Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1959, Az.: III ZR 161/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 161/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 24.07.1958
- Landgerichts in Wuppertal - 22.01.1958
Prozessführer
der Stadt W., vertreten durch den Rat der Stadt,
Prozessgegner
die Rentnerin Irmgard S., W.-B., K.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel beider Parteien werden das Urteil des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24. Juli 1958 aufgehoben und das Teil- Grund- und Endurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 22. Januar 1958 abgeändert.
Der Rechtsstreit hat sich, soweit über ihn in den vorbezeichneten Urteilen entschieden worden ist, in der Hauptsache erledigt.
Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt jede Partei ihre eigenen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden für die Rechtsmittelverfahren nicht erhoben.
Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts überlassen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Oberbürgermeister der Beklagten nahm mit Verfügung vom 4. Oktober 1943 ein Grundstück in W.-B., das die Klägerin inzwischen durch Erbgang erworben hat, auf Grund der § § 5 10, 24 Ziff. 2 Abs. 3 RLG zur Errichtung von Wohnbaracken in Anspruch. Die Reichsorganisation "Bauhilfe" errichtete darauf mehrere Wohnbaracken, von denen noch eine steht, die von mehreren Familien bewohnt wird. Die Preisbehörde der Beklagten setzte die Entschädigung auf 0,10 RM je Quadratmeter fest. Die Verwaltung der Baracken, die bis Ende 1946 von der Beklagten geführt worden war, ging unter dem 1. Januar 1947 auf die Oberfinanzdirektion über. Diese hob die "Beschlagnahme" hinsichtlich eines Teiles des Grundstückes am 27. Juli 1948 auf.
Die Klägerin fordert mit der vorliegenden Klage die Zahlung rückständiger Vergütung und Entschädigung im Gesamtbetrag von 3.334,10 DM und die Vornahme verschiedener Instandsetzungsarbeiten am Grundstück.
Die Beklagte hat beantragte die Klage abzuweisen. Nicht sie, sondern allenfalls das Deutsche Reich oder dessen Rechtsnachfolger sei zur Zahlung verpflichtet. Das Reich sei Leistungsempfänger gewesen. Für das Reich sei ab 1. Januar 1947 die Verwaltung geführt worden und die Oberfinanzdirektion habe sich in einer Vereinbarung vom 19. August 1949 zu bestimmten Leistungen an die Rechtsvorgängerin der Klägerin verpflichtet. Die Barackenbauten seien im Krieg vom Reich einheitlich gelenkt und finanziert werden. Die Baracken seien Eigentum des Reiches gewesen. Für den 1948 freigegebenen Teil des Grundstücks könne die Klägerin Entschädigung nicht verlangen, da sie an dessen Verwertung seitdem nicht mehr gehindert gewesen sei. Die Beklagte bestreitet auch die Höhe der Klagforderung, insbesondere macht sie geltend, die in der Forderung enthaltene Grundsteuer habe die Klägerin als Grundstückseigentümerin selbst zu tragen. Hinsichtlich aller Ansprüche aus der Zeit vor dem 1. Januar 1953 beruft sich die Beklagte auf Verjährung.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den bezifferten Klaganspruch dem Grunde nach für die Zeit vom 1. Januar 1953 ab für gerechtfertigt erklärt, für die vorhergehende Zeit aber wegen Verjährung abgewiesen. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil erfolglos Berufung eingelegt.
In der Revisionsverhandlung haben die Parteien, die beide die vom Berufungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassene Revision eingelegt haben, übereinstimmend in erster Linie beantragt, den Rechtsstreit als durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt zu erklären. Die Beklagte verfolgt hilfsweise mit ihrer Revision ihren Antrag auf volle Abweisung des Zahlungsanspruches weiter, während die Klägerin hilfsweise ihren Zahlungsanspruch in vollem Umfange aufrecht erhält. Beide Parteien haben wechselseitig beantragt, die Revision des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1)
Das Berufungsgericht führt aus, zugunsten der Grundstückseigentümer sei ein Anspruch auf Vergütung und Entschädigung nach § 26 Abs. 1 und 3 RLG entstanden, der sich gegen die beklagte Stadtgemeinde gerichtet habe, weil diese das Grundstück in Anspruch genommen habe, ohne in der Beorderungsverfügung einen anderen Begünstigten zu benennen. Letztlich sei die Beklagte auch dann noch durch die Inanspruchnahme des Grundstückes begünstigt gewesen, als die Finanzverwaltung die Verwaltung an sich genommen habe, denn die Baracke diene immer noch den von der beklagten Stadt eingewiesenen Bewohnern, die unterzubringen Sache der Stadt gewesen sei und für die sie bisher anderweite Wohnungen nicht habe beschaffen können.
