Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1959, Az.: VII ZR 209/58
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1959
- Aktenzeichen
- VII ZR 209/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht - 29.10.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1960, 86 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der C.bank Aktiengesellschaft in B., Po. Straße ..., vertreten durch ihren Vorstand,
Prozessgegner
Frau Marceline S., Inhaberin der Firma Maison P. in Pa.-Pu., ... bis rue E. V.,
Amtlicher Leitsatz
Die Bank ist au Abweichungen von den Akkreditivbedingungen berechtigt, wenn sie auch ohne Hinzuziehung von Fachkennern völlig einwandfrei beurteilen kann, daß die Abweichung unerheblich und für ihren Auftraggeber unschädlich ist.
Amtlicher Leitsatz
Art. 13 Satz 2 der Einheitl. Richtlinien befreit die Bank nicht von ihrer Verpflichtung gegenüber dem aus dem Akkreditiv Berechtigten, wenn dieser noch vor dem Eintritt der Betriebsunterbrechung ordnungsmäßige Dokumente vorgelegt, die Bank aber infolge höherer Gewalt innerhalb der Akkreditivfrist nicht hat leisten können.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Jahre 1944 verkaufte die Klägerin an die Firma F. KG, Br. & Co in B.-Ch. Parfümeriewaren und Creme für insgesamt 3.778.985 ffrs. Im Kaufvertrage ist die Zahlung in französischen Franken vereinbart. Die Waren wurden am 14. Juli 1944 an die Firma F. versandt.
In drei Schreiben vom 9. August 1944 teilte die Aéro-Bank in Paris der Klägerin im Auftrage der Beklagten mit, die Beklagte habe der Klägerin für Rechnung der Käuferin drei unwiderrufliche Akkreditive im Gesamtbetrage von 3.402.054 ffrs bei sich eingeräumt. Die in französischer Sprache abgefaßten Schreiben besagen in den entscheidenden Punkten übereinstimmend folgendes:
"Wir ... wurden von der C.bank AG, B. benachrichtigt, daß sie bei sich zu Ihren Gunsten im Auftrage und für Rechnung der Firma F. KG ... ein unwiderrufliches, bis zum 31. August 1944 gültiges Akkreditiv über 1.463.642,- bezw. 687.712,- bezw. 1.250.700,- ffrs eröffnet hat, welcher Betrag Ihnen gegen Vorlegung folgender Dokumente ausgezählt wird:
Rechnung in doppelter Ausfertigung (facture en duplicata) ...
Aufgabebescheinigung in zwei Exemplaren (Récépissé d'expédition en double exemplaire) oder ein vom Aufgabebahnhof abgestempeltes Duplikat des Frachtbriefs (duplicata de la lettre de voiture estampillé par la gare expéditrice) betreffend die Lieferung von Cremen (bezw. 11 Kisten Parfüm bezw. Parfümerien) - Teillieferungen zulässig - an die Adresse F. KG, Br. & Co, B..
Sobald Sie im Besitz der Aufgabepapiere sind, wollen Sie uns diese vorlegen, und wir werden telegraphisch die C.bank B. benachrichtigen, die den Gegenwert Ihrer Sendung zwecks telegraphischer Überweisung zu unseren Gunsten im Clearingwege einzahlen wird. ...
Wir machen Ihnen diese Mitteilung, ohne unsererseits eine Verpflichtung zu übernehmen. ..."
Am 11. August 1944 übergab die Klägerin der Aéro-Bank vier Rechnungen in doppelter Ausfertigung über insgesamt 3.778.985 ffrs, eine vom Bahnhof Bercy-Conflans abgestempelte Eisenbahnempfangsbescheinigung (Récépissé à remettre à l'Expéditeur) vom 14. Juli 1944 über die Einlieferung von 103 Kisten Creme und Parfüm von der Parfümerie Phébel für die Firma F. Br., B. sowie eine Mitteilung der Speditionsfirma Schenker & Cie in Paris vom 18. Juli 1944 über den Versand derselben Warenmenge am 14. Juli 1944. Gleichfalls unter dem 11. August 1944 bestätigte die Aéro-Bank der Klägerin den Empfang der Dokumente. Sie teilte, ihr ferner mit, sie werde noch am selben Tage ihre Auftraggeber telegraphisch von der Vorlegung der genannten Papiere benachrichtigen und sie um Begleichung der Rechnungsbeträge durch das deutsch/französische Clearing bitten.
Am 12. August 1944 wurde der deutsche Überweisungsverkehr mit Frankreich infolge der Kriegsereignisse unterbrochen. Am 14. September 1944 sandte die Aéro-Bank die Papiere an die Klägerin mit dem Bemerken zurück, daß sie unter Kontrolle gestellt sei und keine Zahlungen mehr leisten könne.
Mit Schreiben vom 4. August 1953 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der akkreditierten Beträge. Am 8. Dezember 1953 erklärte sie ihren Beitritt zu dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 - Londoner Schuldenabkommen - (BGBl II 331). Sie forderte die Beklagte auf, die in der Anlage IV Art. 14 des Abkommens vorgesehene Erklärung abzugeben. Gleichzeitig teilte sie der Beklagten mit, daß sie entsprechend den in Anlage IV Art. 26 des Abkommens gegebenen Möglichkeiten Zählung des gesamten Betrages in Deutscher Mark zuzüglich 4 % Zinsen vom 11. August 1944 bis zum 31. Dezember 1952 beanspruche und die Zahlung in deutscher Währung als Erfüllung ihrer Forderung annehme. Die Beklagte lehnte diesen Regelungsvorschlag ab.
