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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1959, Az.: 5 StR 358/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1959
Aktenzeichen
5 StR 358/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 12963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 09.04.1959

Verfahrensgegenstand

Raufhandel und schwerer Körperverletzung

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Oktober 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 9. April 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den am ... 1938 geborenen Angeklagten wegen eines am 7. Oktober 1958 begangenen Raufhandels in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Die Jugendkammer hat es abgelehnt, diese Strafe zur Bewährung auszusetzen.

2

1.

Die Verfahrensbeschwerde, die Jugendkammer habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO), ist unbegründet. Das Vorbringen der Revision läuft im Ergebnis darauf hinaus, das Landgericht habe ein benutztes Beweismittel (Vernehmung eines Sachverständigen) nicht genügend ausgeschöpft. Darauf kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4, 126 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]).

3

2.

Was die Revision mit der Sachrüge gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers vorbringt, ist zum überwiegenden Teile unbeachtlich. Sie will nämlich die Beweiswürdigung der Jugendkammer durch eine andere ersetzen und hierbei neue Tatsachen einführen. Ein derartiges Vorbringen ist im Revisionsrechtszuge unzulässig. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, der Tatrichter habe das Recht nicht richtig auf den festgestellten Sachverhalt angewendet (§ 337 StPO).

4

3.

Die auf die allgemeine Sachrüge erforderliche Prüfung des Urteils hat, auch unter Berücksichtigung des zulässigen Vorbringens der Revision, keine Bedenken ergeben, die den Bestand des Urteils gefährden könnten.

5

a)

Zu Unrecht meint die Revision, der Beschwerdeführer habe in Notwehr(-hilfe) gehandelt. Notwehr oder Nothilfe könnte nicht den Raufhandel selbst, sondern nur die dabei begangenen einzelnen Körperverletzungen rechtfertigen. Wegen Körperverletzung des Frischkorn ist der Beschwerdeführer jedoch nicht verurteilt worden. Gegenüber Emmrich kam Notwehr oder Nothilfe nicht in Betracht, weil dieser niemanden angriff. Selbst wenn der Beschwerdeführer durch Notwehr oder Nothilfe gegenüber Frischkorn in den Raufhandel hineingezogen worden wäre, stünde das seiner Bestrafung nach § 227 StGB nicht entgegen. Denn diese Vorschrift setzt nur voraus, daß der Teilnehmer "nicht ohne sein Verschulden" hineingezogen worden ist. Verschulden läge hier aber selbst im Fall der Notwehr oder Nothilfe darin, daß der Beschwerdeführer dem Sc. vorher seine Hilfe zugesagt hat und gerade zu diesem Zweck an den Tatort gegangen ist. Im übrigen haben weder Sc. noch der Beschwerdeführer zur Verteidigung, sondern beide als Angreifer gehandelt.

6

b)

Die tateinheitliche Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Anders als in Bezug auf § 227 StGB (vgl. BGH MDR 1954, 371), war hier zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des § 56 StGB vorliegen. Das hat die Jugendkammer getan. Sie legt ausdrücklich dar, der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen und auch können, daß der Zeuge E. möglicherweise sein Sehvermögen einbüßen würde.

7

c)

Die Jugendkammer hat es abgelehnt, für den Beschwerdeführer als Heranwachsenden das Jugendstrafrecht anzuwenden. Auch hieraus ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht führt zunächst aus, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG sei nicht anwendbar, Stricker sei durchaus altersmäßig entwickelt. Was hierzu im Urteil gesagt wird, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen, Sehr knapp sind dagegen die Darlegungen zu § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG. Die Jugendkammer sagt hier nur, ein "Revanchefeldzug, wie er hier durchgeführt wurde, trage die Merkmale jugendlicher Unfertigkeit nicht". Indessen nimmt die Jugendkammer hier auf die Einzelausführungen über die Durchführung der Tat und auf ihre Umstände Bezug, Zusammenrottungen und Ausschreitungen, Schlägereien in einem Hafenviertel können aber nicht als typische Jugendverfehlungen angesehen werden. Jedenfalls gilt das nicht bei einem Manne wie dem Beschwerdeführer, den die Jugendkammer als einen "streitsuchenden und gefährlichen Schläger" gekennzeichnet hat, wenn es sich um einen Angriff auf Erwachsene handelt.

8

4.

Was die Revision gegen die Strafzumessungsgründe, insbesondere dagegen vorbringt, daß die Jugendkammer unter Berufung auf § 23 Abs. 2 StGB es abgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, ist offensichtlich unbegründet.

9

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Koffka
Siemer
Schmitt
Börker