Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1959, Az.: 1 StR 303/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1959
- Aktenzeichen
- 1 StR 303/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 09.12.1958
Verfahrensgegenstand
Schwere Bestechlichkeit u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Dezember 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Dezember 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anschuldigung der schweren Bestechlichkeit freigesprochen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- II.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte war als Angestellter im Güteprüfdienst des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums für Verteidigung tätig. Er bezog von Firmen, die mit dem Amte zeitweilig in geschäftlicher Verbindung standen oder eine solche Verbindung anstrebten, Stoffe zum Fabrikpreis und verkaufte sie mit Gewinn an andere Angehörige des Amtes. Die Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil seiner Abnehmer verurteilt; von dem Vorwurf der schweren Bestechlichkeit hat sie ihn freigesprochen.
Der Angeklagte hat gegen seine Verurteilung Revision eingelegt, die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Freispruch.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, ist begründet.
1.
Der Angeklagte hatte in seinem Amte Prüfungen von Uniformstoffen nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen, zu überwachen oder zu leiten. Aus den Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, daß das Ergebnis dieser Prüfungen dem Beschaffungsamt bei der Entscheidung über die Erteilung von Lieferungsaufträgen als Grundlage diente. Der Angeklagte konnte sich daher als Ermessensbeamter der Bestechlichkeit schuldig machen; denn auch derjenige Beamte, der amtliche Entscheidungen nur vorzubereiten hat, kann strafrechtlich geschütztes Ermessen ausüben (BGHSt 3, 143, 146 [BGH 05.09.1952 - 4 StR 885/51]; 1 StR 50/59 vom 2. Juni 1959; vgl. BGHSt 11, 125).
Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer in der Lieferung von Stoffen zum Fabrikpreis einen dem Angeklagten zugute kommenden Vorteil gesehen; denn dafür ist nicht erforderlich, daß der Vorteilsgeber durch die Zuwendung an den Beamten wirtschaftliche Einbuße erleidet (BGH LM Nr. 1 zu § 332 StGB). Die Strafkammer geht auch richtig davon aus, es sei zur Vollendung der Bestechlichkeit nicht erforderlich, daß der Beamte eine pflichtwidrige Handlung begeht oder begehen will. Eine unzutreffende Rechtsauffassung kann jedoch der Urteilswendung zugrunde liegen, es genüge für § 332 StGB; daß der Beamte "in Erkenntnis eines derartigen (amtspflichtwidrigen) Zweckes den Vorteil annimmt".
a)
Zum Tatbestand der schweren Bestechlichkeit gehört es nur, daß der Beamte als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Amtshandlung einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt. Dagegen braucht - und das hat die Strafkammer möglicherweise verkannt - der Vorteilsgeber (anders als im Falle des § 333 StGB) nicht zu erkennen, daß die Amtshandlung, die er von dem Beamten erwartet, für diesen pflichtwidrig wäre (RGSt 77, 75, 77). Erst recht bedarf es keiner solchen Übereinstimmung zwischen beiden, wie das Landgericht angenommen zu haben scheint. Der Beamte braucht deshalb auch nicht in dem Bewußtsein zu handeln, daß dem anderen Teil die Pflichtwidrigkeit der angesonnenen Amtshandlung bekannt ist es genügt, daß er sie selbst erkannt. Pflichtwidrig ist für einen Ermessensbeamten schon jede solche amtliche Maßnahme, die er unter dem Einfluß eines gewährten, geforderten oder versprochenen Vorteils trifft, auch wenn sie an sich sachlich gerechtfertigt ist (RGSt 77, 75, 78; BGH 1 StR 50/59 vom 2. Juni 1959). Daher handelte der Angeklagte schon dann tatbestandsmäßig im Sinne des § 332 StGB, wenn er bei den Lieferungsabreden mit den Firmen erkannte, daß diese von ihm erwarteten, er werde bei künftigen Güteprüfungen des ihm gewährten Vorteils eingedenk sein.
b)
Die Strafkammer hat ferner übersehen, daß der Angeklagte den Tatbestand der Bestechlichkeit mindestens teilweise durch Fordern von Vorteilen verwirklichte. Sie hat zwar nicht im einzelnen dargelegt, wie es jeweils zu seinen Einkäufen kam; doch ist dem Urteil zu entnehmen, daß er von sich aus mit dem Ansinnen mindestens an einzelne Firmen herantrat, ihm Stoffe im Direktverkauf zum Erzeugerpreis zu überlassen. Darin liegt ein Fordern von Vorteilen Bei dieser Begehungsweise der Bestechlichkeit ist aber nicht notwendig, daß der Aufgeforderte den Zusammenhang zwischen Vorteil und Amtshandlung erkennt oder erkennen muß; es genügt vielmehr, daß der Beamte die Forderung mit dem - sei es auch nur bedingten - Willen stellt, daß sich der andere Beteiligte des Zusammenhangs mit der Amtshandlung bewußt wird (BGHSt 10, 237, 241 ff) [BGH 30.04.1957 - 1 StR 287/56]. Für die Frage, ob ein Vorteil für eine Amtshandlung gefordert wurde, kommt es also nur auf die Vorstellung des Beamten an, nicht auf diejenige der Vorteilsgeber. Daher ist es entgegen der Ansicht des Landgerichts ohne Bedeutung, ob vom Standpunkt der Lieferfirmen der Umfang der dem Angeklagten gewährten Vorteile erheblich ist.
