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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1959, Az.: IV ZR 120/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1959
Aktenzeichen
IV ZR 120/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 24.10.1958
LG München I

Fundstelle

  • MDR 1960, 121

Prozessführer

des Walter K. A. Street, N., N. USA,

Prozessgegner

den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Voraussetzung für eine Entschädigung wegen Berufsschadens ist, daß sich die Verfolgung im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 auf das berufliche Fortkommen des Verfolgten nachteilig ausgewirkt hat.

  2. b)

    Es wird daran festgehalten, daß ein Kind, das vor der Erreichung des schulpflichtigen Alters aus Verfolgungsgründen ausgewandert ist, nicht im Reichsgebiet von der Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen erfaßt worden ist und deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§116 bis 118 BEG hat.

  3. c)

    Ein Anspruch auf eine Beihilfe nach §119 BEG kann bestehen, wenn die Verfolgung den Eltern des Antragstellers den Tod gebracht hat und diese ihm nicht die Mittel für die Ausbildung hinterlassen haben und dazu auch nicht die dem Antragsteller als Hinterbliebenen oder Erben seiner Eitern zustehende Entschädigung ausreicht.

    Der Anspruch besteht auch, wenn das Kind verfolgter Eltern sich mit einer einfacheren Ausbildung als derjenigen, der es sich ohne die Verfolgung seiner Eltern unterzogen hätte, begnügt.

    Das Kind kann den Anspruch nach §119 BEG auch erheben, wenn es sich der Ausbildung bereits unterzogen hat, jedoch verpflichtet ist, die Mittel, die es sich zur Bestreitung der Kosten der Ausbildung beschafft hat, zurückzuzahlen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. von Werner, Wüstenberg und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 24. Oktober 1958, wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung eines über 5.000 DM hinausgehenden Betrages verlangt.

Im übrigen wird das genannte Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1935 in N. geborene Kläger ist Jude. Sein Vater war dort Inhaber eines Geschäfts. Im August 1939 ließen seine Eltern ihn wegen der allgemeinen Judenverfolgung nach England bringen. Von dort begab sich der Kläger im Jahre 1947 in die Vereinigten Staaten von Amerika.

2

Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung. Er hat vorgebracht:

3

Nach seiner Ankunft in England sei er zunächst in einem Kinderheim aufgenommen worden. Im Oktober 1940 sei er in einem Schulheim untergebracht worden, wo er Teilunterricht erhalten habe. Nachdem er zu seinem Onkel nach New York übergesiedelt sei, habe er dort vom September 1947 bis zum Juli 1949 eine Schule besucht. Danach sei er auf eine höhere Schule gegangen, wo er bis zur Abschlußprüfung, die im Juli 1952 erfolgt sei, geblieben sei. Von September 1952 an habe er das Bäckerhandwerk erlernt und eine Berufsschule besucht. Im Juli 1955 habe er die Abschlußprüfung bestanden, und seit dem August 1955 sei er als Bäckergehilfe tätig. Seit dem September 1955 nehme er an Abendkursen im Garnieren von Kuchen, die an einer Lebensmittelberufsschule gehalten würden, teil.

4

Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.

5

Der Kläger hat Klage erhoben und im gerichtlichen Verfahren ergänzend vorgetragen:

6

Ohne die gegen die Juden gerichteten Gewaltmaßnahmen in Deutschland würden seine Eltern ihm entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen eine gute Schul- und Berufsausbildung haben zuteil werden lassen. Er würde dann von 1945 an eine höhere Schule besucht und wahrscheinlich das Abitur abgelegt haben und Ingenieur geworden sein. Seine Eltern seien jedoch in der Deportation umgekommen. Er sei daher genötigt gewesen, einen Beruf zu ergreifen, in dem er möglichst rasch habe verdienen können. Die Ausbildung zum Bäcker sei ihm nur durch die Unterstützung seines Onkels ermöglicht worden. Von diesem habe er Darlehen in Höhe von 4.000 Dollar erhalten, die er zurückzahlen müsse. Allein die Kosten für seinen Lebensunterhalt während seiner Ausbildung in den Vereinigten Staaten hätten den Betrag von 10.000,- DM überschritten.

7

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 10.000,- DM zu zahlen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und nunmehr beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn mindestens 5.000,- DM zu zahlen.

9

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

10

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter.

11

Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger selbst aus rassischen Gründen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist, da seine Eltern sich veranlaßt sahen, ihn, als er im vierten Lebensjahr stand, ins Ausland zu schicken, um ihn den durch die allgemeine Judenverfolgung drohenden Gefahren zu entziehen (Urteile des Senats LM BEG 1956 §64 Nr. 7, §115 Nr. 1). Das genügt jedoch nicht, um ihm einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Ausbildung zuerkennen zu können.