Die Klägerin hat sich damit einverstanden erklärt, daß das Gericht die Erfüllung und die sonstigen Schuldbedingungen nach den Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens und seinen Anlagen festsetzt. Sie hat mit dieser Klage die Zahlung von 6.100,- DM nebst 4 % Zinsen vom 11. August 1944 bis zum 4. August 1953 und 5 % Zinsen seit dem 4. August 1953 gefordert. Dieser Anspruch setzt sich zusammen aus einem Teilbetrag von 2.100,- DM aus dem Akkreditiv Nr. 4137/89223 sowie solchen von je 2.000,- DM aus den Akkreditiven Nr. 4136/89222 und 89180.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Versandpapiere, die die Klägerin der Aéro-Bank vorgelegt habe, entsprächen nicht den Akkreditivbedingungen. Sie sei erst nach Kenntnis von der Vorlage der Dokumente und nachdem sie diese selbst auf ihre Ordnungsmäßigkeit geprüft habe, zur Zahlung verpflichtet gewesen. Über die Vorlegung der Papiere habe sie von der Aéro-Bank - offenbar infolge der Kriegsereignisse - keine Nachricht erhalten. Ferner sei ihr die Erfüllung der Akkreditivverpflichtungen infolge der Unterbrechung des Zahlungsverkehrs mit Frankreich am 12. August 1944 unmöglich geworden. Nach Art. 13 der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive habe sie für derartige Kriegsfolgen nicht aufzukommen.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme dem Zahlungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der Hauptsumme stattgegeben. Zinsen hat es jedoch durchweg in Höhe von 4 % und nur für die Zeit vom 15. August 1944 bis zum 31. Dezember 1952 sowie seit dem 1. Januar 1958 zugesprochen.
Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zinsen erst seit dem 1. Januar 1958 zu entrichten sind und das Geld auf ein der Klägerin gehörendes oder von ihr bei einem Geldinstitut in der Bundesrepublik oder in Westberlin zu eröffnendes Bankkonto einzuzahlen ist. Die Leistung oder die Zwangsvollstreckung hat es von der Beibringung der erforderlichen Devisengenehmigung abhängig gemacht.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Kammergericht hält die Beklagte auf Grund der von ihr eröffneten, der Klägerin durch die Schreiben der Aéro-Bank vom 9. August 1944 mitgeteilten unwiderruflichen Akkreditive nach § 780 BGB für verpflichtet, die darin aufgeführten Beträge an die Klägerin auszuzahlen.
1)
Es meint, die Klägerin habe alle an die Entstehung der Verbindlichkeit geknüpften Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere entsprächen die von der Klägerin vorgelegten Versandpapiere den Akkreditivbedingungen. Die Klägerin habe die Bescheinigung des Aufgabebahnhofs Bercy-Conflans allerdings nur in einem Stück eingereicht. Die weiter beigebrachte Mitteilung der Firma Schenker vom 18. Juli 1944 könne das in den Bedingungen vorgesehene zweite Exemplar nicht ersetzen. Diese Abweichung sei jedoch unerheblich. Die Auftraggeberin der Beklagten würde durch die Vorlegung eines zweiten Stücks der Aufgabebescheinigung keine größere Sicherheit erlangt haben als durch die Übergabe nur eines Exemplars dieser Urkunde Irgendwelche Nachteile hätten der Empfängerin der Ware wegen des Fehlens des Doppels nicht entstehen können. Das sei für die mit den französischen Transportvorschriften vertraute Aéro-Bank ohne weiteres erkennbar gewesen.
Wollte man in dem Fehlen des zweiten Exemplars dennoch eine erhebliche Abweichung von den Akkreditivbedingungen sehen, so wäre der Beklagten das Recht, sich darauf zu berufen, nach Treu und Glauben zu versagen. Die Aéro-Bank hätte die Dokumente entweder sofort oder innerhalb angemessener Frist zurückweisen müssen, damit die Klägerin die Möglichkeit hatte, sich noch vor Ablauf der Akkreditivfrist weitere geeignete Papiere zu besorgen. Da das nicht geschehen sei, könne sich die Beklagte auf den Fristablauf nicht berufen. Einen etwaigen Fehler der Aéro-Bank bei der Prüfung der Urkunden aber hätte die Beklagte gegen sich gelten zu lassen, weil die Aéro-Bank insoweit als ihre Erfüllungsgehilfin gehandelt habe. Mindestens müßte die Beklagte der Klägerin noch jetzt Gelegenheit zur Beschaffung der etwa erforderlichen Urkunden geben.
