Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1959, Az.: VI ZR 157/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 157/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14471
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Stuttgart - 28.04.1958
Prozessführer
der minderjährigen Judith J., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Frau Ruth K. in R., H.straße ...,
Prozessgegner
1.) Karl S., Obstgroßhändler in B.,
2.) Johann Z., Kraftfahrer in B.,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. April 1958 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am ... 1946 geborene Klägerin ist die Tochter eines jugoslawischen Fliegeroffiziers, der nach Kriegsende in den Dienst einer französischen Holzhandelsfirma getreten war. Am 15. August 1947 stieß der Vater der Klägerin in Freudenstadt als Motorradfahrer mit dem Lastkraftwagen des Erstbeklagten, den der Zweitbeklagte steuerte, zusammen. Bei diesem Unfall wurde er verletzt; er starb am 11. September 1947 an einer Thrombose.
Die Klägerin und ihre Mutter haben in getrennten Prozessen die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Während des Rechtsstreits der Klägerin wurde am 8. September 1949 ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen, bei dem die Beklagten durch den Regulierungsbeamten des hinter ihnen stehenden Haftpflichtversicherers, der V.-Feuerversicherungs-AG, vertreten wurden. In diesem Vergleich verpflichteten sich die Beklagten, gesamtschuldnerisch, an die Klägerin bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres eine monatliche Unterhaltsrente von 40,- DM zu zahlen.
Weiter wurde u.a. folgendes vereinbart:
...
1."Beide Parteien sind berechtigt, eine Abänderung der vereinbarten Unterhaltsrente unter den Voraussetzungen des §323 ZPO zu verlangen.
...
3.Die Parteien vereinbaren, daß die Frage, ob über das vollendete 16. Lebensjahr hinaus eine Unterhaltsrente zu bezahlen ist und in welcher Höhe diese Rente zu bezahlen ist, streitig bleibt. Darüber soll, falls später keine außergerichtliche Verständigung erzielt werden kann, das Gericht entscheiden. Die Versicherungsgesellschaft V. behält sich für die Bekl. in diesem Falle alle Einwendungen gegen den Klaganspruch vor, wie sie bereits in dem Vorprozeß der Frau Ruth J. gegen Z. und S. vor dem Landgericht Rottweil und Oberlandesgericht Tübingen vorgebracht wurden."
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, der inzwischen deren Mutter geheiratet hatte, forderte mit Schreiben an die V.-Feuerversicherungs-AG vom 14. Februar 1955 eine Erhöhung der Unterhaltsrente auf monatlich 60,- DM ab 20. Februar 1955. Der anschließende Schriftwechsel führte dazu, daß die Rente vom 1. Januar 1955 ab auf 50,- DM monatlich erhöht wurde.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin mit der am 11. Oktober 1957 zugestellten Klage eine Erhöhung der Unterhaltsrente auf monatlich 80,- DM vom 1. Oktober 1957 an.
Sie hat geltend gemacht: Die Kosten ihres Unterhalts hätten sich seit 1955 wesentlich erhöht. Sie sei inzwischen Schülerin des Albertus-Magnus-Gymnasiums geworden. Die Lebenshaltungskosten seien seither infolge der Preissteigerungen erheblich gestiegen. Ferner sei eine allgemeine Hebung des Lebensstandards in Deutschland zu verzeichnen, woraus sich u.a. ein größerer Aufwand an Bekleidung und Schuhwerk ergebe. Ihr verstorbener Vater sei bei seinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen, ihr einen zeitentsprechenden auskömmlichen Unterhalt zu gewähren und eine gesicherte Zukunft zu bieten.
