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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1959, Az.: 4 StR 378/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1959
Aktenzeichen
4 StR 378/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13332
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 29.05.1959

Verfahrensgegenstand

Kuppelei u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. November 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten Johann Hegemann wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 29. Mai 1959, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei und wegen räuberischen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.

2

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

3

1.)

Er erhebt zunächst die Aufklärungsrüge mit der Begründung, daß die mitangeklagte Ehefrau, auf deren Angaben das Landgericht u.a. seine Überzeugung gestützt hat, die Hilfsschule besucht habe; die Strafkammer hätte ihr daher nicht ohne weiteres glauben dürfen, sondern aufklären müssen, ob sie geistig zurückgeblieben sei. Die Rüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Revision nicht angibt, welche Beweismittel das Gericht hätte benutzen sollen Ferner ist der Beschwerdeführer der Meinung, daß das Landgericht Gründe hatte anführen müssen, warum es der Ehefrau geglaubt hat. Inwiefern hierin eine Verfahrensverletzung, insbesondere etwa ein Verstoß gegen die §§ 261, 267 StPO, liegen soll, ist nicht ersichtlich.

4

2.)

Der Angeklagte macht weiterhin geltend, die mitangeklagte Ehefrau hätte darüber belehrt werden müssen, daß sie Bekundungen nicht zu machen brauchte. Da sie nicht als Zeugin, sondern als Angeklagte vor Gericht stand, galt für sie lediglich § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Diese Vorschrift ist beachtet worden. Die Sitzungsniederschrift (HA Bl. 41 R) ergibt, daß die Angeklagte befragt wurde, ob sie etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle.

5

3.)

Dagegen greift die Rüge durch, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es keinen Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vernommen habe.

6

Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte am 15.4.1959 gegen 16 Uhr eine Gastwirtschaft besucht und nach Mitternacht verlassen. Dort hat er etwa 18 Glas Bier getrunken und eine Frikadelle gegessen. Sodann fuhr er mit seinem Rad zu einer 1 km entfernt gelegenen anderen Gastwirtschaft, in der er etwa 3-4 Glas Bier getrunken haben will. Dort lernte er den Jugoslawen K. kennen und ging mit ihm anschließend in die nebenan gelegene Bar und trank dort ebenfalls mehrere Glas Bier. Er erklärte K., er könne ihm eine Frau besorgen; wenn er dies wolle, solle er mit ihm gehen. Gegen etwa 5 Uhr verließen sie beide die Bar und begaben sich zu der etwa 4 km entfernt gelegenen Wohnung des Angeklagten, der auf diesem Wege sein Fahrrad schob. Um 5 Uhr hatte er einen Blutalkoholgehalt von etwa 2,9 Promille. In der Wohnung führte er K. seiner Ehefrau zu. Zwischen 6,30 Uhr und 7 Uhr kam es zwischen seiner Ehefrau und K. zum Geschlechtsverkehr. Um 6.30 Uhr hatte der Angeklagte einen Blutalkoholgehalt von etwa 2,5 Promille. Das Landgericht hat angenommen, daß infolge des enthemmenden Einflusses des Alkohols die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen sei, eine Volltrunkenheit dagegen nicht vorgelegen habe. Es begründet seine Ansicht u.a. damit, daß er K. zielbewußt zu seiner Ehefrau geführt habe, sich mehrere Stunden mit ihm, und zwar auch noch in seiner Wohnung, vernünftig unterhalten habe, den 4 km langen Weg zur Wohnung, auf dem er sein Rad schob, einwandfrei gegangen und nach dem Eindruck K. nicht stark betrunken gewesen sei. Gegen eine Volltrunkenheit sprächen auch, daß der Angeklagte die Zeit des Geschlechtsverkehrs zum Diebstahl ausgenutzt, das gestohlene Geld "sogleich" geschickt im Schuh versteckt und sich bei seinen Vernehmungen mit Volltrunkenheit "auszureden" versucht habe.

