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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1959, Az.: III ZR 89/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1959
Aktenzeichen
III ZR 89/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - 14.04.1958

Prozessführer

der Ehefrau Gertrud B., H.-A., S.straße ...,

Prozessgegner

den Rechtsanwalt und Notar Dr. Jürgen F., H.-A., L.straße ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Gähtgens

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14. April 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin macht Ansprüche aus Amtshaftung gegen den Beklagten, der als Notar tätig geworden ist, geltend. Die Klägerin ist mit einem Buchsachverständigen und Helfer in Steuersachen verheiratet. Sie war vor ihrer Eheschließung Kontoristin und hat auch später in der Praxis ihres Ehemannes mitgearbeitet. Ihr Ehemann führte die Bücher des Speditionsunternehmens der Firma Heinrich H. Er war Generalbevollmächtigter des Inhabers Heinrich H.

2

Durch den von dem Beklagten unter dem 31. Mai 1954 beurkundeten Vertrag pachtete die Klägerin das unter der Firma Heinrich H. eingetragene Geschäft, das Spedition, Güterfernverkehr und Lagerung zum Gegenstand hat; der Kaufmann Heinrich H. wurde dabei von dem Ehemann der Klägerin als seinen Generalbevollmächtigten vertreten. Nach § 2 des Vertrages gehörten zu der Firma Heinrich H. die in der Anlage 1 zu dem Vertrag genannten Gegenstände und Konzessionen. Nach § 6 des Vertrages ist es Sache der Pächterin, die für den Weiterbetrieb des Geschäftes erforderlichen behördlichen Genehmigungen sich zu beschaffen. In weiteren Bestimmungen des Vertrages war vorgesehen, daß die Klägerin unter gewissen Voraussetzungen das Geschäft mit Aktiven und Passiven endgültig übernehmen soll. Zur Sicherung für die sich daraus ergebenden Ansprüche wurden der Klägerin bestimmte Gegenstände sicherungshalber übereignet, darunter auch Kraftfahrzeuge, die unter Eigentumsvorbehalt der Lieferfirmen an die Firma H. geliefert waren. Insoweit wurde vereinbart, daß der Verpächter seine Anwartschaftsrechte auf Erwerb des Eigentums dieser Kraftfahrzeuge durch den Anspruch auf Herausgabe derselben an die Klägerin mit der Weisung abtritt, daß die Lieferfirmen das Eigentum an diesen Kraftfahrzeugen unmittelbar an die Klägerin übertragen sollten (§ 9 des Vertrages).

3

Nach der Übernahme des Geschäfts auf Grund des Pachtvertrages stellte die Klägerin keine Anträge auf Erteilung einer Fernverkehrskonzession bei dem dafür zuständigen schleswig-holsteinischen Minister für Wirtschaft und Verkehr. Bei einer Betriebsprüfung wurden Beamte der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr darauf aufmerksam, daß das Unternehmen von H. an die Klägerin verpachtet worden sei. Die Bundesanstalt berichtete darüber dem Minister für Wirtschaft und Verkehr in K. Dieser forderte am 9. September 1954 H. zur Stellungnahme auf. Die Klägerin teilte dem Minister mit, daß sie das Geschäft gepachtet und mit allen Aktiven und Passiven übernommen habe; sie beantragte, die Güterfernverkehrskonzession H.s auf sie umzuschreiben. Die Firma H. selbst teilte unter dem 30. September 1954 dem Minister auf dessen Anfrage mit, die Verpachtung des Betriebes an die Klägerin sei nur für die Krankheitsdauer des Inhabers H. gedacht gewesen; der Betrieb solle aber nun doch käuflich auf die Klägerin übergehen, da eine kurzfristige Gesundung des Inhabers leider nicht zu erwarten sei; ein notarieller Kaufvertrag würde in den nächsten Tagen vorgelegt werden. Sinngemäß berichtete die Klägerin an den Minister und beantragte vorsorglich die Güterfernverkehrskonzession gemäß § 9 GüKG auf sie umzuschreiben. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1954 bat der schleswig-holsteinische Minister für Wirtschaft und Verkehr die Firma H. um Vorlage eines Kaufvertrages, eines formularmäßigen Antrages der Klägerin auf Konzessionserteilung sowie der notwendigen weiteren Unterlagen; er setzte Frist bis zum 24. Oktober 1954, da er sonst gezwungen sei, das Verfahren auf Rücknahme der Genehmigungen einzuleiten. Auf erneute Anfrage der Klägerin verlängerte der Minister mit Schreiben vom 18. Oktober 1954 die Frist, innerhalb deren unter Verwendung von Formvordrucken die Erteilung der Genehmigung beantragt werden sollte, bis zum 4. November 1954. Am 4. November 1954 teilte die Verpächterin, die Firma H., dem Minister mit, daß die Verkaufsverhandlungen abgebrochen worden seien; das Pachtverhältnis werde rückwirkend mit der Schließung wieder aufgehoben, so daß ihr die Nutzung des zurückliegenden Zeitraumes verbleibe. Durch Vertrag vom 6. November 1954 hoben die Klägerin und die Verpächterin, die Firma H., den vom Beklagten beurkundeten Pachtvertrag vom 31. Mai 1954 mit Wirkung vom 1. Oktober 1954 wieder auf. Das Geschäft ging mit Aktiven und passiven wieder auf die Verpächterin über.

