich nach unten verenge und dann wieder zu einem auf 4 Füßen stehenden Sockel erweitere, sei dabei immer die gleiche geblieben. Sie, die Beklagte, habe das Muster der Klägerin auch nicht nachgebildet. Sie habe zwar ebenso wie die Klägerin die Sumiswalder Grundform benutzt, jedoch sei sie darauf bedacht gewesen, ihren Wecker durch eine ganz andere individuelle Ausgestaltung von demjenigen der Klägerin zu unterscheiden. Dies habe sie namentlich durch die für den Gesamteindruck wesentliche Ausführung des Dekors und die Auswahl deutlich abweichender Farben erreicht. Ausstattungsschutz stehe der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die ästhetische Gestaltung der Ware selbst, um die es sich hier handle, kein im Sinne des Warenzeichenrechts schutzfähiges Kennzeichen darstelle. Zudem habe die Klägerin für die behauptete Verkehrsgeltung nichts dargetan.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Neuheit und Eigentümlichkeit des hinterlegten Musters verneint und der Klägerin daher den Geschmacksmusterschutz versagt. Ein Anspruch auf Ausstattungsschutz, so hat es ausgeführt, stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu, weil die ästhetische Gestaltungsform des Weckers, die von der Ware nicht zu trennen sei, nicht Gegenstand eines Ausstattungsschutzes sein könne, und weil außerdem nicht dargetan sei, daß der Verkehr die äußere Form des Weckers als Herkunftshinweis betrachte. Auch ein Anspruch aus allgemeinem Wettbewerbsrecht komme nicht in Betracht. Die Nachbildung des durch kein Sonderrecht geschützten Erzeugnisses sei an sich erlaubt; besondere Umstände, die sie im vorliegenden Falle gleichwohl sittenwidrig erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Anträge in folgender Fassung gestellt:
Der Beklagten wird bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, Uhren in der Ausführung ihres Musikweckers Nr. 950 herzustellen, zu vertreiben oder in ihrer Werbung anzubieten;
die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den bisherigen Umfang von Herstellung und Vertrieb ihres Musikweckers Nr. 950 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen;
es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Herstellung, Werbung und Vertrieb von Musikweckern Nr. 950 bisher entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge in der zweitinstanzlichen Fassung weiter.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Das Berufungsgericht hat zunächst die formellen Voraussetzungen für die Entstehung des von der Klägerin beanspruchten Geschmacksmusterschutzes geprüft. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, durch die beiden hinterlegten Fotografien sei der Gegenstand dieses Schutzes genügend bestimmt und begrenzt. Die Klägerin wolle danach die Uhr als solche - genauer: das Uhrgehäuse -, also den gesamten, aus den fotografischen Aufnahmen ersichtlichen Gegenstand in seiner äußeren Erscheinungsform geschützt wissen. Gegen diese Bestimmung des Inhalts der Anmeldung, mit der das Berufungsgericht namentlich die Ausdehnung des Schutzes auf den barocken Stil der Uhr als solchen ausschließen will, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Daß die Klägerin bei der Hinterlegung bestimmte Einzelmerkmale bezeichnete, auf die der Musterschutz sich nach ihrer Auffassung vornehmlich erstrecken sollte, war entgegen der in der Revisionsinstanz vertretenen Meinung der Beklagten nicht erforderlich. Auf die von der Beklagten bemängelten Abweichungen, welche die spätere Ausführungsform gegenüber den niedergelegten Abbildungen zeigt, brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Sie berühren den Inhalt der Anmeldung nicht. Zudem sind sie so unbedeutend, daß das Berufungsgericht der weiteren Untersuchung unbedenklich die plastische Ausführungsform zugrundelegen durfte, ohne sich damit vom Gegenstand der Anmeldung zu entfernen.
2.
Mit rechtlich einwandfreier Begründung hat das Berufungsgericht ferner angenommen, die Ausgestaltung des Musikweckers "Chérie" - d.h. wiederum, seines Gehäuses - sei bestimmt und geeignet, auf das ästhetische Empfinden des Beschauers, insbesondere auf den Formensinn einzuwirken; deshalb komme sie an und für sich als Gegenstand eines Geschmacksmusterschutzes in Betracht.
II.
Gemäß §1 Abs. 2 GeschmMG werden als Muster oder Modelle im Sinne des Gesetzes nur neue und eigentümliche Erzeugnisse angesehen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (KG GRUR 1941, 319, 320) hat das Berufungsgericht sich zunächst mit der Neuheit und danach mit der Eigentümlichkeit des Uhrgehäuses der Klägerin befaßt.
1.