Diese Ausführungen werden mit der Revision angegriffen.
a)
Die Beklagte macht - erstmals in diesem Rechtszuge - geltend, das Fehlen einer zweiten Ausfertigung der bahnamtlichen Empfangsbescheinigung - die Mitteilung der Firma Schenker halte das Berufungsgericht selbst nicht für ordnungsgemäß - sei nicht die einzige Abweichung von den Akkreditivbedingungen. In den Schreiben vom 9. August 1944 werde die Vorlegung eines récépissé d'expédition in zwei Stücken verlangt, das die Beklagte mit "Versandbescheinigung" übersetzt. Diese sei nicht gleichbedeutend mit der von der Klägerin beigebrachten Erklärung des Bahnhofs Bercy-Conflans. Darin werde lediglich der Empfang der Sendung bescheinigt. Die Urkunde enthalte aber nichts darüber, daß die Ware auch zum Versand gebracht worden sei. Darauf sei es hier besonders angekommen, weil es im Juli/August 1944 in Frankreich sehr schwer gewesen sei, Transportmittel zur Versendung privater Güter zu erhalten. Diese Abweichung von den Bedingungen und die besondere Bedeutung, die sie in der damaligen Zeit gehabt, habe das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO verkannt.
Ob die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung der französischen Eisenbahn den Erfordernissen der Akkreditive inhaltlich entsprach, ist eine Auslegungsfrage. Da es sich hier um individuell vereinbarte Bedingungen handelt, ist die Würdigung des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz nur dahin nachprüfbar, ob sie denk- und erfahrungsgesetzlich möglich ist, ob sie den allgemeinen Auslegungsregeln widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Insoweit ergeben sich keine Bedenken. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der vom Bahnhof Bercy-Conflans ausgestellte Empfangsschein den Anforderungen der Akkreditive entsprochen hat. Darin kann ein Rechtsfehler nicht gefunden werden. Récépissé d'expédition bedeutet nicht, wie in der Revision ausgeführt wird, eine Bestätigung über den Versand, d.h. über die Absendung des Gutes, sondern ist mit "Aufgabeschein" zu übersetzen (Piccard-Thilo-Steimer, Rechtswörterbuch französisch-deutsch, Zürich 1950 S. 467). Daß das Berufungsgericht mit Recht die Bescheinigung des Bahnhofs, in der die Annahme zur Beförderung bestätigt wurde, als ausreichend angesehen hat, ergibt sich auch aus folgenden Erwägungen: Die Akkreditive sahen als ausreichenden Nachweis neben der Aufgabebescheinigung ein vom Absendebahnhof abgestempeltes Duplikat des Frachtbriefes vor. Auch eine solche Urkunde würde nicht den Versand der Ware bestätigt haben, sondern nur deren Annahme zur Beförderung (Art. 8 § 5 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr in der für das Jahr 1944 maßgebenden Fassung vom 23. November 1933 - RGBl 1935 II 523 -; Vgl. auch § 61 Absp 1 und 4 EVO), ferner erklärt Art. 15 der von beiden Parteien in Bezug genommenen und nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts Vertragsbestandteil gewordenen Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive in der für das Jahr 1944 geltenden Fassung (abgedruckt im RGRK z. HGB 1. Aufl. Anh. zu § 363 Anm. 14) mangels gegenteiliger Vorschriften die Banken für berechtigt, im Binnenverkehr eine "Eisenbahn-Empfangsbescheinigung" als erforderliches und geeignetes Dokument über die Versendung der Ware aufzunehmen. Das Berufungsgericht durfte daher sehr wohl den von der Klägerin vorgelegten Empfangsschein der Bank in seinem Beweiswert dem des alternativ erforderten Frachtbriefduplikats gleich erachten. Im übrigen waren der Aéro-Bank, wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang feststellt, die Gepflogenheiten der französischen Bahnverwaltung genau bekannt. Die Bank hatte auch Gelegenheit, sich auf Grund des Schreibens der Firma Schenker vom 18. Juli 1944 von der Verladung und Absendung der Ware zu überzeugen. Daß diese Urkunde den Erfordernissen der Akkreditive nicht entsprach, wie die Revision meint, sagt das Berufungsgericht nicht. Es erklärt nur, daß die Bescheinigung ein von dem Empfangsschein der Bahn verschiedenes Papier, kein Doppel dieser Urkunde sei. Das hinderte das Berufungsgericht aber nicht, das Schreiben der Firma Schenker bei seiner Überlegung, ob die Aéro-Bank die Akkreditivbedingungen hinsichtlich der erforderten Versandpapiere als erfüllt ansehen mußte, zusätzlich zu verwerten.
b)
Daß es bei den seinerzeit in Frankreich herrschenden Verhältnissen schwieriger war, private Güter auf den Weg zu bringen, als sie der Bahn zur Beförderung zu übergeben, kann auch das Kammergericht nicht verkannt haben. Diesem Umstand brauchte es aber keine wesentliche Bedeutung beizumessen. Maßgebend für seine Beurteilung waren in erster Linie die Akkreditivbedingungen. Diese aber enthalten, obwohl sie der Klägerin erst am 9. August 1944, also verhältnismäßig kurze Zeit vor der nach Lage der Umstände zu erwartenden Besetzung von Paris durch die Alliierten, mitgeteilt worden sind, keinen Hinweis auf die durch die damalige Kriegslage geschaffenen besonderen Verkehrsverhältnisse.
Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die von der Klägerin vorgelegten Versandpapiere in einem für die Empfängerin der Waren wesentlichen Punkt inhaltlich von den Akkreditivbedingungen abwichen, ist hiernach nicht gerechtfertigt.
c)
Die Revision weist mehrfach auf den von der Rechtsprechung ausgebildeten Grundsatz der Dokumentenstrenge hin. Danach darf die Bank, die ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv eröffnet hat, oder die von ihr damit beauftragte Korrespondenzbank auf die zur Aufnahme vorgelegten Urkunden Zahlungen nur dann leisten, wenn diese den im Akkreditivauftrag gestellten Anforderungen genau entsprechen. Diese besondere Sorgfaltspflicht der Bank bei der Prüfung der vorgelegten Dokumente wird hauptsächlich damit begründet, daß die akkreditierende Bank regelmäßig keine genügenden Branche- und Warenkenntnisse besitzt und die näheren Vereinbarungen zwischen dem Akkreditivbesteller und dem Akkreditierten nicht zu übersehen vermag, so daß selbst geringfügige Abweichungen von den Weisungen des Auftraggebers diesem beträchtlichen Schaden zufügen können (RGZ 97, 144; 106, 26, 30; 114, 268, 271; BGH LM § 780 BGB Nr. 2; BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 17 vor § 783).
Die Rechtsprechung hat diese Regeln zwar in erster Linie für das Verhältnis zwischen der Akkreditivbank und ihrem Auftraggeber entwickelt. Sinngemäß gelten sie aber auch für die Entscheidung der Frage, ob der Begünstigte von der Akkreditivbank Zahlung verlangen kann. Auch hier gilt der Grundsatz der Dokumentenstrenge (BGH LM § 780 BGB Nr. 1).
Daß indes der Berufungsrichter, indem er die Vorlage nur eines Stücks der Aufgabebescheinigung an die Aéro-Bank für ausreichend erachtete, jenen Grundsatz verkannt habe, trifft nicht zu. Auch er hält offensichtlich irgendwie ins Gewicht fallende sachliche Abweichungen von dem Inhalt des Akkreditivs nicht für zulässig (S. 15 BU). Er ist jedoch der Auffassung, die Bank dürfe sich nicht an den buchstäblichen Wortlaut der Akkreditivbedingungen klammern. Wenn sie ohne Inanspruchnahme von Fachkennern völlig einwandfrei beurteilen könne, daß die Abweichung nicht erheblich und für den Empfänger der Ware unschädlich sei, müsse sie sich selbst über Sinn und Bedeutung der Bedingungen Gedanken machen und die Dokumente für ausreichend erklären, auch wenn sie nicht in allen Einzelheiten den Bedingungen entsprächen.
Diesen Ausführungen kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Eine Abweichung von den Akkreditivbedingungen liegt nicht vor, wenn diese so erfüllt werden, wie der Begünstigte sie nach den §§ 133, 157 BGB, 346 HGB verstehen darf. Im Einklang damit ist das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Klägerin vorgelegten Dokumente inhaltlich den Erfordernissen der Akkreditive entsprachen. Es konnte also die Auszahlungsbedingungen als erfüllt ansehen. Vielleicht wäre die Abwicklung des Einfuhrgeschäfts erleichtert worden, wenn die Aufgabebescheinigung oder die diese ersetzende Urkunde in zweifacher Ausfertigung vorgelegen hätte; aber für die entscheidende Frage, ob die Akkreditivbedingungen erfüllt sind, macht es keinen erheblichen Unterschied, ob die Urkunde in einem oder in zwei Stücken eingereicht wurde. Geringfügige Abweichungen müssen dem Begünstigten (und ebenso der Bank gegenüber ihrem Auftraggeber) gestattet sein, wenn eine vernünftige Beurteilung der vorgelegten Papiere zu dem sicheren Ergebnis führt, daß der Zweck der Akkreditivbedingungen erreicht ist (Gadow in RGRK HGB Anh. zu § 363 Anm. 29; Baumbach-Duden HGB 13. Aufl. Anh. I zu § 406 Anm. 5 E). Auch die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (LM § 780 BGB Nr. 1 und 2) besagen im Grundsätzlichen nichts anderes.
Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß die auch von der Beklagten mit der Prüfung der Dokumente und mit der Auszahlung der Akkreditivsumme beauftragte Bank die vorgelegten Urkunden als ausreichend angesehen und dies der Klägerin mitgeteilt hat. Nach allem hat das Berufungsgericht ohne Rechts- oder Verfahrensverstoß angenommen, daß die Klägerin ihre Pflicht zur Vorlegung der in den Akkreditiven erforderten Urkunden erfüllt hat.
2)
Nach den Schreiben der Aéro-Bank vom 9. August 1944 sollten die Akkreditivsummen an die Klägerin nach telegraphischer Benachrichtigung der Beklagten von der Vorlegung der Dokumente und nach Überweisung der Beträge an die Aéro-Bank im Clearing-Wege ausgezahlt werden. Den Streit der Parteien darüber, ob der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der akkreditierten Beträge bereits mit der Vorlegung der den Bedingungen entsprechenden Rechnungen und Versandpapiere bei der Aéro-Bank oder erst mit der Benachrichtigung der Beklagten von der Aufnahme und Prüfung der Dokumente entstanden ist, hat das Kammergericht im ersten Sinne entschieden.