4

Über das Vermögen des Kaufmanns Heinrich H. wurde Mitte des Jahres 1955 das Konkursverfahren eröffnet. Verschiedene Gläubiger der Firma H. verlangten nunmehr von der Klägerin Zahlung, weil sie das Unternehmen unter der bisherigen Firma fortgeführt habe. Die Klägerin leistete derartige Zahlungen.

5

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie von ihm bei der Beurkundung des Vertrages vom 31. Mai 1954 und den voraufgegangenen Besprechungen nicht pflichtmäßig beraten worden sei. Der Beklagte habe nicht darauf hingewiesen, daß eine Güterfernverkehrskonzession nach den Bestimmungen des Güterfernverkehrsgesetzes nicht verpachtet werden könne und dürfe. Sie habe sich nach Verpachtung der Konzession nicht um die Erlangung einer eigenen Konzession bemüht. Später habe sie erfahren müssen, daß der zuständige Landesminister ihr eine Konzession nur erteilen würde, wenn sie das Geschäft käuflich übernähme. Verkaufsverhandlungen mit der Firma H. seien jedoch gescheitert. Deshalb habe sie das Geschäft zurückübertragen müssen. Sie sei gemäß § § 25, 15 HGB nach dem Vermögensverfall des Inhabers der Firma H. gehalten gewesen, verschiedene Gläubiger zu befriedigen. Außerdem sei ihr durch die Aufhebung des Pachtvertrages ein beträchtlicher Schaden infolge entgangenen Gewinns und getätigter Aufwendungen entstanden. Von den im einzelnen spezifizierten Schadensersatzansprüchen macht die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 5.000 DM nebst Zinsen geltend. Sie behauptet, dieser Schaden würde ihr nicht erwachsen sein, wenn der Beklagte sie darüber belehrt hätte, daß sie zur Fortführung des Geschäftes eine eigene Güterfernverkehrskonzession benötige und diese nicht auf Grund eines über das Unternehmen geschlossenen Pachtvertrages erhalten könne. Sie würde dann den Pachtvertrag niemals abgeschlossen haben. Anderweitig könne sie Ersatz ihres Schadens nicht erlangen.

6

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er vertritt die Auffassung, daß nach § 6 des von ihm beurkundeten Vertrages die Konzessionen nicht mitverpachtet worden seien. Er habe die Klägerin auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie sich eine Güterfernverkehrskonzession beschaffen müsse. Er habe die Klägerin und deren Ehemann gebeten, sich bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, ob die Klägerin die Konzession bekommen werde, und bei einer späteren Besprechung hätten dann die Klägerin und ihr Ehemann erklärt, sie hätten sich vergewissert, daß die Konzession erteilt werde. Die Klägerin hätte nach dem Inhalt des Vertrages vom 31. Mai 1954 auch eine Konzession bekommen können. Sie habe aber gar keinen ordnungsmäßigen Antrag gestellt.

7

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage für unbegründet angesehen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

8

Im Revisionsrechtszug hat die Klägerin den eingeklagten Teilbetrag in erster Linie darauf gestützt, daß sie infolge Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma habe zahlen müssen:

an Firma Johannes Kl. in He.1.200,- DM
Deutsche Vi.369,30 DM
Deutsche Va.397,35 DM
Firma Hans R.386,10 DM
Bürgschaft gegenüber der N. G.-S.kasse2.647,25 DM
insgesamt5.000,- DM
9

Hilfsweise stützt sie die Klage in folgender Reihenfolge darauf, daß sie aus der genannten Bürgschaft weitere 702,75 DM habe bezahlen müssen, und darauf, daß sie die bei der Rückübertragung des Geschäfts von H. anerkannte Forderung in Höhe von 33.403,83 DM wegen der Zahlungsunfähigkeit des H. nicht erlangen könne.