Es hat ausgeführt, für die Neuheit im Sinne des §1 Abs. 2 GeschmMG genüge es nicht, daß der Urheber das Muster nicht seinerseits übernommen habe (subjektive Neuheit); vielmehr sei nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen entscheidend, daß das Erzeugnis in seiner wesentlichen Gesamterscheinung zur Zeit seiner Anmeldung noch nicht im Verkehr, namentlich nicht durch Schrift oder Gebrauch bekannt beziehungsweise vorhanden gewesen sei. Die letztere Voraussetzung bezeichnet das Berufungsgericht als die der "relativiert-objektiven" Neuheit. In diesem Sinne, so legt es dar, sei das Muster der Klägerin nach den vorgelegten Prospekten nicht neu. Schon die Sumiswalder Pendulen der Firma F. aus dem Jahre 1912 hätten der Konstruktion der Klägerin als Vorbild gedient. Im Vergleich mit diesen Pendulen habe die Klägerin im Gesamtbild nichts Neues geschaffen. Das gelte erst recht gegenüber dem Musikwecker 6502 M der Firma M. & Co. in M. (H.). Dieser Wecker stelle nach seinem Gesamteindruck ein Zwischenstadium zwischen der Sumiswalder Uhr und der Uhr der Klägerin dar. Er sei der Uhr der Klägerin so ähnlich, daß diese Uhr keinesfalls als neu betrachtet werden könne.
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung den Inhalt der Verhandlungen und das Beweisergebnis nicht hinreichend berücksichtigt, insbesondere wesentliche Unterschiede der Formgestaltung nicht beachtet habe, die das Uhrgehäuse des Weckers "Chérie" sowohl gegenüber der F.-Pendule als auch gegenüber dem Wecker 6502 der Firma M. & Co. aufweise.
Diese Rüge der Revision ist im Ergebnis berechtigt.
a)
Es kann auf sich beruhen, ob im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts von dem Neuheitsbegriff auszugehen ist, den das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, oder ob mit der im Schrifttum neuerdings stärker vertretenen Meinung (vgl. Furler GeschmMG 2. Aufl. Einl. S. 34 ff) unter Neuheit im Sinne des Geschmacksmustergesetzes die subjektive Neuheit zu verstehen und daher nur zu verlangen ist, daß der Urheber das Muster in der wesentlichen ästhetischen Gesamtwirkung nicht von einem Vorbild übernommen hat. Ebenso braucht nicht erörtert zu werden, ob dem Berufungsgericht beigetreten werden kann, wenn es im Rahmen des von ihm angewendeten Neuheitsbegriffs die beiden Fälle gleichstellt, daß das Erzeugnis zur Zeit der Anmeldung im Verkehr noch nicht "bekannt" oder daß es im Verkehr überhaupt noch nicht "vorhanden" war. Gegen diese Gleichstellung erhebt sich das Bedenken, daß die zweite der beiden wahlweise nebeneinander aufgeführten Voraussetzungen wesentlich weiter reicht als die erste und schon zur Verneinung der Neuheit führen kann, wo die Neuheit nach der ersten Voraussetzung noch zu bejahen wäre. Der vorliegende Fall nötigt nicht dazu, die hier auftretenden Fragen zu entscheiden; denn die Neuheitsvermutung, die nach §13 GeschmMG zu Gunsten der Klägerin als der Urheberin des umstrittenen Musters spricht, ist auch dann nicht widerlegt, wenn jedes Erzeugnis von gleicher ästhetischer Gesamtwirkung bereits als neuheitsschädlich zu betrachten wäre, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Zeit der Anmeldung im Verkehr vorhanden war.
b)
Nach diesen Feststellungen befanden sich zur Zeit der Anmeldung an Erzeugnissen, welche die Neuheit des Musters "Chérie" hätten ausschließen können, nur die Sumiswalder Pendulen der Firma F. und die im Katalog der Firma M. & Co. abgebildeten Musikwecker, darunter der vom Berufungsgericht als Musterbeispiel herausgegriffene Wecker 6502 im Verkehr. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend nur diese Erzeugnisse und nicht, wie das Landgericht, auch die in den folgenden Jahren auf dem Markt erschienenen Uhren weiterer Hersteller zum Vergleich herangezogen. Indessen hat es den Vergleich nicht in rechtlich einwandfreier Weise durchgeführt und zudem das in Gestalt der Musterstücke und Abbildungen vorliegende Beweisergebnis nicht erschöpft.
