Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1959, Az.: 5 StR 307/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1959
- Aktenzeichen
- 5 StR 307/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 11414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen - 16.02.1959
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. November 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka ,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 16. Februar 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Was die Revision mit der Verfahrensbeschwerde gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil darauf geprüft, ob es Verstöße gegen das sachliche Strafrecht enthält. Dabei sind keine Rechtsfehler zutage getreten. Der Senat hätte das Rechtsmittel durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wenn nicht folgendes von Amts wegen zu erörtern wäre:
Die Strafkammer teilt in den Urteilsgründen mit, daß im Jahre 1956 gegen den Angeklagten ein Strafverfahren wegen Vergehens gegen § 4 UWG eingeleitet worden ist. Er ist in diesem Verfahren vom Amtsgericht in Northeim am 22. November 1956 wegen des ihm zur Last gelegten Vergehens zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt worden. Hiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt, über die - so heißt es in den Urteilsgründen - noch nicht entschieden ist. Das Verfahren vor dem Amtsgericht in Northeim betrifft eine Anzeige in der Wormser Allgemeinen Zeitung vom 4. April 1956, in der das Amtsgericht die Merkmale des § 4 UWG gesehen hat. Im vorliegenden Verfahren ist dem Angeklagten zur Last gelegt, "in der Zeit ab Juni 1956" durch eine fortgesetzte Handlung ebenfalls ein Vergehen gegen § 4 UWG begangen zu haben. Er ist deshalb auch verurteilt worden. Er hat nach den Urteilsfeststellungen u.a. tateinheitlich mit fortgesetztem Betrug in Prospekten ... sowie in Zeitungsannoncen ... über geschäftliche Verhältnisse ... unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben gemacht. Hierbei ist auch die Anzeige der Wormser Zeitung, ohne daß sie besonders hervorgehoben worden ist, als Teil der jetzt abgeurteilten fortgesetzten Handlung anzusehen.
Unter diesen Umständen könnte die Frage auftauchen, ob nicht durch das Verfahren vor dem Amtsgericht in Northeim (nunmehr in der Berufungsinstanz), das einen Ausschnitt aus dem jetzt abgeurteilten Tun des Angeklagten betrifft, das Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit gegeben ist. Das ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Die Frage ist schon deshalb zu verneinen, weil in dem in diesem Verfahren ergangenen und in der Hauptverhandlung verlesenen Eröffnungsbeschluß vom 28. Juni 1958 "zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung" das Verfahren Cs 385/56 des Amtsgerichts in Northeim mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden ist (vgl. hierzu im übrigen BGH LM StPO § 264 Nr. 5). Damit sind die sich aus den Urteilsgründen unter Umständen ergebenden Zweifel behoben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Koffka
Siemer
Schmitt
Seibert