Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1959, Az.: IV ZR 136/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 136/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15001
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/M. - 19.12.1958
- LG Wiesbaden
Rechtsgrundlage
- § 6 BWGöDAusl
Fundstelle
- MDR 1960, 211 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des ehemaligen Gerichtsreferendars Kurt H., wohnhaft in H., Holland, H.straat ...,
Prozessgegner
das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Amtlicher Leitsatz
Ein in Holland lebender, juristisch vorgebildeter Geschädigter ist nicht ohne Verschulden an einer fristgerechten Antragstellung verhindert, wenn er zwar keine Kenntnis von der Ausschlußfrist des §6 Abs. 1 BWGöDAusl gehabt hat, diese Kenntnis sich aber unschwer verschaffen konnte.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Maaß und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 19. Dezember 1958 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung am 25. März 1933 unter Berufung in das Beamtenverhältnis am 7. April 1933 zum Referendar ernannt worden. Wegen seiner halbjüdischen. Abstammung mußte er am 21. Juni 1933 aus dem Staatsdienst ausscheiden. Er wanderte im September 1933 nach Holland aus. Hier hat er sich kaufmännisch betätigt. Seit 1946 ist er in einem Unternehmen in H. angestellt, bei dem er seit einer Reihe von Jahren als Prokurist tätig und mit dem umfangreichen Ein- und Verkauf in der chemischen Abteilung seiner Firma betraut ist.
Am 7. August 1957 hat er mit der Behauptung, er habe die Absicht gehabt, die Richterlaufbahn zu ergreifen, Wiedergutmachung durch Gewährung eines Ruhegehalts eines Amts- oder Landgerichtsrats beantragt. Gleichzeitig hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist gebeten. Diesen Antrag hat er damit begründet, daß er seit Jahren sich ausschließlich mit seiner kaufmännischen Tätigkeit beschäftigt und von einer deutschen Wiedergutmachungs- und Entschädigungsgesetzgebung keine Kenntnis gehabt habe. Erst am 31. Juli 1957 habe er zufällig durch ein Gespräch mit einem deutschen Rechtsanwalt von der Möglichkeit gehört, als aus rassischen Gründen entlassener preußischer Staatsbeamter eine Wiedergutmachung zu bekommen.
Die Entschädigungsbehörde hat eine Wiedergutmachung wegen Versäumung der Anmeldefrist abgelehnt. Seine hiergegen erhobene Klage hatte weder beim Landgericht noch beim Oberlandesgericht Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Da das beklagte Land trotz frist- und formgerechter Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, ist gemäß §209 Abs. 3 BEG eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsirrig, daß ein Referendar nicht zu dem Personenkreis des §1 BWGöD gehöre. Denn abgesehen davon, daß ein Referendar in Preußen, wie es der Kläger war, die Rechtsstellung eines Beamten hatte, ordnet §2 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD ausdrücklich an, daß im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn stehende Personen, auch wenn sie nicht diese Rechtsstellung hatten, zu dem Personenkreis des §1 gehören, und es kann kein Zweifel daran bestehen, daß ein Referendar, der die Richterlaufbahn ergreifen will, im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn steht. Rechtsirrig ist es auch, eine Wiedergutmachung nur in den Fällen zubilligen zu wollen, in denen der Geschädigte durch Dienststrafurteil aus dem Vorbereitungsdienst entfernt oder in den Ruhestand versetzt worden ist. Denn wie der klare Wortlaut des §5 Abs. 1 Nr. 1 b) BWGöD ergibt, wird eine Wiedergutmachung auch noch u.a. für die Entfernung aus dem Dienst gewährt.
Eine Aufhebung des Berufungsurteils aus diesen Gründen erübrigt sich aber, da der Auffassung des Berufungsgerichts über den Ausschluß des Klägers von einer Wiedergutmachung zuzustimmen ist.
Nach §6 Abs. 1 BWGöDAusland in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1955 war ein Antrag auf Wiedergutmachung bis zum 31. Dezember 1956 zu stellen. Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Nach Abs. 2 a.a.O. kann, wenn die im Abs. 1 bezeichnete Ausschlußfrist versäumt ist, der Geschädigte den Antrag innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Wegfall des Hindernisses nachholen, wenn er ohne sein Verschulden an der fristgerechten Antragstellung gehindert war.
Die Revision vertritt die Auffassung, die vom Berufungsgericht als schuldhaft angesehene Unkenntnis des Klägers von der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung könne nicht entscheidend sein, vielmehr müsse das Verschulden des Geschädigten sich nur auf die Versäumung der Anmeldefrist beziehen. Wenn daher der Geschädigte nicht gewußt habe, daß er Ansprüche geltend machen könne, so treffe ihn auch kein Verschulden an der Versäumung der Ausschlußfrist.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, denn sie würde mit dem Sinn und Zweck einer Ausschlußfrist nicht vereinbar sein. Wenn das Gesetz für die Geltendmachung von Ansprüchen eine Ausschlußfrist bestimmt, so bedeutet dies, daß mit dem Ablauf einer solchen Frist Ansprüche nicht mehr erhoben werden können. Wenn dann trotzdem Ausnahmen hiervon in Fällen zugelassen werden, in denen ein Geschädigter ohne sein Verschulden an der fristgerechten Antragstellung verhindert war, so kann hierfür nicht allein entscheidend sein, wie sich ein Geschädigter bei Kenntnis der Ausschlußfrist verhalten hätte, sondern ob ein Geschädigter in der Lage des Klägers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Das könnte aber, wie dies die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, nur dann bejaht werden, wenn der Kläger sich von der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung und damit auch von dem Vorhandensein einer Ausschlußfrist nicht hätte Kenntnis verschaffen können und wenn ihm etwas derartiges auch nicht zuzumuten war. Dem steht, entgegen der Ansicht der Revision, auch die in dem Kommentar von Eyermann-Fröhler in Anm. 2 a) zu §33 VerwGerG vertretene Auffassung nicht entgegen, vielmehr sind nach ihr alle mit der Versäumung in Zusammenhang stehenden Umstände zu berücksichtigen.
Prüft man unter diesem Gesichtspunkt das Verhalten des Klägers, so läßt sich nicht sagen, daß er - wofür er beweispflichtig ist - ohne sein Verschulden an einer fristgerechten Antragstellung verhindert gewesen ist. Der Kläger besitzt eine juristische Vorbildung, auf Grund der ihm bekannt sein muß, daß ein Zeitablauf für die Geltendmachung von Ansprüchen schädlich sein kann. Er ist Prokurist eines großen Unternehmens und lebt in wirtschaftlich gesicherten Verhältnissen in unmittelbarer Nähe der deutschen Grenze. Er besaß daher die Möglichkeit und die Fähigkeit, sich ohne jegliche Schwierigkeit über Vorgänge in der benachbarten Deutschen Bundesrepublik zu unterrichten. Wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei feststellt, ist es schon unwahrscheinlich, daß ein Mann in der Stellung des Klägers keine Kenntnis davon erlangt hat, daß die Deutsche Bundesrepublik seit dem Jahre 1947 bemüht ist, das Unrecht, das Millionen von Menschen während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft geschehen ist, im Rahmen des finanziell Möglichen wiedergutzumachen. Der Kläger hat somit nicht dargetan, daß es ihm ohne Verschulden unmöglich war, sich um die ihm etwa zustehenden Wiedergutmachungsansprüche, insbesondere die deutsche Gesetzgebung auf diesem Gebiet, zu kümmern und die Frist zu wahren, die das BWGöDAusland für die Stellung eines Wiedergutmachungsantrages gesetzt hat.