13

Nach der Vorschrift des §64 Abs. 1 Satz 1 BEG, die auch bei Ausbildungsschäden anwendbar ist, setzt der Entschädigungsanspruch voraus, daß der Verfolgte im Zuge einer im Reichsgebiet begonnenen Verfolgung in seinen beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist. Damit ist einerseits zum Ausdruck gebracht, daß eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auch für Benachteiligungen geleistet wird, die sich für den einzelnen schon aus seiner Zugehörigkeit zu einer als solcher verfolgten Bevölkerungsgruppe ergeben haben, ohne daß er von einer gegen ihn im besonderen gerichteten Maßnahme betroffen worden ist (Urteil LM BEG 1953 §25 Nr. 2). Andererseits ergeben sich aus dieser Vorschrift Beschränkungen des Entschädigungsanspruchs. Der Verfolgte darf in seinem beruflichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden sein, und er muß von dieser beruflichen Benachteiligung im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 betroffen worden sein. Voraussetzung der Entschädigung wegen Berufsschadens ist eine räumliche Beziehung des Schadenstatbestandes zum Reichsgebiet derart, daß sich die Verfolgung dort auf das berufliche Fortkommen des Verfolgten ausgewirkt hat und dieser von der Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen im Reichsgebiet erfaßt worden ist (Urteile LM BEG 1956 §64 Nr. 3, 7, 12). Die Verfolgung braucht sich zwar nicht gegen das berufliche Fortkommen des Verfolgten gerichtet zu haben; es genügt jedoch nicht daß der Verfolgte durch die Verfolgung im Reichsgebiet in anderer Weise Beeinträchtigungen erfahren hat, ohne daß sich das auf sein berufliches Fortkommen ausgewirkt hat.

14

Ein Kind, das zur Auswanderung gezwungen wurde, bevor es das schulpflichtige Alter erreicht hatte, ist aber nicht schon im Reichsgebiet von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen und dadurch in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden. In dieser Richtung konnte sich die Verfolgung nicht auswirken, bevor ein Schulbesuch in Betracht kam. Daß durch die erzwungene Auswanderung ein Schulbesuch in Deutschland für die Zukunft unmöglich gemacht wurde, ist keine Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens noch im Reichsgebiet. Es fehlt deshalb für einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§116 bis 118 BEG an der gesetzlichen Voraussetzung, daß das Kind im Reichsgebiet von der Verfolgung, soweit sein berufliches Fortkommen in Betracht kommt, erfaßt worden ist.

15

Soweit im Schrifttum die gegenteilige Auffassung vertreten worden ist (Witte RzW 1957, 252, 253; Oettinger RzW 1958, 192; Erlanger RzW 1959, 35; Wolfsohn RzW 1959, 36), kann dem nicht beigepflichtet werden.

16

Daraus, daß in §115 Abs. 1 BEG nicht von einer "Ausschließung", sondern ven einem "Ausschluß" von der erstrebten Ausbildung die Rede ist, läßt sich nichts gegen die Rechtsprechung des Senats herleiten. Denn auch das "Ausgeschlossensein" vom Schulbesuch wirkt sich erst in der Zeit aus, in der das Kind ohne die Verfolgung die Schule besucht hätte, bei dem vorher ausgewanderten Kind also nicht mehr innerhalb des Reichsgebietes.

17

Deshalb liegt es auch bei einem Verfolgten, der auswandern mußte, bevor er das schulpflichtige Alter erreicht hatte, anders als bei demjenigen, der nach diesem Zeitpunkt noch im Reichsgebiet lebte und dort aus Verfolgungsgründen vom Schulbesuch zurückgestellt wurde, oder der nach dem Beginn der Schulausbildung zur Auswanderung gezwungen wurde und aus diesem Grunde im Reichsgebiet seine vorberufliche Ausbildung unterbrechen mußte (Urteil LM BEG 1956 §115 Nr. 1).

