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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1959, Az.: 5 StR 458/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1959
Aktenzeichen
5 StR 458/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 23.06.1959

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

In der Strafsache
wegen Mordes u.a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. November 1959
durch
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt und
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. Juni 1959 wird verworfen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 23. Juni 1959 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Kosten und Auslagen bleiben außer Ansatz.

Gründe

1

Das Landgericht hat den zur Tatzeit fast zwanzig Jahre alten Angeklagten wegen Mordes - Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes - und wegen Amtsunterschlagung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

3

I.

Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision, die Jugendkammer habe § 244 Abs. 2 StPO verletzt, weil kein ärztlicher Sachverständiger darüber vernommen worden sei, ob es nicht möglich sei, daß der Angeklagte die Würgegriffe, die zum Tode der Prostituierten H. geführt haben, in einem "präorgastischen Krampfzustande" vorgenommen habe.

4

Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat einen ärztlichen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört. Der Vortrag der Revision läuft damit im Ergebnis auf die Beanstandung hinaus, der Tatrichter habe die von der Revision angeschnittene Frage nicht mit dem Sachverständigen erörtert. Das kann vom Revisionsgericht nicht geprüft werden. Die Verfahrensrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft worden sei (vgl. BGHSt 4, 125, 126) [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52].

5

II.

Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.

6

1.

Die Jugendkammer ist überzeugt, der Angeklagte habe "den von ihm als möglich vorausgesehenen Tod seines Opfers in Kauf genommen". Die Revision meint, die Feststellung ergebe nicht ausreichend, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Vielmehr müsse der Täter den als möglich vorgestellten Erfolg auch innerlich gebilligt und ihn damit für den Eintritt seines Erfolges gewollt haben.

7

Das trifft zwar zu. Es braucht aber nicht gerade mit den von der Revision wiedergegebenen Worten festgestellt zu werden. Hier ergeben jedenfalls die Urteilsgründe, daß der Angeklagte mit dem Tode der Frau H. einverstanden war, ihn also billigte. Er wollte um jeden Preis zu seiner geschlechtlichen Befriedigung kommen, ohne hierbei irgendwie durch die Abwehrbewegungen seines Opfers gestört zu werden. Alles andere, auch den Tod seiner Partnerin, nahm er, um sein Ziel zu erreichen, in Kauf. Er war also auch hiermit einverstanden, billigte somit diese Folge.

8

Diese Billigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Tod dem Angeklagten vielleicht - wie die Revision vorträgt - an sich unerwünscht war, daß er "den Nichteintritt erhoffte". Bedingter Vorsatz kann auch dann gegeben sein, wenn dem Täter der Eintritt des Erfolges unerwünscht ist (BGHSt 7, 363, 369) [BGH 22.04.1955 - 5 StR 35/55].

9

Die Ausführungen des Landgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz stehen auch nicht im Widerspruch zu der weiteren Feststellung, daß der Angeklagte vorher die Absicht gehabt habe, den Versuch des Geschlechtsverkehrs aufzugeben. Das schließt nicht aus, daß er sich bei dem späteren Versuch, zu dem ihn Frau H. bewogen hat, entschlossen hat, mit allen Mitteln zur Befriedigung zu kommen. Hierbei spielt es auch keine Rolle, daß sein Opfer zum Geschlechtsverkehr bereit war und sich nur von den Würgegriffen befreien wollte. Der Angeklagte konnte dennoch damit rechnen, daß sie später den Verkehr wieder unterbrechen wolle, und das auf jede Weise zu verhindern suchen.

10

2.

Im Gegensatz zur Auffassung der Revision hat die Jugendkammer auch zutreffend angenommen, daß der Angeklagte zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes getötet hat. Auch die Revision geht mit dem Landgericht im Anschluß an das in BGHSt 7, 353 [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55] abgedruckte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8. Juni 1955 davon aus, daß zur Befriedigung des Geschlechtstriebes nicht nur derjenige tötet, der schon im Töten geschlechtliche Befriedigung sucht, sondern auch, wer die Todesfolge jedenfalls während der Tat in seinen Willen aufnimmt, um danach seine geschlechtliche Lust an der Leiche zu befriedigen. Das ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision ausreichend festgestellt. Daß der Angeklagte nicht auf jeden Fall die Absicht gehabt hat, sich an der Leiche zu befriedigen, steht dem nicht entgegen. Es muß als genügend angesehen werden, daß er es "gegebenenfalls" wollte. Er mußte als Mörder bestraft werden, wenn er zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes "über Leichen ging" (Lange, JR 1950, 619).

11

Aus den Urteilsgründen ergibt sich auch, daß der Angeklagte "bezüglich der Mordqualifikation" vorsätzlich gehandelt hat. Wenn die Jugendkammer ausdrücklich sagt, daß der Angeklagte die Todesfolge noch während der Tat in seinen Willen aufgenommen habe, um auf jeden Fall zu seiner geschlechtlichen Befriedigung zu gelangen, so ergibt sich hieraus, daß sich der Angeklagte gerade des Beweggrundes bewußt war, der seine Tat als Mord kennzeichnet.

12

3.

Die - wenn auch eingeschränkte - strafrechtliche Verantwortlichkeit ist ebenfalls ausreichend festgestellt. In sachlichrechtlicher Beziehung kann sich die Revision nicht darauf berufen, der Angeklagte habe die tödlichen Würgegriffe in einem präorgastischen Krampfzustand vorgenommen. Das Landgericht hat das Gegenteil festgestellt. Daran ist das Revisionsgericht bei der sachlichrechtlichen Prüfung des Urteils gebunden (§ 337 StPO).

13

4.

Da diese Prüfung im übrigen auch für die von der Revision nicht im einzelnen angegriffene Verurteilung wegen Amtsunterschlagung keine Rechtsfehler ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.

14

Gemäß §§ 109, 74 JGG, ist davon abgesehen worden, den Angeklagten mit Kosten und Auslagen zu belasten.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Seibert