Die hiergegen gerichteten Beanstandungen der Revision gehen fehl.
a)
Das Berufungsgericht kommt auf Grund einer Würdigung der Interessenlage und der Bekundung des Zeugen Schürmann, des seinerzeitigen Leiters der Auslandsabteilung der Beklagten in Berlin, zu dem Ergebnis, daß die Klägerin den Anspruch auf Erfüllung der Akkreditivverpflichtungen auch dann erworben habe, wenn der Beklagten die telegraphische Nachricht der Aéro-Bank von der Vorlage der Dokumente nicht zugegangen sei. Denn diese Mitteilung sei nicht Bestandteil der Akkreditivbedingungen. Die Klägerin sei nur verpflichttet gewesen, zur rechten Zeit am rechten Ort die richtigen Dokumente vorzulegen. Das sei geschehen. Die Beklagte habe der Aéro-Bank so umfangreiche Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse eingeräumt, daß die Vorlegung der Dokumente in Paris der bei der Beklagten in Berlin gleichgekommen sei. Die Benachrichtigung der Beklagten von der Vorlage der Papiere sei zur Wahrung der Akkreditivfrist nicht erforderlich gewesen. Auch die Schreiben der Aéro-Bank vom 9. August 1944 ständen dem nicht entgegen. Sie unterschieden deutlich zwischen den eigentlichen Akkreditivbedingungen und einer Aufklärung der Klägerin über die weitere Geschäftsabwicklung, zu der auch die Benachrichtigung der Beklagten gehört habe.
Die Revision hält es einerseits für möglich, daß die Benachrichtigung der Beklagten keine echte Bedingung in dem Sinne gewesen sei, daß bei ihrem Unterbleiben die Akkreditivfrist verstrich; andererseits meint sie, die Unterrichtung der Beklagten sei Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den Akkreditiven gewesen. Eine Begründung hierfür läßt sie jedoch vermissen. Es liegt im Wesen des Dokumenten-Akkreditivs, daß der Berechtigte mit der Akkreditiveröffnung und ihrer Bestätigung einen bedingten Anspruch auf Auszahlung der Akkreditivsumme erwirbt. Dieser Anspruch wird zu einem unbedingten, wenn der Berechtigte innerhalb der ihm gesetzten Frist den Bedingungen entsprechende Urkunden vorlegt. Daß die Benachrichtigung der Beklagten von der Aufnahme und Billigung der Papiere kein Teil der Akkreditivbedingungen gewesen sei, hat das Berufungsgericht aus den Umständen und, ohne gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Auslegungsregeln zu verstoßen, aus den Schreiben der Aéro-Bank vom 9. August 1944 gefolgert. Diese Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend. Der Tatrichter hat ferner den von dem Zeugen Schürmann näher geschilderten Umständen der Geschäftsverbindung zwischen der Beklagten und der Aéro-Bank entnommen, daß die Vorlegung der Dokumente bei dieser Bank mit der bei der Beklagten gleichbedeutend gewesen sei.
Bei dieser Sachlage läßt sich nicht in Abrede stellen, daß die Klägerin mit der Aufnahme der den Bedingungen entsprechenden Dokumente durch die Aéro-Bank den Anspruch auf Auszahlung der Akkreditivsummen erworben hat. Ein Vertrag kann freilich auch die Benachrichtigung der Akkreditivbank als Voraussetzung für die Entstehung des Zahlungsanspruchs vorsehen. Die Revision hat aber nicht dargetan, daß eine solche Abrede im vorliegenden Falle getroffen, geschweige denn, daß sie entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts in die Akkreditivbestätigung aufgenommen worden sei. Natürlich konnte die Beklagte Zahlung im Clearing-Verfahren erst leisten, nachdem sie von der Vorlegung der Papiere und ihrer Billigung durch die Aéro-Bank unterrichtet worden war; aber der Zahlungs anspruch der Klägerin entstand unabhängig von einer solchen Benachrichtigung der Beklagten durch die Vorlegung geeigneter Dokumente. Eine Verletzung des § 133 BGB bei der Auslegung der Schreiben vom 9. August 1944 durch das Berufungsgericht liegt somit nicht vor.
b)
Die Nichtberücksichtigung des Schreibens der Aéro-Bank vom 11. August 1944 im angefochtenen Urteil begründet keinen Verstoß gegen § 286 ZPO. Abgesehen davon, daß sich die Akkreditivbedingungen aus den Schreiben vom 9. und nicht aus dem vom 11. August 1944 ergeben, weicht die zuletzt genannte Mitteilung von denen vom 9. August 1944 inhaltlich nicht ab. Nach beiden war die Zahlung aus den Akkreditiven in Aussicht gestellt, sobald die Beklagte über die Aufnahme der Dokumente unterrichtet war. Diese Art der Geschäftsabwicklung ergab sich zwangsläufig aus der Tatsache, daß die akkreditierende und die prüfende Bank ihren Sitz an verschiedenen Orten hatten. Das Schreiben vom 11. August 1944 besagt jedoch nichts darüber, daß die Beklagte erst nach Empfang der Benachrichtigung seitens der Aéro-Bank zur Auszahlung der Akkreditiv summen verpflichtet sein sollte. Nur dann aber wäre der Anspruch der Klägerin noch nicht entstanden.
