Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1959, Az.: V ZR 37/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1959
- Aktenzeichen
- V ZR 37/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14289
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 19.12.1957
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1959, 776 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 997-998 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 2119 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Ehefrau Maria Johanna F. in U.,
Prozessgegner
1. die Witwe Maria Johanna K. in U. Nr. ...,
2. die Ehefrau Ilse Maria V. geb. K. in U. Nr. ...,
3. die Ehefrau Maria Magdalena F. geb. K. in U. Nr. ...,
Amtlicher Leitsatz
Der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen auch verfahrensrechtliche Erklärungen in einem anderen gerichtlichen Verfahren, solange in diesem nicht eine rechtskräftige Entscheidung über die Erklärungen getroffen ist.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Dezember 1957 insoweit aufgehoben, als es die Klage wegen eines Betrages von 27.085,12 DM nebst Zinsen abgewiesen und über die Kosten entschieden hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Vertrag vor dem Notar E. in W. vom 6. September 1946 verkaufte der (am 12. Oktober 1951 verstorbene und von den Beklagten beerbte) Landwirt Franz K. ein Wiesengrundstück der Gemarkung U. mit 510 qm an den Schlossermeister Matthias G. und die Klägerin als Miteigentümer je zur Hälfte zum Preis von 1.000 RM.
Am 9. November 1946 erteilte das Landratsamt W. dem Schlossermeister G. und dem Ehemann der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung eines Doppelwohnhauses auf dem Grundstück. Der Bau, mit dem schon vor der Erteilung der Baugenehmigung begonnen worden war, wurde im Jahre 1947 vollendet.
Der Kaufvertrag bedurfte der Genehmigung nach MilRegG Nr. 52 (mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit des Ehemannes der Klägerin zur NSDAP) und nach KRG 45.
Wegen der Genehmigung nach MilRegG Nr. 52 wurde ergebnislos verhandelt. Am 20. März 1948 wurde die Sperre des Vermögens des Ehemanns der Klägerin nach diesem Gesetz aufgehoben, ohne daß bis dahin eine Entscheidung ergangen war.
Auf den (zur Genehmigung nach der Preisstopverordnung gestellten) Antrag des Notars E. vom 5. November 1946 hat das Landratsamt W. mit Beschluß vom 21. Juli 1947 den Kaufvertrag "für nichtig erklärt". Auf "Einspruch" der Klägerin hat das Landratsamt W. mit weiterem Beschluß vom 5. Juli 1949 unter Audhebung seines Beschlusses vom 21. Juli 1947 den Kaufvertrag nach KRG 45 genehmigt. Hiergegen hat die Witwe und (neben einer Tochter) Miterbin des am 8. Juli 1949 verstorbenen Schlossermeisters G. Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht - Bauerngericht Würzburg, dem das Landratsamt W. die Akten zur Entscheidung der Beschwerde am 7. März 1950 vorgelegt hatte, hat zunächst nichts unternommen, weil am 21. April 1950 beim Amtsgericht Würzburg ein Rechtsstreit anhängig geworden war (C 861/50), in dem der Verkäufer Franz K. gegenüber den Erben des Schlossermeisters G. und gegenüber der Klägerin die Feststellung begehrte, daß der Kaufvertrag vom 6. September 1946 mangels Genehmigung nach MilRegG Nr. 52 nichtig sei. Die Erben des Schlossermeisters G. wurden durch Anerkenntnisurteil vom 22. Mai 1950 antragsgemäß verurteilt. Gegenüber der Klägerin wurde die Klage durch Urteil vom 19. April 1951 abgewiesen. Beide Urteile wurden rechtskräftig.
