Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1959, Az.: KZR 2/59
„Gasglühkörper“
Unwirksamwerden ehemals wirksamer wettbewerbsbeschränkender Verträge auf Grund von Gesetzesänderungen; Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); Voraussetzungen für ein Unwirksamwerden ehemals wirksamer Verträge; Begriff des "Unternehmens" im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); Folgen eines Unwirksamwerdens ehemals wirksamer Verträge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1959
- Aktenzeichen
- KZR 2/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10645
- Entscheidungsname
- Gasglühkörper
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 24.02.1959
- LAG Berlin - 09.07.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1959, 1397 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 107-109 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 145-148 (Volltext mit amtl. LS) "Anwendung des Gesetzes auf Altverträge"
- NJW 1960, 629-630 (amtl. Leitsatz) "Anwendung des Gesetzes auf Altverträge"
- NJW 1961, 147-151 (Urteilsbesprechung von Dr. Albrecht Magen)
Prozessführer
A. AG,
vertreten durch ihren Vorstand, die Herren D. und R. in B., F.-K.
Prozessgegner
Firma Gasglühlichtwerke Richard G. GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführerinnen Frau Margarethe W. geb. H. und die Witwe Hedwig G., B., F.-K.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein sogenannter Altvertrag, das ist ein vor dem 1. Januar 1958 geschlossener Vertrag, im Sinne des § 106 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 1 GWB durch ein Unternehmen geschlossen ist, ist der 1. Juli 1958.
- b)
Unternehmen im Sinne des § 1 GWB bleibt eine auf dem Gebiet der Produktion und des Absatzes industrieller Erzeugnisse tätige Gesellschaft mit beschränkter Haftung trotz Stillegung ihres selbständigen Betriebes infolge erheblicher Kriegsschäden jedenfalls dann, wenn sie weiterhin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortbesteht, über eine mit einem anderen unternehmen unterhaltene Herstellungs- und Vertriebsgemeinschaft weiter am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, über für die Produktion erforderliche Maschinen sowie über im Warenvertrieb laufend weiterbenutzte Warenzeichen und beträchtliche Geldmittel verfügt und die spätere Wiederaufnahme der Produktion nicht ausgeschlossen ist.
- c)
Die Beurteilung der Frage, ob ein Vertrag zu einem gemeinsamen Zweck im Sinne des § 1 GWB geschlossen ist, erfordert eine Gesamtwürdigung des Vertrages unter Berücksichtigung der mit dem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Ziele der Vertragspartner, der Umstände, die zu dem Vertragsschluß geführt haben und der Entwicklung der Beziehungen zwischen den Vertragspartnern.
- d)
Der gemeinsame Zweck im Sinne des § 1 GWB braucht nicht auf Beeinflussung des Marktes gerichtet zu sein. Es genügt, daß zu einem gemeinsamen Zweck die objektive Eignung des Vertrages hinzutritt, durch Beschränkung des Wettbewerbs die Marktverhältnisse zu beeinflussen.
