Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1959, Az.: IV ZR 72/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 72/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Neustedt/Weinstraße - 17.10.1958
- LG Frankenthal
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1960, 122 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Witwe Elisabeth H. geb. K. verw. E., wohnhaft in G. C./Israel,
Prozessgegner
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, Abteilung III Wg, Mainz, Neubrunnenplatz,
Amtlicher Leitsatz
Ein Verfolgter, der vor der Vertreibungszeit verstorben ist, ist nicht Vertriebener im Sinne der §§150 BEG, 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 28. Oktober 1959 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 17. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin war seit dem Jahre 1935 mit dem Kaufmann Heinrich E. verheiratet. Beide Eheleute waren Juden. Der Ehemann der Klägerin war am ... 1903 in V., Bezirk Freistadt in Mähren, geboren. Er betrieb in Gablonz ein Konfektionsgeschäft. Im September 1938 flohen die Klägerin und ihr damaliger Ehemann nach Spraslav an der Moldau. Beim Versuch, illegal über die Grenze nach Polen zu gelangen, um von dort nach England auszuwandern, wurden sie im April 1939 von der Geheimen Staatspolizei verhaftet, etwa 3 Wochen in Mährisch-Ostrau in Haft gehalten und anschließend an die Grenze gebracht und gezwungen, durch einen Grenzfluß auf polnisches Gebiet hinüberzugehen. In Polen begaben sich die Klägerin und ihr Ehemann zunächst nach Kattowitz, von wo aus es der Klägerin noch vor Kriegsausbruch gelang, eine Einreiseerlaubnis nach England zu erhalten und dorthin auszuwandern. Ihr Ehemann mußte, da ihm eine Einreiseerlaubnis nicht erteilt worden war, in Polen zurückbleiben. Die letzte Nachricht erhielt die Klägerin von ihm im Jahre 1940 aus dem Ghetto in Warschau. Seit dieser Zeit ist der Ehemann der Klägerin verschollen. Nach Kriegsende kehrte die Klägerin im Juli 1945 nach der Tschechoslowakei zurück, heiratete dort am 19. Juni 1948 in zweiter Ehe und wanderte im Jahre 1949 nach Israel aus.
Die Klägerin begehrt als Erbin ihres verstorbenen früheren Ehemannes - im folgenden als Erblasser bezeichnet - Entschädigung für die diesem zugefügte Freiheitsentziehung in Höhe von 9.750,- DM. Ihr Antrag auf Zahlung einer Haftentschädigung für 65 Monate ist durch Bescheid des Bezirksamts für Wiedergutmachung in Neustadt a.d. Weinstr. vom 6. Dezember 1957 mit der Begründung abgelehnt worden, daß die Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht gegeben seien, da der Erblasser niemals eine örtliche Beziehung zur Bundesrepublik oder zum Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehabt habe (§4 BEG) und auch nicht Vertriebener im Sinne des §1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sei (§150 BEG), weil er nicht aus den Vertreibungsgebieten ausgewandert sei.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage der Klägerin blieb sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht erfolglos. Mit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Beide Parteien haben gebeten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Klägerin den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung für die vom Erblasser erlittene Freiheitsentziehung nur als ererbten Anspruch (§46 Abs. 2 BEG) geltend machen kann, während ein etwaiger Anspruch wegen Schadens am Leben des Erblassers auf Grund ihrer Hinterbliebeneneigenschaft (§1 Abs. 1 Ziff. 1, §15 Ziff. 1 §17 Abs. 1 Ziff. 1, §41 BEG) in ihrer Person entstanden sein kann, sofern sie zu einem Personenkreis gehört, auf den eine der Voraussetzungen der §§4, 150 Abs. 2 Satz 2 oder 160 Abs. 3 Satz 2 BEG zutrifft. Der von der Klägerin hier geltend gemachte Anspruch steht ihr also nur zu, sofern die Voraussetzungen für seine Entstehung in der Person des Erblassers gegeben waren. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint.
Der Erblasser gehörte unstreitig zu keiner der in den §§4 und 160 Abs. 1 BEG bezeichneten Personengruppen. In Betracht kommt lediglich eine Zugehörigkeit zu dem in §150 Abs. 1 BEG bezeichneten Personenkreis. Sie setzt voraus, daß der Erblasser als Vertriebener im Sinne des §150 BEG, §1 BVFG angesehen werden kann.
Der Erblasser ist weder aus dem Gebiet der Tschechoslowakei, in dem er bis April 1939 seinen Wohnsitz hatte, noch aus Polen, wo er sich in der Folgezeit aufgehalten hat, wegen seiner Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum tatsächlich vertrieben worden. Er ist deshalb zweifellos nicht Vertriebener im Sinne des §1 Abs. 1 BVFG. Dagegen wäre er nach §1 Abs. 2 Ziff. 1 BVFG Vertriebener, wenn er nach dem 30. Januar 1933 die im §1 Abs. 1 BVFG bezeichneten Vertreibungsgebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen hätte, weil aus Verfolgungsgründen nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden wären oder ihn gedroht hätten.