Mit Rücksicht auf diese Urteile hat das Bauerngericht in einem Schreiben vom 20. September 1951 an den Verkäufer Franz K., die Witwe G. und die Klägerin die Auffassung vertreten, es werde sich eine Neufassung des Kaufvertrags nicht vermeiden lassen, und um Mitteilung ersucht, ob die Beschwerde gegen den Entscheid des Landratsamts, durch den das Rechtsgeschäft für nichtig erklärt worden sei, aufrechterhalten bleibe oder zurückgenommen werde. (Das Bauerngericht hat hierbei nicht beachtet, daß der Beschluß des Landratsamts vom 21. Juli 1947, in dem der Kaufvertrag für nichtig erklärt worden war, auf den "Einspruch" der Klägerin durch den späteren Beschluß vom 5. Juli 1949 aufgehoben wurde, und es über die Beschwerde gegen diesen Beschluß zu entscheiden hatte.) In einem weiteren Schreiben vom 21. Dezember 1951 an die Beklagte zu 1 (die Witwe des inzwischen verstorbenen Verkäufers Franz K.), die Witwe G. und die Klägerin ersuchte das Bauerngericht "nochmals" um Mitteilung, "ob die Beschwerde der Frau Anna G. gegen den Genehmigungsbescheid des Landratsamts vom 5. Juli 1949 aufrechterhalten" werde.
Auf dieses Schreiben, das ebenfalls den Hinweis enthielt, eine Neufassung des Vertrags werde sich nicht vermeiden lassen, antworteten nur die Witwe G. und die Klägerin. Für die Klägerin teilte Rechtsanwalt Dr. P. mit Schreiben vom 8. Januar 1952 mit, es schwebten zwischen den Beteiligten wegen einer Neufassung des Vertrags Verhandlungen, und er bitte daher, vorerst von einer Entscheidung abzusehen, da sich die Sache voraussichtlich außergerichtlich erledigen werde. Die Witwe G. antwortete mit persönlichem Schreiben vom 7. Januar 1952 wie folgt:
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 21.XII.51 teile ich Ihnen mit, daß ich es nicht für nötig erachte, meine Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid des Landratsamts vom 5. Juli 49 aufrecht zu erhalten, da sich eine Neufassung des Vertrags nicht vermeiden lassen wird."
Am 22. April 1952 verfügte das Bauerngericht mit dem Vermerk "Beschwerde zurückgenommen" die Weglegung der Akten.
Mit notariellem Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Beklagten vom 26. März 1952 erhielt die Beklagte zu 1 das mit dem Vertrag vom 6. September 1946 verkaufte Grundstück zu Alleineigentum.
Nachdem der Schriftwechsel zwischen den Vertretern der Parteien, der vom 27. Juli 1951 bis zum 17. Juni 1953 geführt worden war, ohne Ergebnis geblieben war, beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Würzburg die Bewilligung des Armenrechts für eine Klage auf Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Auflassung eines Hälfteanteils an dem Grundstück (C 2358/1953). Das Armenrecht wurde mit Beschluß vom 24. Februar 1954 mit der Begründung verweigert, die Erfüllung des Kaufvertrags vom 6. September 1946 sei durch den Auseinandersetzungsvertrag vom 26. März 1952 unmöglich geworden und die Klägerin deshalb auf Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrags vom 6. September 1946 beschränkt.
Mit notariellem Vertrag vom 20. April 1954 verkaufte die Beklagte zu 1 das Grundstück für 1.200 DM an die Witwe G.. Diese ist seit dem 11. Mai 1954 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten
a) | Ersatz wegen des Grundstücks in Höhe von | 27.085,12 | DM |
|---|---|---|---|
b) | wegen Wegnahme eines Rundfunkgeräts durch den Rechtsvorgänger der Beklagten Schadensersatz in Höhe von | 500,00 | DM |
c) | Erstattung der Kosten des Feststellungsrechtsstreits vor dem Amtsgericht Würgburg (C 861/50) in Höhe von | 84,84 | DM |
27.669,96 | DM | ||
Die Klägerin hat deshalb beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 27.669,96 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung haben sie vorgetragen: Die Klägerin habe im Zusammenhang mit dem Hausbau keine Aufwendungen gemacht. Der Kaufvertrag vom 6. September 1946 sei nicht wirksam geworden. Die Vertragsverhandlungen seien auch nicht aus ihrem Verschulden gescheitert. Das Rundfunkgerät sei nicht von ihrem Rechtsvorgänger weggenommen, sondern von dem verstorbenen Schlossermeister G. zurückbehalten worden, dem es der Ehemann der Klägerin zur Reparatur gegeben gehabt habe. Die Kosten des Feststellungsrechtsstreits seien bereits durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 28. Juni 1951 festgesetzt worden.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung der Kosten des Feststellungsrechtsstreits in Höhe von 84,84 DM verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Revision die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die Klage in Höhe von 27.085,12 DM nebst Zinsen abgewiesen hat.
Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hat den Ersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 27.085,12 DM in einen Anspruch auf Ersatz von Bauaufwendungen und anderen Aufwendungen in Höhe von 3.285,12 DM und in einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags vom 6. September 1946 in Höhe von 23.800,- DM aufgegeliedert.
Den letzteren Anspruch hält das Berufungsgericht schon dem Grunde nach nicht für gerechtfertigt, weil die Vorschrift des § 325 BGB, auf den die Klägerin ihren Anspruch stütze, nur Anwendung finde, wenn ein vollwirksamer Vertrag vorliege, diese Voraussetzung aber bei dem Kaufvertrag vom 6. September 1946 nicht gegeben sei, weil die Beschwerde der Witwe G. gegen den Genehmigungsbescheid des Landratsamts vom 5. Juli 1949 bis jetzt weder zurückgenommen noch über sie entschieden worden, der Genehmigungsbescheid also noch nicht rechtskräftig sei. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem die rechtskräftige Abweisung der Feststellungsklage des Rechtsvorgängers der Beklagten nicht entgegen, weil diese Klage allein auf das Fehlen der Genehmigung nach MilRegG Nr. 52 gestützt gewesen sei und deshalb das Amtsgericht Würzburg mit seinem Urteil vom 19. April 1951 nur darüber und nicht auch über die nach KRG 45 erteilte Genehmigung entschieden habe. Das Berufungsgericht verneint auch eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen mit der Begründung, die Beklagten oder ihren Rechtsvorgänger treffe weder bezüglich des Nichtwirksamwerdens des Kaufvertrags vom 6. September 1946 noch wegen des Nichtzustandekommens eines neuen Vertrags (wie er vom Bauerngericht für erforderlich gehalten wurde) ein Verschulden.
Zur Begründung seiner Auffassung, der Kaufvertrag vom 6. September 1946 sei nach KRG 45 noch nicht rechtskräftig genehmigt, führt das Berufungsgericht aus:
Die Antwort der Witwe Gmahl vom 7. Januar 1952 auf die Schreiben des Bauerngerichts vom 20. September und 21. Dezember 1951, mit der sie die Erklärung abgegeben habe, "sie halte es nicht für nötig, die Beschwerde aufrechtzuerhalten, da sich eine Neufassung des Vertrags nicht werde vermeiden lassen", sei nicht anders gemeint gewesen als die Antwort der Klägerin vom 8. Januar 1952, in der diese die Bitte ausgesprochen habe, von einer Entscheidung vorerst abzusehen, da sich die Sache voraussichtlich durch Neufassung des Vertrags vom 6. September 1946 außergerichtlich erledigen werde. Diese am 8. und 9. Januar 1952 eingegangenen Erklärungen habe das Bauerngericht zunächst richtig gewürdigt. Es habe nämlich nicht sofort und ohne weiteres die Beschwerde für zurückgenommen erachtet, sondern zunächst, am 9. Januar 1952, lediglich die Wiedervorlage der Akten bei Eingang, spätestens am 1. März 1952 angeordnet. Aus dieser Verfügung ergebe sich, daß das Bauerngericht habe abwarten wollen, ob die Beteiligten die vorläufig für beruhend erklärte Sache später für erledigt erklären oder weiter, betreiben würden. Erst nach drei Monaten, am 22. April 1952, nachdem die Beteiligten die Sache bis zu diesem Zeitpunkt weder für erledigt erklärt noch weiter betrieben hätten, habe das Bauerngericht die Sache von sich aus für erledigt erachtet und kostenrechtliche Behandlung und Weglegung der Akten verfügt. Der Vermerk des Bauerngerichts "Beschwerde zurückgenommen" sei sachlich unrichtig; denn die Beteiligte Gmahl habe mit ihrer Erklärung vom 7. Januar 1952 nicht bewirken wollen, daß der Bescheid des Landratsamts vom 5. Juli 1949 rechtskräftig werde, sondern ebenso wie die Klägerin mit ihrer Erklärung vom 8. Januar 1952 zum Ausdruck bringen wollen, daß sich eine Beschwerdeentscheidung voraussichtlich erübrigen werde, das Beschwerdeverfahren also nicht durchgeführt zu werden brauche, weil die Beteiligten wegen der nach Ansicht des Bauerngerichts erforderlichen Neufassung des Vertrags vom 6. September 1946, der sie sich angeschlossen hätten, in Verhandlung stünden. Der Vermerk des Bauerngerichts sei den Beteiligten auch nicht bekannt gegeben worden und daher nicht wirksam geworden.