- e)
Ein unter § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB fallender Vertrag ist am 1. Juli 1958 nicht nur schwebend unwirksam, sondern endgültig unwirksam geworden, falls nicht vorher die Erteilung einer Erlaubnis bei der Kartellbehörde beantragt worden war.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 1959
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Weinkauff sowie
der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Löscher, Jungbluth und Hill
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Februar 1959 und das Urteil der 91. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 1958 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien haben vor dem Kriege und während des Krieges in voneinander unabhängigen Unternehmen Gasglühkörper hergestellt, Beide erlitten während des Krieges erhebliche Verluste, Nach dem Krieg schlossen sie und eine Tochtergesellschaft der Beklagten sich auf Veranlassung der Besatzungsmacht durch schriftlichen Vertrag vom 1. September 1945 zu einer "Produktions- und Verkaufsgemeinschaft" zusammen, Der Vertrag wurde in der Folgezeit in einzelnen Punkten geändert und am 1. März 1950 neu gefaßte. Nachdem die Tochtergesellschaft der Beklagten, liquidiert worden war, vereinbarten die Parteien durch Vertrag vom 21. Dezember 1953, der am 1. Januar 1954 beginnen und am 30. September 1960 enden sollte, eine gewisse Umgestaltung ihres bisherigen Vertragsverhältnisses. Die Klägerin stellte danach der Beklagten wie bisher für die Herstellung von Gasglühkörpern ihre Maschinen und sonstigen Einrichtungsgegenstände, sowie zur Benutzung ihre Warenzeichen "Torol" und "Sun Brand-Torol" zur Verfügung. Ferner verpflichtete sie sich, wahrend der Dauer des Vertrages weder selbst Glühkörper herzustellen noch sich an einer Glühkörperfabrik direkt oder indirekt zu beteiligen (§ 2 des Vertrages) Dafür räumte die Beklagte ihr eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 17 1/2 % ein, Außerdem verpflichtete die Beklagte sich, im Inlandsvertrieb 17 1/2 % der durch sie hergestellten Gasglühkörper "unter der Marke Torol herauszubringen" und im Auslandsgeschäft den Briefwechsel über "Torol"-Angebote und -Verkäufe auf besonderen Briefbogen mit dem Vermerk "Abteilung Torol-Gasglühlicht" zu führen (§ 4 des Vertrages). Der Klägerin wurde schließlich das Recht eingeräumt, bei der Beklagten jederzeit die das Gasglühkörpergeschäft betreffenden Schriftstücke einzusehen und prüfen zu lassen.
Die Beklagte hat in einem Schreiben an die Klägerin vom 24. April 1958 den Standpunkt vertreten, daß die erwähnten §§ 2 und 4 des Vertrages vom 21. Dezember 1953 nach § 106 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 1 GWB am 30. Juni 1958 unwirksam würden und daß die Nichtigkeit dieses Teils des Vertrages den gesamten Vertrag ergreife, Zugleich kündigte die Beklagte den Vertrag vorsorglich wegen wichtigen Grundes, den sie aus der Nichtigkeit der §§ 2 und 4 des Vertrages herleitete, fristlos.
Die Klägerin ist der Auffassung, auf den Vertrag vom 21. Dezember 1953 sei § 1 GWB nicht anzuwenden; die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen allgemein und auch deshalb nicht vor, weil die Inhaberin der Klägerin bereits in hohem Alter stehe und die Klägerin deshalb gar nicht in der Lage sei, der Beklagten Konkurrenz zu machen. Die Klägerin hat dementsprechend die Feststellung begehrt, daß der Vertrag vom 21. Dezember 1953 fortbestehe. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Der Vertrag vom 21. Dezember 1953, der zur Zeit seines Abschlusses in West-Berlin nicht den Dekartellierungsverschriften der Besatzungsmächte unterlag, ist rechtswirksam zustande gekommen. Ob und gegebenenfalls inwieweit er nach § 106 Abs. 2 GWB nach dem 30. Juni 1958 - nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - unwirksam geworden ist, hängt in erster Linie davon ab, ob er einen Vertrag der in § 1 GWB bezeichneten Art darstellt.
1.
Das Berufungsgericht neigt zu der Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 1 GWB schon deshalb nicht vorlägen, weil nur solche natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen als Unternehmen, im Sinne dieser Vorschrift anzusehen seien, die aktiv und selbständig am Wirtschaftsleben teilnähmen. Die gegen, diese Auffassung gerichteten. Angriffe der Revision sind begründet.
Es ist davon aus zugehen, daß der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Vertragspartner eines vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschlossenen Vertrages - eines sogenannten Altvertrages - im Sinne des § 1 GWB in Verbindung mit § 106 Abs. 2 GWB als Unternehmen anzusehen sind, nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und auch nicht der 1. Januar 1958, an dem das Gesetz in Kraft getreten ist, sondern der 1. Juli 1958 ist. Stellt sich ein Vertrag nicht noch an diesem Tage, von dem an gemäß § 106 Abs. 2 GWB der § 1 GWB auf ihn anzuwenden ist, als durch "Unternehmen" geschlossen dar, so fehlt eine der Voraussetzungen des § 1 GWB.
