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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1959, Az.: II ZR 248/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1959
Aktenzeichen
II ZR 248/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14614
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Nürnberg - 07.10.1958

Prozessführer

der Firma Alois B. & Co., Inhaberin Frau Hildegard B., Hopfenhandlung in G.,

Prozessgegner

L.- und F. Albert F. von T. und T. in N., A.str. ..., Inhaber Franz Joseph F. von T. und T. in R.,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Haager, Liesecke und Hill

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 7. Oktober 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin war eine offene Handelsgesellschaft mit den Gesellschaftern Richard B. und Ernst M.. Ende August 1957 schied der Gesellschafter M. aus. Sein Ausscheiden wurde am 18. September 1957 in das Handelsregister eingetragen. Als neue Gesellschafterin trat gleichzeitig die Ehefrau des Richard B., Frau Hildegard B., ein. Am 26. März 1958 verstarb Richard B.. Erbin ist seine Ehefrau.

2

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten ein Geschäftskonto. Nach dem Handzeichnungsblatt vom 16. Oktober 1956 waren für die Firma Alois B. & Co. die Gesellschafter B. und M. einzeln zeichnungsberechtigt. Am 22. Juni 1957 teilte die Klägerin der Beklagten auf einem Formblatt mit, daß für den Geschäftsverkehr mit ihr nachstehende Unterschriften rechtsverbindlich seien:

Handzeichnung:
Bei Verfügungen über das Konto ... zeichnen gemeinsam:
gez. Richard B.
gez. Ernst M..
3

Die Spalte "Eigenschaft (Inhaber, pers. haftender Gesellschafter, Vorstandsmitglied usw.)" blieb unausgefüllt.

4

Die Klägerin forderte nach dem Ausscheiden M.'s am 18. September 1957 die Beklagte auf, das auf dem Konto befindliche Guthaben von 8.078 DM auf das Konto der Klägerin bei der Kreis Sparkasse G. zu überweisen. Die Beklagte lehnte dies ab, weil nur R. B. und E. M. zusammen verfügungsberechtigt seien, M. aber die Einwilligung verweigere. Sie hinterlegte den Betrag des Guthabens wegen Ungewißheit über die Person des Gläubigers bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Nürnberg unter Verzicht auf die Rücknahme und bezeichnete als diejenigen Personen, die als Empfangsberechtigte in Betracht kämen: Richard B. in Firma Alois B. & Co. und Ernst M..

5

Die Klägerin hat von der Beklagten im Urkundenprozeß klagend die Zahlung des Guthabens (abzüglich eines im Einverständnis mit M. von der Hinterlegungssumme ausgezahlten Teilbetrages) in Höhe von 6.176,58 DM nebst Zinsen verlangt. Sie hält die Hinterlegung für wirkungslos, weil das Konto der Firma zustehe und M. nach seinem Ausscheiden, das der Beklagten durch Auszug aus dem Handelsregister nachgewiesen worden sei, nicht mehr über ein Konto der Gesellschaft verfügungsberechtigt sei. Die Beklagte habe diese eindeutige Rechtslage auch erkannt, wolle aber M. bei seiner Auseinandersetzung mit der Klägerin unterstützen. Auch sei nicht für die Gläubigerin, die Firma Alois B. & Co., sondern für Richard B. und Ernst M. hinterlegt.

6

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht: Das Firmenkonto sei durch die Mitteilung vom 22. Juni 1957 in ein Gemeinschaftskonto von B. und M. umgewandelt worden. Der Anlaß sei das wechselseitige Mißtrauen der beiden Gesellschafter gewesen; M. habe beabsichtigt, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und verhindern wollen, daß über das Konto verfügt würde, bevor er sein Auseinandersetzungsguthaben erhalten habe.

7

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klaganspruch sich infolge einer Einrede der Beklagten als unbegründet darstelle, und deshalb die Klage durch Sachurteil abgewiesen (§597 ZPO). Es hält das gesamte Vorbringen der Klägerin zum Einwand der Hinterlegung nach den vorgelegten Urkunden für unbegründet. Ein Widerspruch tritt entgegen der Revision dabei nicht in Erscheinung. Die Klagtatsachen hat das Berufungsgericht ohne besonderen Ausspruch als durch Urkunden erwiesen angesehen.

9

II.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte von ihrer Verbindlichkeit durch die Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme gemäß §378 BGB frei geworden sei. Die Revision hält die Voraussetzungen der wirksamen Hinterlegung für nicht dargetan. Jedoch läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen.