Diese Ausführungen werfen zunächst die Frage auf, ob das Berufungsgericht nicht schon deshalb von der vollen Wirksamkeit des Kaufvertrags vom 6. September 1946 hätte ausgehen müssen, weil durch die uneingeschränkte Genehmigung des nach KRG 45 genehmigungspflichtigen Kaufvertrags kein Recht einer Vertragspartei beeinträchtigt wurde und die Witwe G. daher überhaupt nicht berechtigt war, gegen die erteilte Genehmigung Beschwerde einzulegen (vgl. Beschluß des Senats als Senat für Landwirtschaftssachen vom 13. März 1951 - V BLw 108/50 = BGHZ 1, 267). Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es jedoch nicht, weil die Auslegung des Schreibens der Witwe G. an das Bauerngericht vom 7. Januar 1952 durch das Berufungsgericht und dessen darauf gestützte Feststellung, der Genehmigungsbescheid des Landratsamts vom 5. Juli 1949 sei noch nicht rechtskräftig geworden, von der Revision mit Recht angegriffen werden.
Der Revision ist zunächst darin bei zutreten, daß das Revisionsgericht an die Auslegung des Schreibens durch das Berufungsgericht nicht gebunden ist. Das Schreiben stellt nicht eine rechtsgeschäftliche, sondern eine verfahrensrechtliche Erklärung dar. Die Auslegung solcher Erklärungen unterliegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (RGZ 104, 133, 136; 124, 182, 185; 134, 130, 132; 136, 206, 207; 157, 369, 378; 168, 56, 57; BGHZ 4, 328, 334). Dieser Rechtsprechung liegen allerdings ausschließlich Fälle zu Grunde, in denen es sich um verfahrensrechtliche Erklärungen desselben Prozesses handelte (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl. § 140 III 2 a S. 675). Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, den Grundsatz der freien Nachprüfbarkeit nicht auch auf die Auslegung verfahrensrechtlicher Erklärungen in einem anderen Prozeß oder in einem anderen gerichtlichen Verfahren, wie es das Verfahren vor dem Bauerngericht darstellt, anzuwenden, solange in dem anderen Verfahren nicht eine rechtskräftige Entscheidung über die Erklärungen getroffen ist.