7

Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hau (vgl. 2 StR 168/59 vom 13.5.1959), ist bei nicht alkoholgewöhnten Personen meistens schon bei einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5 Promille mit der Möglichkeit, bei etwa 3 Promille mit der Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit zu rechnen, Allerdings läßt sich eine feststehende Regel für alle Fälle nicht aufstellen. Die Entscheidung hängt jeweils von der Persönlichkeit des Einzelnen ab, insbesondere von seiner körperlichen und geistigen Beschaffenheit, seinem allgemeinen Ernährungszustand, seiner etwaigen Alkoholgewöhnung usw. Hierüber hat sich das Landgericht nicht ausgesprochen. Es muß aber überdies verneint werden, daß das Gericht in Grenzfällen der vorliegenden Art im allgemeinen die erforderliche Sachkunde zu einer eigenen Beurteilung haben wird. Gewöhnlich werden hierfür medizinische Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sein. Um einen Grenzfall handelt es sich hier. Zur Zeit des Geschlechtsverkehrs - der Diebstahl wurde zur gleichen Zeit ausgeführt - hatte der Angeklagte zwar nur einen Blutalkoholgehalt von 2,5 Promille. Als er jedoch mit dem Entschluß, K. seiner Frau zuzuführen, zu seiner Wohnung ging, betrug er noch 2,9 Promille. Auch dieser Umstand muß bei der Beurteilung Berücksichtigung finden. Im vorliegenden Falle wäre daher zur vollen Aufklärung des Sachverhalts die Zuziehung eines sachverständigen geboten gewesen. Die Umstände, die das Landgericht zur Begründung seiner Auffassung anführt, beziehen sich übrigens mehr auf die Frage des Erkenntnis- als des Hemmungsvermögens. Die Falls rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit liegen aber oft so, daß der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung überschaut, jedoch infolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (BGHSt 1, 385 [BGH 15.11.1951 - 3 StR 821/51]). Die vom Landgericht herangezogenen Umstände sind im übrigen gegenüber dem Blutalkoholbefund nur mit besonderer Vorsicht zu verwenden. Dem Eindruck des Zeugen K., also eines Laien, der nach den Feststellungen selbst unter Alkoholeinfluß stand, wird für diese Frage ein besonderer Wert nicht beigemessen werden können. Es ist ferner zu beachten, daß sinnlose Trunkenheit nicht Voraussetzung für die Annahme der Unzurechnungsfähigkeit ist.

8

Das Urteil mußte mithin auf Grund der Aufklärungsrüge aufgehoben werden. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung auch Gelegenheit haben zu klären, wann der Angeklagte das Geld im Schuh versteckt hat. Es hat u.a. den Umstand, daß er es "sogleich" getan habe, für seine Überzeugung verwertet, daß beim Angeklagten Volltrunkenheit nicht vorgelegen habe (UA S. 8). Insofern besteht jedoch eine Unstimmigkeit mit den Urteilsausführungen UA S. 3, wo es heißt, daß dies "gleich oder später" geschehen sei.

9

Unter diesen Umständen bedurfte es einer Prüfung der sachlichrechtlichen Rügen nicht. Es sei jedoch kurz folgendes bemerkt.

10

4.)

Die Revision stellt in Abrede, daß der innere Tatbestand der schweren Kuppelei rechtlich bedenkenfrei nachgewiesen sei. Die Urteilsausführungen lassen jedoch erkennen, daß der Angeklagte K. seiner Ehefrau zugeführt hat, um den Geschlechtsverkehr zwischen beiden zu ermöglichen.

11

5.)

Die Revision macht ferner geltend, der Angeklagte habe, soweit es sich um den räuberischen Diebstahl handelt, die Gewalt nicht geübt, um sich die Diebesbeute zu erhalten. Hiermit wendet sie sich jedoch in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils.

12

6.)

Sie führt weiterhin aus, es sei nicht erkennbar, ob die Strafkammer die Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StPO bei der Strafzumessung berücksichtigt habe. Insoweit erhebt sie auch die Verfahrensrüge gemäß § 267 StPO. Aus den Urteilsausführungen ergibt sich jedoch eindeutig, daß das Landgericht von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß das Gericht hierbei zu näheren Ausführungen verpflichtet gewesen wäre, ist unzutreffend.

Rotberg
Krumme
Sauer
Lang-Hinrichsen
Flitner