3)
Die Beklagte beruft sich endlich darauf, daß eine etwaige Zahlungsverpflichtung aus den Akkreditiven mit Rücksicht auf Art. 13 der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive in der im Jahre 1933 beschlossenen Fassung entfallen sei. Danach übernehmen die Banken keinerlei. Haftung für die Folgen von Betriebsstörungen infolge höherer Gewalt. Sie leisten, wenn ein Akkreditiv während einer solchen Betriebsstörung abläuft, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer mangels besonderer Weisungen des Auftraggebers keine Zahlungen.
Das Kammergericht hat dem Satz 1 dieser Bestimmung dadurch Rechnung getragen, daß es die Beklagte von der Verpflichtung zur Zinszahlung bis zu der ersten Zahlungsaufforderung der Klägerin nach dem Kriege freigestellt hat. Dagegen hat es verneint, daß die Beklagte von der Hauptverbindlichkeit durch den Satz 2 des Art. 13 der Richtlinien befreit worden sei. Hierzu hat es ausgeführt, die vollständige Abwicklung des Geschäfts sei zwar wegen der Kriegsfolgen unterblieben. Die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung der Akkreditiv-summen sei deshalb jedoch nicht entfallen. Art. 13 Satz 2 der Richtlinien sei anwendbar, wenn der aus dem Akkreditiv Berechtigte infolge einer vor dem Ablauf der Frist durch höhere Gewalt verursachten Betriebsstörung die Dokumente nicht mehr rechtzeitig habe vorlegen können. Dagegen könne von einem Ablauf der Akkreditivfrist nach landläufiger Auffassung und nach dem Sprachgebrauch nicht die Rede sein, wenn der Berechtigte, wie hier, die Dokumente rechtzeitig vorgelegt, die Frist also eingehalten habe. Der Umstand, daß eine Bank infolge einer vorübergehenden Verhinderung außerstande sei, ihre Verbindlichkeit aus einem Akkreditiv zu erfüllen, könne nicht dazu führen, daß sie von dieser Verpflichtung vollständig und dauernd befreit werde. Das Fehlen einer Deckung oder der Wegfall des Auftraggebers bis zur Beendigung der auf höherer Gewalt beruhenden zeitweiligen Zahlungsunmöglichkeit seien von der Bank zu vertretende Ausnahmefälle, die bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen außer Betracht zu bleiben hätten.
Dieser Auslegung tritt der erkennende Senat, der die Einheitlichen Richtlinien als typische Vertragsbestimmungen frei würdigen kann (BGHZ 8, 55, 56; 17, 1, 3), ungeachtet der Stellungnahme der Revision bei.
a)
Schon ihrem Wortlaute nach will die genannte Bestimmung nur die Fälle erfassen, in denen die Akkreditivfrist ungenutzt verstrichen ist. In der Rechtssprache ist von der Vollendung oder dem Ablauf einer Frist stets in dem Sinne die Rede, daß die innerhalb des gesetzlich, gerichtlich oder vertraglich bestimmten Zeitraums abzugebende Erklärung oder vorzunehmende Handlung ausgeblieben ist. Dagegen erübrigt es sich in aller Regel, von einem Zeitablauf zu sprechen, wenn die Partei, der die Frist gesetzt worden ist, die von ihr verlangte Erklärung rechtzeitig abgegeben oder die von ihr erwartete Handlung vorgenommen hat; denn der mit der Fristsetzung bezweckte Ausschluß eines Rechts oder eines Anspruchs oder die sonst damit beabsichtigte Folge wird mit dem rechtzeitigen Tätigwerden der Gegenpartei hinfällig.
Im vorliegenden Falle liefen die Akkreditive unstreitig am 31. August 1944 ab. Hätte die Klägerin bis zu diesem Termin ordnungsmäßige Versandpapiere nicht vorgelegt, so wäre damit die Bedingung, unter der die Beklagte zur Auszahlung der Akreditivsummen verpflichtet war, endgültig ausgefallen. Die Verpflichtung wurde jedoch wirksam, sobald die Klägerin, wie es tatsächlich geschehen ist, innerhalb der Frist die in den Akkreditivbestimmungen vorgesehenen Dokumente einreichte. Der weitere Ablauf der Frist interessierte dann nicht mehr und konnte mangels einer dahingehenden ausdrücklichen Bestimmung der Richtlinien die einmal eingetretene Rechtslage nicht wieder beseitigen.
