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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1959, Az.: VI ZR 222/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1959
Aktenzeichen
VI ZR 222/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14444
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 19.05.1958

Fundstellen

  • BGHZ 31, 358 - 367
  • DB 1960, 268 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 297 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 669-671 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Elektromeisters Friedrich Wilhelm M. in B., B.straße ...

Prozessgegner

den Mühlenbesitzer Georg B. in W. Nr. ... Kreis L.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Hat das Berufungsgericht eine Sache wegen eines erheblichen Verfahrensmangels an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen, so ist die Partei, die um eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts gebeten hatte, beschwert.

  2. b)

    Das Revisionsgericht ist in diesem Falle auch zur Nachprüfung sachlich-rechtlicher Ausführungen des Berufungsgerichts berechtigt, wenn diese Ausführungen die Grundlage für die gemäß §539 ZPO ausgesprochene Zurückverweisung bilden.

  3. c)

    Überschreitet ein Lehrling den ihm vom Meister zugewiesenen Arbeitsbereich, um zum alsbaldigen Funktionieren einer technischen Anlage des Auftraggebers mitzuwirken, so ist bei einem sachlichen Zusamnenhang der Arbeiten die Anwendung des §278 BGB zu Lasten des Meisters gerechtfertigt.

  4. d)

    Richtet der zur Mithilfe bei Arbeiten vom Meister zugezogene Lehrling beim Auftraggeber des Meisters Schaden an, so ist der Sorgfaltsmaßstab bei Anwendung des §278 BGB nach den Grundsätzen ordnungsmässiger gewerblicher Leistung und nicht nach der Personengruppe der Lehrlinge zu bemessen.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19. Mai 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Im Februar 1956 waren in einem zur Landwirtschaft des Klägers gehörenden Stallgebäude Wasserleitungen eingefroren und dadurch Schäden an der im Keller des Stalles stehenden Wasserpumpe entstanden. Der Elektromotor der Pumpe war durchgebrannt. Der Kläger beauftragte den Beklagten, eine neue Pumpe mit Elektromotor einzubauen. Wegen einer Verhinderung bat dieser den ihm befreundeten und nach seiner Ansicht besonders sachkundigen Maschinenbaumeister K. für ihn die Montagearbeiten zu übernehmen. K. der bei den Hamburger Elektrizitätswerken beschäftigt war und gerade einen freien Tag hatte, sagte zu. Eine Vergütung war K. nicht versprochen. Der Beklagte gab dem K. den 16 3/4 Jahre alten Lehrling L. mit, der zwar fleißig, aber geistig sehr schwerfällig war. Der Beklagte dachte sich den Arbeitsvorgang so, daß K. die Pumpe im Keller des Stalles montieren und L. in der darüber liegenden Futterkammer einen elektrischen Schutzschalter einbauen und dann K. bei der Montage helfen sollte. Er gab K. eine Lötlampe zum Auftauen der Leitungen mit und erklärte ihm auf seine Frage, wer auftauen solle, das sollten der Kläger und sein Sohn besorgen.

2

Am 22. Februar 1956 wurde die Arbeit durchgeführt. Während K. im Keller die Pumpe montierte und L. in der Futterkammer den Schutzschalter einbaute, tauten der Kläger und sein Sohn im Keller mit der Lötlampe des Beklagten die eingefrorenen Leitungen auf. Nach dem Mittagessen setzte K. die Arbeit im Kellerraum fort. L. beendete die Installation des Schutzschalters und bearbeitete dann aus eigenem Antrieb ein senkrecht durch die Futterkammer zum Boden laufendes Wasserrohr mit der Lötlampe, um das Rohr aufzutauen. Tatsächlich war dieses Rohr gar nicht mit Wasser gefüllt und infolgedessen auch nicht eingefroren. Bei dem Erhitzen mit der Lötlampe entzündeten sich Spinngewebe an der Stelle, wo das 1 1/4 Zoll starke Rohr durch ein Loch von etwa 10 cm Durchmesser zum Boden führt. Die Flammen schlugen zwischen Rohr und Holz durch das Loch zum Bodenraum und brachten dort Stroh zum Brennen, das als Frostschutz um das Rohr angebracht war. Es gelang nicht, das sich weiter ausbreitende Feuer einzudämmen. Das Stallgebäude brannte völlig aus.