Dem Berufungsgericht ist zwar darin, zuzustimmen, daß der Begriff Unternehmen, der schon vor dem Inkrafttreten, des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen weitgehend bei der Umschreibung kartellrechtlich erheblicher Tatbestände verwandt worden war, bisher im Kartellrecht aber keine größere Bedeutung erlangt hatte (vgl. dazu die Übersichten bei Lukes, Der Kartellvertrag S. 55 und 75 ff mit weiteren Nachweisen), in § 1 GWB nicht den gleichen Sinn hat wie auf anderen Rechtsgebieten, insbesondere im Steuerrecht, im Gewerberecht oder im Handelsrecht, Im übrigen läßt sich auch für diese anderen Rechtsgebiete kein einheitlicher Inhalt dieses Begriffe feststellen. Bei der Frage, was im Sinne des § 1 GWB darunter zu verstehen ist, muß, wie die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf (BTDrucks. 1955/1158) zu § 1 unter 3 c (S. 31) hervorhebt, insbesondere der Zweck des Gesetzes berücksichtigt werden.
Diesem Zweck, den das Berufungsgericht im Anschluß an Rittner (Der Betrieb 1957, 1091, 1092) darin sieht, daß die der Bedarfsdeckung unmittelbar oder mittelbar dienenden Tätigkeitsbereiche eines jeden Rechtssubjekts von wettbewerbsbeschränkendem Verhalten tunlichst freigehalten werden sollen, entspricht aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Beschränkung des Unternehmensbegriffs auf aktiv am Wirtschaftsleben auf dem Gebiet der Gütererzeugung, des Güterabsatzes oder der Dienstleistungen teilnehmende Personen und Personenvereinigungen. Wäre die Auffassung des Berufungsgerichts richtig, so wäre § 1 GWB auf Verträge eines aus irgendwelchen Gründen stilliegenden, aber an sich zur Wiederaufnahme seiner wirtschaftlichen Tätigkeit fähigen Unternehmens nicht anwendbar. Dies würde auch dann gelten, soweit solche Verträge sich auf einen späteren Zeitraum beziehen, in dem der betreffende Vertragspartner möglicherweise wieder aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt. Schon diese Überlegung gebietet bei Berücksichtigung des Gesetzeszweckes eine umfassende Auslegung des Begriffs Unternehmen im Sinne des § 1 GWB. Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob darunter jeder fällt, der sich verpflichtet, sich nicht als Wettbewerber zu betätigen, oder der sich für diesen Fall rechtsgeschäftliche Beschränkungen auferlegt (so Müller-Henneberg in Gemeinschaftskommentar § 1 Anm. 6) oder ob sogar eine besondere Prüfung der Unternehmenseigenschaft der Vertragspartner überhaupt entbehrlich ist, wenn der Vertrag einen bestimmten Inhalt und bestimmte Reflexwirkungen hat (Lukes a.a.O. S. 302). Denn jedenfalls war die Klägerin am 1. Juli 1958 noch ein Unternehmen, im Sinne des § 1 GWB Sie hatte vor dem Kriege und während des Krieges als Herstellerin und Verkäuferin von Gasglühkörpern unzweifelhaft die Unternehmenseigenschaft und hat diese Eigenschaft durch die während des Krieges und nach dem Kriege eingetretenen Ereignisse nicht verloren. Sie bestand auch danach als GmbH fort. Sie blieb über die seit 1945 mit der Beklagten unterhaltenen Herstellungs- und Vertriebsgemeinschaft fortwährend, am Markt und sie verfügte am 1. Juli 1958 noch über für die Produktion erforderliche und verwendbare, wenn auch nicht mehr ganz moderne Maschinen sowie über Warenzeichen, unter denen sowohl im Inland wie im Ausland, in erheblichem Umfange laufend Waren vertrieben wurden. Sie verfügte also damals auch noch über einen Kundenstamm. Auch hatte sie auf Grund der mit der Beklagten geschlossenen Verträge seither jährlich beträchtliche Geldmittel bezogen. Es war ihr daher am 1. Juli 1958 noch möglich, sich in absehbarer Zeit auch wieder selbständig im marktwirtschaftlichen Wettbewerb zu betätigen. Das genügt, um sie in diesem Zeitpunkt als unternehmen im Sinne des § 1 GWB anzusehen. Ob die damalige Inhaberin der Klägerin aus in ihrer Person gelegenen Gründen von der Möglichkeit, einen selbständigen Betrieb wieder aufzunehmen, Gebrauch machen wollte oder nicht, darauf kann es nicht ankommen.