Die Beklagten haben vorgetragen, es sei für die Bemessung der Unterhaltsrente im Vergleich vom 8. September 1949 bedeutsam gewesen, daß den Vater der Klägerin bei dem Unfall vom 15. August 1947 ein beachtliches Mitverschulden getroffen habe und daß bezweifelt werden müsse, ob der Tod durch Thrombose überhaupt als Unfallfolge anzusprechen sei. Sie haben weiter in Abrede gestellt, daß sich seit 1955, seitdem die Rente - nach ihrer Meinung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - von DM 40,- auf DM 50,- monatlich erhöht worden sei, Veränderungen der Verhältnisse gezeigt hätten, die zu einer Erhöhung der Unterhaltsrente Anlaß gäben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Einschränkung, daß wegen der am 11. Oktober 1957 erfolgten Klagezustellung eine Zusatzrente von monatlich DM 30,- über die bisher gezahlten monatlichen Beträge von DM 40,- und DM 10,- hinaus erst ab 1. November 1957, und zwar in vierteljährlichen Raten von DM 90,- im voraus, zu zahlen sei.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zusammenfassung der Rückstände in einen Gesamtbetrag die Höhe der von den Beklagten an die Klägerin zu zahlenden weiteren Rente von vierteljährlich DM 90,- auf DM 52,50, also monatlich DM 17,50 herabgesetzt. Die Anschlußberufung der Klägerin, mit welcher sie beantragt hatte, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin die Kosten einer am 31. Dezember 1957 notwendig gewordenen Blinddarmoperation (Arzt- und Krankenhauskosten) zu ersetzen, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und verfolgt ferner ihren mit der Anschlußberufung geltendgemachten Feststellungsantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Es handelt sich nicht um ein Begehren auf Abänderung eines Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vollstreckbaren Urkunde, sondern um eine Klage auf Abänderung eines zwischen den Parteien geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs. Bei außergerichtlichen Vergleichen ist, da es an einem Schuldtitel fehlt, die Abänderungsklage nach §323 ZPO grundsätzlich nicht gegeben; Abs. 4 dieser Vorschrift erstreckt seine entsprechende Anwendung nicht auf privat schriftliche Vergleiche (RGZ 106, 233; 141, 198). Das schließt aber nicht die Geltendmachung eines Anspruchs auf Abänderung eines privatrechtlichen Vergleichs aus materiellrechtlichen Gründen aus. Unterhalts- und ähnlichen Verträgen wohnt regelmäßig die clausula rebus sie stantibus inne, soweit ein solcher Vertrag oder Vergleich nicht nach dem Parteiwillen unabänderlich sein sollte. Im vorliegenden Falle, in dem die Parteien unter Ziff. 1 Abs. 2 des privatschriftlichen Vergleichs vom 8. September 1949 ausdrücklich vereinbart haben, daß beide Parteien berechtigt seien, eine Abänderung der vereinbarten Unterhaltsrente unter den Voraussetzungen des §323 ZPO zu verlangen, ist das Berufungsgericht zutreffend von der Abänderbarkeit der Rente - auch unter Berücksichtigung der Modifizierung der Rentenhöhe durch den späteren Vergleich vom 21. Mai/14. Juni 1955 - ausgegangen. Das Berufungsgericht hat daher das Vorliegen der Voraussetzungen des §323 ZPO geprüft und mit Recht bejaht; hiergegen richtet sich der Angriff der Revision auch nicht.
2.
Das Berufungsgericht hat dem zwischen dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und der V.-Feuerversicherungs-AG als der Vertreterin der Beklagten im Jahre 1955 geführten Schriftwechsel entnommen, daß der damals zwischen den Parteien entstandene Streit über die Berechtigung der Klägerin, gemäß Ziff. 1 Abs. 2 des Vergleichs vom 8. September eine Abänderung der vereinbarten Unterhaltsrente zu verlangen, im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden ist (§779 BGB). Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Viktoria-Feuerversicherungs-AG die Mehrbeträge von monatlich DM 10,- vom 1. Januar 1955 an nicht etwa freiwillig ohne Rechtverbindlichkeit an die Klägerin gezahlt hat, sondern daß zwischen den Parteien durch den genannten Schriftwechsel ein Abänderungsvergleich zustande gekommen ist, der eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der höheren Rente begründete. Diese Auslegung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3.
Ausgehend von der im Vergleichswege zwischen den Parteien vereinbarten Rentenhöhe von monatlich DM 50,- im Jahre 1955 hat das Berufungsgericht wegen der seitherigen Änderung der Verhältnisse eine Erhöhung der monatlichen Rente nur um 17,50 DM für begründet erachtet und zwar in Höhe von DM 5,- wegen der statistisch feststellbaren Erhöhung des Lebenshaltungsindex um 10 % und - im Wege der Schätzung nach §287 ZPO - in Höhe von DM 7,50 wegen des durch die allgemeine Hebung des Lebensstandards hervorgerufenen, statistisch nicht erfaßten durchschnittlichen Mehraufwands, sowie in Höhe von weiteren DM 5,- zur Bestreitung der durch die Umstellung in der Versorgung verursachten Mehrkosten, insbesondere der nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen verbesserten Verpflegung. Den altersbedingten Mehraufwand hat das Berufungsgericht außer Betracht gelassen, weil sich die Parteien auf einen einheitlichen Durchschnittssatz für ein 3-16 jähriges Kind geeinigt hätten. Das Berufungsgericht hat den "heutigen Mindestbedarf" für die Klägerin mit DM 92,- im Monat veranschlagt und ist sich dessen bewußt gewesen, daß die Klägerin mit dem ihr zugestandenen Betrag von monatlich DM 67,50 nur rund zwei Drittel des Betrages erhält, der ihr heute zukäme, wenn ihr standesgemäßer Unterhalt im Durchschnitt bis zum 16. Lebensjahr neu berechnet werden könnte. An einer solchen Neuberechnung sieht sich das Berufungsgericht gehindert, weil die Parteien in beiden Vergleichen nur die Zahlung eines Unterhalts beitrags vereinbart hätten und die Abänderungsklage nur einen Irrtum in der Vorausschau der zukünftigen Verhältnisse zu beheben vermöge.