18

Ein Entschädigungsanspruch des Verfolgten, der vor dem Beginn der Schulpflicht ausgewandert ist, wegen Ausbildungsschadens läßt sich ferner nicht mit der Erwägung rechtfertigen, der Verfolgte sei durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehindert worden, in das Reichsgebiet zurückzukehren, und auf diese Weise, als er das schulpflichtige Alter erreicht habe, im Reichsgebiet von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen worden. Die Verhinderung der Rückkehr nach Deutschland nach der erzwungenen Auswanderung ist kein selbständiger Verfolgungstatbestand. Zwar ist ein Verfolgter, der unter Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze aus dem Altreichsgebiet in ein besetztes Gebiet gebracht worden ist und dann dort Verfolgungsschäden im beruflichen Fortkommen erlitten hat, so zu behandeln, als sei er im Altreichsgebiet von der Verfolgung erfaßt worden (Urteil LM 1956 §64 Nr. 3, ferner für den Schaden in der vorberuflichen Ausbildung Urteile vom 21. Oktober 1959 IV ZR 135/59 (zur Veröffentlichung bestimmt) und IV ZR 133/59). Das gilt jedoch nicht, wenn der Verfolgte zur Auswanderung in ein Gebiet gezwungen wurde und sich in einem Gebiet niederließ, das nicht der nationalsozialistischen Herrschaft unterstand und in dem er deshalb keinen Gewaltmaßnahmen mehr ausgesetzt war (Urteil des Senats RzW 1959, 321, 322).

19

Es ist deshalb daran festzuhalten, daß ein aus Verfolgungsgründen vor dem Beginn der Schulpflicht aus Deutschland ausgewandertes Kind keine Entschädigung nach den §§116, 118 BEG mit der Begründung verlangen kann, es sei im Reichsgebiet von der vorberuflichen Ausbildung ausgeschlossen worden.

20

2.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch einen Anspruch nach §119 BEG versagt. Gegen die dafür gegebene Begründung bestehen jedoch in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken.

21

Wie der Senat in der LM BEG 1956 §119 Nr. 1 veröffentlichten Entscheidung dargelegt hat, kann auch einem Kind, das selbst verfolgt ist, aber die für einen Anspruch nach §116 BEG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, das Recht auf eine Beihilfe nach §119 BEG zustehen. Weiter ist in dieser Entscheidung ausgeführt, das Recht auf die Beihilfe nach §119 BEG hänge nicht davon ab, daß die Beeinträchtigung der Ausbildungsmöglichkeiten auf Grund der Verfolgung der Eltern für das Kind noch innerhalb des räumlichen und zeitlichen Herrschaftsbereichs des Nationalsozialismus eingetreten sei. Daran ist festzuhalten, Zu der in dem angeführten Urteil offen gelassenen Frage, ob das Kind die Voraussetzungen des §4 BEG erfüllen muß, oder ob es ausreicht, daß diese Voraussetzungen entweder bei den verfolgten Eltern oder dem Kind vorliegen, braucht auch hier nicht Stellung genommen zu werden, da sowohl der Kläger wie seine Eltern früher ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes hatten (§4 Abs. 1 Nr. 1 b, c BEG).

22

Es kann ferner kein Zweifel daran bestehen, daß die Eltern des Klägers dort von der gegen sie gerichteten Verfolgung, die die Ausbildungsschwierigkeiten des Klägers mit sich gebracht hat, erfaßt worden sind.

23

Auch im übrigen läßt sich nach dem bisher festgestellten und dem von dem Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt die Möglichkeit nicht ausschließen, daß der Kläger eine Beihilfe nach §119 BEG zu beanspruchen hat.

24

Diese Vorschrift, durch die der Grundsatz, daß nur unmittelbare Verfolgungsschäden Entschädigungsansprüche begründen, durchbrochen wird, soll einem Kind verfolgter Eltern einen gewissen Ausgleich dafür geben, daß die Eltern ihm wegen ihrer durch die Verfolgung eingetretenen Mittellosigkeit nicht die Ausbildung zuteil werden lassen können, die sie ihm ohne die Verfolgung ermöglicht hätten (Begründung zu §55 a des Reg. Entw., BT-Drucks. 2. Wahlperiode Nr. 1949, 155). Sie ist auch dann anwendbar, wenn die Verfolgung den Eltern den Tod gebracht und außerdem dazu geführt hat, daß sie dem Kind nicht die Mittel, aus denen die Kosten der Ausbildung bestritten werden können, hinterlassen haben, und wenn dazu auch nicht die Entschädigung ausreicht, die das Kind als Hinterbliebener oder Erbe seiner Eltern erhält.