2.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Anwendbarkeit des § 1 GWB vor allem daran, daß der Vertrag nicht zu einem gemeinsamen Zweck im Sinne dieser Vorschrift geschlossen worden sei. Es sieht die vertraglichen Pflichten der Parteien als im Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung stehend an und führt dazu im einzelnen aus, die Klägerin habe der Beklagten Maschinen und Einrichtungsgegenstände sowie Warenzeichen zur Verfügung gestellt; als Gegenleistung habe die Beklagte der Klägerin eine Gewinnbeteiligung eingeräumt und sich verpflichtet, eine prozentual festgelegte Menge der hergestellten Gasglühkörper im Inlandsvertrieb unter der einem Warenzeichen der Klägerin entsprechenden Bezeichnung "Torol" abzusetzen. Ein Zusammenwirken der Parteien zu einem gemeinsamen Zweck sei darin nicht zu erblicken, Vielmehr habe jede Partei nur ihre eigenen Interessen verfolgt: Die Klägerin habe das ihr nach dem Zusammenbruch verbliebene Betriebsvermögen bestmöglich verwerten wollen, während der Beklagten daran gelegen gewesen sei, die Maschinen und Warenzeichen der Klägerin benutzen zu können. Das Berufungsgericht hält daher den Vertrag vom 21. Dezember 1953 nicht für einen Gesellschaftsvertrag, auch nicht für einen gesellschaftsähnlichen Vertrag, sondern für einen partiarischen Leistungsaustauschvertrag.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, Es ist zwar mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit den Worten "zu einem gemeinsamen Zweck" in § 1 GWB an § 705 BGB (Gesellschaftsvertrag) angeknüpft hat (vgl. dazu die Amtliche Begründung zu § 1 unter 1 S. 30) und die durch § 1 erfaßten Verträge in Gegensatz zu den sogenannten Austausch- oder Individualverträgen gestellt hat, die im zweiten Abschnitt des ersten Teils des Gesetzes (§ 15 ff) unter der Überschrift "Sonstige Verträge" geregelt sind. Auch ist die Auslegung eines Individualvertrages an sich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht ist aber an diese Auslegung und die aus ihr folgende rechtliche Beurteilung dann nicht gebunden, wenn sie von Rechtsirrtum beeinflußt ist, wenn insbesondere anerkannte Auslegungsregeln nicht hinreichend beachtet sind, Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß es bei der Auslegung und der rechtlichen Beurteilung des Vertrages von 1953 entscheidend auch auf die Vertragsvorgeschichte, also auf die Verträge von 1945 und 1950 und ihre Handhabung, ankommt, aus denen der Vertrag von 1953 hervorgewachsen ist, und daß die in den Verträgen festgelegten. Leistungen der Parteien nicht nur oder vorwiegend als Einzelleistungen, sondern vor allem in ihrem Zusammenhalt und in ihrer Gesamtwirkung auf das Rechtsverhältnis geprüft werden müssen. Prüft man den festgestellten Sachverhalt, die Vertragstexte und den Schriftwechsel der Parteien unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt, so ergibt sich das Folgende.