4.
Hiergegen wendet sich die Revision. Sie vertritt unter Hinweis auf verschiedene landgerichtliche Urteile die Auffassung, daß bei Abänderung der Höhe einer wiederkehrenden Leistung diese frei auf einen den derzeitigen Verhältnissen entsprechenden Betrag neu festzusetzen sei ohne Bindung an die seitherige, durch Urteil oder Vergleich bestimmte Höhe; dies müsse gleichermaßen im vorliegenden Falle gelten, auch wenn man zugrunde lege, daß sich die Parteien im Jahre 1955 durch außergerichtlichen Vergleich auf eine Rentenhöhe von DM 50,- monatlich geeinigt hätten.
Für die Abänderungsklage des §323 ZPO ist Voraussetzung, daß im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten ist, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren. Die Klage ist aber nur zulässig, wenn die wesentliche Veränderung der Verhältnisse erst nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz oder dem ihm gleichzusetzenden Zeitpunkt eingetreten ist (Urteil des Senats vom 14. Juli 1954 - VI ZR 64/54 - LM ZPO §323 Nr. 4); dabei muß es sich um solche wesentlichen Veränderungen handeln, die zur Zeit der früheren Verurteilung oder des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleichs vorausschauend noch nicht zu übersehen waren und die dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, wie er zu dieser Zeit erscheinen mußte, nicht entsprechen. Hierüber besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit (vgl. RGZ 75, 124, 127; 83, 65, 67; 86, 377, 381; 145, 302, 307; Baumbach/Lauterbach, 25. Aufl. Anm. 2 D; Stein/Jonas/Schönke, 18. Aufl. Anm. II 3; Wieczorek, Anm. B II, B II b und B II b 1, sämtlich zu §323 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. §153 II 2 [S. 736]; Schönke/Schröder/Niese, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. §75 III 2 a [S. 346]). Hingegen ist der Revision zuzugeben, daß die Frage umstritten ist, ob nur eine der wesentlichen Änderung der Verhältnisse "entsprechende" Abänderung des früheren Titels erfolgen darf, oder ob die wiederkehrende Leistung nunmehr auf einen den derzeitigen Verhältnissen entsprechenden Betrag frei und ohne Bindung an die seitherige Höhe festgesetzt werden kann, eine Auffassung, die in der neueren Rechtsprechung der Instanzgerichte vielfach vertreten wird (vgl. LG Lübeck Amtsvormund XXX S. 191 = SchlHA 1957, 237; LG Köln NJW 1958, 637 [LG Köln 22.01.1958 - 6 S 230/57]; LG Oldenburg FamRZ 1958, 336; LG Rottweil NJW 1959, 392 [LG Rottweil 24.09.1958 - 1 S 42/58]; dagegen: Lent NJW 1959, 392).
Indessen bedarf diese Frage hier keiner Entscheidung. Denn das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß weder die im Vergleich vom 8. September 1949 noch die im Abänderungsvergleich vom Mai/Juni 1955 vereinbarte monatliche Unterhaltsrente von DM 40,- bzw. DM 50,- den vollen Unterhalt der Klägerin decken sollte. Es hat ausgeführt, das Nachgeben der Klägerin und ihr Einverständnis zu diesen Vergleichen könne so erklärt werden, daß die Einwendungen, die von den Beklagten gegen den Grund des Rentenanspruchs der Klägerin (Zweifel an der Kausalität des Unfalls für den Tod ihres Vaters durch Thrombose, Hinweis auf ein angeblich beachtliches Mitverschulden des Vaters) erhoben worden waren, berücksichtigt worden seien, indem der Rentenanspruch der Höhe nach niedriger festgelegt wurde, als am Platze gewesen wäre, wenn die Parteien nicht schon dem Grunde nach über ihn gestritten hätten; auch sei es möglich, daß die Klägerin sich grundlos mit einer ungenügenden Versorgung habe abspeisen lassen.