aa)
Die Bemerkung, daß die Sumiswalder Pendulen für den Wecker "Chérie" als Vorbild gedient hätten, könnte dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht entgegen seiner vorher vertretenen Ansicht nunmehr doch dem sog. subjektiven Neuheitsbegriff folgen und in dem Gehäuse des Weckers der Klägerin eine Übernahme der Sumiswalder Gehäuseform erblicken wolle. Hiergegen spricht aber, daß es den Wecker 6502 der Firma M. & Co. dem Gesamteindruck nach als ein Zwischenstadium zwischen der Sumiswalder Uhr und der Uhr der Klägerin anspricht. Wenn diese Einordnung des Weckers 6502 richtig wäre, könnte die Gehäuseform des Weckers "Chérie", der alsdann den Schluß der Kette bildet, nicht schon von derjenigen der Sumiswalder Pendulen übernommen sein, die am Anfang der Heine standen und von denen das Muster der Klägerin sich in diesem Falle immerhin so weit unterschiede, daß die geschmackliche Beziehung beider Formen erst durch ein weiteres Erzeugnis, die Uhr 6502, als Zwischenglied vermittelt würde.
Wollte das Berufungsgericht dagegen mit dem Worte "Vorbild" nichts anderes sagen, als daß die Klägerin für ihr Muster "Chérie" von dem Sumiswalder Gehäuse Anregungen empfangen habe, was die Klägerin selbst einräumt, so wäre dies noch kein Grund gewesen, die Neuheit des Musters zu verneinen. Die Schaffung einer Form geht in den meisten Fällen auf Anregungen durch das Vorhandene zurück, ohne daß schon hierdurch die Neuheit der Form in Frage gestellt werden könnte. In dem angefochtenen Urteil fehlt mithin eine überzeugende Begründung dafür, weshalb das Berufungsgericht die Sumiswalder Erzeugnisse für neuheitsschädlich gehalten hat.
Aus dem Urteil wird auch nicht hinreichend deutlich, inwiefern das zweite Vergleichsstück, der Wecker 6502, in der geschmacklichen Gestaltung des Gehäuses der Neuheit des Weckers "Chérie" entgegensteht. Der Hinweis, es handele sich dabei um ein Zwischenstadium zwischen den beiden anderen Erzeugnissen, läßt erkennen, daß das Berufungsgericht zur Ermittlung der Neuheitsschädlichkeit überhaupt nicht den rechtlich gebotenen Einzelvergleich vorgenommen, sondern sich damit begnügt hat, aus den Mustern und Abbildungen eine allgemeine geschmackliche Entwicklungslinie zu entnehmen. Der Umstand, daß ein Muster sich in eine solche Entwicklungslinie einfügt, kann für die Frage der Eigentümlichkeit, nämlich dafür von Bedeutung sein, ob eine schöpferische Leistung vorliegt. Er rechtfertigt es aber noch nicht, dem Muster den Schutz schon wegen mangelnder Neuheit zu versagen.
bb)
Da die Merkmale der von den Parteien vorgelegten Musterstücke und Abbildungen Gegenstand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind und weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, besteht für das Revisionsgericht kein Hindernis, bei der Prüfung, ob der Rechtsbegriff der Neuheit auf diese Feststellungen richtig angewendet worden ist, die erforderlichen Einzelvergleiche selbst durchzuführen.
i)
Danach weist die Sumiswalder Form der Firma F. gegenüber der Form des Weckers "Chérie" vor allem den Unterschied auf, daß sie mit einer Haube versehen ist. Diese Haube ist in zwei oder drei waagerechte Absätze aufgeteilt, deren Flächen in geschwungenen Linien verlaufen und sich nach oben stark verjüngen. Sie endet in einem kugelrunden oder auch ovalen Knopf. Für den ästhetischen Gesamteindruck ist sie deshalb kennzeichnend, weil sie die Senkrechte betont und das Erzeugnis als ganzes ungeachtet des kreisrunden Zifferblatts und des im Verhältnis dazu kürzeren Sockels ziemlich schlank erscheinen läßt. Zu diesem Eindruck trägt der Umstand bei, daß unterhalb des Zifferblatts eine Öffnung ausgespart ist, in der das ebenfalls senkrechte Uhrpendel sichtbar wird. Der Wecker "Chérie" ist anstelle der Haube lediglich mit einem Ornament versehen, das sich in einem flachen Bogen dem kreisförmigen Verlauf des Oberteils anpaßt und eher den Eindruck der Breite verstärkt als den größerer Höhe hervorruft. Außerdem ist das zu einem Sockel ausgestaltete Fußgestell dort geschlossen. Wenn auch der allgemeine Verlauf der Umrißlinie vom Zifferblatt bis zu den Standfüßen bei beiden Gehäuseformen ähnlich ist, so ist das Gehäuse des Weckers "Chérie" im Vergleich mit der Gehäuseform der Sumiswalder Uhren, die von der Senkrechten bestimmt wird, hiernach doch allein schon wegen seiner wesentlich gedrungeneren Gesamterscheinung als neu anzusehen.