Es fällt zunächst ins Gewicht, daß bei beiden Parteien, die früher jede für sich Gasglühkörper hergestellt und vertrieben und miteinander in Wettbewerb gestanden hatten, nach dem Kriege einer selbständigen Wiederaufnahme dieser Tätigkeit kaum zu überwindende Schwierigkeiten entgegenstanden. Die Klägerin hatte zwar noch ihre Maschinen und für die damalige Zeit erhebliche Mengen des für die Produktion unentbehrlichen Rohstoffs Thorium; doch war ihre Produktionsstätte zerstört. Dagegen verfügte die Beklagte nur noch über wenige Maschinen und hatte fast kein Thorium mehr, während, ihre Produktionsstätte noch verwendbar war. Bei dieser Sachlage schlossen sie sich auf Veranlassung der Besatzungsmacht zu einer "Produktions- und Verkaufsgemeinschaft" zusammen, um nach dem in dem Vertrag vom 1. September 1945 ausdrücklich niedergelegten Zweck "die Fertigung in möglichst großem Umfang wiederaufzunehmen, um die noch bestehenden. Fabrikationsanlagen nach bester Möglichkeit auszunutzen, um Kosten zu sparen und den Verkaufsapparat zu vereinfachen". Beide Parteien stellten für die gemeinschaftliche Produktion "die notwendigen Maschinen und Einrichtungen in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung", wobei die Kosten der Erhaltung der Maschinen und Einrichtungen in diesem Zustand der "Gemeinschaft" zur Last fallen sollten. Die Klägerin überließ der Gemeinschaft ihre Warenvorräte - insbesondere Thorium - zu Einstandspreisen zuzüglich bestimmter Unkosten. Außer der Produktion wurde grundsätzlich auch der Verkauf zusammengefaßt, wobei die Warenzeichen der Vertragspartner "weiterhin in Erscheinung treten sollten" und dem Verkaufsleiter, den die damals noch an dem Vertrag beteiligte Tochtergesellschaft der Beklagten stellen sollte, bei über das normale Verkaufsgeschäft hinausgehenden Handlungen je ein Vertreter der beiden, Parteien beratend zur Seite stehen sollte. Jede Partei war entsprechend ihren in der Vorkriegszeit erzielten Umsätzen mit einem bestimmten Prozentsatz am Gewinn und Verlust beteiligt. Der Vertrag sollte erstmalig zum 30. September 1950 gekündigt werden können und sich jeweils um weitere 5 Jahre verlängern, falls er nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf gekündigt wurde.
Die Parteien haben sich nach alledem jedenfalls in dem Vertrag vom 1. September 1945 nicht auf die Vereinbarung des Austauschs von Leistungen beschränkt, wobei die Gewinnbeteiligung der Klägerin Lediglich die Gegenleistung für die Überlassung von Maschinen, Rohstoffen und Warenzeichen gewesen wäre. Vielmehr haben sie ihre vorher selbständig verfolgten Zwecke in der Weise miteinander verbunden, daß sie sich in Produktion und Absatz zur Erreichung eines nunmehr gemeinschaftlichen Zweckes, den durch näher bezeichnete, einander ergänzende Beiträge zu fördern beide sich verpflichteten, durch Abschluß eines Vertrages zusammentaten, der alle Merkmale eines Gesellschaftsvertrages aufweist. Damit steht in Einklang, daß sie auch in ihrem Schriftwechsel davon ausgingen, daß sie in einem Gesellschaftsverhältnis zueinander stünden. Daß jede Partei durch die Verfolgung des gemeinsamen Zwecks auch eigennützige Zwecke zu erreichen suchte, schließt nicht nur die Annahme eines Gesellschaftsvertrages nicht aus (BGH in JW 1951, 308), sondern entspricht sogar - jedenfalls bei Gesellschaften mit wirtschaftlicher Zielrichtung - der Regel (BGB-RGRK 11. Aufl. Vorbem, vor § 705 Anm. 1).