3

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe ihm für den durch die Versicherung nicht gedeckten Teil des Schadens (dieser wurde später mit 14.827,68 DM angegeben) sowohl aus dem Gesichtspunkt des §278 BGB wie auch auf Grund der §§823, 831, 832 BGB einzustehen. Er macht dem Beklagten zum Vorwurf, der Lehrling nicht ausreichend unterrichtet und überwacht zu haben. Mit der Klage hat er einen Teilbetrag des Schadens von 2.000 DM geltend gemacht.

4

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und mit einer Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch über die Klageforderung hinaus kein Anspruch zusteht. Der Beklagte meint, die Beschäftigung des Lehrlings mit der Lötlampe sei völlig aus dem ihm erteilten Arbeitsauftrag herausgefallen. Diese Tätigkeit stehe aber auch mit den Montagearbeiten in keinem Zusammenhang, die der Kläger allein in Auftrag gegeben habe. Dem Verwurf eines Überwachungsverschuldens ist der Beklagte entgegengetreten. Er hat endlich dem Kläger den Vorwurf eigenen Verschuldens gemacht. Dieses sieht er darin, daß der Kläger die Lötlampe nach Gebrauch ungesichert stehen gelassen habe.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

6

Der Beklagte hat seine im ersten Rechtszug gestellten Anträge mit der Berufung weiter verfolgt. Der Kläger hat klargestellt, daß der mit der Klage geltend gemachte Teilanspruch in erster Linie auf seinen Verdienstausfall bei der Schweinezucht und Ferkelhaltung gestützt werden soll.

7

Das Berufungsgericht vertritt mit dem Landgericht den Standpunkt, daß der Beklagte schadensersatzpflichtig ist. Es ist jedoch der Ansicht, daß ein Eingehen auf die Höhe der Ansprüche erforderlich sei, um über die Widerklage zu entscheiden. Denn der Beklagte erstrebe mit der Widerklage für den Fall, daß seine Haftung bejaht werde, auch die Feststellung, daß die Ansprüche jedenfalls nicht in Höhe der Berühmung des Klägers begründet seien.

8

In einem rechtskräftig gewordenen Teilurteil vom 31. Januar 1958 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zur Klage zurückgewiesen und ferner endgültig über die Höhe der Ansprüche wegen Verdienstausfalls bei der Schweinezucht und Ferkelhaltung entschieden. Es hat zur Widerklage wie folgt erkannt:

"Die Berufung des Beklagten wird ferner insoweit zurückgewiesen, als die Widerklage des Beklagten M. bezüglich des Schadensersatzanspruches des Klägers in Höhe von weiteren 1.326 DM wegen Verdienstausfalles bei der Schweinemast und Ferkelzucht abgewiesen worden ist.

Auf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil insoweit geändert, als darin die Widerklage des Beklagten M. bezüglich des Schadensersatzanspruchs des Klägers über 2.000 DM + 1.326 DM = 3.326 DM hinaus wegen Verdienstausfalls bei der Schweinemast und Ferkelzucht abgewiesen worden ist. Auf die Widerklage des Beklagten M. wird festgestellt, daß dem Kläger über die eingeklagten 2.000 DM und weiters 1.326 DM hinaus auf Grund des Brandes vom 22. Februar 1956 kein weiterer Anspruch wegen Verdienstausfalles bei der Schweinemast und der Ferkelzucht zusteht."