25

Der Grundgedanke der Vorschrift, Härten zu mildern, die die Verfolgung der Eltern für die Ausbildung des Kindes mit sich gebracht hat, nötigt ferner dazu, sie auch in solchen Fällen anzuwenden, in denen das Kind wegen der schwierigen Verhältnisse, unter denen es leben muß, davon absieht, diejenige Berufsausbildung oder vorberufliche Ausbildung aufzunehmen, der es sich ohne die Verfolgung unterzogen hätte, und sich stattdessen mit einer Ausbildung für einen einfacheren Beruf begnügt, der demjenigen nicht gleichwertig ist, dem es sich sonst zugewendet hätte. In §119 Abs. 1 Satz 1 BEG ist zwar ebenso wie in §116 Abs. 1 Satz 1 und §118 BEG von der Nachholung der Ausbildung die Rede. Soweit dieser Begriff in den beiden letztgenannten Vorschriften gebraucht wird, kann er sich dem Sinne dieser Bestimmungen nach nur auf eine vorberufliche oder berufliche Ausbildung beziehen, die derjenigen entspricht, von der der Verfolgte ausgeschlossen wurde oder die er unterbrechen mußte. In §119 BEG ist der Begriff der Nachholung der Ausbildung weiter zu fassen; denn es wäre unbillig und durch nichts gerechtfertigt und kann deshalb nicht im Sinn des Gesetzes liegen, wenn einem durch die Verfolgung seiner Eltern geschädigten Kind, das sich wegen der Lage, in die es dadurch geraten ist, mit einem einfacheren Beruf bescheiden muß, die Beihilfe vorenthalten werden müßte, die es braucht, um sich auch nur für diesen einfacheren Beruf ausbilden zu lassen. Die Höhe der Beihilfe ist in solchem Fall nach dem Bedarf für die tatsächlich ergriffene Ausbildung zu bestimmen.

26

Der Umstand, daß der Kläger die höhere Schule nicht weiterbesucht und das Bäckerhandwerk erlernt hat, anstatt sich zum Ingenieur ausbilden zu lassen, braucht deshalb dem Anspruch nach §119 BEG nicht entgegenzustehen.

27

Die Fassung dieser Vorschrift scheint dafür zu sprechen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Beihilfe nur vor oder während der Zeit, in der die Ausbildung nachgeholt wird, gezahlt werden soll, dagegen grundsätzlich eine Leistung nach §119 BEG nicht mehr in Betracht kommt, soweit die Ausbildung bereits erfolgt ist. Dafür ließe sich anführen, daß in §119 Abs. 1 Satz 1 BEG nur von den Aufwendungen, die bei der Nachholung der Ausbildung erwachsen, die Rede ist, während im Gegensatz dazu in die Vorschrift des §116 Abs. 1 Satz 1 BEG ausdrücklich die Aufwendungen einbezogen sind, die früher erwachsen sind. In §119 Abs. Satz 2 BEG scheint ferner vorausgesetzt zu werden, daß die Eltern nicht in der Lage sind, die Kosten der bevorstehenden oder begonnenen Ausbildung zu bestreiten, Schließlich könnte die Bestimmung des §119 Abs. 3 Satz 1 BEG, nach der die Beihilfe in Teilbeträgen entsprechend dem Bedarf während der Dauer der Ausbildung gezahlt wird, die Annahme nahe legen, daß nur eine Unterstützung des Kindes vor und während der Ausbildung in Betracht komme. Richtig ist daran, daß das Kind, wie dieser Gesetzesfassung zu entnehmen ist, nach dem insoweit eindeutigen Sinn des Gesetzes die Beihilfe in dem Umfang nicht mehr beanspruchen kann, in dem es sich die Ausbildung aus eigener Kraft oder mit Hilfe von Mitteln, die ihm von anderer Seite ohne eine Verpflichtung zur Rückzahlung zugewendet worden sind, bereits verschafft hat.

