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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1959, Az.: II ZR 166/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1959
Aktenzeichen
II ZR 166/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14624
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 30.05.1958
LG Bad Kreuznach - 27.11.1957

Fundstelle

  • MDR 1960, 207-208 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

G.-K., A. V.-Aktiengesellschaft, K., v.-Straße ..., vertreten durch ihren Vorstand,

Prozessgegner

die Stadt Idar-Oberstein, vertreten durch ihren Bürgermeister,

Amtlicher Leitsatz

Ein in der Erde verlegtes Kabel, das der Versicherungsnehmer freilegt, um unter ihm eine andere Leitung verlegen zu können, stellt ein Ausschlußobjekt im Sinne von §4 Nr. I 6 b AHB dar.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Nörr, Liesecke und Hill

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30. Mai 1958 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 27. November 1957 zurückgewiesen. Auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die klagende Stadt hat für ihre Stadtwerke bei dem Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Im März 1956 sollte der Wasseranschluß eines Hauses erneuert werden. Zu diesem Zweck hoben Arbeiter der Klägerin einen Graben quer über die Straße aus. Sie waren vorher, vom Netzmeister der Klägerin darauf hingewiesen worden, daß dort Kabel lägen. Tatsächlich stießen sie dann beim Ausgraben auch auf ein in dem Boden verlegtes Fernsprechkabel der Bundespost. Sie hoben daraufhin zunächst die Backsteinabdeckung des Kabels ab und entfernten dann das unter dem Kabel befindliche Erdreich auf eine Tiefe von etwa 20-30 cm, weil das Wasserrohr unter dem Kabel verlegt werden mußte. Bei diesen Arbeiten wurde das Kabel beschädigt. Die Klägerin mußte deshalb der Bundespost Schadenersatz in Höhe von 2.657,38 DM zahlen. Sie will nunmehr vom Beklagten einen Teilbetrag von 1.010 DM nebst Zinsen erstattet haben. Der Beklagte verweigert den Versicherungsschutz unter Hinweis auf §4 Ziff. I 6 b AHB, der lautet:

"Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf: ...

Haftpflichtansprüche wegen Schäden

...

die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u. dergl.) entstaden sind; bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluß nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind."

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr unter Herabsetzung der Zinsforderung stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, will der Beklagte das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt haben.

Entscheidungsgründe:

3

1.)

Es bedarf keiner Prüfung, ob in dem Boden verlegte Telefonkabel als bewegliche oder unbewegliche Sachen anzusehen sind; denn in beiden Fällen greift die Ausschlußklausel des §4 Ziff. I 6 b AHB nur dann ein, wenn das beschädigte Kabel selbst Gegenstand (Objekt) der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin war.

4

2.)