Nach Änderung der Gewinnverteilung und einer Ergänzung der Vereinbarung über die Instandsetzungskosten, sowie einer Änderung der Vereinbarung über die Art der Abwicklung nach einer etwaigen Kündigung des Vertrages ist der Vertrag sodann am 31. März 1950 neu gefaßt worden und sollte danach erstmalig zum 30. September 1960 kündbar sein. Im übrigen bewirkten die erwähnten Vereinbarungen und eine weitere Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1951 zwar eine gewisse Verschiebung des Anteils der einzelnen Vertragspartner an den Einnahmen, - u.a. offenbar eine Auswirkung des Umstandes, daß die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Vorräte an Thorium sich inzwischen erschöpft hatten, - sie berührten aber nicht die Rechtsnatur ihrer nach wie vor gesellschaftsrechtlichen Beziehungen.
Das gleiche gilt aber bei der gebotenen Berücksichtigung der Vorgeschichte auch für die Neufassung des Vertrages vom 21. Dezember 1953, die, nach dem Briefwechsel zu urteilen, vorwiegend den Zweck verfolgte, Umsatzsteuer zu sparen. Die Parteien, vermieden zwar aus steuerlichen Erwägungen, ihr Vertragsverhältnis darin weiterhin als Produktions- und Verkaufsgemeinschaft zu charakterisieren. Das ändert aber nichts daran, daß die Substanz ihrer vertraglichen Beziehungen und die vertraglich vorgesehene tatsächliche Handhabung praktisch fast unverändert beibehalten wurden. Wie nach den vorangegangenen Verträgen stellte die Klägerin ihre Maschinen und ihre Warenzeichen für die auf die gleiche Art wie zuvor fortgeführte Produktions- und Vertriebstätigkeit zur Verfügung. Darüber hinaus trug sie zur Förderung des gemeinsamen Zweckes durch die sehr einschneidende Verpflichtung bei, sich während der Dauer des Vertrages jeden Wettbewerbs zu enthalten, eine Verpflichtung, die im übrigen mittelbar auch schon in den früheren Verträgen enthalten wär. Wie bisher war sie andererseits mit einer bestimmten Quote am Gewinn beteiligt und hatte das Recht, die Geschäftsbücher und -papiere einzusehen und prüfen zu lassen. Daß ein bestimmter Prozentsatz der im Inland verkauften Gasglühkörper mit der einem Warenzeichen der Klägerin entsprechenden Bezeichnung "Torol" zu versehen war, unterstreicht in Verbindung mit den erörterten weiteren Vereinbarungen, daß die Parteien Produktion und Absatz der Gasglühkörper weiterhin, nicht lediglich als - allerdings auch durch die Klägerin zu fördernde - Sache der Beklagten, sondern als ihrer beider gemeinsame Sache ansahen. Auch der Vertrag vom 21. Dezember 1953 stellt sich nach alledem bei einer umfassenden Gesamtwürdigung aller für seine rechtliche Wertung bedeutsamen Umstände als Gesellschaftsvertrag dar.