28

Anders ist es jedoch, soweit die Ausbildung mit Mitteln durchgeführt ist, die dem Kind zwar von dritter Seite zur Verfügung gestellt sind, die es aber später zurückzahlen muß. Wer mit der Ausbildung nicht gewartet hat und warten konnte, bis über seinen Beihilfeanspruch entschieden worden ist, sondern sich die Mittel dazu vorher beschafft hat, um sie später demjenigen, von dem er sie erhalten hat, zurückzuzahlen, kann deswegen nicht schlechter gestellt sein als derjenige, der die Ausbildung erst durchführt, nachdem ihm die Beihilfe zuerkannt ist. Die Belastung mit Schulden für die bereits durchgeführte Ausbildung, die es dem Betreffenden sehr erschweren kann, sich durch den erlernten Beruf eine Existenzgrundlage zu schaffen, und das darauf sich begründende Bedürfnis nach einer finanziellen Unterstützung muß ebenso behandelt werden wie das Bedürfnis nach einer Beihilfe, mittels deren die beabsichtigte Berufsausbildung erst durchgeführt werden soll. Andernfalls würde derjenige, der sich dem Wagnis einer kostenverursachenden Berufsausbildung unterzogen hat, ohne sich die Beihilfe vorher gesichert zu haben, in einer Weise benachteiligt, die den mit der Vorschrift verfolgten Zwecken widerspricht. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist der, eine angemessene Ausbildung des Kindes verfolgter Eltern nicht daran scheitern zu lassen, daß die Eltern durch die Verfolgung gehindert wurden, dem Kinde die nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dazu, diese Ausbildung zu ermöglichen; soll der dem Kinde solcher Eltern eingeräumte Entschädigungsanspruch nach §119 a.a.O. dienen. Es ist daher eine ihrem wirklichen Sinn gemäße Auslegung der Vorschrift geboten. Dieser Zweck der Vorschrift fordert, daß zu den bei der Nachholung der Ausbildung erwachsenden Ausbildungskosten, die nach §119 Abs. 1 BEG beihilfefähig sind, auch diejenigen gerechnet werden, die bereits früher aufgewendet wurden, die der Verfolgte jedoch von seinen Eltern wegen der gegen sie gerichteten Verfolgung nicht erhalten und auch nicht als deren Hinterbliebener oder Erbe aufbringen konnte und sich deshalb anderweitig beschaffen mußte, die eraber noch dem Geldgeber zurückzuzahlen hat (ebenso van Dam/Loos BEG §119 Anm. 9; Zorn RzW 1959, 100, 102).

29

Zwingend steht die Fassung des §119 Abs. 1 BEG dieser Auslegung nicht entgegen. Der Bestimmung des §119 Abs. 3 BEG ist nicht eindeutig zu entnehme, daß eine nachträgliche Zahlung ausnahmslos ausgeschlossen sei vielmehr läßt die Bestimmung sich dahin auffassen, daß sie eine Regelung nur für diejenigen Fälle gibt, in denen die Beihilfe vor und während der Ausbildung gezahlt wird.

30

Die nachträgliche Zuerkennung der Beihilfe setzt jedoch voraus, daß nach der dafür maßgebenden Rechtsordnung nachweislich für das Kind im Zusammenhang mit der Hingabe der für die Ausbildung aufgewendeten Geldmittel eine Verpflichtung zu deren Rückzahlung an denjenigen, der sie zur Verfügung gestellt hat, begründet worden ist. Das Erfordernis des §119 Abs. 1 Satz 1 BEG, daß nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, muß dann sinngemäß in der Zeit erfüllt gewesen sein, in der die Ausbildung mittels der von dem Geldgeber zur Verfügung gestellten Beträge nachgeholt wurde.

31

Der von Thon RzW 1959, 295, 297, und Kirst RzW 1959, 297, 298 geäußerten Auffassung, die Aufwendungen müßten nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes, also seit dem 1. Oktober 1953, erwachsen sein (§241 BEG), ist dagegen nicht beizutreten. Nicht darauf kommt es an, ob die Aufwendungen vor oder nach einem bestimmten Termin entstanden sind, sondern darauf, ob das Kind verfolgter Eltern ihrer im Zeitpunkt der Entscheidung noch bedarf, um die Ausbildung durchführen oder die auf ihm lastenden Kosten der Ausbildung begleichen zu können.

32

Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich verpflichtet, seinem Onkel die von diesem zur Verfügung gestellten Kosten der Ausbildung zu erstatten. In der Revisionsbegründung hat er dieses Vorbringen dahin ergänzt, er habe diese Kosten zwar bereits zum Teil, aber noch nicht vollständig abgezahlt. Darin liegt die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Behauptung, daß er dem Onkel die Ausbildungskosten erstatten müsse, nicht berücksichtigt. Die Rüge ist begründet. Soweit der Kläger nach dem Recht, das für die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und seinem Onkel maßgebend ist, auf Grund eines rechtsverbindlich abgeschlossenen Vertrages oder aus anderen Rechtsgründen sur weiteren Abzahlung verpflichtet sein oder die Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben sollte, könnte er, falls die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, eine entsprechende Beihilfe nach §119 BEG verlangen.

33

3.

Als Beihilfe nach §119 BEG kommt höchstens ein Betrag von 5.000 DM in Betracht (§119 Abs. 3 Satz 2 BEG). Soweit der Kläger, der "mindestens" 5.000 DM begehrt, einen höheren Betrag verlangt, ist die Klage deshalb mit Recht abgewiesen worden und die Revision unbegründet. Wegen des geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 5.000 DM muß dagegen das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, werden, damit geprüft wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger entsprechend den vorhergehenden Ausführungen ein Anspruch nach §119 BEG zusteht.

Ascher Raske v. Werner Wüstenberg Dr. Loewenheim