9

Bei den übrigen vom Kläger geltend gemachten Schadensposten bedarf es nach Ansicht des Berufungsgerichts voraussichtlich noch eingehender Erörterungen. Das Berufungsgericht hat diese Klärung dem Landgericht überlassen, dessen Verfahren zur Widerklage nach Ansicht des Berufungsgerichts an einem wesentlichen Mangel im Sinne des §539 ZPO leidet. Mit Schlußurteil vom 19. Mai 1958 wurde das landgerichtliche Urteil mitsamt dem Verfahren aufgehoben, soweit nicht bereits durch das Teilurteil vom 31. Januar 1958 zur Sache entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden.

10

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Beklagten, die die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter verfolgt, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

1.

Die Revision ist zulässig. Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug statt der mit der Widerklage erstrebten Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur ein Urteil erreicht, das die Sache wegen eines Verfahrensmangels an das Landgericht zurückverweist. Daher ist er durch das Berufungsurteil beschwert (RGZ 90, 238; 102, 217; RG JW 1926, 1452). Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet die im §546 Abs. 1 ZPO festgesetzte Summe.

12

2.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß das Verfahren des Landgerichts zur Widerklage an einem wesentlichen Mangel im Sinne des §539 ZPO gelitten hat. Diese Rüge greift nicht durch. Zwar ist die Vorschrift des §539 ZPO eng auszulegen, um den der alsbaldigen Prozeßerledigung dienenden Grundsatz nicht über Gebühr einzuschränken, daß das Berufungsgericht in der Regel unter Prüfung des gesamten Streitstoffes in der Sache selbst entscheidet. Insbesondere ist es anerkannt, daß ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht schon dann vorliegt, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges von seinem, wenn auch verfehlten sachlich-rechtlichen Standpunkt keinen Anlaß hatte, auf einen bestimmten Prozeßstoff einzugehen (RG HRR 1939 Nr. 488 und 577; BGHZ 18, 107). So lag es hier aber nicht. Das Landgericht hatte nicht aus seiner sachlich-rechtlichen Beurteilung die Erörterung des Prozeßstoffes beschränkt. Vielmehr hatte es den Sinn der negativen Feststellungswiderklage des Beklagten von vornherein verkannt. Es hatte nicht gesehen, daß eine negative Feststellungsklage in aller Regel das Begehren des Klägers (hier Widerklägers) einschließt, doch im Falle der grundsätzlichen Anerkennung der Schuld den Betrag festzustellen, bis zu dem der vom Kläger (Widerkläger) ganz verneinte Anspruch besteht (RG HRR 1932 Nr. 2199; 1933 Nr. 340; JW 1938, 3255). Nur bei einer solchen Auslegung, wie sie hier durch die Art des Berühmens und des Bestreitens ohne weiteres nahe gelegt wurde, wird die beiden Parteien dienende Klärung der streitigen gegenseitigen Rechtsbeziehungen erreicht, während es praktisch die Verweisung auf einen neuen Prozeß bedeutet, wenn das Gericht den Streit über die Höhe ausklammert. Mit Recht hat die Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß solche Feststellungsklagen bei möglichen Zweifeln über die Auslegung nicht ohne die Ausübung des richterlichen Fragerechts mit der Begründung abgewiesen werden dürfen, zum mindesten bestehe doch ein Anspruch in irgendeiner, wenn auch geringen Höhe (Stein/Jonas/Schönke, Komm, zur ZPO 18. Aufl. V 1 zu §256. insbesondere Anmerkung 151; RG JW 1936, 511). Indem das Landgericht unter Verkennung des prozessualen Sinns der Widerklage auf die streitige Höhe des Anspruchs gar nicht einging, und auch von seiner Pflicht zur Aufklärung (§139 ZPO) keinen Gebrauch machte, hat es seine Entscheidung auf einer verfahrensmässig unzulänglichen und fehlerhaften Grundlage erlassen. Der Fall liegt durchaus ähnlich wie der Fall einer fehlerhaften Behandlung der Eventualaufrechnung durch das untere Gericht. Auch hier liegt ein Verfahrensmangel im Sinne des §539 ZPO vor, wenn das Gericht die Klage ohne Sachprüfung abweist, weil jedenfalls die eventuell erklärte Aufrechnung durchgreife (Stein/Jonas/Schönke I 1 zu §539 ZPO). In beiden Fällen sind anerkannte und wesentliche Grundsätze des Verfahrensrechts verkannt worden.

