Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1959, Az.: 4 StR 183/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1959
- Aktenzeichen
- 4 StR 183/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 05.12.1958
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Juli 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5. Dezember 1958 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 6. Dezember 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Der Angeklagte hatte in der Nacht zum 6. September 1958 in einer Stehbierhalle in H. beobachtet, daß der taubstumme Hilfsarbeiter B. viel Geld bei sich hatte. Als B. gegen 2 Uhr stark angetrunken fortging, schloß der Angeklagte sich ihm an, um ihn niederzuschlagen und ihm Geld wegzunehmen. Nachdem sie zusammen durch mehrere Straßen gegangen waren, bogen sie in die weniger bebaute G.straße ein. Hier schlug der Angeklagte den Taubstummen zu Boden, trat ihn heftig gegen Rücken und Gesäß und schlug weiterhin auf ihn ein. Bevor er aber B. Taschen durchsuchen konnte, rief ihn der Zeuge Sch. an, der ihn aus einer Entfernung von einigen Metern beobachtet hatte. Aus Furcht, erkannt und ergriffen zu werden, entriß er B. nur noch die Armbanduhr, die dieser mit einem Gliederarmband an seinem linken Arm befestigt hatte, und lief davon. Er wurde aber kurz darauf von einer herbeigerufenen Polizeifunkstreife gestellt und festgenommen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen.
1.
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung u.a. beantragt, "... einen Ortstermin bei Dunkelheit abzuhalten". Daß der "Beweissatz", wie die Revision behauptet, gelautet habe, "daß die Zeugen Ru. und Sch. von ihren Standpunkten aus ihre Wahrnehmungen nicht machen konnten", wird weder durch die Sitzungsniederschrift noch durch den dieser anliegenden schriftlichen Beweisantrag bestätigt, mag sich aber aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergeben. Nach ihnen hat die Strafkammer diesen Antrag unter Berufung auf § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt, weil die Aussagen der Zeugen Sch. und Ru. zum Teil durch die glaubwürdige Aussage B. bestätigt werden, weil die Flucht des Angeklagten nach Schäfers Anruf mit der Einlassung, von B. gleichgeschlechtlich belästigt worden zu sein, in Widerspruch steht sowie sein schlechtes Gewissen beweist und weil die vom Tatort angenommenen Lichtbilder zu der Überzeugung der Strafkammer beigetragen haben, daß Sch. und Ru. das Tatgeschehen von ihrem Standpunkt aus genau beobachten konnten. Damit blieb der Tatrichter in den Grenzen des ihm durch § 244 Abs. 5 StPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens. Er hat nicht, wie dies in dem in BGHSt 8, 177 erörterten Verfahren der Fall war, den zur Entkräftung einer Zeugenaussage bestimmten Antrag auf Einnahme eines Augenscheins lediglich mit der Begründung abgelehnt, daß er den Zeugen für glaubhaft halte (vgl. BGH a.a.O. S. 181), sondern das Beweismittel des Augenscheins durch andere Beweisunterlagen, nämlich die Aussage des Zeugen B., die eigenen Angaben des Angeklagten und die in Hülle Blatt 29 der Hauptakten befindlichen Lichtbilder ersetzt. Daß dies zulässig ist, steht seit dem grundlegenden Urteil des Reichsgerichts in RGSt 47, 100 ff in Rechtsprechung und Rechtslehre fest (vgl. auch Löwe/Rosenberg Anm. 26 und Eb. Schmidt Anm. 76 zu § 244 StPO). Auf den Lichtbildern sind die dem Tatort gegenüber befindliche Straßenlaterne und die in erheblicher Höhe über dem Tatort befindlichen Baumkronen, auf die die Revision hinweist, deutlich zu erkennen. Den Bildern konnte der Tatrichter, obwohl sie bei Tageslicht aufgenommen sind, ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze entnehmen, daß die beiden Zeugen trotz der durch die Nachtzeit bedingten Dunkelheit bei ihrer geringen Entfernung vom Tatort und unter den gegebenen Beleuchtungsverhältnissen das beobachten konnten, was sie bekundet haben. Hinzu kommt, daß der taubstumme B. die beiden herbeieilenden Zeugen nach der Flucht des Angeklagten sofort mit heftigen Gesten auf das Fehlen seiner Armbanduhr hingewiesen hat. Bei dieser Beweislage bestand auch keine Verpflichtung des Tatrichters zu weiterer Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO.
2.
Der weitere Antrag des Verteidigers, "einen psychoanalytischen Alkoholtest über die evtl. vorhandene homosexuelle Neigung des Zeugen B. unter Alkoholbeeinflussung durch einen Sachverständigen einzuholen", stützte sich auf keine Tatsachen, die einen Anhalt für eine derartige Veranlagung des Zeugen B. geboten hätten. Dementsprechend wird auch in der Revisionsbegründungsschrift nur von der "möglicherweise vorhandenen gleichgeschlechtlichen Veranlagung unter Alkoholeinfluß" gesprochen. Mithin lag kein Beweisantrag, sondern ein Beweisermittlungsvorschlag ohne tatsächliche Grundlagen vor, den die Strafkammer nicht zu bescheiden brauchte. Daher kommt es nicht darauf an, ob ein ordnungsgemäß begründeter Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen mit der Begründung hätte abgelehnt werden dürfen, die das Landgericht für die Ablehnung dieser Anregung überflüssigerweise gegeben hat. Seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO hat der Tatrichter hier dadurch genügt, daß er die Zeugin D. darüber vernommen hat, ob sie Beobachtungen in jener Hinsicht gemacht hat. Sie ist Betreuerin des Taubstummenvereins He. und kennt den Angeklagten daher seit vielen Jahren; ihr ist in dieser langen Zeit niemals etwas über sexuelle Abartigkeiten B. bekannt geworden; sie wußte vielmehr, daß er eine Freundin gehabt hatte, mit der er eine Zeitlang verlobt gewesen war. Danach hat die Strafkammer die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen in dieser Richtung mit Recht verneint.
II.
Soweit die Revision die Verletzung der Vorschrift des § 261 StPO mit der Begründung rügt, daß sich aus der Beweiswürdigung Verstöße gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze des täglichen Lebens ergäben, greifen ihre Ausführungen in das Gebiet des sachlichen Rechts hinüber. Sie sind offensichtlich unbegründet.
Auch im übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Prüfung des ganzen Urteils keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.
Sauer
Hoepner
Hübner
Flitner