3.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts, deren tatsächliche Richtigkeit dahingestellt bleiben kann, scheitert die Anwendbarkeit des § 1 GWB auch daran, daß der Vertrag jedenfalls nicht zum gemeinsamen Zweck der Marktbeeinflussung abgeschlossen sei. Die Auflassung, daß es für § 1 GWB darauf ankomme, findet jedoch in. Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift keine Stütze. Vielmehr erfaßt § 1 GWB ohne derartige Einschränkung Verträge, die zu einem gemeinsamen Zweck geschlossen worden sind, und erklärt sie für unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen zu beeinflussen. Diese Erfordernisse brauchen nicht in der Weise miteinander verbunden zu sein, daß der gemeinsame Zweck auf die bezeichnete Beeinflussung gerichtet sein müßte. Es genügt vielmehr, daß zu dem gemeinsamen Zweck die unabhängig davon zu beurteilende Eignung zur Beeinflussung der Erzeugung oder der Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs hinzutritt. Im Regierungsentwurf war damit, wie die Amtliche Begründung zu § 1 unter 3 e (S. 31) ergibt, bewußt auf ein objektives Merkmal abgestellt. Es sollte damit dem Ziel einer umfassenden Bekämpfung wettbewerbsbeschränkender Verträge sowie praktischen Schwierigkeiten, die sich bei dem Erfordernis subjektiver, bei allen Partnern eines Vertrages oder Beschlusses vorliegender Voraussetzungen ergeben konnten, Rechnung getragen werden Der Gesetzgeber hat, indem er in diesem Punkt die Fassung des Regierungsentwurfs übernahm, die frühere Kontroverse, ob zum Kartellbegriff die Absicht der Marktbeeinflussung gehöre (vgl. dazu Müllensiefen-Dörinkel, Kartellrecht 3. Aufl. V. S. 9 ff; Callmann, Das deutsche Kartellrecht S. 78 ff; Lukes a.a.O. S. 70 ff mit weiteren Nachweisen), dahin entschieden, daß die objektive Eignung zur Marktbeeinflussung durch Beschränkung des Wettbewerbs genügt, ohne daß die Marktbeeinflussung bezweckt zu sein braucht.
4.
Die Eignung des Vertrags zur Beeinflussung der Erzeugung wie auch der Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs ist zu bejahen Beide Parteien waren namhafte Unternehmen auf dem Gebiet der Erzeugung und des Absatzes von. Gasglühkörpern mit einem erheblichen Anteil an der Gesamtproduktion, Die Vereinbarung der Ausschaltung des Wettbewerbs - der stärksten Form der Beschränkung des Wettbewerbs - war bei dieser Sachlage in jedem Fall als zur Beeinflussung der Erzeugung und der Marktverhältnisse geeignet anzusehen. Es kann bei der Beurteilung dieser Eignung nicht auf einen jederzeitiger Änderung unterliegenden Umstand wie den abgestellt werden, ob bei einem Unternehmen wie dem der Klägerin die besonderen persönlichen Verhältnisse der derzeitigen Inhaberin auch ohne Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots nicht erwarten lassen, daß das Unternehmen sich wahrend der Dauer dieser Verhältnisse am Wettbewerb beteiligen wird, Die Eignung zur Marktbeeinflussung ist vielmehr, will man den § 1 GWB nicht weitgehend aushöhlen, mindestens in dieser Hinsicht abstrakt zu beurteilen. Zu einer Stellungnahme zu der weiteren. Frage, inwieweit es für die Anwendbarkeit des § 1 GWB auf die Größe des Marktanteils der Beteiligten ankommt, gibt der vorliegende Fall im Hinblick auf den sehr beträchtlichen Marktanteil der Vertragspartner keinen Anlaß.
5.
Der Senat verkennt nicht, daß § 1 GWB trotz seines umfassenden Wortlauts nicht Vereinbarungen erfassen will, die die Verschmelzung von Unternehmen zum Gegenstand haben; derartige Vereinbarungen, fallen nicht unter § 1 GWB, sondern lösen, nachdem der Gesetzgeber die §§ 18 bis 22 des Regierungsentwurfs gestrichen hat, äußerstenfalls eine Anzeigepflicht nach § 23 GWB aus, und auch diese nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen. Eine Verschmelzung liege hier jedoch nicht vor. Beide Parteien blieben rechtlich und auch wirtschaftlich selbständig; ihr Vertrag war lediglich auf eine zeitlich befristete Produktions- und Verkaufsgemeinschaft gerichtet, nach deren Beendigung die Selbständigkeit der Parteien wieder voll zur Geltung kommen sollte. Eine derartige Vereinbarung fällt auch unter dem hier erörterten Gesichtspunkt nicht aus dem Anwendungsbereich des § 1 GWB heraus.