Entscheidungsgründe:

10

I.

1)

Das Berufungsgericht legt den Vertrag dahin aus, daß die Konzessionen für den Güterfernverkehr und für den Güternahverkehr nicht "verpachtet" worden seien; es geht offenbar davon aus, daß die Verpachtung solcher Konzessionen unzulässig sei und bei Vorliegen einer solchen Verpachtung der Pachtvertrag nichtig sei.

11

Dabei erwähnt das Berufungsgericht, das Wesen einer Konzession spreche gegen die Annahme einer Mitverpachtung. Es stellt entscheidend aber auf § 6 des Vertrages ab. Dort werde gesagt, es sei Sache der Pächterin, sich die für den Weiterbetrieb des Geschäftes erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu beschaffen. Damit sei klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Klägerin sich auch um die Erteilung der Güterfern- und -nahverkehrskonzessionen bemühen müsse. Mit dieser Feststellung sei der Wortlaut des § 2 des Vertrages, wonach zu der verpachteten Firma die in der Anlage 1 aufgeführten Gegenstände und Konzessionen gehörten, keineswegs unvereinbar. Jene Bestimmung kläre vielmehr den Bestand der zum verpachteten Unternehmen gehörigen Sachen, Rechte und Konzessionen und sei für die Klägerin hinsichtlich der letzteren insofern von Bedeutung, als sie dadurch erfahren habe, welche behördlichen Genehmigungen sie sich nach § 6 des Vertrages zu beschaffen hätte. Tatsächlich werde denn auch in § 10 Ziff. II des Vertrages uneingeschänkt auf die beigefügte Anlage 1 Bezug genommen, obwohl auch nach der Einlassung der Klägerin vor dem Berufungsgericht und der Aussage ihres Ehemannes nicht davon ausgegangen worden sei, daß die Konzessionen mitverkauft werden sollten. Warum nur die Verpachtung, nicht aber der Verkauf die Konzessionen hätte mit umfassen sollen, sei nicht ersichtlich. Der Wortlaut der beiden Bestimmungen gebe zu einem derartigen unterschiedlichen Verständnis jedenfalls keine Veranlassung. Nach dem Vertrage vom 31. Mai 1954 seien somit die Konzessionen nicht mitverpachtet worden.

12

Die Revision greift die Auslegung des Berufungsgerichts an.

13

2)

Im Revisionsrechtszuge kann dieser Rüge nur in beschränktem Umfange nachgegangen werden. Es ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht ohne am Wortlaut zu haften, den Sinn dessen, worüber sich die Parteien nach dem zum Ausdruck gebrachten Willen geeinigt haben, ermittelt und nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ausgelegt hat; dabei ist zu prüfen, ob das Berufungsgericht außer den Vorverhandlungen und sonstigen begleitenden Umständen namentlich den mit dem Geschäftsabschluß verfolgten wirtschaftlichen Zweck berücksichtigt hat. Soweit das Berufungsgericht im Rahmen dieser Prüfung Tatsachenfeststellungen getroffen hat, kann nur geprüft werden, ob die Tatsachenfeststellungen ohne Verletzung der Prozeßordnung und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze getroffen worden sind.

14

a)

Zwar wird, wie die Revision zutreffend ausführt, durch den Umstand, daß das Wesen einer Konzession gegen die Annahme einer Verpachtung der Konzession spricht, nicht ausgeschlossen, daß die Vertragspartner eine Mitverpachtung der Konzession gewollt haben; jedoch steht dieser Umstand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, die Vertragspartner hätten eine Verpachtung der Konzession nicht gewollt, nicht zwingend entgegen. Das Berufungsgericht hat nicht allein auf diesen Umstand abgehoben, sondern hat zugleich darauf abgestellt, daß die Vertragspartner Personen mit Erfahrung auf dem Gebiete des Güterfernverkehrs sind. Wenn es in diesem Zusammenhang jenen Umstand als einen Anhaltspunkt dafür angesehen hat, daß die Vertragspartner als Personen mit Erfahrung auf dem Gebiete des Güterfernverkehrs eine solche Verpachtung der Konzessionen nicht gewollt haben, so lassen diese Ausführungen einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen die Denkgesetze nicht erkennen.