13

3.

Ist also insoweit die Beanstandung der Revision unbegründet, so fragt es sich, ob das Revisionsgericht in die von der Revision erstrebte Prüfung der Sachfrage überhaupt eintreten kann. Das hat das Reichsgericht in ähnlich liegenden Fällen (WarnRspr, 1914 Nr. 344; 1934 Nr. 170 S. 352; RGZ 90, 238 [239]) verneint, indem es ausführt, es sei ausgeschlossen, ein Urteil, das eine sachliche Entscheidung nicht gibt, sondern gerade unter Ablehnung einer Sachentscheidung ergeht, im Rechtszug der Revision aus sachlichen Gründen zu bekämpfen. Die Prüfung des Revisionsgerichts habe sich bei der Anfechtung eines gemäß §539 ZPO zurückverweisenden Urteils auf die Frage des wesentlichen Mangels des Verfahrens erster Instanz zu beschränken, die vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des ersten Richters zu beurteilen sei. Nehme der Berufungsrichter auch zur Sachfrage Stellung, so liefen solche Ausführungen nebenher, jedenfalls trügen sie die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Bei den zurückverweisenden Prozeßurteilen der §§538, 539 ZPO komme den Ausführungen der übergeordneten Gerichte zur Sachfrage zudem keinerlei Bindungswirkung zu. Das gelte insbesondere von solchen Erwägungen, in denen sich das Berufungsgericht den sachlich-rechtlichen Standpunkt des unteren Gerichts zu eigen mache. Nur hinsichtlich des festgestellten Prozeßfehlers bestehe die dem §565 Abs. 2 ZPO entsprechende Bindung des Gerichts der ersten Instanz an die Ausführungen des aufhebenden Urteils.

14

Es mag dahinstehen, ob dieser Auffassung für die Fälle des §538 ZPO zu folgen ist. Für den Fall des Verfahrensmangels (§539 ZPO) kann der vom Reichsgericht aufgestellte Grundsatz jedenfalls nicht in der ausgesprochenen Allgemeingeltung als zutreffend anerkannt werden. Gewiß ist es richtig, daß die Frage des wesentlichen Verfahrensmangels grundsätzlich vom Standpunkt des ersten Richters zu beurteilen ist. Doch würde das Berufungsgericht den §539 ZPO rechtsfehlerhaft anwenden, wenn es die Zurückverweisung wegen eines Verfahrensfehlers ausspräche, obwohl sich dieser nach seiner eigenen Überzeugung gar nicht zum Nachteil des Klägers ausgewirkt hat, etwa weil es auf die beanstandete Beweisaufnahme oder einen unzulänglich behandelten Prozeßstoff rechtlich nicht ankommen kann. Nimmt also das Berufungsgericht bei einer Zurückverweisung aus §539 ZPO zur Sachfrage Stellung, so kann diesen Ausführungen durchaus eine tragende Bedeutung für die Entscheidung zukommen, wenn durch sie dargetan werden soll, daß überhaupt Anlaß bestellt, auf einen Verfahrensmangel einzugehen.

