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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1959, Az.: 4 StR 412/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1959
Aktenzeichen
4 StR 412/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 12971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 08.05.1959

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit Abhängigen u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. Oktober 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verwundung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 8. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren und mit Blutschande in zwei Fällen (§§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 2, 73, 74 StGB) zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

2

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

3

1.)

Er macht geltend, daß der Verteidiger, als die Strafkammer nach der Beratung in den Sitzungssaal zurückgekehrt sei, beantragt habe, erneut in die Verhandlung einzutreten, weil er noch einen Beweisantrag habe stellen wollen. Das Gericht lehnte den Antrag ab und verkündete sodann das Urteil. Dies wird durch die Niederschrift über die Verhandlung vom 8. Mai 1959 bestätigt. Der Beweisantrag, den der Verteidiger stellen wollte, ist als Anlage der Verhandlungsniederschrift beigefügt. Er lautete dahin, zwei von ihm benannte Zeugen darüber zu vernehmen, daß Renate F., das eine Opfer der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, bereits mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe. Nach den Ausführungen der Revisionsschrift sollte dieser Beweisantrag für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin von Bedeutung sein, da sie in der Sitzung vom 6. Mai 1959 bestritten hatte, mit anderen Männern als dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.

4

Die Rüge ist, soweit es sich um die Tat gegenüber Renate F. handelt, begründet. Das Gericht ist verpflichtet, bis zum Beginn der Verkündung des Urteils, auch nach abgeschlossener Beratung, Beweisanträge entgegenzunehmen und über sie prozeßordnungsmäßig zu entscheiden und zu diesem Zweck erneut in die Verhandlung einzutreten. Hiergegen hat das Landgericht verstoßen (RGSt 59, 420 ff;  68, 88 f). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung in dem Falle F. auf diesem Verfahrensfehler beruht. Möglicherweise hätten sich, wenn das Gericht die beantragten Beweise erhoben hätte, Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Mädchens ergeben.

5

2.)

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung vom 8. Mai 1959 u.a. ferner hilfsweise den Antrag gestellt, den Gerichtsarzt Dr. Müller als Zeugen darüber zu hören, daß im Termin vom 21. Januar 1959 die Aussagen der Renate F. und der Edeltrud G., des anderen Opfers der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten, sowie der Zeuginnen He. und N. in charakteristischen Formulierungen übereinstimmten. Wie die Revisionsschrift ausführt, sollte durch die Vernehmung des Dr. Müller, dem diese Übereinstimmung sofort aufgefallen sei, bewiesen werden, daß die Beteiligten beeinflußt worden seien und sich vorher miteinander abgesprochen hätten. Das Landgericht hat den Antrag im Urteil (UA S. 11) mit der Begründung abgelehnt, daß auf Grund der vom Landgericht gewonnenen Überzeugung die Vernehmung des Dr. Müller bei der gegebenen Sachlage "nicht erforderlich" sei. Aus diesen Ausführungen ist nicht ersichtlich, welchen der im Gesetz (§ 244 StPO) zugelassenen Ablehnungsgründe die Strafkammer als entscheidend angesehen hat. Die Begründung erweckt den Anschein, daß das Landgericht eine Vorwegwürdigung der Aussagen Dr. Müllers vorgenommen hat. Dies wäre unzulässig. Die Verurteilung des Angeklagten in beiden Fällen kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen, da möglicherweise die Bekundungen des Zeugen die Überzeugung des Landgerichts von der Glaubwürdigkeit der Beteiligten beeinflußt hätten.

6

Das Urteil mußte daher auf Grund dieser Verfahrensrügen aufgehoben werden.

7

3.)

Unter diesen Umständen bedurfte es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachrüge nicht.

8

Die Strafkammer erhält jedoch durch die Aufhebung Gelegenheit, erneut zu der Frage Stellung zu nehmen, ob über die Glaubwürdigkeit der Zeugin G. ein Jugendspychologe zu vernehmen ist. Für die Entscheidung wird es von Bedeutung sein, welches Ergebnis die Vernehmung des Dr. Müller haben wird. Es ist anerkannt, daß, wenn die Bekundungen mehrerer jugendlicher Zeugen in auffallender Weise übereinstimmen, sich Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit ergeben können.

Rotberg
Krumme
Sauer
Martin
Lang-Hinrichsen