Daß die Beklagte durch die Unterbrechung der Verkehrsverbindungen von der rechtzeitigen Einreichung der Dokumente keine Nachricht erhielt, berechtigte sie nicht, gemäß Art. 13 Satz 2 d. Richtl. die Zahlung zu verweigern. Denn da die Übergabe der Urkunden an die Aéro-Bank nach dem Inhalt der Akkreditive dieselbe rechtliche Wirkung haben sollte wie eine Vorlage bei der Beklagten, so muß diese das auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie von der Aufnahme der Dokumente nichts erfuhr. Der letztgenannte Umstand berechtigte sie auch nicht, von einem fruchtlosen Ablauf der Akkreditivfrist im Sinne des Art. 13 Satz 2 zu sprechen. Bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zu beachten, daß sie nicht für einen bestimmten Einzelfall geschaffen sind, sondern die Vertragsgrundlage für eine unbestimmt große Zahl gedachter und in normalen Bahnen verlaufender Geschäftsvorfälle bilden sollen (BGHZ 7, 365, 368). Wären die Papiere, wie es in der Regel geschieht, unmittelbar bei der Beklagten als der Akkreditivbank vorgelegt worden, so wäre sich diese alsbald über ihre Verpflichtung aus den Akkreditiven klar gewesen. Sie hätte sich dann wegen etwaiger aus der zeitweiligen Unmöglichkeit der Geldüberweisung erwachsender Nachteile auf Art. 13 Satz 1 d. Richtl, stützen, aber nicht nach Ablauf der Akkreditivfrist und nach Wegfall, der Behinderung ihre gesamte Zahlungsverpflichtung leugnen können. Etwas anderes kann aber nicht deshalb gelten, weil die Beklagte es der Aéro-Bank überlassen hat, die Dokumente aufzunehmen und weil sie von den Vorgängen bei dieser Bank während der Akkreditivfrist keine Kenntnis erlangt hat.
b)
In der Revision wird darauf hingewiesen, daß die Einheitlichen Richtlinien Schutzvorschriften zugunsten der Banken seien. Dieser an sich zutreffende Umstand rechtfertigt es indessen nicht, die Bestimmung des Art. 13 Satz 2 über ihren Wortlaut hinaus dahin auszulegen, daß eine Bank von ihrer Verbindlichkeit aus einem Akkreditiv auch dann frei wird, wenn zwar der Berechtigte die Dokumente rechtzeitig und vor dem Eintritt der Betriebsunterbrechung vorlegt; die Bank dann aber infolge höherer Gewalt nicht innerhalb der Akkreditivfrist leisten kann.
Die Revisionserwiderung hält den Art. 13 Satz 2 hier schon deshalb für unanwendbar, weil sich die Einheitlichen Richtlinien nur auf das Rechtsverhältnis zwischen der Bank und deren Auftraggeber, das sog. Deckungsverhältnis bezögen; sie bezweckten, die Bank von der Haftung gegenüber ihrem Auftraggeber nach Möglichkeit freizustellen und die Gefahren, die sich aus der Abstraktheit der Akkreditivverpflichtung für ihre Haftung aus dem Auftragsverhältnis ergeben, tunlichst von ihr abzuwenden. Es ist richtig, daß der mit "Haftung" überschriebene Abschnitt B der Richtlinien (Art. 9 bis 14) in erster Linie das Deckungsverhältnis betrifft. Doch gilt das nicht ausschließlich. Art. 13 Satz 2 der Vorschrift bezieht sich gleichermaßen auf das Deckungs- wie auf das Valutaverhältnis. Er soll, wenn der Betrieb der Bank während der Akkreditivfrist infolge höherer Gewalt unterbrochen worden ist, verhindern, daß die Bank nach Beendigung der Unterbrechung leisten muß. Etwas anderes soll nur gelten, wenn der Auftraggeber der Bank eine andere Weisung erteilt.
Damit ist aber nichts darüber gesagt, wie sich die Verpflichtung der Bank gegenüber dem aus dem Akkreditiv Berechtigten gestaltet, wenn diese infolge rechtzeitiger, vor dem Eintritt der Betriebsunterbrechung geschehener, Vorlegung der Dokumente entstanden ist, aber durch späteren Eintritt höherer Gewalt nicht mehr innerhalb der Frist erfüllt werden konnte. Die Einheitlichen Richtlinien sind wie alle zu Gunsten eines Vertragsteils vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich eng auszulegen (RGRK-BGB 11. Aufl. Anm. 23, 39 zu § 157). Ihr Sinn und Zweck kann im Zweifel nicht darin gesehen werden, daß der aus dem Akkreditiv Berechtigte, obwohl er alle Bedingungen für die Auszahlung rechtzeitig erfüllt hat, nachträglich seines Anspruchs verlustig gehen soll, weil die Akkreditivbank infolge höherer Gewalt nicht mehr innerhalb der Frist von der Aufnahme der Dokumente benachrichtigt werden und daher nicht alsbald leisten konnte. Eine für den Berechtigten so schwerwiegende Folge könnte aus Art. 13 Satz 2 d. Richtl. nur gezogen werden, wenn sein Wortlaut oder sein Sinn und Zweck hierzu zwangen. Das ist indessen nicht der Fall.
c)
Die Revision erblickt den Zweck des Art. 13 Satz 2 d. Richtl. darin, daß über das Bestehen der Zahlungspflicht der Bank Klarheit geschaffen werden solle. Sie meint, bei der Eingehung ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Akkreditierten hätten die Banken Fälle höherer Gewalt nicht einkalkulieren, überhaupt keinen Schaden tragen wollen, der durch derartige Umstände entstehen könnte.