15

Das trifft gerade in dem vorliegenden Fall zu. Wäre das Berufungsgericht bei der angestellten sachlichen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach nicht in Frage kam, so hätte es auf die Berufung des Beklagten seiner Widerklage stattgeben müssen. Da es alsdann auf den Verfahrensmangel, der nur die Klärung der Höhe des Anspruchs betraf, schlechterdings nicht ankommen konnte, wäre die Sache im Sinne des §300 ZPO zur Endentscheidung reif gewesen, ohne daß es eines Eingehens auf den Verfahrensmangel bedurft hätte. Indem das Berufungsgericht die Sachfrage prüfte und die Haftung des Beklagten dem Grunde nach bestätigte, hat es also eine seine kassatorische Entscheidung tragende Voraussetzung bejaht. Dann aber kann es dem Revisionsgericht nicht abgeschnitten werden, die Richtigkeit der sachlich-rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts gemäß der Bitte des Beklagten nachzuprüfen. Daran ändert nichts, daß die sachlich-rechtlichen Überlegungen des Berufungsurteils und entsprechend die Ausführungen des Revisionsgerichts keine Bindungswirkung für das Landgericht haben (RG WarnRspr. 1914 Nr. 344; 1934 Nr. 170). Auch sonst gilt, ohne daß der Nachprüfung des Revisionsgerichts dadurch Grenzen gezogen sind, die Bindungswirkung nur in dem sehr beschränkten Maß des §565 Abs. 2 ZPO. Es ist also nicht von vornherein ungewöhnlich und aus dem System der Rechtsmittelregelung herausfallend, daß das Revisionsgericht bei der Prüfung Erörterungen anstellt, denen eine Bindungswirkung nicht zukommt, Endlich kann kein allgemeiner Grundsatz des Inhalts anerkannt werden, daß es dem Revisionsgericht versagt ist, auf die Sachfrage einzugehen, wenn das Berufungsgericht ein Prozeßurteil erfassen hat (vgl. auch RG HRR 1942 Nr. 726; BGHZ 4, 58; Fischer Anm. zu LM §563 ZPO Nr. 5).

16

4.

Nach alledem war die Auffassung des Berufungsgerichts zu überprüfen, daß dem Grunde nach eine Haftung des Beklagten für die Folgen des Brandes besteht. Zwar hat das Berufungsgericht die Ausführungen hierzu in dem rechtskräftigen Teilurteil vom 31. Januar 1958 gemacht, doch nimmt das angefochtene Urteil auf dieses Teilurteil Bezug, auf dessen sachlich-rechtlicher Würdigung es aufbaut. Dabei sei bemerkt, daß verfahrensrechtlich keine Bedenken bestanden, daß das Berufungsgericht einen Teil des Streits über die Widerklage durch ein Teilurteil zur Sache in Anwendung des §540 ZPO selbst erledigte und nur den hierdurch nicht erledigten Teil, der eingehenderer Erörterungen bedurfte, an das Landgericht zurückverwies. Eine Nachprüfung des dem Berufungsgericht durch die Vorschriften der §§539, 540 ZPO eingeräumten Ermessens findet nicht statt.

17

5.

Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt des §832 BGB bejaht. Es ist der Ansicht, der Beklagte habe nicht für eine genügende Überwachung seines Lehrlings gesorgt. Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision des Beklagten, die der Ansicht ist, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Überwachung überspannt und im übrigen das Verhandlungsergebnis unzureichend gewürdigt.

18

Es bedarf keines Eingehens auf diese Angriffe. Denn jedenfalls ergibt sich die Haftung des Beklagten aus dem Rechtsgrund des §278 BGB, wie bereits das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat.

19

a)