Dieser hiernach gegebenen Nachprüfung hält die Auslegung des Schreibens der Witwe G. durch das Berufungsgericht nicht stand. Soweit das Berufungsgericht das Schreiben mit dem Schreiben der Klägerin in Zusammenhang bringt und ihm denselben Inhalt beimißt, wird von ihm, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht nur der verschiedene Wortlaut der beiden Schreiben, sondern auch die verschiedene Stellung der Witwe G. und der Klägerin in dem Beschwerdeverfahren vor dem Bauerngericht übersehen. Die Beschwerde war nur von der Witwe G. eingelegt worden. Nur an sie konnte deshalb die Anfrage des Bauerngerichts, ob die Beschwerde aufrechterhalten werde, gerichtet sein. Die gleichzeitige Übermittlung der Anfrage an weitere Beteiligte des Beschwerdeverfahrens konnte demzufolge nur die Bedeutung einer Benachrichtigung haben. Bei seiner Auffassung, das Bauerngericht habe das Schreiben der Witwe G. vom 7. Januar 1952 zunächst selbst nicht als Zurücknahme der Beschwerde angesehen, weil es erst nach drei Monaten die Sache als erledigt erachtet und die Weglegung der Akten verfügt habe, hat das Berufungsgericht weiterhin übersehen, daß dem Bauerngericht im Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens der Witwe G. die Akten nicht vorlagen, sondern, wie sich aus einem Vermerk im Anschluß an die Wiedervorlageverfügung vom 9. Januar 1952 ergibt, erst am 16. April 1952 von Rechtsanwalt R. zurückgegeben wurden. Hieraus erklärt sich zwanglos die erst am 22. April 1954 mit dem Vermerk "Beschwerde zurückgenommen" verfügte Weglegung der Akten. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Schreiben der Witwe G. gegeben hat, steht auch nicht mit dem Wortlaut dieses Schreibens in Einklang. Gegenstand der Auslegung einer verfahrensrechtlichen Erklärung ist allein der in ihr verkörperte Wille, sodaß ein dem Wortlaut der Erklärung und seiner verkehrsüblichen Bedeutung entgegenlaufender Wille nicht berücksichtigt werden kann (RGZ 64, 67, 71; RG JW 1938, 2149 Nr. 27; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. Vorbem. V 2 vor § 128). Dieser Grundsatz läßt aber eine Auslegung dahin, daß die Witwe G. mit ihrem Schreiben lediglich erreichen wollte, daß über ihre Beschwerde vorerst nicht entschieden werde, nicht zu. In Ihrem Schreiben hat die Witwe G. auf die Anfrage des Bauerngerichts, ob ihre Beschwerde aufrechterhalten werde, geantwortet, daß sie dies nicht für nötig erachte, und damit die Anfrage eindeutig verneint. Der Hinweis auf die erforderliche Neufassung des Vertrags stellte ebenso eindeutig nur die Begründung für die Verneinung der Anfrage des Bauerngerichts dar. Das Bauerngericht hat deshalb die Beschwerde zu Recht als zurückgenommen betrachtet. Die Zurücknahme der Beschwerde bedurfte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht der Bekanntgabe an die übrigen Beteiligten. Sie war mit dem Eingang des Schreibens vom 8. Januar 1952 beim Bauerngericht wirksam geworden.
Da somit das Berufungsgericht den Kaufvertrag vom 6. September 1946 zu Unrecht als nicht voll wirksam angesehen hat, kann das angefochtene Urteil, soweit es den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 23.800,- DM nicht als begründet erachtet, schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben, so daß es auf die Rechtskraftwirkung des die Feststellungsklage des Rechtsvorgängers der Beklagten abweisenden Urteils des Amtsgerichts Würzburg und auf den Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nicht mehr ankam.
2.
Den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Bauaufwendungen und sonstigen Aufwendungen hat das Berufungsgericht nach § 818 Abs. 3 BGB nicht als begründet erachtet. Hierauf kommt es jedoch aus folgenden Gründen nicht an: Die einleitend erwähnte Aufgliederung des Ersatzanspruchs der Klägerin und die Würdigung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung entsprechen nicht dem Sachvortrag der Klägerin. Diese hat schon in der Klageschrift den Aufwendungsersatz als Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht und diesen Vortrag in ihrem in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsatz vom 26. Juni 1957 (Bl. 144 ff GA), auf den in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen ist, aufrechterhalten. Gegenstand des noch streitigen Teils des Rechtsstreits ist daher ein einheitlicher Anspruch der Klägerin wegen Nichterfüllung in Höhe von 27.085,12 DM, sodaß das angefochtene Urteil schon aus den unter 1) dargelegten Gründen auch insoweit keinen Bestand haben kann, als es den Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht als begründet erachtet.
3.
Da somit die Revision der Klägerin in vollem Unfang Erfolg hatte, war das angefochtene Urteil antragsgemäß aufzuheben und insoweit die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.