ii)
Die Form des Weckers "Chérie" hebt sich auch von derjenigen der Uhr 6502 deutlich ab. Allerdings fehlt der Uhr 6502 die für den Eindruck der Sumiswalder Pendulen wesentliche Haube. Andererseits sind in ihrer Umrißlinie Formelemente enthalten, die auch bei dem Wecker "Chérie" wieder anzutreffen sind, nämlich ein kreisrundes Oberteil mit dem Zifferblatt, eine sich daran anschließende schmalere Taille und ein seitlich breiter werdender Sockel. Indessen gehört sie erkennbar einer anderen Stilrichtung an als der Wecker der Klägerin, der daher einen ganz andersartigen geschmacklichen Eindruck erweckt. Im Katalog der Herstellerin, der Firma M. & Co., wird die Uhr 6502 nicht mit Unrecht als "Stiluhr Louis XVI" bezeichnet. Ihre Gestaltung wird dementsprechend von den maßvolleren Formen beherrscht, zu denen der Louis XVI-Stil nach dem vorausgegangenen Formenüberschwang des Barock und des Rokoko zurückkehrte. Die Umrißlinie verläuft vom Oberteil über Taille und Sockel bis zu den Standfüßen in einem verhältnismäßig flachen und sanften Bogen. Die hoch ansetzende, langgestreckte Taille wird daher nicht eingeschnürt und grenzt den Sockel nicht vom Oberteil ab, sondern vermittelt einen allmählichen, fließenden Übergang. Der Sockel verbreitert sich erst gegen das Fußende hin, an das die zierlich schmalen Standbeine mit einfachen, in die Seitenkanten und die Unterkante eingreifenden Goldleisten wie mit einem Gestell angefügt sind; seine größte Breitenausdehnung geht nicht über die des Oberteils hinaus. Die Vorderseite des Sockels besteht aus einer glatten Fläche, auf die ein Blumenmotiv aufgemalt ist. Der Rahmen, der dieses Motiv umgibt, reicht bis zum Zifferblatt, also bis zum oberen Ansatz der Taille hinauf und paßt sich mit leicht geschwungenen Linien dem unteren Kreisbogen des Zifferblatts sowie dem Umriß von Taille und Sockel an, die infolge dieser einheitlichen Verzierung auch in der Form als Einheit empfunden werden. Die beschriebenen Elemente ergeben in ihrer Abstimmung eine ausgesprochen ruhige, schlichte Gesamtwirkung. Diese Wirkung entsteht vor allem deshalb, weil die fließenden Übergänge, die einheitliche schlankere Formgebung von Taille und Sockel und die zierlichen Füße den Breiteneindruck des an sich schwereren Oberteils ausgleichen und die Form als ganze gestreckter erscheinen lassen.
Das Gehäuse des Weckers "Chérie" zeigt in allen für die Gesamtwirkung wesentlichen Elementen eine gegensätzliche Gestaltung. Seine Umrißlinie ist nicht fließend, sondern unterhalb des Zifferblatts stark eingeschnürt, um aus der tiefliegenden engen Taille heraus unmittelbar zu einem breit ausladenden, aber kurzen Sockel auszuschwingen. Oberteil und Sockel gehen daher nicht ineinander über, sondern bilden zwei durch die Taille gleichsam getrennte Bestandteile, von denen jeder ein eigenes Gepräge trägt. Die geschmacklich selbständige Bedeutung des Sockels wird noch dadurch betont, daß die Vorderseite nicht wie bei der Uhr 6502 flach, sondern in augenfälliger Weise vorgewölbt ist; außerdem ist sie mit reichen, reliefartig aufgeführten Verzierungen versehen. Die plastischen Verzierungen treten nicht nur in der Mitte, sondern auch an den Vorderkanten in Erscheinung, wo sie von der Frontseite sogar auf die Seitenflächen übergreifen und den Umriß des Sockels über die Linienführung der eigentlichen Gehäuseform hinaus verbreitern. Auf diese Art wird die ohnehin ausladende Form des Sockels vorn und an den Seiten noch verstärkt. Die Revision bemerkt zutreffend, die Wirkung des Musters sei etwa die, daß der obere Teil der Uhr auf einem verkleinerten Barockvertikow ruhe. Der gedrungenen Gestalt eines solchen Vertikows entspricht es, daß die beinlosen Füße in Form von vier vergoldeten Knäufen unmittelbar aus dem Zierat des Sockels entwickelt und nicht wie bei dem Wecker 6502 als Standbeine mit gestellartig wirkenden Leisten an den Sockel angesetzt sind. Der obere Kreisbogen des Oberteils ferner, der bei dem Wecker 6502 glatt verläuft, ist bei dem Wecker "Chérie" an der Stirnseite mit dem bereits in anderem Zusammenhang erwähnten Ornament, einem Blütenstern mit anschließenden Rollbandmotiven, geschmückt, das dem Verlauf des Kreisbogens folgt. Der Gesamteindruck des Weckers "Chérie" ist danach der eines horizontal unterteilten barocken Ziermöbels von ausgesprochener Breitenwirkung. Er unterscheidet sich hierdurch von der des Weckers 6502 so grundlegend, daß auch dieser Wecker der Neuheit des Musters "Chérie" nicht entgegensteht.