Der Lehrling war vom Beklagten zum Kläger geschickt worden, um bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus einem Werkvertrag zu helfen. Es mag unterstellt werden, daß der Beklagte nur die Montage der Pumpe des Motors und des Schutzschalters übernommen hat, während das Auftauen der eingefrorenen Leitungen durch den Kläger und seinen Sohn geschehen sollte. Immerhin standen die gesamten Arbeiten in einem nicht nur örtlichen, sondern auch sachlichen Zusammenhang. Nur wenn die Leitungen aufgetaut waren, konnte die Pumpanlage wieder funktionieren. Der Zusammenhang kam auch dadurch zum Ausdruck, daß der Beklagte die Lötlampe zum Auftauen mitschickte. Hätte der Beklagte als Meister selbst beim Auftauen der Leitungen mitgeholfen, so wäre er für den hierbei schuldhaft angerichteten Schaden aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig gewesen. Nichts anderes kann für den Lehrling gelten, der in dem Bestreben, sich bei der Gesamtarbeit nützlich zu machen, die Lötlampe benutzte, um die vermeintlich zugefrorene Leitung aufzutauen. Daß ihm die gefährliche Tätigkeit - wie unterstellt werden kann - verboten war, ändert hieran nichts. Der Grundsatz des §278 BGB, der den Schuldner im Bereich der Vertragserfüllung mit dem Personalrisiko belastet, greift auch für solche Fälle ein, in denen sich der Erfüllungsgehilfe nicht an die Weisungen seines Geschäftsherrn hält. Hier gewinnt der Grundsatz oft sogar seine besondere Bedeutung. Nur dann entfällt die Haftung, wenn ein Verhalten, das den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit begründet, aus dem allgemeinen Umkreis jenes Aufgabenbereichs herausfällt, den der Erfüllungsgehilfe für den Schuldner wahrzunehmen hat (vgl. auch RGZ 63, 341; WarnRspr. 1911 Nr. 168; DR 1943, 984). Das kann aber bei der hier in Frage stehenden Tätigkeit des Lehrlings, der sich bei der Arbeit im Sinne des alsbaldigen Funktionierens der Anlage betätigen wollte, nicht gesagt werden.

20

b)

Der Beklagte hat allerdings auch in Abrede gestellt, daß überhaupt eine Fahrlässigkeit des Lehrlinge vorgelegen hat. Dieser habe, so meint er, die besondere Gefährlichkeit seiner Handlungsweise nicht erkannt und auch nicht erkennen können. Er habe keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, daß das Rohr frei von Eis gewesen sei und infolgedessen die Hitze besser weiterleiten werde. Auch habe er nicht wissen können, daß das Rohr jenseits des Loches mit Stroh umwickelt gewesen sei. Bei diesen Ausführungen verkennt der Beklagte, daß es bei dem anzulegenden Maßstab nicht auf die Person des 16 1/2-jährigen Lehrlings ankommt, obwohl auch bei Anlegung dieses Maßstabes die Bejahung eines Verschuldens naheliegt. Unter dem Gesichtspunkt des §278 BGB ist der Sorgfaltsmaßstab nicht nach der Personengruppe junger Lehrlinge, sondern nach den Grundsätzen ordnungsmässiger gewerblicher Leistung, durchweg also nach der Personengruppe des Meiters als des Vertragsschuldners zu beurteilen (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil 3. Aufl. §19 VI S. 191; Erman/Groepper, BGBK 2. Aufl. Anm. 8 zu §278; Weitnauer in Schlegelberger BGBK Anm. 37 zu §278; Leonhard: Allgemeines Schuldrecht des BGB 1929 S. 465; Titze: Recht der Schuldverhältnisse 1948 S. 101; abweichend Oertmann: Recht der Schuldverhältnisse 1928, 4 b β zu §278). Die mangelnde Reife und Berufserfahrung des Lehrlings bedeutet keinen Entlastungsgrund für den Meister, der vertragsmässig für eine sorgfältige Durchführung der Arbeit unter Beachtung der zum Schutze des Bestellers erforderlichen Sicherungsmaßnahmen einzustehen hat. Wird aber die Frage so gestellt, ob überhaupt ohne ausreichende Prüfung der örtlichen Verhältnisse auf eine Entzündungsmöglichkeit mit der gefährlichen Stichflamme der Lötlampe gearbeitet werden durfte, so kann die Antwort nur lauten, daß hier die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob ausser acht gelassen worden ist. Da eben hierdurch der Brand entstanden ist, hat der Beklagte für den entstandenen Schaden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung in Verbindung mit §278 BGB einzustehen.

21

c)

Daß dem Kläger nicht der Vorwurf einer schuldhaften Mitverursachung des Brandes gemacht werden kann, hat das Berufungsgericht mit rechtlich zutreffenden Erwägungen dargelegt.

22

6.

Die Revision erweist sich somit als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Engels Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Hauß H. Meyer