2.
Gegen die Erwägungen des Landgerichts bestehen auch im übrigen Bedenken:
a)
Die Feststellung, daß zur Zeit der Stofflieferungen an den Angeklagten "kaum noch" unmittelbare Geschäftsbeziehungen des Beschaffungsamtes zu den Tuchfabriken bestanden hätten, ist ungenau. Sie schließt solche Beziehungen nicht aus und trägt daher nicht die rechtliche Folgerung der Strafkammer, zwischen Vorteilen und Amtshandlungen des Angeklagten habe kein innerer Zusammenhang bestanden. Tatsächlich hat sie festgestellt, daß das Bundesverteidigungsministerium im Rahmen einer Sützungsaktion noch zur Tatzeit Stoffe ummittelbar von Tuchherstellern aufkaufte. Auch das Bemühen der Firma W. KG, mit dem Beschaffungsamt in geschäftliche Verbindung zu kommen, erscheint nur dann verständlich, wenn damals noch unmittelbare Geschäftsverbindungen zwischen Tuchfabriken und dem Beschaffungsamte bestanden. Überdies kann das Ergebnis der Güteprüfungen die Absatzmöglichkeiten der Tuchhersteller auch noch dann bestimmt haben, als diese ihre Aufträge nicht mehr unmittelbar vom Beschaffungsamt, sondern durch die von diesem Amt allein noch betrauten Konfektionäre erhielten.
b)
Bei ihrer Ansicht, wegen der weit verbreiteten Übung sog. "Beziehungskäufe" sei die Amtsbezogenheit der Beziehungskäufe des Angeklagten nicht sicher nachweisbar, übersieht die Strafkammer, daß sie bisher keine anderen als amtliche Beziehungen des Angeklagten zu seinen Lieferern festgestellt hat. Als "Textilfachmann" trat er ihnen in amtlicher Eigenschaft gegenüber. Daß er die verbilligten Preise deswegen eingeräumt erhielt, weil er selbst ehemals Tuchfabrikant war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es enthält nicht einmal die Feststellung, daß er sich als solcher bei seinen Lieferezn überhaupt zu erkennen gab.
c)
Im Falle der Firma W. KG hat die Strafkammer den Nachweis dafür, daß die gewährten (- oder geforderten -) Vorteile Entgelte für die erwarteten Amtshandlungen sein sollten, deshalb nicht für erbracht angesehen, weil der Angeklagte schon vor seiner Anstellung beim Bundesverteidigungsministerium in Geschäftsbeziehungen zu der Firma stand. Diese Folgerung enthält einen Denkfehler. Bei den früheren Geschäften handelt es sich um solche, die der Angeklagte während seiner Tätigkeit im Landeswirtschaftsministerium in Kiel - nach den Feststellungen der Strafkammer entgegen seiner Behauptung ohne Genehmigung seiner Dienstbehörde abgeschlossen hat. Demgemäß kann es sich, falls die Firma W. mit dem Landeswirtschaftsministerium in geschäftlicher Verbindung stand, schon damals um Entgelte für Amtshandlungen - jedenfalls aber um unerlaubte Geschäfte - gehandelt haben. Aus der Fortsetzung solchen Verhaltens kann nicht der Schluß gezogen werden, daß kein Einverständnis über die Amtsbezogenheit der jetzt gewährten Vorteile bestanden habe.
Die Strafkammer hat den Inhalt des Schriftwechsels zwischen dem Angeklagten und der Firma W. KG im Urteil nicht mitgeteilte Sollte dieser Schriftwechsel, durch den die Firma W. sich Absatzmöglichkeiten beim Bundesverteidigungsministerium verschaffen wollte, zugleich Verhandlungen über Stofflieferungen an den Angeklagten enthalten, so läge der Zusammenhang zwischen Vorteil und amtlicher Tätigkeit des Angeklagten klar zu Tage.
II.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.
Verfahrensrügen.
a)
Die Strafkammer hat mehrere Zeugen, denen der Beschwerdeführer Stoffe verkaufte, "gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Verletzte" nicht vereidigt. Die Revision sieht dies als einen Verstoß gegen diese Vorschrift an, weil die Zeugen nicht geschädigt seien.