2.
Der hiernach neuen Gestaltung des Weckers "Chérie" hat das Berufungsgericht die Eigentümlichkeit abgesprochen. Auch diese Auffassung wird von der Revision mit Recht bekämpft.
a)
Um eigentümlich zu sein, muß das Erzeugnis sich als Ergebnis eigenpersönlicher, formschöpferischer Tätigkeit darstellen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß eine ausreichende schöpferische Leistung schon vorliegen kann, wenn vorhandene Formen weiterentwickelt oder althergebrachte langbekannte Muster abgewandelt werden. Die von ihm alsdann gemachte Einschränkung, die Weiterbildung eines bereits vorhandenen Musters könne nur ausnahmsweise schöpferisch sein, ist jedoch in dieser allgemeinen Form nicht berechtigt. Es kommt vielmehr in jedem Einzelfalle auf die erzielte Gesamtwirkung an. Diese Wirkung ist bei der Beurteilung des schöpferischen Gehalts der Leistung nicht, wie bei der Feststellung der Neuheit, durch getrennte Vergleiche des Musters mit jedem der für einen Vergleich in Betracht kommenden Einzelstücke zu bestimmen, sondern es muß die auf dem betreffenden Gebiet geleistete geschmackliche Vorarbeit in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden freien Formen gewürdigt werden (vgl. RG GRUR 1941, 319, 320).
b)
Das angefochtene Urteil läßt erkennen, daß das Berufungsgericht die Gesamtwirkung des umstrittenen Musters unter diesem Gesichtspunkt, d.h. auf Grund einer zusammenfassenden Betrachtung der Formelemente bei den Sumiswalder Uhren und der Uhr 6502 sowie der überhaupt bekannten Formelemente, nicht geprüft hat. Das von ihm gewonnene, nicht näher begründete Ergebnis, der Schritt von der Sumiswalder Pendule und erst recht von dem Wecker 6502 zum Wecker "Chérie" könne nicht als eigenschöpferische Leistung von ausreichendem Grade anerkannt werden, beruht noch auf den Einzelvergleichen, auf Grund deren es vorher dem Muster "Chérie" zu Unrecht die Neuheit aberkannt hatte. Die Frage, ob das Muster eigentümlich ist, mußte indessen unabhängig hiervon entschieden werden. Selbst wenn das Muster wegen der Verwendung bekannter geschmacklicher Grundformen wie der Umrißlinie des kreisrunden Oberteils mit Zifferblatt, anschließender sich verengender Taille und seitlich ausladendem Sockel nicht neu gewesen wäre, konnten Abweichungen im Verlauf der Umrißlinie und hinzugefügte weitere Stilelemente wie die Vorwölbung des Sockels und die Anbringung von Verzierungen, zumal wenn sie zugleich die Umrißlinie ausweiteten, den Gesamteindruck im Sinne einer schöpferischen Leistung verändern. Wie schon dargelegt wurde, war das Muster in seiner maßgebenden Gesamtwirkung aber sogar neu. Dieser Umstand besagt zwar wiederum noch nichts Endgültiges für die Eigentümlichkeit; denn die Eigentümlichkeit kann einem Muster auch dann fehlen, wenn dafür Formelemente benutzt wurden, die bislang bei gleichartigen Erzeugnissen noch nicht anzutreffen waren (Furler a.a.O. §1 Anm. 36 S. 115). Jedoch würde es eine Überspannung der Anforderungen bedeuten, die im Geschmacksmusterrecht an eine eigentümliche schöpferische Leistung zu stellen sind, wenn man die augenfällige Veränderung der Gesamtwirkung, welche die Klägerin durch die starke Einschnürung und die damit verbundene horizontale Zweiteilung des Gehäuses, durch die Vorwölbung und Verbreiterung des nach Art eines Möbelstücks ausgebildeten Sockels, durch die Gestaltung der Füße und durch den reichen Schmuck hervorgebracht hat, gegenüber der in den älteren Modellen zum Ausdruck gelangten geschmacklichen Vorarbeit und dem freien Formenschatz nicht mehr als eigenschöpferisch gelten lassen wollte. Freilich mögen gewisse für den Wecker verwendete Stilelemente des Barock, etwa die Vorwölbung des Sockels und einzelne Schmuckmotive wie Schnecke oder Rollband, für sich allein betrachtet, zum freien Formenschatz gehören. Die Klägerin hat sich aber nicht auf die Benutzung solcher einzelnen Formen beschränkt, obwohl auch dann noch ein eigentümlicher Gesamteindruck hätte entstehen können; vielmehr hat sie weiterhin den Gehäuseumriß stilgemäß umgestaltet und die übrigen Formelemente so in diesen neu geschaffenen Rahmen eingefügt, daß das Ergebnis zumindest im ganzen eine eigenschöpferische Leistung offenbart. Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff der musterrechtlichen Eigentümlichkeit verkannt, wenn es ohne Rücksicht auf die Gesamtwirkung der auch von ihm festgestellten und im Zusammenhang mit der Verwechslungsgefahr zum Teil näher erörterten Einzelmerkmale angenommen hat, daß das Muster der Klägerin nicht eigentümlich sei. Es hat dabei ersichtlich Maßstäbe angelegt, die bei der Beurteilung eines Erzeugnisses als Kunstwerk im Sinne des Kunstschutzes, nicht dagegen bei der Bestimmung des schöpferischen Gehalts eines bloßen Geschmacksmusters anwendbar sind.
3.
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist das Erzeugnis der Beklagten, die Uhr 950, dem Muster der Klägerin ferner in unerlaubter Weise nachgebildet (§5 GeschmMG).
Das Berufungsgericht hat sich zur Frage der Nachbildung nicht unmittelbar geäußert. Dagegen hat es im Zusammenhang mit der Anspruchsbegründung aus §§1 UWG, 826 BGB eingehend dargelegt, daß und aus welchen Gründen nach seiner Auffassung der Gesamteindruck bei den Erzeugnissen der Parteien ein verschiedener sei. Die Revision versteht diese Ausführungen richtig dahin, daß das Berufungsgericht in dem Weckergehäuse der Beklagten keine Nachbildung des Gehäuses der Uhr "Chérie" habe erblicken wollen. Ihre hiergegen gerichteten Angriffe sind gleichfalls begründet.
In dem angefochtenen Urteil wird zwar gesagt, der Musikwecker der Beklagten sei dem der Klägerin im Gesamteindruck auf den ersten Blick sehr ähnlich und die beiden Erzeugnisse seien in Form und Größe nahezu gleich. Aus den weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts geht aber hervor, daß nach seiner Ansicht die bei näherem Vergleich sich zeigende Verschiedenheit der Ornamente bereits ausreicht, um eine Nachbildung auszuschließen. Da das Berufungsgericht das Muster der Klägerin weder für neu noch für eigentümlich hält, hat es zwangsläufig auch hier die Merkmale unbeachtet gelassen, mit denen die Klägerin die neue und eigentümliche Gesamtwirkung ihres Musters erzielt hat.
Berücksichtigt man diese Merkmale, so ergibt sich, daß die Uhr 950 der Beklagten gerade hierin und deshalb auch in der geschmacklichen Gesamtwirkung mit dem Muster der Klägerin übereinstimmt. Bei der Uhr 950 wiederholen sich die starke Einschnürung unterhalb des Zifferblattes, die vorgewölbte und seitlich breit ausladende, gedrungene Form des Sockels, der dadurch ebenso wie bei dem Wecker "Chérie" die Gestalt eines barocken Möbelstücks annimmt, ferner die aus dem Sockel herauswachsenden beinlosen Füße und das Ornament an der Stirnseite des Oberteils, das wie bei dem Wecker der Klägerin dem Verlauf des oberen Kreisbogens auf eine millimetergenau gleiche Strecke folgt, dieselbe Grundform aufweist und von der Beklagten lediglich etwas vereinfacht wurde. Gegenüber diesen für die geschmackliche Wirkung maßgebenden Übereinstimmungen, von denen die Beurteilung auszugehen hat, kommt der abweichenden Sockelverzierung keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Allerdings ist diese Verzierung bei dem Muster der Klägerin in den Motiven mannigfaltiger und in der ausnahmslos plastischen Ausführung prunkvoller als bei dem Wecker der Beklagten, auf dessen Sockel vorne nur ein aufgemalter Blütenzweig mit einer Rose im Mittelpunkt angebracht ist. Immerhin findet sich aber bei diesem Wecker an den Seiten und an der Unterkante des Sockels gleichfalls ein plastisch hervortretender reicher Goldschmuck, der sich nach den Füßen hin noch verdichtet und die seitlichen Ausbuchtungen des Sockels, wenn auch nicht in demselben Ausmaß wie bei dem Muster der Klägerin, so doch erkennbar über die eigentliche Umrißlinie hinaus verbreitert. Die Unterschiede genügen hiernach nicht, um die Übereinstimmung in dem für das Muster der Klägerin eigentümlichen Gesamteindruck aufzuheben.