15

b)

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Inhalt der beigezogenen Akten der Bundesanstalt für den Fernverkehr, Außenstelle Schleswig-Holstein in K., bei der Auslegung des Vertrages nicht gewürdigt, denn sowohl die Außenstelle K., wie der Minister, hätten den Vertrag dahin verstanden, daß durch den Vertrag die Genehmigung (Konzession) einem Dritten zur Ausübung überlassen worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Aus den Schreiben des Ministers vom 9. September, 7. Oktober und 18. Oktober 1954 ergibt sich, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, überhaupt nichts, weil unstreitig der Vertrag dem Minister nicht vorgelegen hat, der Minister also den Vertrag nicht auslegen konnte. Die Außenstelle K. hat in ihren Schreiben vom 1. September 1954 "in dieser Überlassung der Genehmigung an einen Dritten zur Ausnutzung eine gröbliche Unzuverlässigkeit des Verpächters erblickt"; sie scheint also den Vertrag als Überlassung und damit als Verpachtung der Konzessionen angesehen zu haben. Jedoch ergibt sich aus jenem Schreiben nicht, ob die Außenstelle auch den § 6 des Vertrages berücksichtigt hat, wonach es Sache der Pächterin ist, die für den Weiterbetrieb des Geschäftes erforderlichen behördlichen Genehmigungen sich zu beschaffen. Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, auf die Auslegung durch die Außenstelle K. näher einzugehen, nachdem es im einzelnen ohne Verletzung von Auslegungsregeln, ohne Verstoß gegen Denkgesetze und unter Würdigung des Vertrages in seinem vollen Umfange dargetan hat, daß der im Vertrage als Ganzem zum Ausdruck gekommene Wille nur auf eine Verpachtung des Geschäftsbetriebes, nicht aber auf eine Verpachtung der Konzessionen ging.

16

c)

Auch der Hinweis des Berufungsgerichts am Schluß seiner Begründung, in § 10 des Vertrages über den Verkauf sei geradeso wie bei der Verpachtung auf Anlage 1 und die darin aufgezählten Konzessionen Bezug genommen worden, und die daraus gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, wenn nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien der Verkauf die Konzession nicht mit umfasse, sei nicht ersichtlich, warum die inhaltlich gleiche Formulierung bei der Verpachtung die Konzession mit umfassen solle, enthält einen möglichen und daher zulässigen Schluß. Die Erwägungen durften daher vom Berufungsgericht zur Bestätigung seiner Auslegung des Vertrages herangezogen werden.

17

Die in der mündlichen Verhandlung von der Revision vorgetragene Ansicht, der Kaufvertrag habe den Verkauf der Konzessionen schon deshalb nicht mit umfassen brauchen und können, weil die Konzessionen nach dem Willen der Vertragsparteien bereits durch den Pachtvertrag erfaßt und damit nach der Vorstellung der Vertragschließenden auf die Pächterin übergehen sollten, übersieht, daß diese angeblich im Pachtvertrag vorgesehene Verpachtung der Konzessionen auch nach der behaupteten Vorstellung der Vertragsparteien einen "Übergang" nur für die Zeit der Verpachtung, nicht aber einen endgültigen Übergang der Konzessionen im Kaufvertrag entbehrlich gemacht hätte. Auch dieser Vortrag der Revision ist daher nicht geeignet, die vom Berufungsgericht aus einem Vergleich der Fassung von Pacht- und Kaufvertrag gezogene Folgerung als unmöglich erscheinen zu lassen.

18

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung, die Konzessionen seien nicht verpachtet worden, ist daher nicht zu beanstanden.

19

Damit steht aber zugleich fest, daß der Beklagte nicht dadurch eine Amtspflichtverletzung begangen hat, daß er eine unzulässige Verpachtung derartiger Konzessionen beurkundet hatte.

20

3)

Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen einen Irrtum der Klägerin über den - auch nach Ansicht des Berufungsgerichts vielleicht zu Irrtümern Anlaß gebenden - Wortlaut des § 2 des Vertrages hinsichtlich der Frage, ob die Konzession mitverpachtet worden ist, verneint, so liegen diese Ausführungen auf rein tatsächlichem Gebiet. Die Revision bringt dagegen inhaltlich auch nur die zu Ziffer 2 a-c dieses Urteils erörterten Angriffe vor. Diese lassen aber die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht als unter Verletzung von Prozeßregeln und nicht als unter Verstoß gegen die Denkgesetze zustandegekommen erscheinen, wie bereits ausgeführt worden ist.