Hierzu ist zu sagen:
Der Haftungsausschluß für Schäden im Falle höherer Gewalt ergibt sich bereits aus Art. 13 Satz 1 Richtl. Sind aber, wie hier, fristgemäß ausreichende Urkunden vorgelegt worden, so wird die Leistungspflicht der Bank gegenüber dem Berechtigten durch ein abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB) ohne die Möglichkeit von Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis begründet. Dieses Risiko der Bank ergibt sich aus der Eigenart und dem Zweck der Akkreditiveröffnung. Es durch Auslegung der Einheitlichen Richtlinien in dem Umfang ausschließen zu wollen, wie dies in der Revision befürwortet wird, hieße das Akkreditiv seiner für das Geschäftsleben wesentlichsten Funktion entkleiden. Wollte die Beklagte die Nachteile, die mit der durch die Kriegsfolgen bedingten Verzögerung der Geschäftsabwicklung verbunden waren, von sich abwenden, so hätte sie, falls das nicht geschehen sein sollte, für eine ausreichende Deckung durch ihren Auftraggeber sorgen müssen. Hierauf hat bereits das Berufungsgericht hingewiesen. Der Umstand, daß die Beklagte nach geraumer Zeit ohne hinreichende Deckung und möglicherweise ohne die Aussicht, sich bei ihrem Auftraggeber erholen zu können, aus einem Akkreditiv in Anspruch genommen wird, begründet auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 13 d. Richtl. für sie kein Leistungsverweigerungsrecht.
d)
Die Beklagte führt noch aus, Art. 13 Satz 2 d. Richtl. hätte keine praktische Bedeutung, wenn er sich nicht auf Fälle der vorliegenden Art bezöge.
Ob derartige Erwägungen die Richtigkeit der Auslegung der Richtlinien durch das Berufungsgericht in. Zweifel zu ziehen vermögen, mag auf sich beruhen. Denn es trifft nicht zu, daß Art. 13 Satz 2 bei der vom Kammergericht vertretenen Auslegung keinen praktischem Wert mehr hätte. Die Bestimmung hat vor allem eine klarstellende Bedeutung. Sie bezieht sich jedenfalls darauf, daß der Begünstigte infolge einer auf höherer Gewalt beruhenden Betriebsstörung der Bank gehindert ist, dieser die Dokumente vor Ablauf der Akkreditivfrist vorzulegen, und daß er nachweisen kann, ohne die Betriebsstörung wäre ihm dies noch möglich gewesen. In diesem Falle stellt Art. 13 Satz 2. d. Richtl. außer Zweifel, daß die Bank mit Ablauf der Frist von ihrer Haftung aus dem Akkreditiv frei wird, was ohne die Bestimmung unklar bliebe; denn der Berechtigte könnte versuchen, dem Hinweis der Bank auf den Fristablauf mit der Einrede der unzulässigen Rechtsausübung zu begegnen.
Hiernach ist die Auslegung, die das Kammergericht dem Art. 13 Satz 2 d. Richtl. hat zuteil werden lassen, richtig. Damit erweisen sich die Einwendungen der Beklagten gegen den Grund des Klageanspruchs insgesamt als nicht gerechtfertigt.
II.
Bedenken gegen das angefochtene Urteil lassen sich auch aus den Bestimmungen über das Londoner Schuldenabkommen nicht herleiten.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin bereits im Jahre 1953 die Beklagte zur Zahlung der Akkreditivsummen aufgefordert und ihren Beitritt zum Londoner Schuldenabkommen erklärt. Sie hat gleichzeitig der Beklagten mitgeteilt, daß sie entsprechend den in Anlage IV Art. 26 des Abkommens vorgesehenen Möglichkeiten Zahlung des gesamten Betrages in Deutscher Mark verlange und die Tilgung der Schuld in dieser Währung als Erfüllung ihrer Forderung annehme (vgl. Anlage IV Art. 14 Abs. 4 d. Abk.). Sie hat sich ferner in der Klageschrift damit einverstanden erklärt, daß die deutschen Gerichte die Zahlung und die sonstigen Bedingungen für die Schuld nach den Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens und seiner Anlagen festsetzen. Die Beklagte hat den Regelungsvorschlag der Klägerin abgelehnt, weil sie deren Forderung dem Grunde nach bestreitet.
Unter diesen Umständen ist die Klägerin berechtigt, ihre Ansprüche im Klagewege vor den deutschen Gerichten geltend zu machen (§ 3 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 - BGBl. I 1003). Das Kammergericht konnte die Beklagte auch zur sofortigen Bezahlung der Hauptforderung verurteilen (Anlage IV Art. 26 Abs. 2 d. Abk.). Endlich stehen der Klägerin die ihr zuerkennten Zinsen zu (Anlage IV Art. 32 Abs. 1 und 2 d. Abk.). Ob das Berufungsgericht ihr entsprechend ihren früheren Anträgen auch höhere Zinsen hätte zusprechen können, braucht nicht untersucht zu werden, da die Klägerin insoweit ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil nicht eingelegt hat. Die sonstigen Anordnungen des Berufungsgerichts ergeben sich aus den Art. 14 Abs. 2, 18 der Anlage IV des Abkommens.
III.
Nach alledem ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.