Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.09.1959, Az.: 3 StR 36/59
Ermessensentscheidung bei der Einziehung von Gegenständen nach §§ 86 Abs. 1, 86 Abs. 3, 98 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB ) a. F. und Folgen bei einer Überzeugung des Gericht vom Erkennenmüssen auf eine solche; Einziehung von Gegenständen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.09.1959
- Aktenzeichen
- 3 StR 36/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10784
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 12.03.1959
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 StGB a. F.
- § 86 Abs. 3 StGB a. F.
- § 98 Abs. 2 StGB a. F.
Verfahrensgegenstand
Geheimbündelei u.a.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. September 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Kanter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 12. März 1959 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als auf Einziehung von 220,85 DM und 1.349,15 DM erkannt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach §§ 128, 94 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 42, 47 BVerfGG zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft ist angerechnet und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Neben einer Reihe von Schriften und anderen Gegenständen sind drei Geldbeträge von 1.000,- DM, 220,85 DM und 1.349,15 DM eingezogen worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.
Die Revision ist begründet, soweit auf Einziehung von 220,85 DM und 1.349,15 DM erkannt ist, im übrigen aber offensichtlich unbegründet.
Die Einziehung des Betrages von 1.000 DM gibt zu Bedenken keinen Anlass. Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, dass der Angeklagte diesen Betrag als Kurier für Zwecke der illegalen Parteiarbeit weiterleiten sollte, Die Einziehung ist daher insoweit auf Grund der §§ 98 Abs. 2, 86 Abs. 1 StGB gerechtfertigte.
Anders verhält es sich mit den eingezogenen Beträgen von 220,85 DM und 1.349,15 DM. Diese hat der Angeklagte, wie das Landgericht feststellt, von der KPD für Unterhalt und Spesen während seiner strafbaren Tätigkeit erhalten. Das Landgericht führt dazu aus:
"Gemäss §§ 98 Abs. 2, 86 Abs. 3 StGB waren ferner die von dem Angeklagten von der KPD empfangenen Geldbeträge, oder, soweit sie ausgegeben worden sind, ein entsprechender Betrag einzuziehen". Es verwendet zwar den gleichen Ausdruck "war einzuziehen" auch bei der Einziehung auf Grund des § 86 Abs. 1 StGB, wo schon aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Trotzdem lässt sich nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass das Landgericht die Vorschrift der §§ 98 Abs. 2, 86 Abs. 3 auch bei einem Organisationsdelikt, wie es hier vorliegt, für zwingend angesehen und daher geglaubt hat, auf Einziehung erkennen zu müssen. Diese Auslegung scheint zwar dem Wortlaut der Vorschrift zu entsprechen, kann aber im Einzelfall zu unangemessenen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnissen führen. Der Senat hat daher in seinem Urteil BGHSt 10, 46 (51) [BGH 02.11.1956 - 1 StE 12/56] ausgesprochen, dass die Einziehung empfangenen Entgelts gemäss den §§ 98 Abs. 2, 86 Abs. 3 StGB bei Organisationsdelikten im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts steht. An dieser Rechtsprechung und ihrer Begründung wird festgehalten. Das Landgericht wird also zu prüfen haben, ob nach pflichtgemässem Ermessen die Einziehung des vom Angeklagten für seine Tätigkeit empfangenen Entgelts geboten ist. Für die Ausübung des Ermessens können keine ins einzelne gehenden Richtlinien gegeben werden. Die Einziehung soll den erlangten Tatvorteil ausgleichen, soweit dadurch nicht unangemessene und in anderer Beziehung unerwünschte Folgen eintreten. Im Vordergrund wird der Gedanke zu stehen haben, dass durch die Einziehung nicht die soziale Wiedereingliederung des Betroffenen verhindert werden darf. Dieser Gesichtspunkt wird allerdings dann entfallen, wenn es sich um einen Täter handelt, der gar nicht gewillt ist, sich in die Gemeinschaft einzufügen und die Rechtsordnung künftig zu achten. Eine solche Gefahr dürfte im vorliegenden Falle nach den Feststellungen ausscheiden, die das Landgericht zu § 23 StGB getroffen hat. Es dürfte weiter nicht unbeachtlich sein, dass es sich nach den Feststellungen der Strafkammer bei den Geldbeträgen, die der Angeklagte von der KPD für eigene Zwecke erhalten hat, jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil um den Ersatz von "Spesen" gehandelt hat.
Jagusch
Dr. Mannzen
Dr. Hengsberger
Wirtzfeld