21

Zutreffend hat daher das Berufungsgericht auch eine Amtspflichtverletzung des Beklagten verneint, die von der Klägerin darin erblickt wird, daß er die Klägerin durch eine ungenaue Fassung des Vertrages in den Irrtum versetzt hätte, die Konzessionen seien mitverpachtet, sie brauche sich daher nicht um Konzessionen zu bemühen.

22

II.

Das Berufungsgericht hat aber auch mit Recht verneint, daß der Beklagte in vorliegendem Falle die Amtspflicht hatte, die Klägerin auf Schäden und Gefahren hinzuweisen, die ihr aus der Pachtung des Kraftverkehrsbetriebes entstehen konnten, weil dieser Kraftverkehrsbetrieb ohne Konzession durch die Klägerin nicht betrieben werden konnte. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die Klägerin auf die etwaige Notwendigkeit der Einholung einer neuen Konzession nicht aufmerksam zu machen brauchen, nachdem die Klägerin ihm erklärt habe, sie habe von der Behörde erfahren, daß die Erteilung der erforderlichen Konzession an sie erfolgen werde.

23

1)

Es kann offen bleiben, ob im Falle einer Verpachtung des ganzen Betriebes und im Falle der Übertragung des Betriebes eine neue Konzession nötig ist (Bartholomeyczik: Gutachten S. 2; Hein-Eickhoff-Pukall-Krien: Güterkraftverkehrsgesetz Bd. 2 § 11 Anm. 4; BGH in VRS 8, 101 für die frühere Gesetzeslage und beiläufig auch für das jetzige Gesetz) oder nur ein "Eintritt in die Rechte des Rechtsvorgängers" (so Ruwe: Güterkraftverkehrsgesetz 2. Aufl. § 9 Anm. 5 a). Es kann auch offenbleiben, ob und wieweit der Umstand, daß die Klägerin nicht Eigentümerin der Kraftfahrzeuge war, sondern ihr nur das Anwartschaftsrecht auf Eigentumsübertragung nach Zahlung der gegen Eigentumsvorbehalt vom Verpächter erworbenen Kraftfahrzeuge übertragen war, der Erteilung einer Konzession an die Klägerin im Blick darauf entgegenstand, daß nach § 11 GüKG "die Kraftfahrzeuge auf den Namen des Unternehmers zugelassen seien und ihm gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft sein müssen". Trifft es nämlich zu, wie das Berufungsgericht feststellt, daß die Klägerin dem Beklagten gesagt hat, die Erteilung der erforderlichen Konzession an sie werde erfolgen, so entfiel damit eine Belehrungspflicht des Beklagten über der Klägerin bei Nichtgewährung der Konzession drohende Gefahren aus dem Pachtvertrag. Damit ergab sich, daß die Klägerin darüber unterrichtet war, sie könne auf Grund des Pachtvertrages allein den Betrieb noch nicht fortführen, sondern sie bedürfe dazu der Konzessionserteilung oder des Überganges der Konzession; des weiteren ergab sich daraus, daß die Klägerin eine Belehrung darüber, unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ihr diese Konzession erteilt werden würde, vom Beklagten nicht erwartete.

24

Die Ansicht der Revision, der Beklagte habe sich seinerseits nach den Voraussetzungen, unter denen die Klägerin die Konzession erhalten konnte, und nach der Praxis der Konzessionsbehörden bei Verpachtung von Betrieben erkundigen müssen, verkennt die Rechtslage. Die Rechtswirksamkeit der Verpachtung des Gewerbebetriebes würde, selbst dann nicht in Frage gestellt, wenn die Konzession für den Güterfernverkehr bei Verpachtungen nicht erteilt wurde. Der Gewerbebetrieb umfaßte außer dem Güterfernverkehr auch noch "Spedition und Lagerung" (vgl. § 1 des Vertrages); der Güterfernverkehr als Teil des übertragenen Geschäftes konnte mindestens mit Fahrzeugen, die im Eigentum der Klägerin standen, nach Konzessionserteilung weiter betrieben werden. Es handelt sich also bei der in Rede stehenden Aufklärungs- und Belehrungspflicht nicht um die spezielle Belehrungspflicht aus Urkundstätigkeit, die dazu dient, den Notar in den Stand zu setzen, einen rechtswirksamen, dem Willen der Beteiligten entsprechenden Vertrag zu beurkunden, sondern um die allgemeine Belehrungspflicht aus Betreuungsverpflichtung, die aber zur Voraussetzung hat, daß besondere Umstände vermuten lassen, einem Beteiligten drohe ein Schaden und der Beteiligte sei sich dessen namentlich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage nicht oder nicht voll bewußt. Diese Belehrungspflicht entfällt erst, aber auch immer dann, wenn der Notar mit Sicherheit annehmen kann, daß die Beteiligten die sich für sie ergebenden Gefahren erkennen (vgl. dazu Zusammenstellung der Rechtsprechung des BGH zur Notarshaftung in DRiZ 1959, 133 [135] Ziff. 2 b). Diese Voraussetzung ergibt sich aber zwingend aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach die Klägerin dem Beklagten erklärt hat, sie werde nach Auskunft der Behörden die Konzession erhalten.