Die Klägerin ist der Meinung, daß der Erblasser sowohl durch die Übersiedlung von Gablonz nach Spraslav im September 1938 als auch durch die Flucht von dort nach Polen im April 1939 jeweils ein Vertreibungsgebiet verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen habe, so daß die Voraussetzungen des §150 Abs. 1 BEG in seiner Person erfüllt seien.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das BVFG will den Vertriebenen, und zwar grundsätzlich nur den Vertriebenen, die bis zum 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in West-Berlin ihren ständigen Aufenthalt genommen haben, bestimmte Rechte und Vergünstigungen gewähren (§9 ff BVFG). Es geht dabei davon aus, daß der Vertreibungstatbestand bei den Personen, denen es den Status von Vertriebenen zuerkennt, abgeschlossen ist, der Vertriebene also nach der Vertreibung seinen ständigen Aufenthalt in einem Gebiet genommen hat, in welchem er keiner Vertreibung mehr ausgesetzt ist. Das Gesetz unterscheidet deshalb auch zwischen Kindern, die vor der Vertreibung geboren sind und den Status als Vertriebene originär erwerben, und solchen, die nach der Vertreibung geboren sind und diesen Status gemäß §7 BVFG von einem Elternteil erwerben können. Ein Vertriebener, der während der Vertreibung - etwa auf dem Transport von Ungarn nach Deutschland in der Tschechoslowakei - verstorben ist, konnte danach mit der Vertriebeneneigenschaft im Rechtssinne nicht mehr ausgestattet werden. Dagegen ist ein Kind, das während der Vertreibung seiner Mutter geboren wurde, vor der Vertreibung geboren und damit selbst vertrieben.
In den Fällen des §1 Abs. 2 Ziff. 1 BVFG tritt nun an die Stelle des - durch Auswanderung vermiedenen Vertreibungstatbestandes - das durch tatsächliche oder drohende Verfolgungsmaßnahmen veranlaßte Verlassen des Vertreibungsgebiets und das Wohnsitznehmen außerhalb des Deutschen Reichs. Dieser Tatbestand kann aber nur dann zum Erwerb der Vertriebeneneigenschaft führen, wenn der ausgewanderte Verfolgte die Vertreibungszeit noch erlebt hat. Ist er - nach seiner Auswanderung - vor dieser Zeit gestorben, so kann er die Vertriebeneneigenschaft ebensowenig erwerben wie der vor der Vertreibung im Vertreibungsgebiet verstorbene Deutsche oder Volksdeutsche. Denn nach §1 Abs. 2 Ziff. 1 BVFG sollen die Rechtsstellung als Vertriebene und die damit verbundenen Rechtsvorteile denjenigen nicht versagt werden, die sie lediglich deshalb nicht erlangt haben, weil sie vor der Vertreibung unter dem Druck nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen ausgewandert sind. Andere Hinderungsgründe für den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft als die verfolgungsbedingte Auswanderung werden durch die Fiktion der genannten Bestimmung nicht beseitigt. Der Senat hat deshalb auch in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. Oktober 1959 - IV ZR 106/59 - dargelegt, daß ein - in jenem Falle aus Österreich - ausgewanderter Verfolgter dann nicht als Vertriebener angesehen werden kann, wenn er ohne die Emigration später in dem Land, das er verlassen hat, nicht vertrieben worden wäre.
Der Hinderungsgrund für den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft war beim Erblasser nicht seine vorherige Auswanderung aus einem Vertreibungsgebiet - dieser Hinderungsgrund wäre, wie ausgeführt, durch §1 Abs. 2 Ziff. 1 BVFG beseitigt worden -, vielmehr hätte seine Auswanderung aus dem Sudetenland in die Tschechoslowakei und von dort nach Polen seine Vertreibung nicht verhindert. Wenn es zu seiner Vertreibung nicht mehr gekommen ist, so nicht deshalb, weil er, wovon das Gesetz im §1 Abs. 2 Ziff. 1 BVFG ausgeht, das Vertreibungsgebiet bereits vor dem Einsetzen der Vertreibungsmaßnahmen verlassen hatte, sondern weil er bereits vorher verstorben war. Nun hatte freilich der Erblasser nach der unbestrittenen Behauptung der Klägerin seit dem Jahre 1939 die Absicht gehabt, Polen zu verlassen und der Klägerin nach England zu folgen. Er ist daran möglicherweise durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen gehindert worden. Eine Fiktion des Inhalts, daß eine durch Verfolgungsmaßnahmen verhinderte Auswanderung als tatsächliche Auswanderung anzusehen sei, kennt aber das Gesetz nicht. Es spricht vielmehr im §1 Abs. 2 BVFG die Vertriebeneneigenschaft nur einem Verfolgten zu, der tatsächlich aus einem Vertreibungsgebiet ausgewandert ist, nicht aber einem Verfolgten zu, dessen Auswanderung durch Verfolgungsmaßnahmen verhindert wurde.
Die Revision konnte danach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO, §225 Abs. 1 BEG.