An der Schuldnerstellung der Beklagten, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe sich nichts dadurch geändert, daß die Vergütung eine Zeit lang von der Finanzverwaltung gezahlt worden sei und daß diese sich mit der Eigentümerin wegen deren Höhe geeinigt habe. Denn daraus sei nicht zu folgern, daß die Klägerin damit den Willen geäußert habe, die Beklagte solle nicht mehr ihre Schuldnerin sein. Entscheidend sei, daß die Beklagte das Grundstück in Anspruch genommen und der Klägerin noch nicht voll zurück verschafft habe. Die Frage, ob der Anspruch durch die Freigabe eines Teiles des Grundstückes berührt sei, brauche, so meint das Berufungsgericht, noch nicht entschieden zu werden. Die Klärung der Frage, inwieweit die Klägerin den freigegebenen Teil des Grundstücks gesondert nutzen könne, die möglicherweise noch tatsächliche Feststellungen notwendig mache, könne dem Höher erfahren überlassen bleiben.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Rechtsgrund der Entstehung des Klaganspruches und der ursprünglichen Schuldnerstellung der beklagten Stadt stehen im Einklang mit den Darlegungen des Senates in seinen Urteilen III ZR 74/58 vom 6. Juli 1959 und III ZR 84/58 vom 8. Oktober 1959, in denen gleichfalls über Ansprüche gegen die beklagte Stadt W. zu entscheiden war, welche ihre Rechtsgrundlage in der 1942 bis 1943 erfolgten Inanspruchnahme von Grundstücken zur Errichtung von Wohnbaracken für das Reich hatten. Es genügt insoweit, auf diese Urteile zu verweisen, die zur Aufnahme in das Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, letzteres auch zu ZPO § 148, bestimmt sind.
2)
In seinen weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht dar, daß Ansprüche der hier geltend gemachten Art unter § 2 Ziff. 4 - Kommunalklausel - des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes fielen. Der Klaganspruch sei aus Maßnahmen entstanden, die die beklagte Stadt vor dem 1. August 1945 zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen ihr vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen habe. Auch das steht im Einklang mit den Ausführungen des Senates in den eben angeführten Urteilen.
3)
Nicht gefolgt werden kann aber den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das landgerichtliche Urteil gegen die Berufungen beider Parteien aufrecht erhält. Diese gehen dahin, daß der Zahlungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar 1953 ab nach § 11 AKG zu erfüllen und der Klägerin somit zu Recht dem Grunde nach zugesprochen, für die vorhergehende Zeit aber zu Recht wegen Verjährung abgewiesen worden sei. Unterliegt nämlich ein Anspruch dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, so ist seine Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg zunächst gesetzlich ausgeschlossen. Er muß erst nach § 26 AKG angemeldet werden. Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe der Anspruch zu erfüllen ist, obliegt nunmehr der Anmeldestelle nach § § 26 bis 29 AKG. Die gerichtliche Geltendmachung eines solchen Anspruches ist erst nach einer ablehnenden Entscheidung der Anmeldestelle zulässig (BGHZ 29, 13, 18). Anders als in dem erwähnten Rechtsstreit III ZR 84/58 hat hier die Klägerin nicht geltend gemacht, daß in der Aufrechterhaltung des Klageanspruches nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes eine Anmeldung und in der Aufrechterhaltung des Klagabweisungsantrags ein "Ablehnungsbescheid der Anmeldestelle" zu erblicken sei. Beide Parteien stehen vielmehr, wie ihr in erster Linie gestellter Antrag zeigt, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, auf dem Standpunkt, daß zunächst die Durchführung des Anmeldeverfahrens erfolgen muß. Deshalb bedarf es auch, hier - ebensowenig wie im Urteil III ZR 84/58 - einer Stellungnahme zu dem Urteil des V. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 22. April 1959 (V ZR 148/57) nicht.
Auf alles, was beide Parteien in ihren Revisionen hinsichtlich der Frage geltend machen, ob, in welcher Höhe und von wem der Anspruch der Klägerin nach § 11 AKG zu erfüllen sei, kommt es nicht an, weil der beschrittene Rechtsweg bis zur Entscheidung der zuständigen Anmeldestelle verschlossen ist.
4)
Der Senat hat keinen Anlaß, zur Ermöglichung der Herbeiführung einer Entscheidung der Anmeldestelle die Verhandlung in Anwendung des § 148 ZPO von Amts wegen auszusetzen. Ob ein Rechtsstreit, hinsichtlich dessen das Allgemeine Kriegsfolgengesetz eingreift, im Berufungs- oder Revisionsrechtszug überhaupt fortgeführt werden kann, wenn die Anmeldestelle eine ablehnende Entscheidung getroffen hat oder ob dann grundsätzlich neue Klage im ersten Rechtszug zu erheben ist, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Die Dinge liegen hier anders als in dem vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 22. April 1959 (VI ZR 4/57) entschiedenen Falle. Auch insoweit kann auf die Ausführungen in dem schon mehrfach erwähnten Urteil des Senates III ZR 84/58 verwiesen werden.
5)
Da die gerichtliche Geltendmachung des Klaganspruches erst nach einer ablehnenden Entscheidung der Anmeldestelle zulässig (§ 29 AKG) und die Aussetzung der Verhandlung im Rechtsmittelverfahren hier nicht zweckmäßig ist, ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils und Änderung des Teilurteils des Landgerichts für erledigt zu erklären, soweit die Vorderrichter über ihn entschieden haben. Auch insoweit kann zur Begründung auf die erwähnten Entscheidungen des Senates III ZR 74/58 und 84/58 verwiesen werden.
Über die Kosten der Rechtsmittelverfahren ist nach § 106 AKG wie geschehen zu erkennen (BGHZ 29, 13). Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts überlassen, das dabei die Bestimmung in § 106 AKG zu beachten haben wird.