Die Rüge ist nicht begründet. Auf der Nichtvereidigung derjenigen Zeugen, deren betrügerische Schädigung durch den Angeklagten die Strafkammer schließlich nicht festgestellt hat, kann seine Verurteilung nicht beruhen; denn sie hat zum Gegenstand, daß er andere Personen betrog. Diese hat das Landgericht mit Recht als "verletzt" angesehen. Es durfte sie als Zeugen unvereidigt lassen.
Diese Rüge ist nicht verständlich. Gegenüber L. hat die Strafkammer die Möglichkeit eines betrügerischen Verhaltens des Angeklagten ausgeschlossen; eine Verletzung des § 61 Nr. 2 StPO scheidet daher - entgegen der Annahme der Revision - aus. Für einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO, den die Revision möglicherweise im Auge hat; ist nichts dargetan.
c)
Bei der Rüge, § 60 Nr. 3 StPO sei deshalb verletzt, weil die Zeugen K. und Kl. nicht vereidigt wurden, obwohl ihre Beteiligung an der Betrugstat "nirgendwo ersichtlich" sei, übersieht der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer diese Zeugen, von denen der Angeklagte Stoffe bezogen hatte, augenscheinlich der Teilnahme an der Bestechlichkeit für verdächtig hielt. Ihre Vereidigung ist daher zu Recht unterblieben.
Allerdings wird sich die Strafkammer, falls sie die Zeugen in der neuen Verhandlung wiederum vernimmt und unvereidigt läßt, bei der Begründung des Beschlusses nicht mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begnügen dürfen, sondern bestimmt angeben müssen, welchen der in § 60 Nr. 3 StPO genannten Gründe für die Nichtvereidigung sie als gegeben ansieht.
2.
Sachrüge.
Die Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung wegen Betrugs.
Der Beschwerdeführer erlangte die Bestellungen durch die Vorspiegelung, er besorge die Stoffe zum Fabrikpreis, handle selbst unentgeltlich und verlange nur den Ersatz seiner Aufwendungen; in Wirklichkeit beabsichtigte er von vornherein, die Stoffe mit Gewinn zu verkaufen. Diese Abmachung ist entgegen seiner Ansicht kein Kaufvertrag (bei dem es allerdings, wie die Revision zutreffend ausführt, für die Frage, ob der Käufer schon durch den Vertragsschluß in seinem Vermögen geschädigt ist, auf das Wertverhältnis der gegenseitigen Ansprüche auf Leistung und Gegenleistung ankäme). Vielmehr handelt es sich, da der insgeheim vorbehaltene andere Wille des Angeklagten unbeachtlich ist (§ 116 BGB), um einen Auftrag, den er - durch Abschluß des Stoffkaufes mit den Tuchherstellern - für die Auftraggeber unentgeltlich auszuführen (§ 662 BGB) und bei den er ihnen den Stoff gegen Erstattung bloß des von ihm selbst an die Hersteller gezahlten Kaufpreises (zuzüglich etwaiger anderer Aufwendungen) herauszugeben hatte (§§ 667, 670 BGB). Es kann auf sich beruhen, ob er - unabhängig von dem Wertverhältnis dieser beiden Leistungen: dem Anspruch auf Auslagenersatz und der Verpflichtung zur Herausgabe der Stoffe - schon durch die von vornherein gehegte Absicht, den Auftrag vertragswidrig zu erfüllen, das Vermögen seiner Auftraggeber in einem nach § 263 StGB tatbestandsmäßigen Sinne gefährdete, wie das der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 1953, 836 Nr. 21 für einen ähnlichen Fall angenommen hat. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer seine Vertragsgegner dadurch betrügerisch geschädigt, daß er ihnen einen um seine Gewinnspanne erhöhten Betrag als den von ihm selbst verauslagten "Fabrikpreis" ablistete; denn dadurch entlockte er ihnen eine größere Summe Geldes als er rechtlich zu beanspruchen hatte. Dabei ist unerheblich, daß er die unrichtigen Angaben schon bei Eingehung des Vertrages machte; denn er hielt sie bis zum Schluß, bis zur Vertragserfüllung aufrecht.
Wie der Sachverhalt ohne weiteres ergibt, handelte der Angeklagte vorsätzlich. Daß er sich einen rechtwidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte, hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt.
Entgegen der Ansicht der Revision enthält es keinen Widerspruch, daß das Landgericht den Angeklagten in anderen Fällen, in denen er gleichfalls einen Zuschlag zum "Fabrikpreis" erhob, nicht für schuldig befand. Denn dies beruht darauf, daß die Strafkammer teils den Nachweis der Ursächlichkeit seiner Täuschungshandlung für die schädigende Vermögensverfügung der Auftraggeber nicht führen, teils ihm nicht widerlegen konnte, daß er einige Stoffe nachbehandelt und dadurch erhöhte Aufwendungen gehabt hatte.
Sein Rechtsmittel ist mithin zu verwerfen.
Werner
Hübner
Fischer
Dr. Faller