II.
Nach § 106 Abs. 2 GWB wurde das vereinbarte Wettbewerbsvervot mit Ablauf von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, also nach dem 30. Juni 1958, unwirksam. Welche Rechtswirkungen ein vorher nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB an die Kartellbehörde gerichteter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gehabt hätte, ist unerheblich. Entscheidend ist, daß ein solcher Antrag innerhalb der im Gesetz dafür vorgesehenen Frist tatsächlich nicht gestellt worden ist, Damit wurde die hier in Rede stehende Vereinbarung nicht nur schwebend unwirksam mit der Folge, daß auch weiterhin eine Erlaubnis hätte beantragt werden und daß deren Erteilung die Vereinbarung endgültig hätte wirksam machen können. Die Unwirksamkeit war vielmehr nicht mehr zu beheben (so auch Schwartz in Gemeinschaftskommentar § 106 Anm. 2).
Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts verkennt den Sinn der Übergangsvorschrift des § 106 GWB: Einerseits soll dadurch das Gesetz weitgehend auf sogenannte Altverträge erstreckt werden. Andererseits soll den Vertragspartnern solcher Verträge jedoch befristen die Gelegenheit gegeben werden, sich der neuen Rechtslage anzupassen. Aus diesem gründe wird ihnen, die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes durch Anmeldung oder Antrag auf Erlaubniserteilung auf die Schaffung bestimmter im Gesetz vorgesehener Wirksamkeitsvoraussetzungen hinzuwirken. Es spricht nichts dafür, daß der Gesetzgeber den Vertragspartnern diese Möglichkeit auch noch nach Ablauf von 6 Monaten hätte belassen wollen, sei es auch nur in der abgeschwächten Form, daß sie dem inzwischen unwirksam gewordenen Vertrag wieder zur vollen Wirksamkeit verhelfen könnten. Die gegenteilige Auffassung widerspricht dem Ziel des Gesetzgebers, über das rechtliche Schicksal der sogenannten Altverträge innerhalb einer bestimmten. Frist möglichst weitgehend Klarheit zu schaffen. - Die Frage, ob durch die Weigerung eines Vertragspartners, innerhalb der Sechsmonatsfrist bei der Anmeldung oder der Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis mitzuwirken, eine Schadensersatzpflicht des betreffenden Vertragspartners ausgelöst wird, berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages und bedarf deshalb hier nicht der Entscheidung.
III.
Die Verpflichtung der Klägerin, sich jeglichen Wettbewerbs zu enthalten, steht hier rechtlich und wirtschaftlich in einem untrennbar engen Zusammenhang mit den weiteren durch sie übernommenen Verpflichtungen. Nicht weniger eng hängt diese Verpflichtung aber auch mit der der Klägerin eingeräumten Gewinnbeteiligung, ihrem Einsichts- und Prüfungsrecht und der Verpflichtung der Beklagten zur Kennzeichnung eines bestimmten Prozentsatzes ihrer im Inland verkauften Erzeugnisse mit einem Warenzeichen der Klägerin zusammen. Das Wettbewerbsverbot kann nicht aus dem Gesamtgefüge des Vertrags herausgebrochen werden, ohne daß auch der Gesamtertrag in sich zusammenfällt. Mit Ablauf von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist daher nicht nur das vereinbarte Wettbewerbsverbot, sondern auch der Gesamtvertrag unwirksam geworden, da er in der Gesamtheit seiner ineinandergreifenden Bestimmungen, die alle demselben Zwecke dienen, gegen § 1 GWB verstößt.
Da die hiernach für die Unwirksamkeit des Vertrages entscheidenden Umstände unstreitig sind, war die Sache zur Endentscheidung reif. Auf die Revision der Beklagten waren das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts aufzuheben; die Klage war abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Dr. Augustin
Löscher
Jungbluth
Hill