Diese Übereinstimmung wird im vorliegenden Falle noch dadurch unterstrichen, daß das Weckergehäuse der Beklagten in nahezu maßstäblich gleichen Abmessungen wie das Gehäuse des Weckers "Chérie" hergestellt ist. Zwar kann auch durch die Wahl unterschiedlicher Abmessungen noch nicht vermieden werden, daß ein Erzeugnis als Nachbildung eines geschützten Musters anzusehen ist (§5 Ziff. 2 GeschmMG). Wenn die äußeren Abmessungen sich jedoch wie hier fast vollständig decken, wird die übereinstimmende Wirkung bei eigentümlichen Formelementen in solchem Grade gesteigert, daß es besonders augenfälliger, grundlegender Abweichungen bedarf, um eine Nachbildung auszuschließen. Dafür reicht es nicht aus, daß unter Beibehaltung der ausschlaggebenden Merkmale einzelne Verzierungen verändert werden. Diese Verzierungen sind gerade dann, wenn die Gestaltung des geschützten Musters nicht nur in den meisten eigentümlichen Elementen selbst, sondern auch in den Abmessungen wiederkehrt, als bloße Zutaten aufzufassen, deren Wechsel den geschmacklichen Eindruck nicht entscheidend berührt und deren Unterschiede der Verkehr nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrnimmt (§5 Ziff. 2 GeschmMG). Noch weniger kann durch Abweichungen bei diesen Zutaten ein neues eigentümliches Erzeugnis entstehen (§4 GeschmMG). Die Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Übereinstimmung der Abmessungen sei durch den Einbau ihres Bee-Werkes technisch bedingt gewesen. Wenn dies der Fall war, hätten die nicht technisch bedingten Formelemente umso stärker verändert werden müssen, damit der erforderliche eindeutige Abstand zu dem Muster der Klägerin gewahrt war. Die Gehäuseform des Weckers 950 läßt erkennen, daß das Gegenteil geschehen ist. Abgesehen hiervon hätte die Notwendigkeit, in das Gehäuse jenes Bee-Werk einzubauen, zwar möglicherweise keine Verkleinerung, wohl aber eine Vergrößerung einzelner Abmessungen zugelassen, worauf die Revision mit Recht hinweist.
Daß die Beklagte bei der Herstellung des Weckers 950 den Wecker "Chérie" der Klägerin gekannt hat, ist in den Vorinstanzen unstreitig gewesen. Es geht aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten hervor, sie sei im Frühjahr 1955 zum Bau des Musikweckers geschritten, weil neben der Klägerin, deren Wecker "Chérie" im April 1954 auf dem Markt erschienen war, noch verschiedene andere Firmen solche Wecker angeboten hätten, und sie sei darauf bedacht gewesen, ihren Wecker von demjenigen der Klägerin zu unterscheiden (Schriftsatz vom 10. Oktober 1956, III , S. 6/7). Der Tatbestand der verbotenen Nachbildung ist hiernach nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Ob die Beklagte geglaubt hat, sie habe durch die von ihr gewählten Abweichungen die notwendige Unterscheidung erreicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Da die Beklagte das Recht beansprucht, das nachgebildete Erzeugnis auch weiterhin herzustellen und zu vertreiben, ist zu besorgen, daß sie das Geschmacksmusterrecht der Klägerin auch in Zukunft verletzt. Nach alledem steht der Klägerin auf Grund dieses Rechtes ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.
III.
Die Klägerin macht darüber hinaus einen Anspruch auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung geltend. Außerdem begehrt sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Auch diese Ansprüche sind begründet.
1.
Daß der Klägerin durch Herstellung und Vertrieb der Nachbildung ihres Weckers "Chérie" ein Schaden entstanden ist, entspricht der Lebenserfahrung, braucht aber im vorliegenden Rechtsstreit noch nicht festgestellt zu werden. Es genügt, daß die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich ist. Diese Wahrscheinlichkeit unterliegt keinem ernstlichen Zweifel.