Das Berufungsgericht verneint diese Voraussetzung mit der Begründung, daß Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin nur die Erneuerung des Wasseranschlusses, nicht das beschädigte Kabel der Bundespost gewesen sei. An diesem habe sie keine Tätigkeit vornehmen sollen und wollen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht verkennt das Wesen des in §4 Ziff. I 6 b AHB festgelegten Ausschlußobjektes. Es ergibt sich aus dem Begriff der Tätigkeit. Hierunter ist ein bewußtes und gewolltes, auf einer bestimmten Vorstellung beruhendes, also zweckgebundenes Handeln zu verstehen (BGH VersR 1959, 499 m.w.N.). Demgemäß sind Ausschlußobjekte bei §4 Ziff. I 6 b AHB die Sachen, auf die der Versicherungsnehmer in dieser Weise bewußt und gewollt und nicht bloß zufällig eingewirkt hat (BGH VersH 1955, 706; Friedrich VersR 1953, 41 [42]), die also Objekt oder Werkzeug einer zielgerichteten unternehmerischen Tätigkeit des Versicherungsnehmers waren (Wehn-Schmidt, Die neue Fassung der Obhuts- und Bearbeitungsschadenklausel 3. Aufl. S. 35). Dabei ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich, daß die Tätigkeit an der beschädigten Sache gerade der Endzweck der betreffenden unternehmerischen Tätigkeit des Versicherungsnehmers war. Es genügt vielmehr, daß er die Tätigkeit an der beschädigten Sache im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit überhaupt bewußt und gewollt vorgenommen hat, auch wenn dies nur als Mittel zu einem Zweck geschehen ist, der eine andere Sache zum Gegenstand hatte (Wussow, AHB 2. Aufl. §4 Anm. 53). Dies ergibt sich schon daraus, daß zu den Ausschlußgegenständen der Klausel auch die Sachen gehören, mit denen der Versicherungsnehmer seine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat, die er also nur als Werkzeug hierfür benutzt hat. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts wird auch nicht durch die (allerdings mißverständliche) Definition von Prölss (VVG 11. Aufl. §4 Anm. 7 b AHB) gestützt, wonach Gegenstand der Ausschlußklausel diejenigen Sachen sind, "die im Mittelpunkt des Auftrags an den Versicherungsnehmer stehen"; denn auch Prölss sieht hierbei als im Mittelpunkt des Auftrags stehend alle Sachen an, die "Objekt der zur Ausführung notwendigen Tätigkeit (oder Objekt einer schadenmindernden Tätigkeit) oder Werkzeug" sind. So sind z.B. Ausschlußobjekte auch die Gegenstände, die ein Maler besteigt oder beiseite rückt, um an die zu bemalende Wand zu kommen oder die Tür, die er vor dem Bemalen aushebt (Wussow a.a.O. §4 Anm. 54 Nr. 12, 31; Wenn-Schmidt a.a.O. S. 34). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß von vornherein nur das zu erneuernde Wasserrohr Ausschlußobjekt gewesen sei, ist also nicht haltbar.

5

3.)

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt vielmehr davon ab, ob die von der Klägerin durchgeführte Freilegung des Fernsprechkabels als eine (berufliche) Tätigkeiten diesem Kabel anzusehen ist. Hierbei kann zunächst nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin diese Arbeit bewußt und gewollt getan hat; denn sie wußte von vornherein, daß an der auszugrabenden Stelle Kabel lägen, und da der zu erneuernde Wasserrohranschluß unter dem Fernsprechkabel verlegt werden mußte, war sie genötigt, ihre bewußte und gewollte Tätigkeit zunächst darauf zu richten, das Kabel freizulegen. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn sie beim Ausschachten von dem dort liegenden Kabel nichts gewußt hätte und dieses zufällig durch einen Spatenstich beschädigt hätte. Es bleibt aber noch die Frage zu entscheiden, ob das bewußte und gewollte Freilegen des Kabels als eine Tätigkeit "an" ihm anzusehen ist. Dieser Begriff verlangt zwar eine körperliche Beziehung zu der Sache, auf die eingewirkt wird (Wussow a.a.O. Anm. 53). Es kommt hierbei aber nicht auf die Intensität der Einwirkung an, und es ist auch nicht erforderlich, daß die Einwirkung überhaupt auf eine Änderung der Substanz oder der äußeren Gestalt der Sache gerichtet ist (Friedrich a.a.O.; Wussow a.a.O.; Wehn-Schmidt a.a.O. S. 34). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Freilegung des Kabels als eine Tätigkeit an ihm anzusehen, besonders wenn man hierbei die Verkehrsauffassung berücksichtigt, der bei Anwendung dieses Begriffs erhebliche Bedeutung zukommt. Das ist in dem Fall augenfällig, in dem sich die Ausschachtungsarbeit von vornherein überhaupt nur auf die Freilegung des Kabels beschränkt, etwa, um es austrocknen zu lassen. Dann kann es nicht zweifelhaft sein, daß nach der Verkehrsauffassung eine solche Arbeit eine Tätigkeit an dem Kabel darstellt. Ist dem aber so, dann kann auch der vorliegende Fall aus den schon dargelegten Gründen nicht anders beurteilt werden, ungeachtet dessen, daß die bewußte und gewollte Freilegung des Kabels nicht Endzweck, sondern nur Mittel zum Zweck des betreffenden Unternehmens war. Es läßt sich auch nicht einwenden, daß die ordnungsmäßige Freilegung gerade erfordert habe, hierbei auf das Kabel selbst nicht einzuwirken. Dieser Einwand greift im vorliegenden Fall schon deshalb nicht durch, weil bei der Freilegung durch die Arbeiter der Klägerin auch die nach der Verkehrsauffassung zu der Kabelanlage gehörende Backsteinabdeckung abgehoben werden mußte, womit zweifelsfrei unmittelbar auf die Kabelanlage eingewirkt wurde. Aber auch abgesehen hiervon ist bei der Freilegung die erforderliche körperliche Beziehung zu dem Kabel gegeben. Das wird deutlich, wenn man die korrespondierende Tätigkeit des (Wieder-) Einbettens des Kabels in das Erdreich ins Auge faßt. Die Entfernung der das Kabel umgebenden Erde kann aber nicht anders beurteilt werden. Der Fall gleicht insoweit dem, daß (etwa bei einem Umzug) durch einen Packer Sachen ein- und ausgepackt werden. Obwohl es auch hierbei gerade zur ordnungsmäßigen Ausführung der Arbeit gehört, daß die ein- und auszupackenden Sachen unversehrt bleiben, kann doch nicht zweifelhaft sein, daß sie Tätigkeitsobjekte im Sinne der Ausschlußklausel sind.