10

Mit Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des §372 Satz 2 BGB (Ungewißheit über die Person des Gläubigers) als erfüllt und ohne Verfahrensverstoß als mit den zulässigen Beweismitteln (§595 Abs. 2 ZPO) bewiesen angesehen. Der Schuldner ist wegen einer Ungewißheit über die Person des Gläubigers dann zur Hinterlegung berechtigt, wenn die mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Gläubigers führt, deren Lösung auf seine Gefahr ihm nicht zugemutet werden kann (BGHZ 7, 302, 307) [BGH 17.10.1952 - I ZR 45/52]. Das Berufungsgericht will bereits das Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten in der Regel genügen lassen, sofern nicht die Rechtslage eindeutig ist. Diese Auffassung ist zwar, worauf die Revision mit Recht hinweist, als zu allgemein abzulehnen (BGH a.a.O.). Das Berufungsgericht hat aber aus den Umständen des Falles begründete Zweifel der Beklagten über die Person ihres Gläubigers, die auch durch sorgfältige Prüfung nicht zu beseitigen waren, auf Grund der vorgelegten Urkunden genügend festgestellt. Das Handzeichnungsblatt vom 16. Oktober 1956 ergab, daß bei Verfügungen über das Konto gezeichnet werden konnte: "Alois B. & Comp., M." oder "Alois, B. & Comp., B.". In dem Handzeichnungsblatt vom 22. Juni 1957, das von der Firma eingereicht worden ist, heißt es, daß "Richard B. und Ernst M. gemeinsam bei Verfügungen über das Konto zeichnen" und beide Personen haben ihre Namen auf das Blatt gesetzt, ohne die Firma hinzuzufügen, wie dies auf dem Handzeichnungsblatt vom 16. Oktober 1956 geschehen war. Es fehlt also jede Bezugnahme darauf, daß die beiden bezeichneten Personen bei ihrer gemeinsamen Zeichnung als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft in Gesamtvertretung (vgl. §125 Abs. 2 HGB) verfügen sollten. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat eine Auseinandersetzung mit dem Ende August 1957 wegen Gesellschafterzwistigkeiten ausgeschiedenen M. nicht stattgefunden. Die Beklagte ist, wie der Hinterlegungsantrag ergibt, im Hinblick hierauf in Zweifel geraten, ob das Konto noch nach der Mitteilung der Firma vom 22. Juni 1957 ein solches der offenen Handelsgesellschaft geblieben ist, oder ob es damit in ein Gemeinschaftskonto von Richard B. und Ernst M. umgewandelt worden ist, bei dem bestimmt wurde, daß die beiden Inhaber gemeinsam verfügungsberechtigt sein sollten (Nr. 2 Abs. 2 AGB der Banken). Das Berufungsgericht konnte diese Zweifel ohne Rechtsirrtum als objektiv verständige betrachten, die nicht auf einem Verschulden beruhten, zumal sie durch einen von der Beklagten befragten Rechtsanwalt bestätigt wurden.

11

Das von der Klägerin durch den Antrag auf Parteivernehmung unter Beweis gestellte Bestreben der Beklagten, durch die Hinterlegung ihrem Geschäftsfreunde M. bei der Auseinandersetzung eine Unterstützung zu gewähren, schloß nicht aus, daß sie ernsthafte und verständige Zweifel hinsichtlich der Person ihres Gläubigers hatte. Von der Vernehmung des Inhabers der Beklagten konnte daher ohne Verstoß gegen §286 ZPO abgesehen werden. Auch der Brief des Ernst M. vom 20. September 1957 bedurfte keiner ausdrücklichen Würdigung. M. lehnte in dem Brief seine Zustimmung zur Auszahlung ab. Der Brief steht der Annahme, daß bei der Beklagten verständige Zweifel aufgetreten sind, ob auf Ersuchen der Klägerin ausgezahlt werden, könne, nicht entgegen, sondern könnte eher zu ihrer Unterstützung angeführt werden.

12

Die Wirksamkeit der Hinterlegung zugunsten der Klägerin kann auch nicht mit der Revision deshalb verneint werden, weil im Hinterlegungsantrag als Person, die als Empfangsberechtigte für den hinterlegten Betrag in Betracht kommt, neben M. "Richard B. in Firma Alois B. & Co." angegeben worden ist. Die Auslegung, es habe damit auch zugunsten der Klägerin hinterlegt werden sollen, die damals durch den Gesellschafter B. vertreten wurde, ist nicht zu beanstanden.

13

Die Anzeige gemäß §374 Abs. 2 BGB ist zur Wirksamkeit der Hinterlegung nicht nötig. Ihre Unterlassung könnte nur Schadensersatzpflichten zur Folge haben.

14

Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß §97 ZPO zu tragen.

Dr. Nastelski Dr. Nörr Dr. Haager Liesecke Hill