Das Berufungsgericht hat aus der Vergleichung der vereinbarten Rentenhöhe mit den jeweils angemessenen Beträgen für den Unterhalt eines Kindes aus den Kreisen der Klägerin und aus dem Umstand, daß die Parteien nicht von einem bestimmten Mindestunterhaltssatz, sondern von einem gewissen Vervielfältiger des Mindestsatzes ausgegangen sind, entnommen, daß die vergleichsweise vereinbarte Unterhaltsrente nicht zur Deckung der gesamten Lebenshaltungskosten der Klägerin ausreichte, sondern nur zwei Dritteln ihres standesgemäßen Unterhaltes entsprach. Es hat daraus gefolgert, daß sich die Beklagten lediglich zur Leistung eines entsprechenden Unterhalts beitrags verpflichtet haben. Diese Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Vergleiche hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden freien richterlichen Beweiswürdigung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Bei dieser Sachlage kann aber die von der Klägerin erhobene Abänderungsklage nicht dazu führen, den Parteiwillen, für den die Vereinbarung eines Unterhalts beitrags maßgeblich war, nunmehr außer Betracht zu lassen. Vielmehr muß der in den Vergleichen zum Ausdruck gekommene Wille der Parteien, wonach die Klägerin sich mit einem Unterhalts beitrag in Höhe von 2/3 ihres standesgemäßen Unterhaltes zufrieden gab, weiterhin Geltung behalten und bei der Neubemessung der Rentenhöhe infolge wesentlicher Änderung der Verhältnisse Berücksichtigung finden. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß von dem von den Parteien vereinbarten Unterhaltsbeitrag ausgegangen werden müsse und daß die Klägerin nur diejenigen Mehrbeträge verlangen könne, die sich aus der damals nicht voraussehbaren wesentlichen Änderung der Verhältnisse ergeben.
Die vom Berufungsgericht angesetzten Beträge entsprechen den in rechtsirrtumsfreier Weise getroffenen Feststellungen über die Erhöhung des Lebenshaltungsindex und halten sich, soweit eine Schätzung nach §287 ZPO vorgenommen worden ist - bezüglich des Mehraufwands infolge der allgemeinen Hebung des Lebensstandards und bezüglich der Mehrkosten für eine nach neueren Erkenntnissen verbesserte Verpflegung -, im Rahmen des dem Tatrichter vom Gesetz eingeräumten freien Ermessens. Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Bemessung der von den Beklagten zu zahlenden Rentenbeträge über die vertraglich vereinbarte Höhe hinaus ist somit aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
II.
Die Revision der Klägerin kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht ihre Anschlußberufung zurückgewiesen hat.
Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß dauernde oder schwere Erkrankungen des Anspruchsberechtigten für die Bemessung einer Geldrente gemäß §844 Abs. 2 BGB erheblich sein und im Rahmen des §323 ZPO Berücksichtigung finden können (BGH NJW 1952, 740; RGZ 159, 21, 23). Die Blinddarmoperation, welcher sich die Klägerin am 31. Dezember 1957 hat unterziehen müssen, war, so meint das Berufungsgericht, als solche zwar nicht voraussehbar, wohl aber sei damit zu rechnen gewesen, daß die Klägerin gelegentlich, wie andere Menschen auch, erkrankte und Arzt-, Arznei- und Krankenhauskosten verursachte. Mit der vereinbarten Unterhaltsrente sei auch ein entsprechender Anteil zur Deckung dieses Aufwandes grundsätzlich abgegolten. Die Einzelerkrankung der Klägerin, die zu einer Blinddarmoperation führte, und deren Kosten bedeuten nach Auffassung des Berufungsgerichts keine wesentliche Veränderung der die Rentenansprüche der Klägerin bestimmenden Faktoren, da nichts dafür vorgetragen sei, daß der Gesamtaufwand für Heilbehandlung der Klägerin - im Ganzen gesehen - den üblichen Rahmen überschritte. Diese Bewertung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; sie trägt bereits die Zurückweisung der Anschlußberufung. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob es der Mutter der Klägerin obgelegen hätte, die Klägerin gegen Krankheit zu versichern, und ob der Nichtabschluß einer Krankenversicherung der Klägerin hier zu rechtlichem Nachteil gereichen könnte. Es muß somit dabei sein Bewenden behalten, daß die Beklagten wegen der Kosten der Blinddarmoperation weder zu einer Erhöhung der Rente im allgemeinen, noch zum Ersatz dieses Sonderaufwands verpflichtet sind.
Die Revision der Klägerin war nach alledem mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.