6

4.)

Zu dieser Beurteilung nötigen insbesondere auch der Sinn und Zweck der Ausschlußklausel. Durch sie soll dem Versicherungsnehmer das unternehmerische Risiko aufgebürdet werden, das er bei seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bewußt in bezug auf fremde Sachen eingeht (BGH VersR 1959, 499). Hätte der Haftpflichtversicherer auch dieses Risiko zu tragen, so müßte die Gegenleistung des Versicherungsnehmers in der Zahlung eines Anteils am unternehmerischen Gewinn bestehen. Die Abwälzung dieses Risikos auf den Haftpflichtversicherer wäre aber auch volkswirtschaftlich unerwünscht, weil hierdurch ein Anreiz zu nachlässigem Arbeiten gegeben würde (Wehn-Schmidt a.a.O. S. 14). Dieser Gesichtspunkt ist gerade dann von besonderer Bedeutung, wenn durch die unternehmerische Tätigkeit Sachen einer so unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt werden, daß ihr bewußter und gewollter Schutz zu den Unternehmerpflichten des Versicherungsnehmers gehört. Deckt z.B. der Verputzer einer Hauswand die hierbei unmittelbar gefährdeten Fenster nur mangelhaft oder gar nicht ab, so muß er den dadurch an den Fenstern entstehenden Schaden selbst tragen. Würde dieses Risiko vom Haftpflichtversicherer übernommen, so könnte sich der Versicherungsnehmer die Mühen und Kosten des Abdeckens überhaupt sparen (Wussow §4 Anm. 54 Nr. 12). Nicht anders ist es in den Fällen der vorliegenden Art. Auch hier würde die Übernahme des Risikos einer Beschädigung freizulegender Kabel durch den Haftpflichtversicherer geradezu einen Anreiz für die Versicherungsnehmer und ihre Arbeiter bedeuten, sich die Mühe einer sorgfältigen Durchführung der Freilegungsarbeiten zu sparen. Deshalb sind solche Schäden auch nach dem Sinn und Zweck der Ausschlußklausel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (ebenso im Ergebnis LG Mainz VersR 1954, 141; LG Bielefeld VersR 1958, 90; Wussow a.a.O. §4 Anm. 54 Nr. 16; Prölss a.a.O.).

7

5.)

Die Bundespost hat von der Klägerin die Erstattung der Kosten verlangt, die ihr dadurch erwachsen sind, daß sie die Schäden wieder beseitigen mußte, die durch die nachlässige Durchführung der Freilegungsarbeiten an dem Fernsprechkabel entstanden sind. Da aber für solche Schäden, die keine Folgeschäden darstellen, die Ausschlußklausel des §4 Ziff. I 6 b AHB eingreift, war das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wieder herzustellen.

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §91 ZPO.

Dr. Nastelski Dr. Haidinger Dr. Nörr Liesecke Hill