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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1959, Az.: VII ZR 120/58

Architektenvertrag; Bauplanung; Oberleitung; Örtliche Bauaufsicht; Werkvertrag; Erstellung des Bauwerkes; Einzelleistungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.1959
Aktenzeichen
VII ZR 120/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 31, 224 - 229
  • DB 1960, 118 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1960, 126 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 217-218 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 431-432 (Volltext mit amtl. LS) "zum Vergütungsanspruch des Unternehmers bei Kündigung des Bestellers"

Redaktioneller Leitsatz

1. Umfasst der Architektenvertrag die Bauplanung sowie die Oberleitung und örtliche Bauaufsicht handelt es sich in aller Regel um einen Werkvertrag.

2. Übt der Architekt die Bauplanung und eine bauleitende Tätigkeit aus, so dienen diese Herbeiführung desselben Erfolges, nämlich der Erstellung des Bauwerkes. Ist der Archtekt auch mit der Oberleitung und der Bauführung betreut, so schuldet er zwar nicht das Bauwerk selbst als körperliche Sache. Durch zahlreiche ihm obliegende Einzelleistungen hat er jedoch dafür zu sorgen, daß das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht und zur Vollendung kommt.