25

2)

Die Revision meint, der Beklagte habe sich mit der angeblichen Auskunft, die die Klägerin und ihr Ehemann erhalten hätten, nicht beruhigen dürfen, ohne zu wissen, von welcher Behörde und von welchem Beamten sie erteilt worden sei. Vor allem aber hätte der Beklagte sich sagen müssen, daß eine verbindliche Auskunft schon deswegen nicht habe erteilt werden können, weil der Ehemann der Klägerin der Behörde den Vertrag vom 31. Mai 1954, der bei der Befragung noch gar nicht vorhanden gewesen sei, nicht habe vorlegen können. Die Vorlegung dieses Vertrages oder eines Entwurfes wäre aber wohl unerläßlich gewesen, wenn der Ehemann der Klägerin von der Behörde eine Auskunft hätte erhalten wollen, auf die er sich hätte verlassen können.

26

Auch diese Rüge greift nicht durch, weil die Revision insoweit ebenfalls die Aufgabe des Notars verkennt. Er genügte seiner allgemeinen Belehrungspflicht aus Betreuungsverpflichtung, wenn er dafür sorgte, daß die Klägerin erkannte, sie benötige noch Konzessionen zur Fortführung des Gewerbebetriebes. Die Sicherheit, die der Notar über das Nichtdrohen eines Schadens gewinnen mußte, bezieht sich also allein auf die Frage, daß die Klägerin die Notwendigkeit der Erteilung einer Konzession für den Fortbetrieb des Gewerbebetriebes erkannte. Ein Anlaß, zu prüfen, ob die der Klägerin nach ihrer eigenen vom Berufungsgericht festgestellten Erklärung erteilte Auskunft der Behörde, sie werde die erforderlichen Konzessionen erhalten, inhaltlich richtig und von der zuständigen Behörde abgegeben war, bestand deshalb nicht. Denn bereits aus der Tatsache dieser Erklärung der Klägerin gegenüber dem Beklagten ergab sich für den Beklagten zur Sicherheit, daß die Klägerin die Notwendigkeit der Konzessionserteilung erkannt hatte. Deshalb ist es gleichgültig, daß die Klägerin jener Behörde den "Pachtvertrag", der zur Zeit der Auskunft noch nicht abgeschlossen war, nicht hatte vorlegen können. Auch die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Klägerin die zuständige Behörde befragt hatte, ist gleichgültig; der Beklagte brauchte darüber keine eigenen Nachforschungen anzustellen, denn nicht die Zusage der Erteilung der Konzession, sondern die Erkenntnis der Klägerin von der Erforderlichkeit einer Konzession war, wie ausgeführt, das Entscheidende, was den Beklagten von weiteren Erklärungen gegenüber der Klägerin entband. Ob dann Anderes gelten würde, wenn der Notar aus den Angaben der Klägerin erkannte, sie habe sich bei einer offensichtlich unzuständigen Stelle erkundigt, kann unentschieden bleiben, weil Derartiges von der Klägerin nicht vorgetragen worden ist.

27

Nach alledem ist das Berufungsgericht bei Beurteilung der Frage, ob der Beklagte als Notar mit Sicherheit davon ausgehen konnte, der Klägerin sei bekannt, daß sie nach dem Pachtvertrag noch der Erteilung von Konzessionen zur Fortführung des Gewerbebetriebes bedurfte, von den für die Beurteilung dieser Frage maßgeblichen tatsächlichen Umständen ausgegangen. Die Angriffe der Revision, das Berufungsgericht habe die rechtlichen Voraussetzungen der allgemeinen Belehrungspflicht aus Betreuungsverpflichtung verkannt oder habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, sind daher unbegründet.

28

Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Beyer BR Gähtgens ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Dr. Geiger