2.
Nach §14 GeschmMG i.V.m. §18 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 betr. das Urheberrecht an Schriftwerken usw. ist die Beklagte der Klägerin schadensersatzpflichtig, wenn ihr Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt; ohne Rücksicht auf Verschulden haftet sie für den entstandenen Schaden bis zur Höhe ihrer Bereicherung (§14 GeschmMG i.V.m. §18 Abs. 6 d.Ges. v. 11. Juni 1870).
a)
Da der Anspruch auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung zur Vorbereitung sowohl des Schadensersatz- als auch des Bereicherungsanspruchs dient, rechtfertigt er sich hiernach allein schon aus der Tatsache, daß die Beklagte das Muster der Klägerin nachgebildet hat (vgl. BGH GRUR 1955, 492, 501 - Magnettonband; BGHZ 5, 116, 123) [BGH 12.02.1952 - I ZR 115/51].
b)
Nach dem Parteivorbringen und dem festgestellten Sachverhalt ist aber auch das Verschulden der Beklagten zu bejahen, ohne daß es dazu einer weiteren Aufklärung bedarf. Die Beklagte war als Uhrenherstellerin mit der Marktlage auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet vertraut. Sie war insbesondere über die im Verkehr befindlichen Wettbewerber Zeugnisse unterrichtet, durch die sie nach ihrem eigenen Vortrag veranlaßt worden ist, ebenfalls einen Musikwecker herzustellen. Sie hat alsdann beim Entwurf dieses Weckers gerade dasjenige Modell nachgebildet, das von den sonst noch vorhandenen Erzeugnissen und den dort gebräuchlichen Stilformen am stärksten abwich und eine bei keinem dieser Erzeugnisse anzutreffenden Eigenart offenbarte. Angesichts dieser Eigenart hätte sie auf Grund der Geschäftskenntnis, die bei einem Herstellerunternehmen vorauszusetzen ist, bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt damit rechnen müssen, daß das Erzeugnis als Geschmacksmuster hinterlegt war. Hierüber hätte sie sich durch geeignete Rückfragen Klarheit verschaffen müssen, wenn sie sich nicht dem Vorwurf der Fahrlässigkeit aussetzen wollte. Auch an der Schutzfähigkeit des nachgebildeten Uhrenmodells konnte sie ohne Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht nicht ernstlich zweifeln; denn sie hat im Rechtsstreit kein einziges älteres Muster vorweisen können, das dem der Klägerin im ästhetischen Eindruck ähnlich gewesen wäre. Gleichwohl hat sie von dem Muster der Klägerin nicht nur alle für diesen Eindruck wesentlichen Formen, sondern sogar die räumlichen Abmessungen fast maßgetreu und ohne erkennbare Unterschiede übernommen. Dieses Verhalten rechtfertigt den Schluß, daß die Beklagte bei der Nachbildung zum wenigsten fahrlässig gehandelt hat (vgl. BGH GRUR 1958, 510, 511 - Schlafzimmermodell). Die Beklagte wird nicht dadurch entlastet, daß die Rechtslage vom Landgericht und Oberlandesgericht abweichend beurteilt worden ist; denn diese Beurteilung beruht darauf, daß die Vorinstanzen Umstände nicht berücksichtigt haben, deren Bedeutung für die Beklagte selbst als geschäftserfahrenes Unternehmen von vorneherein außer Frage stand (vgl. BGH GRUR 1956, 123; BGH v. 8. Mai 1959 - I ZR 16/58 - Fußballstiefel, insoweit in GRUR 1959, 423 nicht abgedruckt).
Da die Klägerin ihren hiernach bestehenden Schadensersatzanspruch zur Zeit noch nicht ziffernmäßig berechnen kann, hat sie zur Klärung der Rechtslage und zur Unterbrechung der Verjährung (§14 GeschmMG i.V.m. §33 Abs. 1 d.Ges. v. 11. Juni 1870) ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadenersatzpflicht (§256 ZPO; BGH GRUR 1958, 613, 614 - Tonmöbel).
IV.
Nach dem Vorhergehenden sind sämtliche Klageanträge auf Grund des für die Klägerin entstandenen Geschmacksmusterrechts gerechtfertigt. Auf die Frage, ob die Klägerin ihre Ansprüche außerdem auf Ausstattungsrechte (§25 WZG) oder auf allgemeine wettbewerbsrechtliche Grundsätze (§1 UWG) stützen kann, braucht mithin nicht mehr eingegangen zu werden. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, war die Beklagte unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen antragsgemäß zu verurteilen (§565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.